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PDF anzeigen[X.]/08 vom 3. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 3. November 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.500,00 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 • nicht übersteigt. 1 Das von der Klägerin beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, ihre Verurteilung zu beseitigen, der Aufnahme der [X.] zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin in die U. GmbH & Co. Speditions [X.] (künftig: [X.]) und ihrem eigenen Ausscheiden aus der [X.] zuzustimmen und die Rechtsände-rungen zum Handelsregister anzumelden. Die sich hieraus ergebende [X.] der Klägerin entspricht ihrem - nach § 3 ZPO zu bewertenden - [X.], ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der [X.] zu behalten. Da die Klägerin am Vermögen der [X.] nicht beteiligt ist, bemisst sich der wirt-schaftliche Wert ihrer Gesellschafterstellung höchstenfalls nach der Vergütung, die ihr als Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Tätigkeit als 2 - 3 - Geschäftsführerin und für die Übernahme des [X.] zusteht. Danach ergibt sich bei einer jährlichen Vergütung von 3.000,00 • in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO ein Beschwerdewert in Höhe von 10.500,00 •. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision gel-tend zu machende Beschwer der Klägerin nicht deshalb höher zu bewerten, weil die Klägerin befürchtet, nach ihrem Ausscheiden aus der [X.] von der [X.] zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,00 • und auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen im Wert von 48.000,00 • in Anspruch ge-nommen zu werden. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ([X.], [X.]. v. 8. Mai 2007 - [X.], [X.], 1093). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hin-gegen außer Betracht (vgl. [X.].[X.]. vom 22. Mai 1995 - [X.], [X.], 1316, 1317). Da die angefochtene Entscheidung über die von der Beschwerde herangezogenen Ansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen hat, sind diese für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. [X.] davon behauptet die Klägerin nicht einmal, dass diese - von der [X.] zu 2 außergerichtlich geltend gemachten - Ansprüche schon dann ohne [X.] begründet wären, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig wird und die Klä-gerin zur Abgabe der im Tenor des Berufungsurteils genannten [X.] verpflichtet ist. 3 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des 4 - 4 - Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 85 O 163/05 - [X.], Entscheidung vom 13.03.2008 - 18 U 85/06 -
Meta
03.11.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. II ZR 103/08 (REWIS RS 2008, 1082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1082
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