Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2020, Az. B 5 R 21/18 R

5. Senat | REWIS RS 2020, 2533

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

RENTENVERSICHERUNG WARTEZEIT ZUSAMMENRECHNUNG SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN AUSLÄNDISCHE VERSICHERUNGSZEIT BEILADUNG ZUSTÄNDIGKEIT ALTERSRENTE

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erfüllung der Mindestversicherungszeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - multilaterale Zusammenrechnung von in Deutschland, Serbien und Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten bei Anwendung des SozSichAbk YUG - Zuständigkeit des zuerst angegangenen deutschen Rentenversicherungsträgers


Leitsatz

1. Für die Erfüllung der Wartezeit einer Rente sind die in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten, nach dem fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (juris: SozSichAbk YUG) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten "multilateral" zusammenzurechnen (Fortführung von BSG vom 29.5.1984 - GS 1/82 ua = BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr 20).

2. Der zuerst angegangene deutsche Rentenversicherungsträger hat eine Gesamtentscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch unter Berücksichtigung sowohl der Regelungen des Europarechts als auch der einschlägigen Sozialversicherungsabkommen zu treffen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine Altersrente für Schwerbehinderte (ab dem [X.]: Altersrente für schwerbehinderte Menschen). Die Beteiligten streiten darüber, ob im ehemaligen [X.] zurückgelegte rentenrechtliche [X.]en neben in [X.] und [X.] zurückgelegten [X.]en bei der Wartezeit zu berücksichtigen sind und die Klägerin dadurch die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt.

2

Die Klägerin ist am [X.] in [X.] geboren und seit 1978 [X.] Staatsangehörige. Sie war sowohl im früheren [X.] ([X.]) als auch in [X.] und in [X.] versicherungspflichtig beschäftigt. Der [X.] Versicherungsträger bestätigte für Beschäftigungszeiten der Klägerin von März 1961 bis November 1969 rentenrechtliche [X.]en nach [X.]m Recht im Umfang von 46 Kalendermonaten und die Zahlung einer Alterspension seit dem [X.]. Der [X.] Versicherungsträger bescheinigte für die Tätigkeit der Klägerin in [X.] vier Trimester [X.]r Versicherungszeiten. Hierfür bezieht die Klägerin seit 1.9.2008 eine [X.] Alterspension. Nach dem Versicherungsverlauf der Klägerin sind für die [X.] von Dezember 1969 bis September 1998 364 Kalendermonate in [X.] nachgewiesen, die nach dem [X.] berücksichtigungsfähig sind.

3

Am 14.10.1999 beantragte die Klägerin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) [X.] eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und gleichzeitig Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres (mit Abschlägen). Mit Bescheid vom [X.] bewilligte die LVA der Klägerin ab dem [X.] Altersrente für Frauen. Bei der Ermittlung der Wartezeit übernahm der Rentenversicherungsträger nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik [X.] und der Sozialistischen Föderativen Republik [X.] über [X.] Sicherheit vom 12.10.1968 ([X.]) aufgrund der kalendarischen Lage (im [X.]raum vom [X.] bis zum 1.11.1969) in [X.] bzw [X.] zurückgelegte rentenrechtliche [X.]en im Umfang von vier Jahren und elf Tagen. Der Bescheid enthält den ergänzenden Hinweis, dass die Klägerin die Wartezeit für eine Altersrente mit vollendetem 60. Lebensjahr wegen Schwerbehinderung alleine mit den [X.]n [X.]en nicht erfülle und deshalb der [X.] Rentenversicherungsträger um eine Aufstellung aller dort zurückgelegten Versicherungszeiten gebeten worden sei. Nach Bestätigung der [X.]n [X.]en werde überprüft, ob die Wartezeit für diese Altersrente erfüllt werde. Die Rente könne dann ab [X.] rückwirkend und ohne Abschläge gezahlt werden.

4

Mit Bescheid vom 11.11.2005 lehnte die [X.] ([X.]) [X.] den Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab. Die Wartezeit von 420 Kalendermonaten werde weder alleine mit den [X.]n [X.]en (364 Kalendermonate) noch bei weiterer Berücksichtigung der Versicherungszeiten in [X.] und [X.] erfüllt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Nachdem die Klägerin in einem Überprüfungsverfahren auf ihre [X.]n Versicherungszeiten aufmerksam gemacht hatte, gab die [X.] Bayern Süd das Verwaltungsverfahren an die beklagte [X.] Rheinland-Pfalz ab, die die Altersrente für Frauen mit Bescheid vom [X.] nach der [X.] 1408/71 unter Berücksichtigung der [X.]n [X.]en errechnete. Aufgrund der zwischenstaatlichen Berechnung (24,6259 persönliche Entgeltpunkte ), aus der im Vergleich zur innerstaatlichen Berechnung (24,6195 pEP) eine geringfügig höhere Rente resultierte, bewilligte die [X.] (rückwirkend) seit dem 1.1.2004 die höhere Rentenleistung. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bewilligungsbescheid wies die [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2009 zurück.

