Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2019, Az. IX ZR 239/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1042

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Gegenstand

(Vergütung eines Kanzleiabwicklers für Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens)


Leitsatz

1. Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar.

2. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist.

3. Ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Anwaltsverträge.

Tenor

Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2018 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Rechtsanwaltskammer (fortan: Klägerin) bestellte Rechtsanwalt    [X.]   zum Abwickler der Kanzlei des zum 16. August 2017 aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschiedenen Rechtsanwalts    [X.](fortan: Schuldner). Mit Beschluss vom 9. November 2017 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

2

Die Klägerin setzte zugunsten von Rechtsanwalt [X.]für seine Tätigkeit als Abwickler Vergütungen mit zwei Bescheiden fest. Danach betrug die festgesetzte Vergütung für die [X.] vom 24. August bis 8. November 2017 insgesamt 1.044,50 € und für die [X.] vom 9. November bis 31. Dezember 2017 weitere 591,51 €. Rechtsanwalt [X.]  erzielte keine Einnahmen, aus denen er sich für die festgesetzte Vergütung hätte befriedigen können. Die Klägerin zahlte ihm diese Vergütung daher aus. Mit ihrer Klage verlangt sie vom Beklagten 1.636,01 € erstattet.

3

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Vergütungen für die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 591,51 € stattgegeben und sie für die [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche für die [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Mit seiner [X.] erstrebt der Beklagte eine vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Sprungrevision hat keinen Erfolg; die zulässige Anschlussrevision führt zur vollständigen Klageabweisung.

[X.]

5

Das Amtsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden [X.] zu. Soweit diese vor Insolvenzeröffnung begründet worden seien, handele es sich um einfache Insolvenzforderungen. Die Kosten des bestellten [X.] könnten weder als Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 [X.] noch als sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 [X.] behandelt werden. Es liege auch keine Masseverbindlichkeit nach § 324 Abs. 1 Nr. 5 [X.] vor. Die Norm sei nicht direkt anwendbar, weil sie nur ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffe. Für eine analoge Anwendung sei kein Raum. Es sei bereits unklar, ob eine Regelungslücke bestehe. Der betroffene Rechtsanwalt könne nach § 53 Abs. 2 [X.] auch selbst seinen Vertreter bestellen, dessen vor Insolvenzeröffnung angefallene Vergütung zweifellos nur eine Insolvenzforderung darstelle. Daran ändere sich nichts, wenn der Vertreter von der Rechtsanwaltskammer bestellt werde. Zudem bestehe im Unterschied zum Nachlassverwalter gemäß § 53 Abs. 10 [X.] sogar eine Sicherung für die Vergütung des [X.].

6

Hinsichtlich der [X.]en nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handele es sich um eine Masseverbindlichkeit. Dies ergebe sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.], weil der Abwickler im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses bestellt werde. Demgemäß läge für seine Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine oktroyierte Masseverbindlichkeit vor.

[X.].

7

Dies hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

I.

8

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Rechtsanwalt [X.]        gegen den Schuldner für seine Tätigkeit als Abwickler der Rechtsanwaltskanzlei zustehenden Vergütungsansprüche. Zwar macht im Streitfall nicht der Abwickler selbst seine Vergütungsansprüche geltend. Die Klägerin verfolgt diese Ansprüche jedoch aus übergegangenem Recht.

9

Die Klägerin hat den Abwickler gemäß § 55 Abs. 5 [X.] bestellt. Gemäß § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 4 [X.] steht dem Abwickler ein Vergütungsanspruch gegen den bisherigen Anwalt zu. Setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung fest, haftet die Rechtsanwaltskammer für den Anspruch des [X.] auf die festgesetzte Vergütung gemäß § 53 Abs. 10 Satz 7 [X.] wie ein [X.]ürge.

Im Streitfall hat die Klägerin die Vergütung des [X.] mit zwei [X.]escheiden in der geltend gemachten Höhe festgesetzt und an den Abwickler bezahlt. Damit ist der Vergütungsanspruch des [X.] gegen den Schuldner entsprechend § 774 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen. Der Übergang setzt nicht voraus, dass der [X.]ürge ausdrücklich als [X.]ürge in Anspruch genommen worden ist ([X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.], [X.], 443, 446).

II.

