Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 139/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2945

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 23. Juni 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 und 10; [X.] § 95 Abs. 1; BGB §§ 667, 271
a) Der amtlich bestellte Abwickler einer Kanzlei kann auch dann mit seiner [X.] gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der [X.] [X.] aufrechnen, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren ü-ber das Vermögen des Vertretenen eröffnet worden ist.
b) Nach Ablauf seiner Bestellung ist der ehemalige Abwickler zur Herausgabe des bis dahin nicht ausgekehrten [X.] an den Verwalter verpflichtet. Eine Aufrechnung mit seinem Vergütungsanspruch ist unzulässig.
[X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.]/04 - OLG Rostock

LG Rostock

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] und die Anschlußrevision des [X.]n gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2004 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 62 % und der [X.] 38 %. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] war vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 amt-lich bestellter Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts [X.](fortan: Schuldner). Am 14. Oktober 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet; der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Der Kläger verlangt die Auszahlung eines Betrages von 21.057,78 Eu-ro, der sich am 31. Dezember 1999 auf dem vom [X.]n für die Abwicklung eingerichteten Bankkonto befand. Der [X.] hat die Ansicht vertreten, die Kanzlei werde nicht vom [X.] erfaßt. Hilfsweise hat er mit seinem Vergütungsanspruch aufgerechnet, den er zunächst mit 32.058 Euro beziffert hat. - 4 -

Das [X.] hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil die Abwicklung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht beendet war (Z[X.] 2002, 290). Während des Berufungsverfahrens hat die [X.] die Vergütung des [X.]n auf 17.639,57 Euro festgesetzt. Am 31. Dezember 2001, als die Bestellung des [X.]n auslief, wies das [X.] einen Stand von 31.593,08 Euro auf; ein Betrag von 9.592,36 Euro entfiel auf [X.]. Der Kläger hat [X.] nur Auszahlung des Guthabens am 31. Dezember 1999 verlangt. Das [X.] hat den [X.]n unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-fung zur Zahlung von 7.963,49 Euro nebst Zinsen verurteilt ([X.], 1857). Es hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die [X.] des [X.] einer Anwaltskanzlei eine Masseverbindlichkeit oder eine einfache Insolvenzforderung darstelle, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des [X.] und die An-schlußrevision des [X.]n. Der Kläger verlangt Zahlung des gesamten [X.] des [X.]s am 31. Dezember 1999; der [X.] erstrebt die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] und die Anschlußrevision des [X.] ohne Erfolg.

- 5 - [X.]

Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisi-onsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 16. Juni 2004 zugestellt worden. Am 16. Juli 2004 hat der Kläger Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. Der Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ihm am 9. Februar 2005 zugestellt worden. Noch am 9. Februar 2005 hat der Kläger durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; am 9. März 2005 ist die Re-visionsbegründung eingegangen. Die [X.] für die [X.] der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.

I[X.]

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des [X.] auf Herausgabe dessen, was der [X.] aus der Abwicklung der Kanzlei erlangt habe, folge aus § 667 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.]. Er erstrecke sich insbesondere auf die Entgelte, die der [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingenommen habe, aber auch auf die [X.]er in Höhe von 7.963,49 Euro; denn der [X.] sei nach Ende der Abwicklung nicht mehr berechtigt, über diese [X.]er zu verfügen. Nunmehr sei es Aufgabe des [X.], die [X.]er an die Berechtigten - denen ein Aussonderungsrecht nach § 47 [X.] zustehe - herauszugeben. Der Anspruch sei mit Ende der Abwicklung am 31. Dezember 2001 fällig geworden. - 6 - Der [X.] könne jedoch mit seiner Vergütungsforderung aus § 670 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.] in der festgesetzten Höhe aufrechnen. Die Vergütungsforderung sei eine Massever-bindlichkeit, auch soweit die Tätigkeit des [X.]n vor Eröffnung des [X.] werde. Die durch Fehlen einer den Rang der [X.]svergütung bestimmenden Norm begründete Regelungslücke in der Insol-venzordnung sei durch die entsprechende Anwendung des § 324 Abs. 1 Nr. 6 [X.] zu füllen. Die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 10 Satz 6 [X.] stehe nicht entgegen. Der [X.] könne seine gesamte Vergütungsforderung zur Aufrechnung stellen, obwohl der Kläger den Saldo per 31. Dezember 1999 verlange; denn die Vergütung sei insgesamt fällig. Nur ge-genüber dem Anspruch auf Auskehrung des [X.] sei die Aufrechnung unzulässig.