6

In einem Berufungsverfahren vor dem [X.], in dem Rentenanpassungen streitig waren, schlossen die Klägerin und die [X.] am 13.8.2014 einen Vergleich, der unter Ziff 1 wie folgt lautete: "Die [X.] erklärt sich bereit, im Rahmen eines [X.] unter Zugrundelegung einer Antragstellung am 16. Juni 2011 den ursprünglichen Altersrentenbescheid vom 30. März 2000 in der Fassung der nachfolgenden Bescheide zu überprüfen und der Klägerin ggf. eine höhere Altersrente zu gewähren." Diesen Überprüfungsantrag lehnte die [X.] mit Bescheid vom 4.11.2014 ab. Für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen werde die erforderliche Wartezeit von 420 Monaten nicht erfüllt. Die Klägerin habe nur 376 Monate zurückgelegt. Die von ihr behaupteten Versicherungszeiten in [X.] könnten nach den [X.] nicht berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung wäre ausschließlich über das [X.] möglich. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

7

Die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Gerichtsbescheid vom 10.2.2017 abgewiesen. Auf die Berufung hat das [X.] mit Urteil vom 23.10.2018 den Gerichtsbescheid sowie den Bescheid vom 4.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben und die [X.] verurteilt, den Bescheid vom 11.11.2005 aufzuheben und der Klägerin ab dem 1.1.2007 eine Altersrente für Schwerbehinderte zu zahlen. Die Gewährung dieser Altersrente sei allerdings nicht im Bescheid vom [X.], sondern erst mit Bescheid vom 11.11.2005 abgelehnt worden. Dieser Bescheid werde von dem beim [X.] geschlossenen Vergleich umfasst. Die Klägerin habe Anspruch auf die begehrte Altersrente nach § 37 [X.] aF. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Sie erfülle auch die Wartezeit von 35 Jahren. Die Gesamtzahl an rentenrechtlichen [X.]en nach [X.]m Recht betrage 364 Kalendermonate. An [X.]n Versicherungszeiten ergäben sich 12 Kalendermonate. Der [X.] Versicherungsträger habe zu Recht 46 Kalendermonate bestätigt. Zusammen ergäben sich damit 422 Kalendermonate an rentenrechtlichen [X.]en, die auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet würden. Die Anrechnung der in [X.] zurückgelegten [X.]en bestimme sich nach der [X.] 1408/71. Die Anrechnung der im früheren [X.] und heutigen [X.] zurückgelegten [X.]en ergebe sich aus Art 25 Abs 1 des [X.]. Ein Ausschluss der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Kumulierungsverbot) bestehe nicht. Eine sog [X.], die dem [X.]n Träger bei der Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens die gleichzeitige Anwendung eines anderen bilateralen Abkommens, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt seien, verbiete, enthalte das [X.] nicht. Art 2 Abs 2 [X.], wonach Rechtsvorschriften iS des Art 2 Abs 1 [X.] nicht diejenigen seien, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienten, besage nur, dass sich die im Abkommen getroffenen Regelungen grundsätzlich allein im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zueinander auswirkten, nicht aber zugleich auf das Abkommen eines Vertragspartners mit einem dritten Staat. Eine nicht gewünschte Belastung eines [X.] durch ein Sozialversicherungsabkommen trete nicht ein, wenn lediglich der [X.] Versicherungsträger die jeweiligen [X.]en für die Berechnung der Wartezeit kumulativ berücksichtigen müsse. Gleiches gelte für die entsprechenden Regelungen in Art 1 Buchst j [X.] 1408/71 und die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Art 45 Abs 1 [X.] 1408/71. Nach der Rechtsprechung des [X.] könne ein Mitgliedstaat mit einem [X.] ein bilaterales Abkommen über die [X.] Sicherheit abschließen, das die Berücksichtigung der in diesem [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsehe. Die Altersrente für Schwerbehinderte sei nach § 44 Abs 4 [X.]B X rückwirkend ab dem 1.1.2007 zu zahlen. § 34 Abs 4 [X.] stehe dem nicht entgegen.