Die Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Vergütungsforderungen eines [X.] stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

1. Die Voraussetzungen der §§ 54, 55 [X.] hat das Amtsgericht zutreffend verneint. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

2. Der Vergütungsanspruch des [X.] einer Rechtsanwaltskanzlei für seine Tätigkeit kann nicht in entsprechender Anwendung von § 324 Abs. 1 [X.] als Masseverbindlichkeit eingeordnet werden. Ebenso wenig liegt § 324 Abs. 1 [X.] ein allgemeines Prinzip zugrunde, das eine Rechtsanalogie ermöglichen würde.

a) § 324 Abs. 1 [X.] erweitert in enger Anlehnung an § 224 Abs. 1 KO für den [X.]ereich der Nachlassinsolvenzverfahren den Kreis der Masseverbindlichkeiten ([X.]T-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 367 [X.]). Die Vorschrift begünstigt Aufwendungen, die typischerweise nach Eintritt des Erbfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft erfolgt sind. Das Nachlassinsolvenzverfahren beruht nach der gesetzgeberischen Konzeption auf dem Grundsatz, dass die Wirkungen der Eröffnung soweit wie möglich auf den [X.]punkt des Erbfalls zurückbezogen werden sollen ([X.]T-Drucks. aaO). Schuldner im Sinne des Insolvenzrechts ist dabei der Nachlass (vgl. [X.]T-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 363 [X.]). Auf dieser Grundlage sehen insbesondere § 324 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 [X.] vor, dass Verbindlichkeiten und Kosten aus der Verwaltung des Nachlasses unter bestimmten Voraussetzungen Masseverbindlichkeiten im Nachlassinsolvenzverfahren darstellen.

b) Ob die Vergütung des [X.]s für die [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 324 Abs. 1 [X.] eine Masseverbindlichkeit darstellt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine Einordnung auch der vorinsolvenzlichen Vergütungsansprüche als Masseverbindlichkeit bejaht ([X.], [X.]. 2002, 198 f; [X.], [X.], 1857, 1858 f unter [X.]; [X.], [X.], 2395, 2396 unter [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 324 Rn. 12; [X.] in Kübler/Prütting/[X.]ork, [X.], 2019, § 324 Rn. 10; FK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., § 324 Rn. 23; HmbKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 324 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 2016, § 1967 Rn. 38; [X.]/[X.]/[X.], Erbrecht, 3. Aufl., § 324 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.]/Schwärzer, [X.], 9. Aufl., § 55 Rn. 51a; [X.]/[X.], Z[X.] 2006, 76, 77). Andere Stimmen verneinen die Frage ([X.]/[X.]/Weidmüller, [X.], 15. Aufl., § 324 Rn. 7; [X.]/[X.]auch, [X.], 7. Aufl., § 324 Rn. 8; Nerlich/[X.]/[X.], [X.], 2004, § 324 Rn. 12; [X.]/[X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 55 [X.] Rn. 61; [X.], Z[X.] 2019, 1033, 1047 f). Der [X.] hat dies bislang offengelassen ([X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.], [X.], 1742, 1743 unter [X.]).

c) Richtigerweise fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Analogie. Eine entsprechende Anwendung setzt zunächst voraus, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falles mit der des zu entscheidenden Falles übereinstimmt. Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen. Schließlich darf die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sein ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 233 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist § 324 Abs. 1 [X.] kein Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens, dass die Kosten einer im Interesse der Gläubiger erfolgenden Verwaltung nach Insolvenzeröffnung vorrangig zu bedienen sind.

aa) § 324 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ist nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur Verbindlichkeiten erfasst, die der Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker zu Lasten des Nachlasses gegenüber [X.] begründet. Die Vergütung des [X.] stellt keine Verbindlichkeit aus einem mit einem [X.] vorgenommenen Rechtsgeschäft dar.

bb) Ebenso wenig können § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 [X.] auf die Vergütungsansprüche eines [X.] einer Rechtsanwaltskanzlei entsprechend angewendet werden.

(1) § 324 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erfasst [X.] und erklärt unter anderem die Kosten einer Nachlasspflegschaft zu Masseverbindlichkeiten. Hierunter fällt auch die Vergütung der Nachlasspfleger und Nachlassverwalter ([X.], [X.]eschluss vom 15. Dezember 2005 - [X.] 3/04, [X.], 411 mwN; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 324 Rn. 8). Nach § 324 Abs. 1 Nr. 6 [X.] sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die [X.] verpflichtet wären, wenn diese Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten. Damit begründet diese Vorschrift Masseverbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag für Aufwendungsersatzansprüche aus dieser Tätigkeit (vgl. [X.] in Kübler/Prütting/[X.]ork, [X.], 2019, § 324 Rn. 10; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 324 Rn. 12). Der Sache nach betrifft dies einen Anspruch aus § 670 [X.] (vgl. [X.], aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO); inwieweit sich dies auf eine Vergütung für die jeweilige Tätigkeit erstreckt, ist zweifelhaft (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.]/Weidmüller, [X.], 15. Aufl., § 324 Rn. 7).

