Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit
- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. März 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem Beklagten wird als Beschwerdeführer für das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2008 hin-sichtlich des [X.] zu 3 (Feststellung der Nichtbe-endigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung vom 20. Dezember 2002 und 5 weitere Kündigungen) Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]bewilligt. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO insoweit begründet, als er sich mit der [X.] gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich seines [X.] zu 3 ([X.] Feststellungsklage gegen die Kündigung vom 20. Dezember 2002 und 5 weitere Kündigungen) wenden will. Im Übrigen ist sein Antrag unbegründet,
- 3 -weil die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). [X.] Soweit der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision den [X.] zu 3 weiterverfolgt, sind die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO gegeben, da insoweit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, [X.]. ZPO. 2 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufsichtsrat der Klägerin habe den Dienstvertrag mit dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 112 [X.] ohne Rücksicht auf die (vorherige) Willensentschließung der [X.] über seine Abberufung als Abwickler nach § 265 Abs. 5 Satz 1 [X.] kündigen können, steht im Widerspruch zu der ständigen [X.]srechtsprechung, dass durch eine Einflussnahme auf den Dienstvertrag nicht einer Abberufung durch das dafür zuständige Organ vorgegriffen werden darf: So darf bei der Aktiengesellschaft ein mit der Kündigungskompetenz betrauter Aufsichtsratsausschuss die dem [X.] vorbehaltene Entscheidung über den Widerruf der Bestellung des Vorstands nicht präjudizieren, insbesondere nicht kündigen, solange der Widerruf noch nicht beschlossen ist ([X.], 38, 44 ff.; 83, 144, 150; h.M.: vgl. nur [X.], [X.] 8. Aufl. § 84 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Auch für die Genossenschaft hat der [X.] entschieden, dass der Aufsichtsrat nicht durch die vorzeitige Kündigung eines Anstellungsvertrags in das Abberufungsrecht der Generalversammlung eingreifen darf, vielmehr bei sach-lichen Kollisionen die Entscheidungsgewalt der Generalversammlung stets den Vor-rang hat ([X.], 48, 55 f.; [X.].Urt. v. 4. Oktober 1973 - [X.], [X.] § 24 Nr. 4). Diese Grundsätze gelten ersichtlich auch entsprechend in der Liquidation der Aktiengesellschaft für das Verhältnis zwischen der (vorrangigen) [X.]
- 4 -kompetenz der Hauptversammlung und der in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallenden Entscheidung über die Kündigung des Abwicklers. Hiervon weicht das Be-rufungsurteil in entscheidungserheblicher, die Zulassung der Revision erfordernder Weise (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, [X.]. ZPO) ab, weil eine am 20. Dezember 2002 ohne vorherige Abberufung durch die hierzu allein berechtigte Hauptversammlung vom [X.] ausgesprochene Kündigung des Beklagten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unwirksam ist. 2. Der Wert der Beschwer einer auf den [X.] zu 3 beschränkten Nichtzulassungsbeschwerde übersteigt ersichtlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. 4 3. Der Beklagte erfüllt auch die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausset-zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Seine hierzu in der Antragsschrift unter Verweis auf den dem Berufungsgericht ordnungsgemäß vorgelegten Vordruck abgegebene Versicherung genügt den Anforderungen des § 117 ZPO. 5
- 5 - I[X.] Der weitergehende Antrag des Beklagten auf Gewährung von [X.] für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner [X.] zu 1 und 2 ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zurückzuweisen. Zulassungsgründe [X.]. § 543 ZPO sind insoweit nicht gegeben. 6 [X.][X.][X.] Reichart Drescher Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 - O[X.], Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -
Meta
02.03.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2009, Az. II ZA 9/08 (REWIS RS 2009, 4801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4801
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.