II[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Revision des [X.] Grundlage des Begehrens des [X.] ist § 667 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.] und § 80 [X.]. Der Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung [X.] ist gemäß § 35 [X.] Bestandteil der Insolvenzmasse.
- 7 - a) Gegenstand der Revision des [X.] ist der vom Berufungsgericht wegen der vom [X.]n erklärten Aufrechnung abgewiesene Anspruch auf Zahlung (vgl. [X.] 71, 380, 382) von (21.057,78 - 7.963,49 =) 13.094,29 Euro. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe keinen richterlichen Hinweis erteilt, welchen Streitgegenstand es annehmen wolle, geht fehl. Das [X.] hat im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der [X.] mittlerweile die Schlußrechnung vorgelegt habe und auf dieser Basis entschieden werden kön-ne. Der Kläger hat seinen Antrag gleichwohl nicht umgestellt. Damit hat er aus-drücklich davon abgesehen, eine über den Betrag von 21.057,78 Euro hinaus-gehende Forderung - sei es auch hilfsweise - in diesem Rechtsstreit geltend zu machen.

b) Dieser Anspruch ist jedoch gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrech-nung mit dem Vergütungsanspruch erloschen. Die Parteien streiten darum, ob der Vergütungsanspruch des [X.]n aus § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] als Abwickler der Kanzlei des Schuldners eine Masseforderung oder nur eine Insolvenzforderung darstellt. Diese Rechtsfrage wird jedoch nicht ent-scheidungserheblich; denn die Aufrechnung ist auch dann, wenn man dem [X.] nur eine Insolvenzforderung zugesteht, gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig.
[X.]) Die Abwicklung ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners angeordnet worden. Damit entstanden dem Grunde nach sowohl der Anspruch auf Herausgabe des [X.] (vgl. [X.] 71, 380, 384 f) als auch der Vergütungsanspruch.
- 8 - [X.]) Beide Ansprüche sind gleichzeitig mit dem Ende der Abwicklung - also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - fällig geworden.

[X.]) Die Fälligkeit eines Anspruchs aus § 667 BGB richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise nach den Umständen des jeweiligen Falles (§ 271 Abs. 1, 2. Fall BGB). Der Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, wird in der Regel erst dann fällig, wenn der Zweck erreicht oder endgültig verfehlt wurde ([X.], Urt. v. 3. Mai 2005 - [X.] ZR 401/00, z.[X.].; Soergel/[X.], [X.]. § 667 Rn. 19; [X.]/Ehmann, [X.]. § 667 Rn. 7; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 667 Rn. 20). Das aus der Geschäftsführung [X.] - insbesondere für den Auftraggeber eingezogenes Geld - kann demgegenüber schon dann herauszugeben sein, wenn der Beauftragte etwas erlangt hat, was herauszuge-ben ist ([X.]/Ehmann, [X.]O Rn. 27); auch hier kommt es jedoch auf die Um-stände des Einzelfalles an (Soergel/[X.], [X.]O Rn. 21; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 667 Rn. 8; vgl. auch [X.] 109, 260, 264).

(2) Das vom [X.]n während der Dauer der Abwicklung verwaltete Guthaben auf dem [X.] war - auch soweit der [X.] gemäß § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 und 10 [X.] Gebührenforderungen des Schuldners eingezogen hat - nicht nur "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" (§ 667 Fall 2 BGB), sondern diente auch der weiteren "Ausführung des Auftrags" (§ 667 Fall 1 BGB). Der nach § 55 [X.] bestellte Abwickler hat das vorhandene [X.] in Besitz zu nehmen, um daraus die Kosten für die vorläufige [X.] des Kanzleibetriebs zu bestreiten ([X.]/Weyland, [X.] 6. Aufl. § 53 Rn. 36; vgl. auch die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer für die Tätigkeit des [X.], [X.]. 1995, 238, 239). Gleiches gilt für eingehende Gebühren. Diese können im Rahmen des Erforderlichen ebenfalls - 9 - für Aufwendungen wie Porto- oder Gerichtskosten (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.], § 670 BGB) und für Vorschüsse auf die spätere Vergütung ver-wandt werden ([X.] 156, 362, 369 f). In der Regel wird der Anspruch auf Her-ausgabe des [X.] nach § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.], § 667 BGB also erst mit dem Ende der Abwicklung fällig werden.
(3) Anders könnte möglicherweise zu entscheiden sein, wenn der Abwickler Überschüsse erwirtschaftet, die offensichtlich nicht mehr für die wei-tere Abwicklung benötigt werden (§ 271 Abs. 1 Fall 2 BGB). Um einen solchen Fall handelte es sich hier jedoch nicht. Nach der jetzt vorliegenden Endabrech-nung wies das [X.] am 31. Dezember 2001 einen Stand von 31.593,03 Euro auf. Abzüglich der [X.]er von insgesamt 9.592,36 Euro und der Abwicklervergütung von 17.639,57 Euro bleibt nur ein Betrag von 4.361,10 Euro, welcher der Masse zugute kommt. Am 31. Dezember 1999 - auf diesen Stichtag möchte der Kläger abstellen - stand keinesfalls fest, ob die [X.] einen Überschuß erbringen oder auch nur zur Deckung aller Unkosten ausreichen würde. Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht Sache des [X.]n, im einzelnen darzulegen, in welcher Höhe das am 31. Dezember 1999 vorhandene Guthaben auf dem [X.] für die weitere [X.] der Kanzlei benötigt werden würde. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB ist der [X.] ([X.], Urt. v. 18. November 1986 - [X.], [X.], 80), der gemäß § 666 BGB jederzeit einen Auskunftsanspruch über den Stand der Ge-schäfte geltend machen kann. Der Auftragnehmer hat lediglich die bestim-mungsgemäße Verwendung etwa erhaltener Gelder - die hier nicht im Streit ist - zu beweisen (vgl. [X.], Urt. v. 4. Oktober 2001 - [X.]/00, [X.]-Report 2002, 71; v. 4. November 2002 - [X.]/00, [X.]-Report 2003, 331; v. 19. Februar 2004 - [X.], [X.], 2213). - 10 -