8

Die [X.] rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 136 Abs 1 [X.] [X.]G. Die Urteilsformel sei nicht vollstreckungsfähig. Es bleibe völlig offen, wie die Altersrente für Schwerbehinderte, zu der das [X.] verurteilt habe, zu berechnen sei. Fraglich sei zunächst, ob die Berechnung der Rente auf der Grundlage der [X.] 1408/71 oder des [X.] vorgenommen werden solle. Fraglich sei weiterhin, ob die in [X.], [X.] und [X.] zurückgelegten rentenrechtlichen [X.]en nur für die Erfüllung der Wartezeit oder auch für die Berechnung der Rente berücksichtigt werden sollen. Das Urteil bilde daher keine Grundlage für den Erlass eines die Höhe der zu gewährenden Rente regelnden Ausführungsbescheides. Ferner rügt die [X.], dass § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X verletzt sei. Die Klägerin habe Anspruch auf eine Rücknahme des Bescheides vom 11.11.2005 nach dieser Vorschrift nur dann, wenn die begehrte Rente höher sei als die gezahlte Altersrente für Frauen. Feststellungen hierzu habe das [X.] nicht getroffen. [X.] werde auch eine Verletzung der §§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.], 44 Abs 3 [X.]B X und 75 Abs 2 [X.]G. Nach dem Vorbehalt der Anwendbarkeit über- und zwischenstaatlichen Rechts in § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] wäre nach Art 34 Abs 2 [X.] für die Gewährung der Rente die örtliche Zuständigkeit der [X.] Bayern Süd gegeben. Mit der Verurteilung zur Rücknahme des Bescheides vom 11.11.2005 verletze das angefochtene Urteil zugleich § 44 Abs 3 [X.]B X, da sich aus der Zuständigkeit der [X.] Bayern Süd für die Gewährung der Rente auch die Zuständigkeit dieses Regionalträgers für die Rücknahme des Bescheides vom 11.11.2005 ergebe. Damit habe das [X.] auch seine Pflicht verletzt, die [X.] Bayern Süd nach § 75 Abs 2 Alt 2 [X.]G zum Verfahren beizuladen. § 37 [X.] aF sei ebenfalls verletzt. Die Wartezeit für diesen Rentenanspruch sei nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des [X.] dürften die in [X.], [X.] und [X.] zurückgelegten rentenrechtlichen [X.]en für die Erfüllung der Wartezeit nicht zusammengerechnet werden. Schließlich macht die [X.] eine Verletzung des § 89 Abs 1 [X.] aF geltend, wonach nur die höchste Rente geleistet werde, wenn für denselben [X.]raum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehe. Bei gleich hoher Rente habe eine Altersrente für Schwerbehinderte Vorrang vor einer Altersrente für Frauen. Zur Rentenhöhe fehle es an Feststellungen des [X.].

9

Die [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2018 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 10. Februar 2017 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend. Das [X.] habe eindeutig festgestellt, dass die in [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Rentenhöhe nicht zu berücksichtigen seien. Die Rente wegen Schwerbehinderung sei im Gegensatz zur Altersrente für Frauen nicht mit Rentenabschlägen versehen und müsse aus diesem Grund höher ausfallen. Örtlich zuständig bleibe wegen § 128 Abs 3 Nr 3 [X.] die [X.], weil sie, die Klägerin, in [X.] wohne und der zuletzt entrichtete ausländische Beitrag an den Rentenversicherungsträger in [X.] gezahlt worden sei. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der im Ausland zurückgelegten rentenrechtlichen [X.]en in die Wartezeit seien die sozialversicherungsrechtlichen Abkommen mit den jeweiligen [X.]. Es bestehe keine sog [X.], die eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten verbiete.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Ob der Bescheid der Beklagten vom 4.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Bescheidrücknahme und Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint, kann mangels ausreichender Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden.

1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 [X.] 1 Satz 1 [X.]: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei [X.]ass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

a) Dem [X.] ist darin beizupflichten, dass Überprüfungsgegenstand im Rahmen des § 44 [X.] 1 Satz 1 [X.] der Bescheid vom 11.11.2005 ist, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat zwar bislang ausdrücklich die Rücknahme des Bescheides vom [X.] beantragt. Auf diesen Bescheid bezieht sich auch der gerichtliche Vergleich vom 13.8.2014, in dem sich die Beklagte zur Durchführung eines Überprüfungsverfahrens verpflichtet hat. Mit dem Bescheid vom [X.] wurde der Klägerin aber lediglich die Altersrente für Frauen bewilligt; eine Entscheidung über die Altersrente für Schwerbehinderte enthielt dieser Bescheid ausweislich der beigefügten "ergänzenden Hinweise" noch nicht. Ihrem wirklichen Begehren entspricht die Rücknahme des Bescheides vom 11.11.2005. Dieser Bescheid ist auch in dem streitbefangenen Bescheid der Beklagten vom 4.11.2014 konkludent mit überprüft worden. Zwar verneint dieser Bescheid einen Anspruch der Klägerin auf Rente für schwerbehinderte Menschen nur unter Berücksichtigung der von ihr zurückgelegten [X.] und [X.] [X.]en, während der Bescheid vom 11.11.2005 denselben Anspruch unter Berücksichtigung lediglich der [X.] und [X.] [X.]en ablehnt. Die Klägerin begehrt aber eine Entscheidung über den Anspruch auf diese Rente unter Berücksichtigung der [X.], [X.] und [X.] [X.]en. Eine solche Gesamtentscheidung hat der Bescheid vom 11.11.2005 nicht getroffen. Der Bescheid vom 4.11.2014 verweist die Klägerin hinsichtlich der [X.] [X.]en an einen anderen Regionalträger und lehnt damit die begehrte Gesamtbetrachtung ab.

b) Im Bescheid vom 11.11.2005 ist das Recht insoweit fehlerhaft angewandt worden, als das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte verneint wurde.

aa) Die Klägerin, die den Antrag auf diese Rente am 14.10.1999 gestellt hat, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seit dem [X.]. Anspruchsgrundlage ist § 37 [X.] in der vom [X.] bis 31.12.2000 geltenden Fassung vom 18.12.1989 ([X.] 2261) - nachfolgend § 37 [X.] aF. Diese Vorschrift war hier gemäß § 300 [X.] 2 [X.] zum [X.]punkt des [X.]asses des zu überprüfenden Bescheides (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zu diesem [X.]punkt vgl Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 44 Rd[X.]0) noch anwendbar, weil die Altersrente für Schwerbehinderte im Oktober 1999 und damit noch vor Änderung des § 37 [X.] aF beantragt wurde. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben ([X.]), bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 [X.]) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind ([X.]) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben ([X.]). Diese Voraussetzungen lagen vor.