(2) Die rechtliche Lage eines [X.]s ist mit dieser Interessenlage und den diesen [X.]estimmungen zugrundeliegenden gesetzlichen Wertungen nicht vergleichbar. Eine entsprechende Anwendung der § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 [X.] auf die Vergütungsansprüche des [X.] ist auch nicht als Rechtsanalogie zu einem allgemeinen Rechtsgedanken geboten. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz des Insolvenzrechts, dass die Kosten einer im Interesse der Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgenden Verwaltung durch eine behördlich oder gerichtlich eingesetzte Vertrauensperson nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem verwalteten Vermögen vorweg zu decken sind.

(a) Maßgebend für die [X.]eurteilung, ob eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu berichtigen ist, sind die Normen des Insolvenzrechts ([X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - [X.], [X.], 379 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund hat der [X.] wiederholt eine Einordnung von Vergütungsansprüchen als Masseverbindlichkeiten wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage abgelehnt. So stellt etwa der Vergütungsanspruch eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern keine Masseverbindlichkeit dar ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juli 2016 - [X.], [X.], 1547 Rn. 8 ff; Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 12 ff). Gleiches gilt für die Forderung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung ([X.], [X.]eschluss vom 15. Januar 2019 - [X.], [X.], 643 Rn. 34 ff). Auch der Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters aus einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren ist in einem neuen Insolvenzverfahren Insolvenzforderung, nicht Masseverbindlichkeit ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2011 - [X.], [X.], 276 Rn. 9 ff).

(b) § 324 Abs. 1 [X.] ist eine Sondernorm für das Nachlassinsolvenzverfahren. Die Vorschrift setzt kein allgemeines Prinzip um, dass die Kosten einer im Interesse der Gläubiger erfolgenden Verwaltung nach Insolvenzeröffnung vorrangig zu bedienen sind. Sie beruht in erster Linie darauf, dass das Gesetz anstrebt, die Wirkungen eines [X.] so weit wie möglich auf den Erbfall vorzuverlagern (vgl. [X.]T-Drucks. 12/2443, [X.]). Demgemäß liegt der Hauptzweck des [X.] neben der gleichmäßigen [X.]efriedigung der [X.] darin, dem Erben eine [X.]eschränkung seiner Haftung auf den Nachlass zu ermöglichen (§ 1975 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., Vor § 315 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., Vor §§ 315-331 Rn. 1) und zugleich nur einen Zugriff der [X.] auf den Nachlass zuzulassen (§ 325 [X.]). Die Nachlassinsolvenz folgt dem Prinzip der Vermögenstrennung und betrifft nur den Nachlass als ein Sondervermögen, nicht aber das Eigenvermögen des Erben (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO [X.] § 315 Rn. 9). Auch wenn es sich beim Nachlass nicht um eine vollkommen statische Vermögensmasse handelt (vgl. [X.]T-Drucks. aaO [X.]), stehen das zum Nachlass gehörende Vermögen und die Nachlassverbindlichkeiten in der Regel mit dem Erbfall fest. Demgemäß wird der [X.] für ein Nachlassinsolvenzverfahren typischerweise bereits im [X.]punkt des Erbfalls vorgelegen haben. Dies rechtfertigt die Rückbeziehung der Wirkungen auf den Erbfall.

Unter diesen Voraussetzungen sieht das Gesetz es für angemessen an, Aufwendungsersatzansprüche aus der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in bestimmtem Umfang als Masseverbindlichkeiten vorrangig zu befriedigen. Dies betrifft in erster Linie Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen oder gegenüber [X.] eingegangene Verbindlichkeiten (§ 324 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 [X.]). Hier hielt der Gesetzgeber die für §§ 58, 59 KO (jetzt § 55 Abs. 1 [X.]) sprechenden Gesichtspunkte ebenfalls für gültig, weil andernfalls die Insolvenzmasse auf Kosten Dritter bereichert würde [X.], Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, [X.]and 7, 1898, [X.] zu § 224 KO). Diese Wertung trifft auf eine Vergütung nicht zu. Soweit der Gesetzgeber nach § 324 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auch bestimmte Kosten als Masseverbindlichkeiten einordnet, weil die der Insolvenzeröffnung vorausgehende Verwaltung des Nachlasses, aus der diese Kosten erwachsen, in ihrem Ergebnis auch den [X.]n zugute kommt [X.], aaO zu § 224 Abs. 4 Nr. 4 KO), beruht dies darauf, dass ursprünglich eine Eröffnung des [X.] nur bei Überschuldung in [X.]etracht kam (§ 215 KO) und die Konkursordnung davon ausging, dass die Konkursmasse statisch sei und der [X.] der Überschuldung daher bereits im [X.]punkt des Erbfalls bestanden habe [X.], Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, [X.]and 4, Konkursordnung, 1881, S. 399 f). Dass die Insolvenzordnung die Eröffnungsgründe für ein Nachlassinsolvenzverfahren erweitert hat (vgl. § 320 [X.]), ändert nichts an der für § 324 [X.] tragenden Überlegung, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund typischerweise bereits zum [X.]punkt des Erbfalls vorliegt.