(4) Der Vergütungsanspruch des [X.] wird ebenfalls mit dem Ende der Abwicklung fällig. Zuvor hat der Abwickler nur Anspruch auf Sicherheit (§ 53 Abs. 10 Satz 4 [X.]) und Vorschüsse (§ 53 Abs. 10 Satz 6 [X.]). Die Fest-setzung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer ist keine Fälligkeitsvor-aussetzung. Sie ist nicht obligatorisch, sondern wird nur dann erforderlich, wenn sich die Beteiligten nicht über die Höhe der Vergütung einigen können (§ 53 Abs. 10 Satz 5 [X.]).

c) Folge der Aufrechnung ist das Erlöschen der beiderseitigen Forde-rungen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB). Der Vergütungsanspruch des [X.] gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] beträgt 17.639,57 Euro. In dieser Höhe hat die zuständige [X.] die Vergütung gemäß § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 5 [X.] festgesetzt. Die Festsetzung ist auch im Verhältnis zum Kläger bestandskräftig. Der Einwand des [X.], er sei am Festsetzungsverfahren nicht beteiligt worden, widerspricht den Feststellungen des angefochtenen Ur-teils. Das Berufungsgericht hat die Akten der Rechtsanwaltskammer beigezo-gen. Aus diesen ergab sich, daß der Bescheid über die Festsetzung der Vergü-tung dem Kläger spätestens am 9. Februar 2004 zugestellt worden ist und der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 223 Abs. 1 [X.] keinen Antrag auf ge-richtliche Überprüfung gestellt hat. Die entsprechenden Ausführungen im [X.] des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht durch einen Tatbe-standsberichtigungsantrag angegriffen.
- 11 - 2. Anschlußrevision des [X.]) Die Revision des [X.]n ist als Anschlußrevision zulässig. § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO erklärt die Anschlußrevision auch dann für statthaft, wenn "die Revision nicht zugelassen worden ist". In der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ist offengeblieben, ob mit Rücksicht auf die Abhängig-keit der Anschlußrevision von der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftli-cher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Hauptrevision und demjenigen der Anschlußrevision bestehen muß ([X.] 155, 189, 191 f; [X.], Urt. v. 24. Mai 2005 - [X.] ZR 276/03, z.[X.].). Diese Frage bedarf auch im [X.] Fall keiner Entscheidung, weil ein entsprechender Zusammenhang be-steht. Sowohl die Haupt- als auch die Anschlußrevision betreffen die Frage, ob und in welchem Umfang der nach §§ 55, 53 [X.] bestellte Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei gegenüber dem Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts herausgabepflichtig ist. Die Frist des § 554 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingehalten worden.