Die Klägerin hat das 60. Lebensjahr am 4.3.2000 vollendet. Nach dem (unbefristet gültigen) Schwerbehindertenausweis vom 1.4.2005 ist sie seit dem 31.3.1998 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Sie erfüllte ferner zum [X.] die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monate). Gemäß § 51 [X.] 3 [X.] sind auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen [X.]en anzurechnen. Hierzu hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen: Die Gesamtzahl der rentenrechtlichen [X.]en der Klägerin nach [X.] Recht beträgt 364 Kalendermonate. Der [X.] Versicherungsträger hat rentenrechtliche [X.]en nach dem damaligen [X.] Recht im Umfang von 46 Kalendermonaten bestätigt. Außerdem hat das [X.] festgestellt, dass der [X.] Versicherungsträger vier Trimester (= 12 Kalendermonate) an Versicherungszeiten nach [X.]m Recht bestätigt hat. Die Klägerin hat damit rentenrechtliche [X.]en von 422 Kalendermonaten zurückgelegt.

Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass auf die Wartezeit neben den [X.] Versicherungszeiten auch die von der Klägerin in [X.] und in [X.] zurückgelegten [X.]en anzurechnen sind.

Die Anrechnung der [X.] [X.]en ergibt sich aus Art 45 [X.] 1 der [X.] noch geltenden [X.] (Verordnung [X.]408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der [X.]n Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern, gültig bis [X.]). Diese Verordnung ist gemäß Art 2 [X.] 1 auf die Klägerin anwendbar, weil sie als [X.] Staatsbürgerin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist. Art 45 [X.] 1 [X.] bestimmt für Renten wegen Alters oder Tod: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ua der Erwerb des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem iS des [X.] 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind (Satz 1). Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese [X.]en, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte [X.]en handelte (Satz 2).

§ 37 [X.] aF machte den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente für Schwerbehinderte von Versicherungszeiten abhängig. Hierbei geht es nicht um die Leistung eines Systems iS des [X.] 2 und 3 des Art 45 [X.]. [X.] 2 betrifft die [X.] [X.] und [X.] 3 Sondersysteme für Selbstständige (vgl [X.], [X.] Rentenversicherung EWR, 19. Aufl 7/2007, [X.] Art 45 S 164).

Die Anrechnung der von der Klägerin in [X.] zurückgelegten [X.]en ergibt sich aus Art 25 [X.] 1 Satz 1 [X.], das für [X.] weiterhin Geltung hat (vgl Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-[X.] Verträge im Verhältnis der [X.] und der [X.] vom 20.3.1997 - [X.]l 961). Danach gilt: Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe [X.] entfallen. Diese Voraussetzungen des Abkommens sind ebenfalls erfüllt.

bb) Eine Zusammenrechnung der [X.], [X.] und [X.] [X.]en ist hier weder nach der [X.] noch nach dem deutsch-[X.] Abkommen ausgeschlossen. Es entspricht vielmehr dem gemeinsamen Zweck der zwischenstaatlichen und überstaatlichen Regelungen auf dem Gebiet der Rentenversicherung, dass eine Versicherte, die in verschiedenen [X.] tätig war, Ansprüche erwirbt, die ihr gesamtes Versicherungs- und Arbeitsleben widerspiegeln und alles umfassen, was sie durch ihre Beitragsleistung rentenrechtlich verdient hat (ebenfalls zur Erfüllung der Wartezeit vgl [X.] - Großer Senat - Beschluss vom [X.], [X.]-3/82 - [X.], 23, 31 ff = [X.] 2200 § 1250 [X.]0). Die Zusammenrechnung mehrerer in verschiedenen [X.] zurückgelegter [X.]en folgt aus ihrer Anrechnungsfähigkeit nach innerstaatlichem [X.] Recht (vgl [X.] vom [X.] - [X.], 90, 93 = [X.] [X.] 5 zu § 1263 RVO; [X.], 23, 28 f = [X.] 2200 § 1250 [X.]0 S 30; [X.] vom 23.4.1990 - 5 RJ 70/89 - juris Rd[X.]9). Sie hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn zwischen- oder überstaatliches Recht dem entgegensteht. Das ist hier nicht der Fall.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] lässt die [X.] die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus dem [X.] mit [X.]en aus bilateralen Verträgen mit [X.]en zu. So hat der [X.] in einem Fall, in dem es um die Erfüllung der sog [X.] als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ausfallzeiten ging, entschieden, dass keine Bestimmung der Verordnung ausschließe, dass der [X.] Rentenversicherungsträger bei Prüfung der [X.] nicht nur nach den [X.] und den [X.] Rechtsvorschriften zurückgelegte [X.]en, sondern auch solche [X.]en berücksichtige, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt worden seien ([X.] Urteil vom [X.] - 21/87 - [X.] 6050 Art 46 [X.]6 S 73). Der dortige Kläger hatte verlangt, seine Beitragszeiten zur [X.], [X.] und [X.] Sozialversicherung zu berücksichtigen, weil nur dann die Voraussetzung der [X.] erfüllt war. Dies hatte der [X.] Träger der Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt, er habe zwei verschiedene Rentenberechnungen durchzuführen, die eine auf der Grundlage der [X.] Rechtsvorschriften und des deutsch-[X.] Abkommens, die andere ausschließlich auf der Grundlage der [X.] Rechtsvorschriften und des [X.]srechts, was jede Vermengung ausschließe ([X.] aaO [X.]). Der [X.] hat dieser Auffassung widersprochen und ausgeführt, die [X.] lasse es zu, dass der [X.] Versicherungsträger nicht nur die in anderen Mitgliedstaaten entrichteten Pflichtbeiträge, sondern auch die Pflichtbeiträge in einem anderen [X.] gleichstelle, mit dem die [X.] ein Abkommen über die gegenseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten geschlossen habe. Dabei verpflichte keine Bestimmung der Verordnung Träger der anderen Mitgliedstaaten, diese [X.]en bei ihren Berechnungen nach Art 46 zu berücksichtigen; die Berücksichtigung dieser [X.]en durch den [X.] Träger führe demnach nicht zu einer Erweiterung ihrer Verpflichtungen ([X.] aaO S 73).

