Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 13 R 2/20 R

13. Senat | REWIS RS 2021, 9383

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL nur auf längstens bis zum 31.12.1990 zurückgelegte polnische Versicherungszeiten


Leitsatz

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Polen über Renten- und Unfallversicherung (1975) (juris: RV/UVAbk POL) ist, sofern die Einreise in die Bundesrepublik vor dem 1.1.1991 erfolgt ist, nur noch auf nach polnischem Rentenversicherungsrecht versicherte Zeiten bis zum 31.12.1990 anwendbar.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere Altersrente hat, weil auch die von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach [X.] Rentenversicherungsrecht versicherten Beschäftigungszeiten noch unter Anwendung des [X.] über Renten- und Unfallversicherung von 1975 ([X.]/UVAbk [X.] 1975) zu berücksichtigen sind.

2

Der 1948 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Für seinen [X.] Arbeitgeber war er - mit wenigen Unterbrechungen - vom 3.9.1971 bis zum [X.] in der [X.] beschäftigt. 1989 übersiedelte er in die [X.], wo er seither wohnt. Die Beklagte bewilligte ihm ab dem 1.1.2014 Regelaltersrente. Die Berücksichtigung der nach [X.] Recht versicherten Zeiten der Beschäftigung bei seinem [X.] Arbeitgeber lehnte sie ab, da der Kläger nicht zum Personenkreis nach § 1 Fremdrentengesetz ([X.]) gehöre (Bescheid vom 11.3.2014). Den Widerspruch wies sie zurück, weil auch das [X.]/UVAbk [X.] 1975 nicht anzuwenden sei, denn eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei erst 1995 erteilt worden (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2014).

3

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, "die in [X.] zurückgelegten Beschäftigungen vom [X.] bis [X.] bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers zu berücksichtigen" (Urteil vom [X.]). Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte auf Zeiten ab dem [X.] beschränkt. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in [X.] zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom [X.] bis zum [X.] nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 zu gewähren und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das [X.]/UVAbk [X.] 1975 finde nur auf bis zum 31.12.1990 zurückgelegte Versicherungszeiten Anwendung. Dies folge aus der Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich in Art 27 des Nachfolgeabkommens vom 8.12.1990 zwischen der [X.] und der Republik [X.] über Soziale Sicherheit (SozSichAbk [X.] 1990). Danach gelte das neue Abkommen für alle Ansprüche aus nach dem 31.12.1990 zurückgelegten Versicherungszeiten, während auf die bis dahin bereits erworbenen Ansprüche weiterhin das [X.]/UVAbk [X.] 1975 anzuwenden sei, solange die Berechtigten ihren Wohnort im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats beibehielten. Dieser Besitzschutz der aufgrund des [X.]/UVAbk [X.] 1975 bis zum 31.12.1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften habe auch nach dem EU-Beitritt [X.]s zum 1.5.2004 Bestand. Jedoch gelte für Zeiten ab dem [X.] die Verordnung ([X.]) [X.] ([X.]V 883/2004), wonach für die [X.] Zeiten der [X.] Versicherungsträger leistungspflichtig sei.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 27 SozSichAbk [X.] 1990. Er vertritt die Auffassung, dass nach dieser Klausel die vor dem [X.] in einem Vertragsstaat nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 erworbenen Ansprüche durch das neue Abkommen nicht berührt werden sollten, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehielten. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass nur Rentenansprüche bis zum 31.12.1990 unberührt blieben. Entscheidend für die Weiteranwendung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 sei, dass die Personen bis zum 31.12.1990 in [X.] gewohnt und nach diesem Tag ihren Wohnsitz nicht gewechselt hätten. Etwas anderes könne entgegen der Ansicht des L[X.] auch nicht Art 27 Abs 4 SozSichAbk [X.] 1990 entnommen werden.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17.10.2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.02.2017 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, für die Auslegung des SozSichAbk [X.] 1990 sei auch die [X.] heranzuziehen. Danach sei neben dem in der Denkschrift zum SozSichAbk [X.] 1990 niedergelegten Ziel und Zweck des Abkommens für dessen Auslegung auch die spätere Übung bei Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen. Hierfür stehe eine im Rahmen deutsch-[X.] [X.] erzielte Einigung zu einem vergleichbaren Fall, mit der übereinstimmend die auf Zeiträume bis zum 31.12.1990 beschränkte Anwendung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 festgestellt worden sei.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Zurecht hat das [X.] auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.] im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung eines höheren Zahlbetrags der Regelaltersrente unter Berücksichtigung der von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach dem [X.] Recht der Rentenversicherung versicherten Beschäftigungszeiten. Diese sind nicht nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 bei der Berechnung der vom beklagten [X.] Rentenversicherungsträger zu leistenden Rente zu berücksichtigen. [X.]altspunkte dafür, dass die Regelaltersrente des [X.] aus anderen Gründen hätte höher festgesetzt werden müssen, bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