Schließlich ist für § 324 Abs. 1 [X.] bestimmend, dass die Tätigkeit des [X.] und insbesondere des Nachlassverwalters das gesamte schuldnerische Vermögen erfasst. Gleiches gilt grundsätzlich für den Testamentsvollstrecker (§ 2205 Satz 1 [X.]). Die Aufgabe des [X.] besteht in der Sicherung des Nachlasses (§ 1960 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Sache nach handelt es sich um eine Art Vermögensverwaltung, bei welcher der Nachlasspfleger den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 1960 Rn. 9, 13). Der Nachlassverwalter ist - ähnlich wie ein Insolvenzverwalter - verpflichtet, den Nachlass abzuwickeln (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2016, § 1975 Rn. 19). Denn die Nachlassverwaltung wird zum Zwecke der [X.]efriedigung der [X.] angeordnet (§ 1975). In diesem Sinne betrifft die Tätigkeit von Nachlasspfleger, -verwalter oder Testamentsvollstrecker bereits die (zukünftige) Insolvenzmasse. Öffentliche Interessen werden mit einer Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht verfolgt.

(c) In diesen Punkten unterscheidet sich die Insolvenz eines Rechtsanwalts und die Lage des [X.] der Rechtsanwaltskanzlei erheblich von einer Nachlassinsolvenz und der Lage eines [X.]. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts führt nicht zu einer Vermögenstrennung zwischen dem Privatvermögen des Rechtsanwalts und dem kanzleizugehörigen Vermögen. Das Vermögen eines Rechtsanwalts steht anders als bei einem Nachlass regelmäßig nicht ab einem Stichtag bereits fest; es unterliegt einer steten Veränderung, zumal der Rechtsanwalt weiter erwerbsfähig bleibt. Damit kann im Falle einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts nicht angenommen werden, dass der [X.] typischerweise bereits vor der [X.]estellung eines [X.]s bestanden hat. Dass der [X.] bestellt wird, weil die Zulassung des Rechtsanwalts wegen [X.] widerrufen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]), ist nur eine von mehreren Möglichkeiten.

Anders als beim Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker erstrecken sich die [X.]efugnisse des [X.]s nur auf einen Teilbereich des schuldnerischen Vermögens (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 55 [X.] Rn. 55). Er ist gerade nicht als Verwalter eines Vermögens tätig und rückt insbesondere nicht in allgemeine Verträge und Eigentumsrechte ein, sondern führt nur Mandate des ehemaligen Rechtsanwalts in eigener Person weiter ([X.], Urteil vom 7. Februar 2019 - [X.], [X.], 732 Rn. 24 mwN). So stehen ihm grundsätzlich keine [X.]efugnisse des ehemaligen Rechtsanwalts aus praxisbezogenen Mietverträgen, Arbeitsverträgen oder Eigentum zu (vgl. [X.]/[X.]/Schwärzer, [X.], 9. Aufl. 2016, § 55 Rn. 20c). Seine Tätigkeit zielt in erster Linie darauf, die schwebenden Angelegenheiten zu beenden und auf diese Weise die Anwaltskanzlei abzuwickeln (§ 55 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.]/Schwärzer, aaO Rn. 4; [X.]/[X.], aaO Rn. 4, 23, 55). In diesem Rahmen wird der [X.] nicht zum Zweck der [X.]efriedigung von Gläubigern des Rechtsanwalts tätig. Die [X.]estellung eines [X.]s erfolgt zum Schutz der Mandanten, für die im Interesse der Rechtssicherheit die reibungslose Fortführung der laufenden Angelegenheiten sichergestellt werden soll, und in diesem Zusammenhang auch zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft ([X.], Urteil vom 7. Februar 2019, aaO Rn. 21).

Es kommt hinzu, dass der Abwickler befugt ist, seine Vergütung aus den im Rahmen der Abwicklungstätigkeit erzielten Einnahmen zu entnehmen und gegen einen Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters gegebenenfalls aufzurechnen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.], [X.], 1742, 1743). Soweit es an solchen Einnahmen fehlt, ist der Abwickler durch die [X.]ürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 10 Satz 7 [X.] geschützt. Für einen allgemeinen Grundsatz, dass Vergütungen für eine im [X.] ausgeübte Tätigkeit nach Insolvenzeröffnung vorrangig zu befriedigen sind, ist daher kein Raum. Ob der Abwickler weit mehr als ein Nachlasspfleger zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Kanzlei beiträgt (so MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 324 Rn. 12), ist kein gesetzliches Kriterium für eine Einordnung von Vergütungsansprüchen als Masseverbindlichkeit.

