Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. VI ZR 190/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2021

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 26. Oktober 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Zur Zulässigkeit der [X.] kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis ([X.] in [X.]). [X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkam-mer des [X.] vom 6. Dezember 2007 dahin [X.], dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin [X.]. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom 29. März 2007) einen Artikel mit dem Titel: "[X.], die [X.]" und dem Untertitel "[X.] in [X.] und der Star war Prinzessin [X.] Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat im vor-liegenden Rechtsstreit die Bildberichterstattung und in einem weiteren Rechts-streit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet ([X.] ZR 230/08), die [X.]erstattung angegriffen. 1 - 3 - Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die [X.] in der genannten Ausgabe der Zeitschrift abgedruckten Fotos, die die Klägerin zeigen, erneut zu veröffentlichen: 2 1. das auf der Titelseite abgedruckte Foto; 2. das große Foto auf Seite 30/31 mit der [X.][X.] DER [X.] ... "; 3. das Foto auf Seite 31 oben mit der [X.][X.] ... ": 4. das auf Seite 31 rechts unten abgedruckte Foto mit der [X.][X.] ": 5. das auf Seite 33 abgedruckte Foto mit der [X.] "ETWAS [X.] wirkt [X.] "; 6. das auf Seite 34 links unten abgedruckte Foto mit der [X.][X.] [X.] ... ": Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte eine erneute [X.] der im Tenor des erstinstanzlichen Urteils genannten Fotos im Rahmen einer Berichterstattung wie in [X.] Nr. 14 vom [X.], Titelsei-te und Seiten 30 - 34 zu unterlassen hat. Mit der vom erkennenden Senat zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus: 4 - 4 - Die [X.] der Fotografien verletzte rechtswidrig das Recht der Klägerin am eigenen Bild. Eine Einwilligung habe die Klägerin nicht erteilt. Die Teilnahme an einer Veranstaltung wie dem [X.], bei der mit Pressefoto-grafen zu rechnen sei oder die Anwesenheit von Presse sogar erwünscht sein möge, werde zwar eine konkludente Einwilligung mit einer Verwendung von dort entstandenen Fotos in einer Berichterstattung über den [X.] beinhalten. Eine solche stillschweigende Einwilligung beziehe sich jedoch nicht auf eine [X.] in einem ganz anderen Kontext, wie z.B. im Rahmen einer hier vorliegenden allein auf die Klägerin als Person bezogenen [X.]. 5 Eine Einwilligung sei nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Keines der Fotos enthalte als [X.] eine Aussage über den [X.] als mögliches zeitgeschichtliches [X.]. Denn es sei aus den Bildern nicht zu ersehen, bei welcher - rein privaten oder zeitgeschichtlichen - Feierlichkeit sie entstanden seien. Zur Ermittlung, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, sei danach auf die begleitende [X.]erstattung abzustellen. Die Bilder zeigten die Klägerin allein oder in Begleitung als Tänzerin, woraus allein sich ein [X.] nicht ergebe, so dass es entscheidend auf den Kontext ankomme, in dem die Bilder veröffentlicht worden seien. 6 Die begleitende [X.]erstattung stelle sich nicht als ein Bericht [X.] ein - unterstelltes - zeitgeschichtliches Ereignis dar. Bei unterhaltenden [X.] müssten die kollidierenden Grundrechte sorgfältig gegeneinander abge-wogen werden. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum Schutz des Persönlichkeitsrechts komme dabei dem Gegenstand der Be-richterstattung maßgebliche Bedeutung zu. [X.] sich der die [X.] begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentli-7 - 5 - chen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall müsse das [X.] hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebilde-ten zurücktreten. Dies sei vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht führt sodann bezogen auf die einzelnen Fotos aus, dass die begleitende [X.]erstattung zwar verschiedentlich auf den [X.] Bezug nehme, jedoch ohne weitere Darstellung des [X.]s 2007 als mögliches zeitgeschichtliches Ereignis die Person der Klägerin in den [X.] stelle. Einen Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden [X.] vermöge die insgesamt auf Ausbreitung von Belanglosigkeiten und Spekulationen beruhende [X.]erstattung nicht zu leisten, so dass die Klägerin es nicht hinnehmen müsse, dass die Fotos zur Bebilderung herange-zogen würden. 