9

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur Art 4 [X.] des [X.]/UVAbk [X.] 1975 iVm Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 (vom 12.3.1976 - [X.] 393 idF durch Art 2 [X.] zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der [X.] und der [X.] über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 - [X.] 741) in Betracht (zum Regelungsgehalt dieser Normen 1.). Dieser ist unter den Voraussetzungen des Art 27 [X.] bis 4 SozSichAbk [X.] 1990 auch nach dem [X.] [X.] ([X.]) grundsätzlich weiterhin anwendbar (hierzu 2.). Jedoch findet die vom Kläger gewünschte Anwendung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 auf die von ihm nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach dem [X.] Recht der Rentenversicherung versicherten Zeiten in Art 27 [X.] bis 4 SozSichAbk [X.] 1990 keine Grundlage (hierzu 3.).

1. Nach Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 sind Zeiten, die nach dem [X.] Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, auf der Grundlage von Art 4 [X.] [X.]/UVAbk [X.] 1975 in demselben zeitlichen Umfang in der [X.] Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des [X.] und des [X.] ([X.]) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der [X.] nach dem Stand vom 2.10.1990 wohnt. Das [X.] bestimmt insoweit, dass Beitragszeiten, die bei einem nicht[X.] Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen (§ 15 Abs 1 Satz 1 [X.] - s hierzu auch § 55 Abs 1 Satz 2 [X.]B VI). Aufgrund dieser "Eingliederung" werden die Renten davon Begünstigter im Ergebnis so berechnet, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben - also auch die in [X.] absolvierten Zeiten - rentenrechtlich in [X.] zurückgelegt hätten.

Die Anwendung des Eingliederungsprinzips bei der Rentenberechnung auf Grundlage des [X.]/UVAbk [X.] 1975 wurde durch das spätere SozSichAbk [X.] 1990 vom 8.12.1990 ([X.] 1991, 741), welches auch im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] das im Bereich des [X.] koordinierenden Sozialrechts seit jeher angewandte [X.] (anteilige Rentenzahlung aus jeder nationalen Rentenkasse bei Zusammenrechnung der für eine Rentenleistung erforderlichen Versicherungszeiten) einführte, nicht ausnahmslos verdrängt. Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des SozSichAbk [X.] 1990 ist das [X.]/UVAbk [X.] 1975 unter den Voraussetzungen des Art 27 [X.] bis 4 SozSichAbk [X.] 1990 weiterhin anwendbar (hierzu sowie zum Folgenden eingehend B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.]5 ff; B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - juris Rd[X.]4 ff; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]5 ff).

