Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2019, Az. 1 BvR 1011/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 6633

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl glücksspielrechtlicher Regelungen - erkennbare Aussichtslosigkeit bei vorangegangener Senatsentscheidung gleichgelagerter Fälle (vgl Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 – Spielhallenzulassung –) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.] gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind.

2

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Das [X.] hat mit Beschluss des [X.] vom 7. März 2017 ([X.] 145, 20) bereits entschieden, dass die von der Beschwerdeführerin mittelbar angegriffenen Regelungen zum Verbundverbot von Spielhallen in § 25 Abs. 2 GlüStV und die Übergangsregelungen für [X.] in § 29 Abs. 4 GlüStV der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unterfallen und mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Eigenständige Grundrechtsverletzungen durch die unmittelbar angegriffenen Hoheitsakte macht die Beschwerdeführerin schon in der Sache nicht geltend.

3

Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Die Auferlegung der [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].

5

Danach kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das [X.] muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr). Dies gilt unter anderem dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden ([X.], 219; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, [X.], Rn. 6). Die [X.] kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. [X.], 219 <220>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, [X.], Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2018 - 1 BvR 1949/18 u.a. -, [X.], Rn. 3).

6

Nach diesen Maßstäben liegt eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Jedem Einsichtigen wäre aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats ohne Schwierigkeiten von Anfang an erkennbar gewesen, dass eine Verfassungsbeschwerde wie die vorliegende offensichtlich aussichtslos ist. Die umfangreiche Beschwerdeschrift setzt sich mit dem Beschluss des [X.] vom 7. März 2017 ([X.] 145, 20) - obgleich er der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausweislich ihres Vorbringens bekannt war - nicht näher auseinander. Sie wiederholt mit im Wesentlichen identischer Begründung vielmehr lediglich Argumente, die vom [X.] in der genannten Entscheidung bereits ausführlich gewürdigt wurden, ohne sonstige neue Erkenntnisse, Begründungselemente oder eine abweichende Sachverhaltsgestaltung vorzubringen. Die neuerliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erweist sich in diesem Fall als missbräuchlich.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.] 133, 163 <167 Rn. 10>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Okto-ber 2017 - 1 BvR 160/15 -, [X.], Rn. 2).

Meta

1 BvR 1011/19

04.06.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OVG Lüneburg, 24. Januar 2019, Az: 11 LA 650/18, Beschluss

§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2019, Az. 1 BvR 1011/19 (REWIS RS 2019, 6633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6633

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