Ebenso hat der [X.] in einer Entscheidung vom [X.] ([X.]/92 [X.] 3-6050 Art 3 [X.] 4 S 16 f) ausgeführt, dass Art 1 Buchst j der [X.] so auszulegen sei, dass zu den "Rechtsvorschriften" iS dieser Vorschrift nicht Bestimmungen von zwischenstaatlichen Abkommen über die [X.] Sicherheit gehörten, die nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem [X.] geschlossen worden seien. Der Umstand, dass diese Abkommen mit [X.] in die innerstaatliche Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates übernommen worden seien, ändere nichts an dieser Auslegung. Diese Entscheidung bestimmt wie schon das [X.]-Urteil vom [X.] (aaO) nur, dass Vorschriften aus bilateralen Abkommen eines Mitgliedstaates mit einem [X.] keine Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates iS der [X.] sind. Die Frage, ob ein Mitgliedstaat die in einem [X.] zurückgelegten [X.]en neben den in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten [X.]en für eine von ihm zu gewährende Leistung zu berücksichtigen hat, wird hierdurch nicht berührt. Insbesondere wird eine Zusammenrechnung dieser [X.]en nicht ausgeschlossen.

Bestätigt wird diese Rechtsprechung durch das Urteil des [X.] vom 15.1.2002 ([X.]/00 - [X.] 3-6035 Art 39 [X.]) zur Berücksichtigung der von einer [X.] Staatsangehörigen in der [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten in der [X.] Rentenversicherung. Danach sind die zuständigen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaates gehalten, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaates in einem [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn die [X.]en bei den eigenen Staatsangehörigen aufgrund eines mit dem [X.] geschlossenen bilateralen Abkommens berücksichtigt würden. Daraus folgt, dass erst recht eine kumulative Berücksichtigung von nach bilateralen Abkommen und [X.]-Recht anzuerkennenden Versicherungszeiten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates durch die zuständigen Sozialversicherungsträger dieses Mitgliedstaates vorzunehmen ist.

(b) Ebenso wenig enthält Art 2 [X.] 2 [X.] eine sog Abwehrklausel. Durch solche Klauseln wird die gleichzeitige Anwendung mehrerer Abkommen oder überstaatlicher Regelungen ausgeschlossen und klargestellt, dass die durch das Abkommen Begünstigten vom anderen Staat nicht begünstigt werden, soweit dieser Abkommen mit [X.]en abgeschlossen hat (vgl [X.] vom 20.4.1993 - 5 RJ 60/91 - [X.] 72, 196, 200 f = [X.] 3-6678 [X.] [X.] S 6). Art 2 [X.] 1 [X.] bestimmt, dass sich dieses Abkommen auf die [X.] Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung ua, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung der Arbeiter ua sowie das Kindergeld für Arbeitnehmer ([X.]) und auf die [X.] Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversicherung, die Pensionsversicherung, die Invalidenversicherung und das Kindergeld ([X.]) bezieht. Weiter heißt es in [X.] 2: "Rechtsvorschriften im Sinne des [X.]atzes 1 sind nicht diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten".