2. An dieser Rechtslage hat sich mit dem Beitritt der [X.] zur [X.] zum 1.5.2004 nichts geändert. Ab diesem Zeitpunkt war auch für die sozialrechtliche Koordinierung zwischen [X.] und [X.] die [X.] 1408/71 zur Anwendung der Systeme der [X.]n Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern vom [X.] ([X.] vom [X.], [X.], geändert durch den Vertrag über den Beitritt der [X.] und anderer [X.] zur [X.] vom 16.4.2003 - Abschn B [X.] [X.] "Freizügigkeit" Abschn A "Soziale Sicherheit" [X.], s auch [X.]-Beitrittsgesetz vom 18.9.2003, [X.] 1408 [X.] S 158), zugrunde zu legen. Die [X.] 1408/71 ist seit dem [X.] (Art 91 Satz 2 VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) durch die [X.] vom [X.] ([X.] [X.] [X.] L 166/1 vom 30.4.2004) abgelöst worden (Art 90 Abs 1 Satz 1 [X.]), die aufgrund des Beginns der Regelaltersrente des [X.] am 1.1.2014 für deren Festsetzung grundsätzlich maßgeblich ist (zum zeitlichen Anwendungsbereich siehe Art 87 [X.]). Zwar enthält Art 8 Abs 1 Satz 1 der [X.] die Bestimmung, dass diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedst[X.]ten geltenden Abkommen über [X.] Sicherheit tritt. Einzelne Regelungen der Sozialversicherungsabkommen gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Zudem müssen diese Bestimmungen in [X.] [X.] aufgeführt sein (Art 8 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]), was in Bezug auf das [X.]/UVAbk [X.] 1975 der Fall ist. Insoweit enthält [X.] (eingefügt durch Art 1 [X.]0 iVm [X.]ang Buchst B [X.] 988/2009 vom [X.], [X.] <[X.]> [X.] L 284, 43) unter der Überschrift "Bestimmungen von Abkommen, die weiter in [X.] bleiben und gegebenenfalls auf Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (Artikel 8 Absatz 1)" im Abschnitt "[X.] - [X.]" unter Buchst a den Eintrag "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über [X.] Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet [X.]s oder [X.]s genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind)". Auch die materiellen Voraussetzungen für die Fortgeltung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 unter den vorstehend genannten Bedingungen sind erfüllt. Zugleich ist die Fortgeltung dieses Abkommens für bestimmte Personengruppen mit den im [X.] [X.]recht allen Unionsbürgern garantierten Grundfreiheiten vereinbar (hierzu ausführlich B[X.] Urteil vom 10.7.2012 - [X.] R 17/11 R - B[X.]E 111, 184 = [X.] 4-5075 § 1 [X.], Rd[X.]6 ff; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]8 ff; jeweils mwN; zur Fortgeltung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 unter der bis zum [X.] geltenden [X.] 1408/71 vgl B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZ[X.]014, 264 Rd[X.]9 ff; B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - juris Rd[X.]5 ff).

3. Für die vom Kläger nach dem 31.12.1990 zurückgelegten, nach dem [X.] Recht der Rentenversicherung versicherten Zeiten sind die in Art 27 [X.] bis 4 SozSichAbk [X.] 1990 festgelegten Bedingungen für die (weitere) Anwendung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 nicht erfüllt, sodass diese bei der Berechnung der von der [X.] zu leistenden Altersrente nicht zu berücksichtigen sind. Nach Art 27 [X.] bis 4 SozSichAbk [X.] 1990 sind solche [X.] Versicherungszeiten längstens bis zum 31.12.1990 nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 zu berücksichtigen, sofern die Einreise vor dem [X.] erfolgt ist. Dies ergibt eine Auslegung des Art 27 [X.] SozSichAbk [X.] 1990 (hierzu unten b) unter Anwendung der Grundsätze der [X.] (hierzu a).