b) Die Anschlußrevision bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Herausgabean-spruch des [X.] aus § 667 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.] und § 80 [X.] erstreckt sich auch auf das vom [X.]n eingezogene [X.].
[X.]) Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision steht das [X.] (§ 47 [X.]) der Auftraggeber des Schuldners diesem Anspruch nicht entgegen. Der Herausgabeanspruch der Mandanten aus § 667 BGB richtet sich gegen den Schuldner, den ehemaligen Rechtsanwalt nämlich, in dessen [X.], für dessen Rechnung und auf dessen Kosten der [X.] tätig geworden ist (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 Satz 1 [X.]). Während seiner Bestellung zum - 12 - Abwickler der Kanzlei des Schuldners hätte der [X.] diese Ansprüche be-friedigen können und müssen. An Weisungen des Vertretenen ist der Abwickler nicht gebunden (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 2 [X.]). Nach Ablauf der Be-stellung besteht demgegenüber keine Grundlage für ein Handeln des [X.]n namens des Schuldners mehr, wie auch die Gläubiger keine Möglichkeit mehr haben, Zahlungen durch den [X.]n zwangsweise durchzusetzen.
[X.]) Daß der Kläger während der Dauer der Abwicklung einer Auszahlung von [X.] an die Berechtigten zu Unrecht widersprochen hat, steht seinem Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung [X.] nach Ablauf der Bestellung des [X.]n nicht entgegen. Gegebenenfalls haftet er den Berech-tigten aus § 60 [X.]; der [X.] - der die Auszahlungen trotz des Wider-spruchs des [X.] hätte vornehmen müssen (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 2 [X.]) - kann sich darauf jedoch nicht berufen. Im übrigen war sein ei-genes Verhalten nicht weniger widersprüchlich als dasjenige des [X.]; denn er hat seinerseits die Auszahlung an die Mandanten wegen des angeblichen "[X.]es" des Geldes verweigert.

c) Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem restlichen [X.] des [X.]n ist unzulässig. Über die gesetzlich oder vertraglich aus-drücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn das nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen läßt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]es dürfen insbesondere Treuhänder gegen den Anspruch auf Herausgabe des [X.] nicht beliebig aufrechnen, es sei denn, die [X.] 13 - forderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen ([X.] 95, 109, 113; 113, 90, 93 f; [X.], Urt. v. 21. Januar 1999 - I ZR 209/96, [X.], 1462, 1463). [X.]) Das [X.], dessen Auskehrung der Kläger verlangt, beruht auf Einziehungsaufträgen, die der [X.] in seiner Eigenschaft als Abwickler der Kanzlei des Schuldners von dessen Mandanten erhalten hatte. Es mußte an die Mandanten des Schuldners ausgekehrt werden, in deren Auftrag es eingezogen worden war. Diesen gegenüber wäre eine Aufrechnung mit dem [X.] allerdings schon mangels Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderun-gen unzulässig gewesen; denn der Vergütungsanspruch des [X.] richtet sich gegen den Vertretenen, nicht gegen dessen Mandanten (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.]).

[X.]) Auch nach dem Ende der Abwicklungstätigkeit besteht die Zweck-bindung des [X.] fort. Der Anspruch der Mandanten des Schuldners gegen diesen auf Auskehrung der ihnen zustehenden Beträge bleibt unberührt (vgl. für den umgekehrten Fall der Anordnung der Abwicklung [X.]. 1997, 226). Der [X.] ist lediglich nicht mehr berechtigt, für den Schuldner zu handeln; dieser - und für ihn gemäß § 80 [X.] der Kläger - muß den Anspruch vielmehr selbst erfüllen. Diese Zweckbindung prägt auch das Rechtsverhältnis der Parteien. Der [X.] kann sich folglich nicht dadurch, daß er die Ansprüche der Gläubiger pflichtwidrig nicht erfüllt hat, einen Vorteil verschaffen, nämlich die vor dem Ende der Bestellung zum Abwickler nicht [X.] Möglichkeit der Aufrechnung mit seiner Gebührenforderung.
3. Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis: In den Tatsacheninstan-zen hat der Kläger die Auffassung vertreten, nicht zur Aussonderung des vom - 14 - [X.]n eingezogenen [X.] verpflichtet zu sein, weil der [X.] dieses Geld nicht auf einem Anderkonto, sondern auf dem von ihm selbst ein-gerichteten und auf seinen Namen lautenden [X.] verwahrt habe (ebenso [X.], [X.] 2/2005 vom 12. Mai 2005, [X.]. 4). Diese Ansicht ist unrichtig. Das [X.] wäre nur dann vom [X.] erfaßt [X.], wenn es sich auf einem Konto des Schuldners befunden hätte. Rechte an einem Konto des [X.]n standen der Masse hingegen nicht zu. Während der Dauer der Abwicklung gehörte das [X.] unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt zur Masse. Daran ändert sich nichts durch die Herausgabe des [X.] an den Kläger. Die für den [X.]n geltende Zweckbindung der Treuhand gegenüber den Mandanten des Schuldners hat der Kläger daher in gleicher Weise zu beachten. Das Geld ist ohne weitere Sachprüfung an die Mandanten auszukehren, denen es seit 1999 rechtswidrig vorenthalten wird.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 139/04

23.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 139/04 (REWIS RS 2005, 2945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2945

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