[X.] des [X.] hat im Beschluss vom [X.] ([X.]-3/82 - [X.], 23, 30 = [X.] 2200 § 1250 [X.]0 S 31) zu Art 2 [X.] 2 [X.] und inhaltlich ähnlichen Bestimmungen in anderen Abkommen ausgeführt, dass diese einer "multilateralen" Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit [X.] [X.]en nicht im Wege stünden. Zweck dieser Bestimmungen sei lediglich - entsprechend dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass kein Staat ohne seine Zustimmung durch Verträge zwischen anderen [X.], an denen er nicht beteiligt sei, belastet werden dürfe -, die Belastung eines Vertragsstaates durch vom anderen Vertragsstaat mit dritten [X.] abgeschlossene Abkommen zu verhindern; eine Ausnahme gelte nur, wenn der andere Vertragsstaat durch ein Abkommen mit einem dritten Staat Versicherungszeiten, die nach dessen Recht zurückgelegt worden seien, in die eigene Versicherungslast übernehme. Von dieser - ausdrücklich geregelten - Ausnahme abgesehen, solle kein Vertragsstaat den anderen durch Verträge mit dritten [X.] belasten dürfen. Ein Vertragsstaat sei dagegen durch die genannten Bestimmungen nicht gehindert, durch von ihm selbst abgeschlossene weitere Abkommen mit dritten [X.] die Anrechenbarkeit der in diesen [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb eines Rentenanspruchs in der eigenen Versicherung zu regeln (vgl auch [X.] Teilurteil vom 28.8.1991 - 13/5 RJ 40/89 - [X.] 3-6858 [X.] [X.] S 4 = juris Rd[X.]6).

Die Urteile des 13. Senats des [X.] vom 21.1.1993 (13 RJ 7/91 - [X.] 72, 25 = [X.] 3-6852 [X.] [X.]) sowie des 5. Senats des [X.] vom 20.4.1993 (5 RJ 60/91 - [X.] 72, 196 = [X.] 3-6678 [X.] [X.]) und vom [X.] (5 RJ 44/90 - [X.] 3-2200 § 1263 [X.]), die "multilaterale" Zusammenrechnungen ausschließen, stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen andere Sachverhalte, insbesondere das Abkommen vom [X.] zwischen der [X.] und der [X.] Eidgenossenschaft über [X.] Sicherheit, das keine Art 2 [X.] 2 des [X.] vergleichbare Vorschrift enthält.

cc) Dem Anspruch der Klägerin ab dem [X.] auf Altersrente für Schwerbehinderte, der gemäß § 302 [X.] 4 [X.] als Altersrente für schwerbehinderte Menschen fortbesteht, steht auch nicht § 34 [X.] 4 [X.] [X.] in der ab dem [X.] (bis 31.12.2007) geltenden Fassung entgegen. Nach dieser Vorschrift ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Ab dem 1.1.2008 ist der Wechsel auch für [X.]en des Bezugs einer noch nicht bindend bewilligten Rente wegen Alters ausgeschlossen ([X.] vom 20.4.2007, [X.] 554).

Nach der in § 300 [X.] 1 [X.] enthaltenen Grundregel sind, soweit nicht die nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmen, die jeweils neuen Vorschriften des [X.] (Änderungsvorschriften) von ihrem Inkrafttreten an nicht nur auf solche Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die sich danach ergeben, sondern auch auf Sachverhalte und Ansprüche, die vor diesem [X.]punkt vorgelegen haben. § 300 [X.] 2 [X.] enthält allerdings abweichend von der Grundregel der Anwendung aktuell geltenden Rechts in [X.] 1 eine Sonderregel für den Fall, dass ein Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung einer Vorschrift des [X.] (hier: Änderung der Rechtslage durch Einfügung des § 34 [X.] 4 [X.] [X.]) geltend gemacht wird. In diesem Fall bleibt die Vorschrift "auch nach dem [X.]punkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch" anwendbar. Die Klägerin kann sich nach § 300 [X.] 2 [X.] auf die davor geltende Rechtslage berufen, die einen Wechsel von einer Altersrente in die andere nicht ausgeschlossen hat. Sie hat die Altersrente für Schwerbehinderte bereits am 14.10.1999 beantragt und erfüllte ab dem [X.] und damit vor der Neufassung des § 34 [X.] 4 [X.] die Anspruchsvoraussetzungen.

Darüber hinaus kommt ein Anspruchsausschluss hier auch aus folgender Erwägung nicht in Betracht: Die Regelung des § 34 [X.] 4 [X.] [X.] betrifft nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten Altersrente beginnt (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen des gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 [X.] [X.] zu [X.] 7 <§ 34> Buchst c; vgl dazu auch [X.] in: [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl 2013, § 34 Rd[X.] 83 ff). Rentenbeginn für die der Klägerin bewilligte Altersrente für Frauen und die begehrte Altersrente für Schwerbehinderte ist unter Zugrundlegung der gesetzlichen Voraussetzungen aber in beiden Fällen der [X.].

c) Ob der Bescheid vom 11.11.2005 auch insoweit das Recht fehlerhaft anwendet, als er einen Anspruch der Klägerin auf Leistung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Ergebnis verneint, kann nach den bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden.