a) Für die Auslegung des Art 27 [X.] SozSichAbk [X.] 1990 sind die Grundsätze des [X.] über das Recht der Verträge vom [X.] (auch: [X.] ; [X.] 1985, 926; für die [X.] in [X.] seit dem [X.], vgl [X.] 1987, 757) heranzuziehen (hierzu und zum folgenden B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]2). Dieses Abkommen ist maßgeblich für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, zu denen auch die Sozialversicherungsabkommen zählen. Gemäß Art 31 Abs 1 WVK erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (stRspr; zB B[X.] Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 17/09 R - B[X.]E 107, 185 = [X.] 4-2600 § 1 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - B[X.]E 110, 194 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.]9, Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 25.2.2015 - B 3 P 6/13 R - B[X.]E 118, 110 = [X.] 4-3300 § 34 [X.], Rd[X.]3 mwN; vgl [X.], Völkerrecht, 8. Aufl 2019, 1. Abschnitt Rd[X.]23 mwN). Für die Auslegung eines [X.] bedeutet gemäß Art 31 [X.] WVK der Zusammenhang außer dem [X.]wortlaut samt Präambel und Anlagen a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen [X.]parteien anlässlich des [X.]abschlusses getroffen wurde; b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren [X.]parteien anlässlich des [X.]abschlusses abgefasst und von den anderen [X.]parteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. Nach Art 31 Abs 3 WVK sind außer dem Zusammenhang zu berücksichtigen a) jede spätere Übereinkunft zwischen den [X.]parteien über die Auslegung des [X.] oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der [X.]parteien über seine Auslegung hervorgeht.

b) Nach Art 27 [X.] Satz 1 und 2 SozSichAbk [X.] 1990 werden die aufgrund des [X.]/UVAbk [X.] 1975 von Personen in einem [X.]st[X.]t erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das SozSichAbk [X.] 1990 nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses [X.]st[X.]ts beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des [X.]/UVAbk [X.] 1975; hierbei sind für Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen die Rechtsvorschriften maßgebend, die am jeweiligen Wohnort für Versicherungszeiten und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten, die dort zurückgelegt worden oder eingetreten sind.

Aufgrund einer an Art 31 WVK orientierten Auslegung ist diese Regelung so zu verstehen, dass nach [X.] Rentenversicherungsrecht versicherte Zeiten längstens bis zum 31.12.1990 nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 bei der Berechnung einer vom [X.] Rentenversicherungsträger zu erbringenden Rente zu berücksichtigen sind, sofern die Einreise nach [X.] vor dem [X.] erfolgt ist. Dies ergibt sich anhand des Zusammenhangs des Art 27 [X.] Satz 1 SozSichAbk [X.] 1990 mit Art 27 Abs 1 (hierzu [X.]) und Art 27 Abs 3 sowie 4 des Abkommens (hierzu [X.]). Diese Auslegung entspricht zudem Sinn und Zweck des SozSichAbk [X.] 1990 (hierzu [X.]) und wird durch die im Rahmen der deutsch-[X.] [X.] erzielte Übereinkunft bestätigt (hierzu [X.]).

[X.]) Bereits der Zusammenhang (Art 31 Abs 1 WVK) mit Art 27 Abs 1 SozSichAbk [X.] 1990 verbietet es, Art 27 [X.] Satz 1 SozSichAbk [X.] 1990 eine Bedeutung beizumessen, welche die Berücksichtigung der vom Kläger nach dem 31.12.1990 nach [X.] Rentenversicherungsrecht versicherten Zeiten bei der Berechnung der von der [X.] zu erbringenden Regelaltersrente auf Grundlage des [X.]/UVAbk [X.] 1975 zuließe.

Dies folgt aus dem in Art 27 Abs 1 Satz 1 SozSichAbk [X.] 1990 niedergelegten Grundsatz, dass dieses Abkommen - also das SozSichAbk [X.] 1990 - im Bereich der Rentenversicherung für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten gilt, die nach dem 31.12.1990 im Hoheitsgebiet eines [X.]st[X.]ts zurückgelegt werden. Zugleich ordnet Art 27 Abs 1 Satz 2 SozSichAbk [X.] 1990 die Geltung dieses Abkommens - unabhängig von der Frage, wann die zugrundeliegenden Versicherungszeiten zurückgelegt wurden - für Ansprüche der Personen an, die nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen [X.]st[X.]ts verlegen, dort erneut Begründen oder in einem Drittst[X.]t haben. Indem Art 27 [X.] Satz 1 SozSichAbk [X.] 1990 vorgibt, dass die vor dem [X.] aufgrund des [X.]/UVAbk [X.] 1975 von Personen in einem [X.]st[X.]t erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das SozSichAbk [X.] 1990 nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses [X.]st[X.]ts beibehalten, wird gerade keine fortgesetzte Anwendung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 für nach dem 31.12.1990 erworbene Ansprüche und Anwartschaften angeordnet.