III.

Die Anschlussrevision des [X.] ist begründet. Auch die Vergütungsansprüche des hier bestellten [X.], die auf seine Tätigkeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, stellen keine Masseverbindlichkeiten dar.

1. Vergütungsansprüche des [X.]s können aus den dargelegten Gründen auch für die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in entsprechender Anwendung des § 324 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 [X.] als Masseverbindlichkeiten behandelt werden. Es kommt hinzu, dass diese [X.]estimmung keine erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Vergütungsansprüche des Nachlassverwalters erfasst, weil die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung des [X.] endet (§ 1988 Abs. 1 [X.]).

2. Soweit angenommen wird, die Vergütungsansprüche des [X.]s stellten gegenüber der Vergütung des Insolvenzverwalters vorrangige Masseverbindlichkeiten dar ([X.], [X.]. 2002, 198 f; [X.], [X.], 2395, 2396; [X.]/[X.]/Schwärzer, [X.], 9. Aufl., § 55 Rn. 51a; [X.]/[X.]e, [X.], 339, 340), ist dies mit dem Gesetz nicht vereinbar. Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört, ist in § 54 [X.] gesetzlich definiert ([X.], [X.]eschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.] 224/08, [X.], 2252 Rn. 9). Die Regelung in § 54 Nr. 2 [X.] beruht auf einer bewussten Abwägung des Gesetzgebers. Darin werden die zu berücksichtigenden Kosten des Verfahrens enumerativ aufgeführt ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juli 2016 - [X.], [X.], 1547 Rn. 22 mwN). Die Vergütung des [X.]s gehört nicht hierzu. Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Kosten des Insolvenzverfahrens beruhen auf gesetzlichen Wertungen, welche auf die Tätigkeit des [X.]s nicht zutreffen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 13 ff zur Vergütung des gemeinsamen Vertreters von Schuldverschreibungsgläubigern).

3. Die Vergütung des [X.]s unterfällt nicht § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 [X.]. Danach sind Masseverbindlichkeiten die in anderer Weise als durch Handlungen des Insolvenzverwalters durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeiten durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst werden oder jedenfalls einen [X.]ezug zur Insolvenzmasse aufweisen ([X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - [X.], [X.], 379 Rn. 19).

a) Dies trifft auf die Tätigkeit des [X.]s nicht zu. Seine Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft nicht die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse. Gemäß § 80 Abs. 1 [X.] geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Dies gilt grundsätzlich auch für das Vermögen eines in Insolvenz gefallenen Rechtsanwalts. Der [X.] hat gemäß § 55 Abs. 2 [X.] die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln und insoweit auch die laufenden Aufträge fortzuführen. Diese auf eine möglichst unverzügliche [X.]eendigung der Angelegenheiten zielende Tätigkeit (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 55 [X.] Rn. 23) führt nicht dazu, dass seine Tätigkeit einen ausreichenden [X.]ezug zur Insolvenzmasse aufweist.

Der [X.] tritt nur bezüglich der anwaltlichen Rechte und Pflichten innerhalb der bestehenden Mandate an die Stelle des ausgeschiedenen Rechtsanwalts. Er übernimmt dessen anwaltliche Pflichten, Aufgaben und [X.]efugnisse gegenüber dem Mandanten und den Gerichten, bei denen dieser Verfahren führt (vgl. [X.]/[X.], aaO). Seine Rechtsstellung ist mithin auf die vorrangige Wahrnehmung der Interessen der Mandanten des Rechtsanwalts beschränkt (vgl. [X.]/[X.], aaO). Dies stellt sich nicht als eine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar. Die sonstigen [X.]efugnisse des ehemaligen Praxisinhabers aus Mietverträgen, Arbeitsverträgen, Eigentum stehen dem Abwickler ohnehin grundsätzlich nicht zu ([X.]/[X.]/Schwärzer, [X.], 9. Aufl., § 55 Rn. 20). Die Tätigkeit des [X.]s betrifft damit weder einen rechtlich selbständigen Teil der Insolvenzmasse noch knüpft sie an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung des Schuldners zur Rechtsanwaltschaft vielmehr zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist; dieser wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist.