8 Die Klägerin habe sich schließlich auch nicht derart der Presse geöffnet, dass nunmehr Bildnisveröffentlichungen in beliebigem Zusammenhang zulässig wären. Dabei könne dahinstehen, ob die drei von der [X.] [X.]en mit Einwilligung der Klägerin erfolgt seien, was diese in Abrede stelle. Auch wenn sich die Klägerin nicht gegen die [X.] der von [X.] gefertigten Fotos in [X.] gewehrt haben möge, so habe sie sich mit den dortigen Bildern nicht soweit der Öffentlichkeit präsentiert, dass sie es jetzt ohne zeitgeschichtlichen Zusammenhang hinnehmen müsste, dass [X.] von ihr veröffentlicht würden. Gleiches gelte auch für die [X.] in [X.]. Der Bericht in der Zeitschrift [X.] befasse sich vorrangig mit Fürst [X.] und nicht mit der Klägerin; diese sei nur zusammen mit ihrem Onkel am Rande des [X.] von [X.] und mit ihrem Bruder im Hof des Palastes zu sehen. 9 I[X.] - 6 - Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. 10 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die von der Klägerin beanstandete Bildberichterstattung betreffe kein zeitgeschichtliches Ereignis. 11 a) Für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung gelten nach der gefes-tigten Rechtsprechung des erkennenden Senats folgende Grundsätze. 12 [X.]) Die Zulässigkeit von [X.] ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen (grundlegend Senatsur-teile vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06, [X.] 171, 275; vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07, [X.] 178, 213; vom 10. März 2009 - [X.] ZR 261/07, [X.] 180, 114; zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.], 673, 676 f. und vom 13. April 2010 - [X.] ZR 125/08, [X.], 1090), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang steht (vgl. [X.] NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KunstUrhG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berech-tigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). 13 bb) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwä-gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] andererseits (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - [X.] ZR 261/07, [X.]O, Rn. 10 und vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O, Rn. 33; [X.] 120, 180, 201 ff., Rn. 55, 85). Dabei ist der Beurteilung 14 - 7 - ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend be-rücksichtigt (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07, [X.]O, Rn. 14 f.; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.], 673, 677 Rn. 33 m.w.[X.]; [X.], 773, 777). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Be-deutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07, [X.]O, Rn. 14; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O; vom 13. April 2010 - [X.] ZR 125/08, [X.], 1090; jeweils m.w.[X.]). [X.]) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstat-tung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 10. März 2009 - [X.] ZR 261/07, [X.]O, Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O, Rn. 34 m.w.[X.]; [X.] 34, 269, 283; 101, 361, 391; [X.], [X.], 849 Rn. 28; [X.] 120, 180, 205, Rn. 65). 15 - 8 - Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamt-kontext, in den das [X.] gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die [X.] der Anlass der [X.] und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betrof-fene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07, [X.]O, Rn. 24; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O, Rn. 35; [X.] 120, 180, 205, Rn. 65). 16 [X.]) Der erkennende Senat hat dementsprechend hinsichtlich der Zuläs-sigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtli-chen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die [X.] einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in [X.] Fällen ist es nicht angezeigt, dem [X.]sinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (Senatsurteile vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03, [X.] 158, 218, 223 f.; vom 28. September 2004 - [X.] ZR 305/03, [X.], 83; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06, [X.]O, Rn. 28 und - [X.] ZR 13/06, [X.], 697; vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 243/06, [X.], 1506, 1508, Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - [X.] ZR 271/06, [X.], 513, Rn. 14 und - [X.] ZR 272/06, [X.], 78, Rn. 16; vom 17. Februar 2009 - [X.] ZR 75/08, [X.], 841, Rn. 14; ebenso [X.] 120, 180, 206 f.). 