Die gewöhnliche Bedeutung (Art 31 Abs 1 WVK) des Begriffs "Anwartschaften" umfasst im allgemeinen (zu Besonderheiten der Hinterbliebenenversorgung im Kontext des SozSichAbk [X.] 1990 vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.]9) Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des [X.], die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls, zum Vollrecht erstarken können (vgl [X.] Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - [X.]E 53, 257 = [X.] 7610 § 1587 [X.] - juris Rd[X.]45; [X.] Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 - [X.]E 69, 272 = [X.] 2200 § 165 [X.] - juris Rd[X.]9; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], GG, 81. Lieferung 9.2020, Art 14 Rd[X.]77). Dieses Vollrecht entspricht dem Anspruch iS des § 34 Abs 1 [X.]B VI (sog Stammrecht), aus dem - regelmäßig wiederkehrend - ("Einzel"-)Ansprüche auf konkrete Leistungen, insbesondere den monatlich auszuzahlenden Betrag der Rente, erwachsen (vgl B[X.] Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - [X.] 3-2600 § 300 [X.] 3 - juris Rd[X.]5; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 34 Rd[X.]4, Stand 31.1.2017; [X.] in [X.] Komm, § 34 [X.]B VI Rd[X.] 4, Stand Juli 2020). Das Abkommen selbst definiert "Versicherungszeiten" als Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften als anspruchsbegründende Zeiten festgelegt sind, anerkannt oder behandelt werden (Art 1 [X.] 5 SozSichAbk [X.] 1990).

Dies zugrunde gelegt, gewährleistet Art 27 [X.] Satz 1 SozSichAbk [X.] 1990 zunächst den Fortbestand von Anwartschaften, die vor dem [X.] nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 "von Personen in einem [X.]st[X.]t" erworben wurden, also von Rechtspositionen, die erst nach Eintritt weiterer Voraussetzungen einen Rentenanspruch begründen. Ebenso wird der Fortbestand zu diesem Zeitpunkt bereits bestehender Rentenansprüche gewährleistet. Sowohl Ansprüche als auch Anwartschaften erlöschen nicht schon mit dem Inkrafttreten des SozSichAbk [X.] 1990, sondern erst bei einer Verlegung des Wohnorts in einen anderen St[X.]t (vgl Denkschrift zum SozSichAbk [X.] 1990, BT-Drucks 12/470 [X.]3; vgl auch Art 5 Abs 1 [X.]/UVAbk [X.] 1975, worin ebenfalls schon der Verlust von Ansprüchen im bisherigen Wohnortst[X.]t bei einer Wohnortverlegung vereinbart war). Demgegenüber betrifft Art 27 [X.] Satz 2 SozSichAbk [X.] 1990 - auf den sich der Kläger beruft - dem Wortlaut nach nur "die Ansprüche dieser Personen", also das bereits entstandene Vollrecht auf eine Rente, für welche die Geltung der Bestimmungen des [X.]/UVAbk [X.] 1975 angeordnet und in Bezug auf Anspruchsvoraussetzungen sowie Höhe der Leistung - den Regelungen des [X.]/UVAbk [X.] 1975 entsprechend - die am jeweiligen Wohnort für dort zurückgelegte Versicherungszeiten geltenden Vorschriften für maßgeblich erklärt werden. Dabei bleibt nur scheinbar offen, was gelten soll, wenn nicht erloschene Anwartschaften erst nach dem [X.] zum Anspruch erstarken. Denn insoweit verbleibt es beim Grundsatz des Art 27 Abs 1 Satz 1 SozSichAbk [X.] 1990, wonach das neue Abkommen für alle "Ansprüche aus Versicherungszeiten" gilt, "die nach dem 31.12.1990 … zurückgelegt werden". Hingegen beansprucht dieses Abkommen keine Geltung für Ansprüche aus davor zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern nicht die Voraussetzungen des Art 27 Abs 1 Satz 2 SozSichAbk [X.] 1990 - insbesondere Wohnortverlegung in das Hoheitsgebiet des anderen [X.]st[X.]ts - erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt auch für bereits vor dem [X.] erworbene Anwartschaften, die erst nach dem 31.12.1990 zum Vollrecht erstarken, weiterhin das Eingliederungsprinzip des [X.]/UVAbk [X.] 1975, jedoch nur soweit der Anspruch auf Versicherungszeiten beruht, die vor dem [X.] zurückgelegt worden sind.