Bestehen für denselben [X.]raum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird gemäß § 89 [X.] 1 Satz 1 und 2 [X.] nur die höchste bzw bei gleich hohen Renten nur die ranghöhere geleistet. Ein Anspruch auf Leistung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ranghöher ist als die Altersrente für Frauen (§ 89 [X.] 1 Satz 2 [X.], [X.] 5 [X.]), ist daher von der Höhe der Renten abhängig. Hierzu fehlen Feststellungen des [X.]. Dass das Berufungsgericht davon "ausgeht", die abschlagsfrei zu gewährende Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei mindestens so hoch wie die Altersrente für Frauen, ersetzt die erforderlichen Feststellungen nicht.

Soweit die Beklagte rügt, das angefochtene Urteil lasse die Berechnung der Rente für schwerbehinderte Menschen völlig offen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie die Rente der Höhe nach zu berechnen ist, nicht die Frage berührt, ob die Wartezeit erfüllt ist (Großer Senat des [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]-3/82 - [X.], 23, 33 = [X.] 2200 § 1250 [X.]0 S 34 f). Zum anderen hat die Klägerin zu Recht darauf verwiesen, dass das [X.] ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur für den Erwerb, nicht aber für die Höhe des Leistungsanspruchs zu erfolgen hat. Art 25 [X.] 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den [X.] Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind. Nach Art 26 [X.] 1 [X.] sind Bemessungsgrundlagen nur die Versicherungszeiten, die nach den anzuwendenden, mithin innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (vgl [X.], Stand März 2013, [X.] 10 B II. Jugoslawien S 15; Grotzer in [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl 2011, [X.] Rd[X.]06; [X.], Die Rentenversicherung zwischen nationaler Souveränität und internationalen sowie supranationalen Bindungen, [X.] 2019, 311, 313). Die Berechnung unter Einbeziehung der in [X.] zurückgelegten [X.]en erfolgt nach Art 46 [X.] 2 [X.] (nunmehr Art 52 der [X.] 883/2004).

Soweit die Berechnung ergibt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, hat das [X.] zu Recht ausgeführt, dass im Hinblick auf § 44 [X.] 4 [X.] und unter Zugrundelegung eines Antrags auf Überprüfung im Juni 2011 die höhere Leistung rückwirkend ab dem 1.1.2007 zu gewähren ist.

2. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] die Beiladung der [X.] Bayern Süd nach § 75 [X.] 2 [X.] nachzuholen haben. Diese ist als Rechtsnachfolgerin des erstangegangenen Trägers für die Leistungsfeststellung nach einer Gesamtbetrachtung aller berücksichtigungsfähigen [X.]en zuständig.

a) Gemäß § 128 [X.] 1 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] der [X.]n Sicherheit in [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, [X.] 1202) richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger nach Wohnsitz ([X.]), gewöhnlichem Aufenthalt ([X.]), Beschäftigungsort ([X.]) oder Tätigkeitsort ([X.] 4), soweit nicht nach [X.] 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der beklagten [X.] Rheinland-Pfalz ergibt sich für die Berücksichtigung der [X.] [X.]en aus § 128 [X.] 3 [X.] [X.]. [X.] 3 regelt die Zuständigkeit der Regionalträger im Verhältnis zu den jeweiligen Anwenderstaaten der [X.] über die Koordinierung der Systeme der [X.]n Sicherheit in [X.]. Nach [X.] 3 [X.] richtet sich die örtliche Zuständigkeit ua für Berechtigte, die in [X.] wohnen und für die der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der [X.], eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.] entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser [X.] gezahlt wurde, nach der dort aufgeführten Tabelle. Die Klägerin wohnt in [X.]; der letzte ausländische Beitrag nach den Rechtsvorschriften eines [X.]-Mitgliedstaates wurde an einen [X.] Rentenversicherungsträger entrichtet. Zuständiger Regionalträger für [X.] ist nach der Tabelle zu [X.] 3 die [X.] Rheinland-Pfalz. Für die Durchführung des deutsch-[X.] Abkommens und damit die Berücksichtigung der [X.] [X.]en war nach Art 34 [X.] 2 [X.] als Verbindungsstelle iS des § 127a [X.] die [X.] bzw als deren Rechtsnachfolgerin zunächst die [X.] Niederbayern-Oberpfalz und ist nunmehr die [X.] Bayern Süd zuständig.

[X.] des [X.] hat im Beschluss vom [X.] ([X.]-3/82 - [X.], 23, 34 = [X.] 2200 § 1250 [X.]0 S 35; ihm folgend [X.] vom 23.4.1990 - 5 RJ 70/89 - juris Rd[X.]1) entschieden, dass in den Fällen, in denen in mehreren, denselben Wanderarbeitnehmer begünstigenden völkerrechtlichen Abkommen verschiedene [X.] Rentenversicherungsträger für zuständig erklärt worden seien, im Wege der Rechtsfortbildung eine abschließende Zuständigkeit eines [X.] Trägers zur Gesamtentscheidung bestimmt werden müsse. Dies sei der zuerst angegangene Rentenversicherungsträger. Der Vorrang der erstentscheidenden Stelle entspreche der Grundentscheidung des [X.], den Interessen des Einzelnen möglichst weit entgegenzukommen und das materielle Recht nicht an formalen Schwierigkeiten scheitern zu lassen (§ 2 [X.] 2, §§ 16, 33 SGB l). Dieser Vorgang füge sich vor allem auch in die Entscheidung des Gesetzgebers ein, Zuständigkeitsfragen grundsätzlich nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten auszutragen (§ 43 [X.] 1 SGB l). Hiernach könnten mehrere ausländische Versicherungszeiten nach mehreren denselben Versicherten begünstigenden Vertragsgesetzen nur dann nicht zur abschließenden "Zusammenrechnung" durch den zur Gesamtentscheidung berufenen [X.] Rentenversicherungsträger zur Verfügung stehen, wenn eine Norm des innerstaatlichen [X.] Rechts - auch eine in innerstaatliches Recht transformierte Bestimmung eines völkerrechtlichen Abkommens - ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimme.