b) Ein ausreichender [X.]ezug zur Insolvenzmasse ergibt sich auch nicht dadurch, dass der [X.] die Verpflichtungen des Schuldners aus den vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen [X.] gegenüber den Mandanten erfüllt. Dies käme allenfalls in [X.]etracht, wenn es sich bei den Verpflichtungen des Schuldners aus den [X.] um Masseverbindlichkeiten handelte. Die Klägerin zeigt jedoch keinen Sachvortrag auf, der eine Einordnung der Verpflichtungen des Schuldners als Masseverbindlichkeiten begründet. Ebenso wenig zeigt sie auf, dass der Abwickler seine Tätigkeit nach Insolvenzeröffnung mit Einverständnis des [X.] weitergeführt hat.

aa) Allerdings erlöschen die Anwaltsverträge in der Insolvenz des beauftragten Rechtsanwalts nicht gemäß §§ 115, 116 [X.]. §§ 115, 116 [X.] gelten nicht für die Insolvenz des [X.]eauftragten oder Geschäftsbesorgers (HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 115 Rn. 21, § 116 Rn. 10; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 116 Rn. 4). Ebenso wenig führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen dazu, dass der [X.] beendet wird, zumal die Anwaltszulassung und damit die Prozessvollmacht oft bis zur Rechtskraft einer Rücknahme oder eines Widerrufs wirksam bleiben werden (Rinkler in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 126).

bb) Ansprüche des Mandanten auf weitere anwaltliche Dienstleistungen aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen [X.] stellen in der Insolvenz des Anwalts regelmäßig keine Masseverbindlichkeiten dar. Es ist kein Sachvortrag ersichtlich, auf dessen Grundlage der Abwickler zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten tätig geworden wäre. Sind die [X.] des Mandanten nicht aus der Masse zu erfüllen, kann die auf sie bezogene Tätigkeit des [X.] keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 [X.] begründen. Damit kann offenbleiben, inwieweit der Schuldner persönlich bei einem [X.] berechtigt und in der Lage ist, den [X.] nach Insolvenzeröffnung zu erfüllen. Ebenso kann offenbleiben, ob eine Erfüllung des [X.]s durch den Schuldner persönlich Auswirkungen auf die Masse hätte.

(1) Soweit die Dienste des Anwalts gemäß § 613 Satz 1 [X.] im Zweifel in Person zu leisten sind, ist in der Insolvenz des Anwalts zweifelhaft, ob Ansprüche des Mandanten auf eine weitere Tätigkeit des Anwalts nach Insolvenzeröffnung sich gegen die Masse richten. So soll es im Falle einer persönlichen Dienstverpflichtung des Schuldners regelmäßig am erforderlichen Massebezug des in Rede stehenden Vertrags fehlen (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 108 Rn. 240; Vor § 103 Rn. 52; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 103 Rn. 60 für Verträge auf nicht vertretbare Leistungen des Schuldners; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 103 Rn. 88 für höchstpersönliche Verpflichtungen des Schuldners). Der [X.] hat für den umgekehrten Fall bereits entschieden, dass ein Anspruch des Schuldners auf [X.]eratungsleistungen nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn dieser Anspruch gemäß § 613 Satz 2 [X.] nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1, 3 ZPO; [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.], 572 Rn. 9).

Träfe dies auf einen [X.] zu, stellten die Ansprüche des Mandanten keine Insolvenzforderungen dar, soweit sie auf eine vom Schuldner persönlich zu erbringende Dienstleistung gerichtet sind. Sind die Dienste in Person zu leisten, handelt es sich um Ansprüche auf unvertretbare Leistungen im Sinne des § 888 ZPO. Jedenfalls bei unvertretbaren Handlungen scheidet gemäß § 888 Abs. 3 ZPO eine Vollstreckung im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag aus. Solche Ansprüche begründen keine Insolvenzforderungen, weil es sich nicht um einen Vermögensanspruch des Gläubigers handelt ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 38 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/Ehricke/[X.]ehme, 4. Aufl., § 38 Rn. 50). Hierzu werden Dienste höherer Art von Ärzten, Künstlern und Wissenschaftlern gezählt ([X.]/[X.], aaO), aber auch Ansprüche auf anwaltliche Leistungen (MünchKomm-[X.]/Ehricke/[X.]ehme, aaO; [X.] in Kübler/Prütting/[X.]ork, [X.], 2017, § 38 Rn. 17).

Inwieweit dieser Ansicht für einen [X.] zu folgen ist und welche Folgen dies bei einer ausbleibenden oder mangelhaften Leistung des [X.] hätte, kann im Streitfall jedoch dahinstehen. Auch wenn einem Mandanten nur Ansprüche auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gegen den Schuldner zustehen, können diese ausnahmsweise Masseverbindlichkeiten darstellen; dies setzt jedoch einen Sachverhalt voraus, der einen Übergang der Verpflichtung auf den Insolvenzverwalter rechtfertigt (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke/[X.]ehme, aaO Rn. 51). In der Insolvenz des Anwalts fehlt es regelmäßig an hinreichenden Gründen, um Ansprüche des Mandanten auf vom Anwalt in Person zu erbringende weitere Dienstleistungen nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit zu behandeln. Allein die Tätigkeit des [X.] im Hinblick auf von ihm an Stelle des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Dienstleistungen genügt nicht, um einen Übergang der Verpflichtung auf die Masse zu begründen. [X.]esondere Umstände, die eine andere [X.]ehandlung rechtfertigen, zeigt die Klägerin nicht auf.