[X.]) Die Beschränkung der Weiteranwendung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 auf bis zum 30.12.1990 zurückgelegte Versicherungszeiten, selbst wenn hierauf beruhende Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt entstehen, verdeutlichen insbesondere Art 27 Abs 3 und 4 SozSichAbk [X.] 1990. Diese enthalten Ausnahmen zu Art 27 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 1 SozSichAbk [X.] 1990 und stehen im unmittelbaren Zusammenhang (Art 31 Abs 1 WVK) mit dem vorliegend streitentscheidenden Art 27 [X.] SozSichAbk [X.] 1990.

Nach Art 27 Abs 3 SozSichAbk [X.] 1990 erwerben Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung nach dem [X.] auch Personen, die vor dem [X.] in den anderen [X.]st[X.]t eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnorts in den anderen [X.]st[X.]t beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten, sofern sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom 30.6.1991 an, in diesem [X.]st[X.]t wohnen. Dieser Erwerb von Ansprüchen und Anwartschaften nach altem Abkommensrecht ist jedoch ausdrücklich auf die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten beschränkt. Gleiches gilt nach Art 27 Abs 4 SozSichAbk [X.] 1990 für Ansprüche und Anwartschaften von Personen, die vor dem 1.7.1991 ihren Wohnort in den anderen [X.]st[X.]t verlegen, wenn die Verlegung des Wohnorts vor dem [X.] aus Gründen unterblieben ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben. Auch in diesem Fall ist der weitere Erwerb von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 auf die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten beschränkt; für die nach der Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten verbleibt es bei dem Grundsatz des Art 27 Abs 1 SozSichAbk [X.] 1990, dass für die hieraus folgenden Ansprüche ab [X.] das SozSichAbk [X.] 1990 gilt. Gerade die in Art 27 Abs 4 SozSichAbk [X.] 1990 angeordnete Ausnahme zu Abs 1 des Art 27 SozSichAbk [X.] 1990 zeigt deutlich, dass außerhalb dieses Tatbestands die Anwendung des [X.]/UVAbk [X.] 1975 auf nach dem 31.12.1990 zurückgelegte Versicherungszeiten ausgeschlossen sein soll.

[X.]) Diese Auslegung entspricht zudem Ziel und Zweck (Art 31 Abs 1 WVK) des SozSichAbk [X.] 1990.

Nach dessen Präambel entspringt das Übereinkommen dem Wunsch der [X.]st[X.]ten, ihren Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit unter Berücksichtigung der zwischen beiden [X.] bestehenden Besonderheiten entsprechend den Prinzipien zu gestalten, die bei vergleichbaren Regelungen in der Europäischen [X.] und den meisten west[X.] [X.] zur Anwendung kommen. Dies betont auch die Denkschrift zum SozSichAbk [X.] 1990, wonach sich das neue Abkommen an den Prinzipien orientiert, die für vergleichbare Regelungen in der Europäischen [X.] und den meisten west[X.] Ländern gelten (BT-Drucks 12/470 [X.]2). Hierzu wird nachfolgend ausgeführt, "im Bereich der Rentenversicherung sieht das Abkommen vor, dass künftig jeder [X.]st[X.]t Renten nur noch für solche Versicherungszeiten leistet, die in seinem St[X.]tsgebiet zurückgelegt worden sind und für die er Beiträge erhalten hat. Renten werden auch dann erbracht, wenn der Berechtigte sich im anderen [X.]st[X.]t aufhält ([X.])". Hierdurch werde - so heißt es weiter - das Eingliederungsprinzip des [X.]/UVAbk [X.] 1975 und des [X.], nach denen der St[X.]t des Wohnsitzes des Berechtigten Renten auch für im anderen [X.]st[X.]t zurückgelegte Versicherungszeiten leiste, abgelöst.