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn sich verschiedene Zuständigkeiten aus einem Sozialversicherungsabkommen einerseits und im Zusammenhang mit [X.] Recht andererseits ergeben. Auch in einem solchen Fall bedarf es der Gesamtentscheidung über den Anspruch unter Berücksichtigung aller [X.]en, soweit deren "Zusammenrechnung" - wie hier - nicht ausgeschlossen ist. Gerade wenn mehrere potentiell berücksichtigungsfähige [X.]en zu klären sind oder erst zu einem späteren [X.]punkt bekannt werden, ist es im Interesse der Versicherten sinnvoll, die Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers anzunehmen. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die erstentscheidende bzw erstangegangene Stelle entspricht überdies der Entscheidung des Gesetzgebers in § 128 [X.] 1 Satz 4 [X.]. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, so ist nach dieser Norm der Träger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist. Erstangegangene Stelle und Erstentscheiderin war hier die [X.]. Damit ist deren Rechtsnachfolgerin, die [X.] Bayern Süd, für die Gesamtentscheidung über den Rentenanspruch der Klägerin zuständig. Das gilt gemäß § 44 [X.] 3 [X.] auch, wenn - wie hier - eine Gesamtentscheidung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zu treffen ist. Zwar hatte sich die Beklagte in dem am 13.8.2014 geschlossenen Vergleich verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Dementsprechend führt sie die Revision nur mit dem Antrag, die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückzuweisen. Das [X.] wird indes im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu berücksichtigen haben, dass die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger nicht disponibel ist.

b) Hieraus ergibt sich, dass die [X.] Bayern Süd gemäß § 75 [X.] 2 [X.] notwendig zum Verfahren beizuladen ist.Abbildung(§ 163 [X.]) zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch fehlen. Nach Beiladung kommt eine Verurteilung der [X.] Bayern Süd nach § 75 [X.] 5 [X.] in Betracht. Die Vorschrift erlaubt es aus prozessökonomischen Gründen (vgl BT-Drucks 1/4357 [X.] zu § 24 des Entwurfs einer Sozialgerichtsordnung), statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Versicherungsträger zu verurteilen. Hierfür ist weder der [X.]ass eines Bescheides durch diesen Versicherungsträger noch die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend erforderlich (vgl [X.] vom [X.] - B 2 U 19/98 R - [X.] 3-2200 § 1150 [X.] S 7; generell hierzu, auch zu Ausnahmen: [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 75 Rd[X.]8b mwN). Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang und den [X.]ablauf dürfte ein weiteres Zuwarten der Klägerin nicht mehr zumutbar sein (vgl [X.] vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 2/16 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.]0 Rd[X.]5 in einer prozessual anderen Konstellation).

3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 R 21/18 R

26.02.2020

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 10. Februar 2017, Az: S 4 R 3262/15, Gerichtsbescheid

§ 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6 vom 21.07.2004, § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6 vom 20.04.2007, § 37 SGB 6 vom 18.12.1989, § 51 Abs 3 SGB 6, § 89 Abs 1 S 1 SGB 6, § 89 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 6, § 89 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 6, § 127a SGB 6, § 128 Abs 1 SGB 6 vom 22.06.2011, § 128 Abs 3 Nr 3 SGB 6 vom 22.06.2011, § 300 Abs 2 SGB 6, § 302 Abs 4 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 3 SGB 10, Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 2 Abs 1 SozSichAbk YUG, Art 2 Abs 2 SozSichAbk YUG, Art 25 Abs 1 S 1 SozSichAbk YUG, Art 34 Abs 2 SozSichAbk YUG, § 75 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2020, Az. B 5 R 21/18 R (REWIS RS 2020, 2533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2533

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 54/11 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche Versicherungszeit - europäisches Koordinationsrecht


B 13 R 27/13 R (Bundessozialgericht)

Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL bei einer vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland zugezogenen Versicherten, …


B 13 R 15/16 R (Bundessozialgericht)

Vereinbarkeit mit Europarecht der Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente zu einem Prozentsatz, …


B 13 R 2/20 R (Bundessozialgericht)

Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL nur auf längstens bis zum 31.12.1990 zurückgelegte polnische Versicherungszeiten


B 13 R 347/11 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Vergleichsberechnung einer gezahlten zwischenstaatlichen Rente


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 19/98

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.