17 b) Nach diesen Grundsätzen war die beanstandete Berichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig. 18 - 9 - [X.]) Das Berufungsgericht meint, die [X.] der Fotos sei au-ßerhalb des Kontextes ihrer Anfertigung erfolgt, der Streitfall stelle sich nicht anders dar als im Fall des [X.] vom 28. September 2004 ([X.] ZR 305/03, [X.]O). In jenem Fall ging es um Fotos von der Klägerin, die anlässlich eines [X.] gefertigt worden waren. Der erkennende Senat hat entschie-den, die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbrei-tung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem [X.] Sportwettbewerb beinhalte grundsätzlich kein Einverständnis mit der [X.] der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang. In jenem Fall war das Reitturnier nur der Aufhänger für eine Berichterstattung über per-sönliche Belange der Klägerin. 19 bb) Der Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Die von ihm herangezogene Senatsrechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf alle Fälle zu übertragen, bei denen anlässlich der Berichterstattung über ein zeitge-schichtliches Ereignis, welche mit kontextbezogenen Fotos einer der [X.] prominenten Personen bebildert ist, der Begleittext diese Person in den Vordergrund der Berichterstattung stellt und auch wertende Beschreibungen der Person und ihres Lebenszuschnitts enthält. Indem das Berufungsgericht letztlich eine detaillierte Berichterstattung ausschließlich bezogen auf das [X.] selbst fordert, verkennt es die Tragweite des Grundrechts der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Presse muss nach journalistischen Kriterien [X.] können, was und wie sie über ein öffentliches Ereignis berichtet. Dar-auf, ob die die Fotos von dem Ereignis begleitende Berichterstattung aus-schließlich informierend oder überwiegend unterhaltend und - je nach der [X.] - mehr oder weniger wertvoll, relevant oder irrelevant ist, kommt es nicht an. 20 - 10 - 21 Unstreitig wurden die beanstandeten Fotos auf dem [X.] gefertigt. Dieser ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats, über das grundsätzlich berichtet werden darf (vgl. [X.] vom 13. April 2010 - [X.] ZR 125/08, [X.]O, Rn. 16). Das Berufungsge-richt verkennt nicht, dass der [X.] auch andere bei dem [X.] An-wesende nennt und die Fotos zahlreiche andere Anwesende zeigen. Lediglich das Foto auf Seite 31 mit der [X.]Makellos –" zeigt die Klägerin im Porträt, wobei unstreitig ist, dass auch dieses Foto beim [X.] 2007 gefer-tigt wurde. Gegen die Verwendung derart kontextbezogener Fotos im [X.] mit einer zulässigen [X.]erstattung (vgl. Senatsurteil vom heu-tigen Tag - [X.] ZR 230/08, zur [X.] in [X.] bestimmt) bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. [X.]) Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Es könnte nur verneint werden, wenn der beanstandete Artikel als solcher nicht als Be-richterstattung über den [X.] als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wäre, sondern dieser lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über den Lebenswandel der Klägerin und die [X.] der sie zeigenden [X.] zu bewerten wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 [X.], 1 [X.], Rn. 45). 22 Dies ist indes nicht der Fall. Zwar konzentriert sich die Berichterstattung auf die Person der Klägerin, die schon auf der Titelseite und in der [X.] herausgestellt wird; ferner enthält der Artikel Rückblicke, Zukunftsvisio-nen und Wertungen, die man je nach der Einstellung zu weitgehend unterhal-tenden Medienprodukten als belanglos, spekulativ oder gar geschmacklos [X.] kann. Es ist indes unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der [X.]-23 - 11 - erstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen noch ausrei-chenden Bezug zu dem [X.] als zeitgeschichtliches Ereignis hat. Davon ist hier auszugehen. Auf den Fotos werden zahlreiche andere Personen, die den [X.] besucht haben, gezeigt und zum Teil in den Bildunterschriften genannt. So zeigt ein Bild den regierenden Fürsten mit einer namentlich benannten Tänzerin, [X.] in der Bildunterschrift auch über die Abwesenheit der Verlobten des Fürsten berichtet wird, die beim [X.] in [X.] war. Auf einem weiteren Bild wird ausweislich der Unterschrift das edle Ambiente beim [X.] im "[X.]" dargestellt. Ein anderes Bild zeigt ein-schließlich der Klägerin zwölf Personen, die offensichtlich für das Foto posiert haben und bei denen es sich laut Bildunterschrift um "die junge [X.]