Diesen Zielen des SozSichAbk [X.] 1990 widerspräche die vom Kläger begehrte Zahlung einer Rente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung auch für [X.] Versicherungszeiten, die nach dem in Art 27 Abs 1 Satz 1 SozSichAbk [X.] 1990 festgesetzten Stichtag 31.12.1990 liegen. Beiträge zur [X.] gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger für die noch streitigen Zeiträume nicht geleistet. Das SozSichAbk [X.] 1990 sollte aber gerade gewährleisten, dass die [X.]st[X.]ten ab dem Stichtag Renten nur noch für die Versicherungszeiten zu erbringen haben, für die nach ihrem Rentenversicherungsrecht Beiträge zu ihrem System geleistet worden sind. Ab diesem Zeitpunkt sollte das bisher geltende Eingliederungsprinzip des [X.]/UVAbk [X.] 1975 für künftige Versicherungszeiten durch das [X.] ersetzt werden.

Dem steht auch der nach der Denkschrift zum SozSichAbk [X.] 1990 ebenfalls bezweckte umfassende Bestandsschutz für diejenigen Personen, die bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage Ansprüche und Anwartschaften erworben haben, nicht entgegen. Vielmehr betont die Denkschrift, dass solche Ansprüche und Anwartschaften nur in eng begrenzten Ausnahmefällen noch bis zum 30.6.1991 erworben werden könnten (Denkschrift zum SozSichAbk [X.] 1990, BT-Drucks 12/470 [X.]2). Dies wird in den Ausführungen zu Art 27 SozSichAbk [X.] 1990 nochmals unterstrichen (Denkschrift zum SozSichAbk [X.] 1990, BT-Drucks 12/470 [X.]3 f). Daraus folgt, dass die Möglichkeit des Erwerbs weiterer Ansprüche und Anwartschaften nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 außerhalb des [X.] nach Art 27 Abs 4 SozSichAbk [X.] 1990 stets mit dem 31.12.1990 endet; nachfolgende Versicherungszeiten sind nicht mehr anwartschaftsbegründend auf Grundlage des [X.]/UVAbk [X.] 1975.

[X.]) Schließlich ist den von der [X.] vorgelegten Materialien zu entnehmen, dass die [X.]parteien in Bezug auf Art 27 SozSichAbk [X.] 1990 darin übereinstimmen (Art 31 Abs 3 Buchst b WVK), dass das SozSichAbk [X.] 1990 für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten gilt, die nach dem 31.12.1990 im Hoheitsgebiet eines [X.]st[X.]ts zurückgelegt worden sind. Sie sind darüber einig, dass bei einem nach dem 31.12.1990 eintretenden Versicherungsfall auf die Versicherungszeiten, die einer im anderen [X.]st[X.]t bestandsgeschützten [X.] zugrunde liegen, das [X.]/UVAbk [X.] 1975 anzuwenden ist, auf die nach dem 31.12.1990 zurückgelegten Versicherungszeiten aber das SozSichAbk [X.] 1990.

