Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2009, Az. II ZA 9/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4801

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit

- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. März 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem Beklagten wird als Beschwerdeführer für das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2008 hin-sichtlich des [X.] zu 3 (Feststellung der Nichtbe-endigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung vom 20. Dezember 2002 und 5 weitere Kündigungen) Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]bewilligt. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO insoweit begründet, als er sich mit der [X.] gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich seines [X.] zu 3 ([X.] Feststellungsklage gegen die Kündigung vom 20. Dezember 2002 und 5 weitere Kündigungen) wenden will. Im Übrigen ist sein Antrag unbegründet,

- 3 -weil die beabsichtigte weitergehende Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). [X.] Soweit der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision den [X.] zu 3 weiterverfolgt, sind die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO gegeben, da insoweit die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, [X.]. ZPO. 2 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufsichtsrat der Klägerin habe den Dienstvertrag mit dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 112 [X.] ohne Rücksicht auf die (vorherige) Willensentschließung der [X.] über seine Abberufung als Abwickler nach § 265 Abs. 5 Satz 1 [X.] kündigen können, steht im Widerspruch zu der ständigen [X.]srechtsprechung, dass durch eine Einflussnahme auf den Dienstvertrag nicht einer Abberufung durch das dafür zuständige Organ vorgegriffen werden darf: So darf bei der Aktiengesellschaft ein mit der Kündigungskompetenz betrauter Aufsichtsratsausschuss die dem [X.] vorbehaltene Entscheidung über den Widerruf der Bestellung des Vorstands nicht präjudizieren, insbesondere nicht kündigen, solange der Widerruf noch nicht beschlossen ist ([X.], 38, 44 ff.; 83, 144, 150; h.M.: vgl. nur [X.], [X.] 8. Aufl. § 84 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Auch für die Genossenschaft hat der [X.] entschieden, dass der Aufsichtsrat nicht durch die vorzeitige Kündigung eines Anstellungsvertrags in das Abberufungsrecht der Generalversammlung eingreifen darf, vielmehr bei sach-lichen Kollisionen die Entscheidungsgewalt der Generalversammlung stets den Vor-rang hat ([X.], 48, 55 f.; [X.].Urt. v. 4. Oktober 1973 - [X.], [X.] § 24 Nr. 4). Diese Grundsätze gelten ersichtlich auch entsprechend in der Liquidation der Aktiengesellschaft für das Verhältnis zwischen der (vorrangigen) [X.]

- 4 -kompetenz der Hauptversammlung und der in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallenden Entscheidung über die Kündigung des Abwicklers. Hiervon weicht das Be-rufungsurteil in entscheidungserheblicher, die Zulassung der Revision erfordernder Weise (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, [X.]. ZPO) ab, weil eine am 20. Dezember 2002 ohne vorherige Abberufung durch die hierzu allein berechtigte Hauptversammlung vom [X.] ausgesprochene Kündigung des Beklagten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unwirksam ist. 2. Der Wert der Beschwer einer auf den [X.] zu 3 beschränkten Nichtzulassungsbeschwerde übersteigt ersichtlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. 4 3. Der Beklagte erfüllt auch die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausset-zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Seine hierzu in der Antragsschrift unter Verweis auf den dem Berufungsgericht ordnungsgemäß vorgelegten Vordruck abgegebene Versicherung genügt den Anforderungen des § 117 ZPO. 5

- 5 - I[X.] Der weitergehende Antrag des Beklagten auf Gewährung von [X.] für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner [X.] zu 1 und 2 ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zurückzuweisen. Zulassungsgründe [X.]. § 543 ZPO sind insoweit nicht gegeben. 6 [X.][X.][X.] Reichart Drescher Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 - O[X.], Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -

Meta

II ZA 9/08

02.03.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2009, Az. II ZA 9/08 (REWIS RS 2009, 4801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4801

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.