-Society" handelt. In der [X.]erstattung wird die "High Society", in die die Klägerin eingeschert sei, als Gesellschaft dargestellt, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige sich das Recht nehmen, über diesen Regeln zu stehen, in der man "die großen Roben von [X.]" tra-gen, neuesten Klatsch aus der "jungen Society" austauschen, bei Modeschauen in der ersten Reihe sitzen und auf dem [X.] zwischen echten und soge-nannten [X.]Ps sowie zwischen "wahren Ladys und Showbiz-Größen" sitzen und so die "Leichtigkeit des Seins" genießen kann. 24 [X.]) Die Revisionserwiderung sieht in dem gesamten Artikel einen massi-ven Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie zu einem bloßen Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert werde. 25 - 12 - Es kann jedoch nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes sein, das [X.] sowie die gedankliche Befassung eines weiten Teils des Publikums und der dieses bedienenden Medien mit einer in der Öffentlichkeit auftretenden prominenten Person zu unterbinden oder auch nur in die von ihr gewünschte Richtung zu lenken. Dabei ist zu bedenken, dass der Begriff des [X.] nicht einseitig auf die Bedürfnisse einer vorwiegend an politischen oder wirtschaftlichen Fragestellungen interessierten Leserschaft ausgerichtet werden darf. Auch das in weiten Bevölkerungskreisen bestehende Interesse daran, über Ereignisse aus [X.] und sonstigen gehobenen Gesellschafts-kreisen informiert zu werden, ist ein legitimes Informationsinteresse, das nicht vorschnell als bloße Neugier abgetan werden kann. [X.] eine Berichterstat-tung über solchen Kreisen zugehörige Prominente an ihr Auftreten im zeitge-schichtlichen Kontext an, geht es nicht notwendig um eine Ausbreitung ihres Privatlebens, sondern kann eine Darstellung der Lebensweise und des [X.] in solchen Kreisen im Vordergrund stehen, die die Leitbild- oder Kontrast-funktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozi-alkritischen Überlegungen geben kann (vgl. [X.] 101, 361, 390 f.; 120, 180, 221 f.). 26 Deshalb ist bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art auch Zurückhal-tung bei der Annahme geboten, eine Berichterstattung diene lediglich der Be-friedigung der Neugier der Leserschaft. Diesem Gesichtspunkt kommt insbe-sondere Bedeutung zu, wenn private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. [X.] 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205). Darum geht es hier nicht. Die beanstandete Berichterstattung knüpft an das Auftreten der Klägerin beim [X.] an und verwertet für die angestellten Wertungen und Spekulationen in der Öffentlichkeit bereits bekann-te Informationen. Das alles mag, wie das Berufungsgericht und die Revisions-erwiderung meinen, für den ernsthaften Leser belanglos sein. Eine [X.] - 13 - lich erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre der Klägerin ergibt sich [X.] aber nicht. ee) Im Streitfall kann danach ein Informationsinteresse hinsichtlich der [X.] der Fotos nicht verneint werden. Eine das [X.] überwiegende nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist nicht erkennbar. 28 2. Bei dieser Sach- und Rechtslage muss den weiteren [X.] der Revi-sion nicht nachgegangen werden. Insbesondere kann dahinstehen, ob von [X.] Einwilligung der Klägerin mit der [X.] der hier in Frage stehen-den Fotos ausgegangen werden kann oder ob das Berufungsgericht den Streit-stoff im Hinblick auf das Konsistenzgebot nicht vollständig gewürdigt hat, weil die Klägerin sich nach dem Vortrag der Beklagten anderweit hat abbilden [X.] und diese Abbildungen anderweit veröffentlicht wurden. Ohne Belang ist auch die Mitteilung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin gegen das [X.] vom 13. April 2010 ([X.] ZR 125/08, [X.]O), das ebenfalls die [X.] der [X.] von Fotos der Klägerin betrifft, Verfassungsbeschwer-de eingelegt habe. 29 - 14 - II[X.] Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 30 [X.] Zoll [X.]
Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 O 879/07 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 10 U 273/07 -

Meta

VI ZR 190/08

26.10.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. VI ZR 190/08 (REWIS RS 2010, 2021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2021

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