(2) Auch im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergeben sich im Streitfall keine Masseverbindlichkeiten, für deren Erfüllung der Abwickler tätig gewesen sein könnte. § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Masse fortbestehen. Auch wenn der typische [X.] regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 2817 unter [X.]; vom 7. März 2019 - [X.], NJW 2019, 1870 Rn. 7), ist § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Insolvenz des Anwalts grundsätzlich nicht auf einen [X.] anzuwenden. Soweit der [X.] entschieden hat, dass § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach seinem Regelungszweck nicht eingreift, wenn der Dienstvertrag vom Insolvenzverwalter unter [X.]egründung von Masseverbindlichkeiten mit den Mitteln eines zur Masse gehörenden Dienstleistungsunternehmens erfüllt werden muss ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2262 Rn. 6 mwN), kann dahinstehen, ob dies auch für einen [X.] gilt. Denn § 108 Abs. 1 [X.] ist auf den typischen [X.] schon aus anderen Gründen nicht anwendbar.

Zum einen knüpft § 108 Abs. 1 [X.] daran an, dass es sich bei den darin genannten Verträgen um ein Dauerschuldverhältnis handelt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 108 Rn. 1, 116). Ein Dauerschuldverhältnis setzt voraus, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 314 Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 314 Rn. 6). Im Regelfall handelt es sich bei einem [X.] - anders als dies etwa bei einem Dauermandat möglich ist (vgl. Rinkler in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 81; [X.] in Henssler/Gehrlein/[X.], Handbuch der [X.]eraterhaftung, Kapitel 4 Rn. 14) - nicht um ein solches Dauerschuldverhältnis; dass sich die Erbringung der anwaltlichen Leistungen über eine gewisse [X.] erstreckt, genügt hierfür allein nicht.

Zum anderen können bei Verträgen, die von § 108 [X.] erfasst werden, gemäß § 108 Abs. 3 [X.] Ansprüche für die [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden. § 108 Abs. 3 [X.] ist Ausdruck des Gedankens, dass die Masse nur für solche Leistungen zur Gegenleistung verpflichtet sein soll, die ihr nach Verfahrenseröffnung auch tatsächlich zugute kommen ([X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 108 Rn. 42). Für vorinsolvenzlich an den Schuldner erbrachte Leistungen besteht daher nur ein Anspruch auf die Insolvenzquote. Aus § 108 Abs. 3 [X.] folgt, dass die [X.] des solventen Vertragspartners nur in die Zukunft gerichtet geschützt werden (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 108 Rn. 154). [X.] des § 108 Abs. 3 [X.] ist, dass die zeitbezogene Überlassung eines Gegenstandes ebenso wie das nach [X.]abschnitten bemessene Entgelt teilbar sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 108 Rn. 44). [X.]ei einem [X.] fehlt es hingegen regelmäßig an einer möglichen Trennung; die Vergütung des Anwalts ist im Allgemeinen nicht nach [X.]abschnitten bemessen. Demgemäß kommt bei [X.], bei denen sich der Vergütungsanspruch des Anwalts nach der gesetzlichen Vergütung richtet, keine Aufteilung der Ansprüche des Mandanten auf solche in [X.]etracht, die für die [X.] vor der Insolvenzeröffnung bestehen, und solche, die für die [X.] nach der Insolvenzeröffnung bestehen. Die von § 108 Abs. 3 [X.] vorgesehene zeitliche Einschränkung beruht darauf, dass die wechselseitigen Ansprüche bestimmten [X.]räumen zugeordnet werden können. Daran fehlt es regelmäßig bei einem [X.].

(3) Sofern der [X.] als gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 [X.] einzuordnen sein sollte, stellen die Verpflichtungen des Schuldners aus einem solchen [X.] grundsätzlich keine Masseverbindlichkeit dar. In diesem Fall käme eine Masseverbindlichkeit nur in [X.]etracht, wenn eine Erfüllungswahl vorliegt. Ohne eine Erfüllungswahl, für die im Streitfall nichts ersichtlich ist, bestünden zugunsten des Mandanten nur Insolvenzforderungen.

4. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] sind nicht erfüllt. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Die Vergütungsansprüche des [X.], die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, beruhen jedoch nicht auf einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung auch für die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (vgl. [X.], Z[X.] 2019, 1033, 1049). Es handelt sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht um "oktroyierte Masseverbindlichkeiten".

a) Der [X.] ist "im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen" (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 1 [X.]) tätig ([X.]/[X.]/Schwärzer, [X.], 9. Aufl., § 55 Rn. 39). Aufgrund seiner Tätigkeit entsteht ein Rechtsverhältnis rein privatrechtlicher Natur zwischen dem [X.] und dem Anwalt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3037, 3039 unter [X.]; [X.]eschluss vom 24. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 62/02, [X.]Z 156, 362, 367; [X.], [X.], 5. Aufl., § 55 Rn. 13; [X.]/[X.]/Schwärzer, [X.], 9. Aufl., § 55 Rn. 20a f). § 55 Abs. 3 [X.] erklärt § 53 Abs. 10 [X.] für entsprechend anwendbar; danach hat der Rechtsanwalt dem [X.] eine angemessene Vergütung zu bezahlen (§ 53 Abs. 10 Satz 4 [X.]). Insoweit sieht das Gesetz als Regelfall vor, dass sich [X.] und ehemaliger Rechtsanwalt über die Höhe der Vergütung einigen. Fehlt eine solche Einigung, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung auf Antrag fest (§ 53 Abs. 10 Satz 5 [X.]). Dies ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist ([X.], [X.]eschluss vom 15. September 2008 - [X.] ([X.]) 78/07, [X.], 1003).

b) Nach dem Gesetz ist das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem Rechtsanwalt, der seine Zulassung verloren hat, rein zivilrechtlicher Natur. Es handelt sich um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, auf das gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 [X.] die §§ 666, 667, 670 [X.] entsprechend anzuwenden sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 62/02, [X.]Z 156, 362, 367 mwN; [X.]/[X.]/Schwärzer, [X.], 9. Aufl., § 55 Rn. 31a).

Nach den gesetzlichen Wertungen sind Verbindlichkeiten aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis in der Insolvenz des Auftraggebers für die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr zu erfüllen. Aus §§ 115, 116 [X.] folgt, dass ein solches Geschäftsbesorgungsverhältnis - auch wenn es ein Dauerschuldverhältnis darstellt - mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers erlischt. Daraus folgt, dass die als Geschäftsbesorgungsverhältnis einzuordnenden privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem [X.] und dem ehemaligen Rechtsanwalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Lasten der Masse fortbestehen, weil der ehemalige Rechtsanwalt in dieser Hinsicht als Auftraggeber anzusehen ist. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts handelt es sich daher bei den Vergütungsansprüchen um keine oktroyierten Masseverbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis. Gesetzliche [X.]estimmungen, die eine andere [X.]ewertung ermöglichen würden, bestehen nicht.

Inwieweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts die Rechtsstellung des amtlich bestellten [X.]s berührt (verneinend HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 115 Rn. 11), kann dahinstehen. Auch wenn dessen mit der [X.]estellung erlangte [X.]efugnisse uneingeschränkt fortbestehen sollten, folgt daraus nicht, dass die Vergütungsansprüche Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] darstellen. Dass der Rechtsanwalt, der zum [X.] bestellt wird, gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3, § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] diese [X.]estellung nur aus wichtigem Grund ablehnen kann, stellt ebenfalls keinen Grund dar, seine Vergütungsansprüche als Masseverbindlichkeiten zu behandeln. Ein hinreichender Schutz für den [X.] ergibt sich daraus, dass er mit seinen Ansprüchen auf Vergütung [X.] gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung [X.] aufrechnen kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.], [X.], 1742, 1743 unter [X.]) und im Übrigen zu seinen Gunsten die [X.]ürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer für die festgesetzte Vergütung besteht. Deren Zweck besteht gerade darin, den [X.] bei einem Forderungsausfall zu schützen.

C.

Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. Auf die Anschlussrevision des [X.] ist die Klage insgesamt abzuweisen, weil die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Kayser     

      

Lohmann     

      

Möhring

      

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Meta

IX ZR 239/18

28.11.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend AG Bückeburg, 13. Juli 2018, Az: 31 C 55/18, Urteil

§ 54 InsO, § 55 Abs 1 InsO, § 108 Abs 1 S 1 InsO, § 115 InsO, § 116 InsO, § 324 Abs 1 InsO, § 53 Abs 9 S 2 BRAO, § 53 Abs 10 BRAO, § 55 Abs 3 S 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2019, Az. IX ZR 239/18 (REWIS RS 2019, 1042)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 371-372 WM2020,391 REWIS RS 2019, 1042

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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