Hierzu hat die Beklagte die Niederschrift zu Tagesordnungspunkt 13 der deutsch-[X.] [X.] vom 18. bis zum [X.] zur Verfahrensweise in einem anderen sog [X.] vorgelegt. Als [X.] bezeichnet sie Fälle, in denen sowohl das [X.]/UVAbk [X.] 1975 als auch das SozSichAbk [X.] 1990 bzw die [X.] 1408/71 oder [X.] anzuwenden sind, weil sowohl Versicherungszeiten vor dem [X.] als auch nach dem 31.12.1990 vorliegen. Gegenstand der Erörterung waren Hinterbliebenenleistungen nach einem bis zu seinem Tod am [X.] in [X.] wohnhaften Versicherten. Dessen Witwe lebte bereits seit dem 11.8.1989 unbefristet rechtmäßig in der [X.]. Beide Seiten waren sich einig, dass die Witwe aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Witwenrente habe, bei dem die vor dem [X.] liegenden [X.] Zeiten aufgrund des [X.]/UVAbk [X.] 1975 zu berücksichtigen seien. Aus den nach dem 31.12.1990 vom Versicherten nach [X.] Recht zurückgelegten, die Mindestversicherungszeit nach Art 17 [X.] SozSichAbk [X.] 1990 übersteigenden Beitragszeiten habe hingegen der [X.] Träger eine Familienrente zu erbringen.

ee) Zu einer solchen Übereinkunft waren die [X.]partner auch berechtigt. Nach der Rechtsprechung des [X.] ermächtigt die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag die Regierung zur Fortentwicklung dieses Vertrages (vgl [X.] Urteil vom 3.7.2007 - 2 [X.] - [X.]E 118, 244 - juris Rd[X.] 42 mwN). Die konkrete Ausfüllung und Entwicklung des im Vertrag niedergelegten Programms fällt in den Aufgabenbereich der Regierung. Der Gestaltungsspielraum der Exekutive ist insofern begrenzt, als nicht wesentlich von der [X.]grundlage abgewichen oder die Identität des Vertrages betreffende Änderungen vorgenommen werden dürfen, die von dem ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt sind. Das ist erst dann der Fall, wenn die konsensuale Fortentwicklung gegen wesentliche Strukturentscheidungen des [X.]werks verstößt und den Boden des dort festgelegten politischen Programms verlässt (vgl [X.] Urteil vom 3.7.2007 - 2 [X.] - [X.]E 118, 244 - juris Rd[X.] 44 f mwN; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/17 R - [X.] 4-6715 Art 27 [X.] Rd[X.] mwN zur Rspr des [X.]).

Vorliegend enthält Art 4 des [X.] zum SozSichAbk [X.] 1990 ([X.] 1991, 741) eine Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in [X.] zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Als Gegenstände, über die Regelungen getroffen werden können, werden exemplarisch ("insbesondere") das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen und die Zuständigkeit der Versicherungsträger genannt. Die den letztgenannten Gegenstand betreffende, oben unter [X.]) dargestellte Übereinkunft der [X.]partner bezüglich der Durchführung des Art 27 Abs 1 und [X.] SozSichAbk [X.] 1990 steht auch im Einklang mit den Prinzipien des Abkommens. Insbesondere trägt sie der mit dem Abkommen angestrebten Anwendung des [X.]s Rechnung, ohne in die vor dem Stichtag [X.] nach dem [X.]/UVAbk [X.] 1975 erworbenen Anwartschaften einzugreifen.

3. [X.] folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 2/20 R

20.01.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mainz, 23. Februar 2017, Az: S 1 R 513/14, Urteil

Art 27 Abs 1 S 1 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 1 S 2 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 2 S 1 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 2 S 2 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 3 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 4 SozSichAbk POL, Art 4 SozSichAbkPOLG, Art 4 Abs 2 RV/UVAbk POL, Art 2 Abs 1 RV/UVAbkPOLG, Art 8 Abs 1 S 1 EGV 883/2004, Art 8 Abs 1 S 2 EGV 883/2004, Art 8 Abs 1 S 3 EGV 883/2004, Anh 2 EGV 883/2004, EWGV 1408/71, Art 31 Abs 1 VtrRKonv, Art 31 Abs 2 VtrRKonv, Art 31 Abs 3 VtrRKonv

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 13 R 2/20 R (REWIS RS 2021, 9383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9383

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