Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 4 StR 186/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2655

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[X.] StR 186/02vom25. Juni 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 2002 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 23. November 2001a) in den [X.] dahin geändert, [X.]) der Angeklagte Houssein [X.] unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in 20 Fällen, des unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in vier Fällen sowie der Ausübung dertatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-sche Selbstladekurzwaffe schuldig ist,[X.]) der Angeklagte Ibrahim [X.] unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in acht Fällen, des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge sowie der Ausübung der tatsächli-chen Gewalt über eine halbautomatischeSelbstladekurzwaffe schuldig ist,b) in den [X.] dahin geändert, daß- 3 -aa) gegen den Angeklagten Houssein [X.]in den Fllen [X.] 1 a, 1 b, 1 d und 1 eder [X.] von jeweilseinem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt werden,[X.]) gegen den Angeklagten [X.]im Fall [X.] 1 a der Urteilsgrine Einzel-strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe fest-gesetzt [X.] Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdefrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.[X.]:Die Revisionen haben mit der Sachrinsoweit Erfolg, [X.] in den Fllen [X.] 1 a, 1 b, 1 d und 1 e der Ur-teilsgr der Angeklagte [X.] im Fall [X.] 1 a der Ur-teilsgrwegen bandenmûigen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; im rigen [X.] sich die Rechtsmittel als [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Verurteilung wegen bandenmûigen unerlaubten Handeltreibenskann in den bezeichneten Fllen keinen Bestand haben, da nach den [X.] die —Bandefi bis Anfang Januar 2000 nur aus zwei Personen,mlich den beiden [X.], bestand. Nach der Entscheidung des- 4 -[X.]oûen Senats fr Strafsachen des [X.] vom 22. Mrz 2001(BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande indes den [X.] drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben,kftig fr eine gewisse Dauer mehrere selbstige, im einzelnen noch [X.] Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Dies giltauch fr den Begriff der Bande nach den Vorschriften des [X.] (vgl. [X.] vom 12. Juni 2001 Œ 4 StR 67/01). Da das [X.] der Angeklagten auf der [X.]undlage der rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen jedoch insoweit jeweils den Tatbestand des unerlaubten [X.] mit Betsmitteln in nicht geringer Menge erfllt, [X.] die Schuldsprche entsprechend ab.Die Änderung der Schuldsprche zieht die Aufhebung der [X.] nach sich. Auf Antrag des [X.] setztder Senat insoweit gegen die Angeklagten jeweils Einzelstrafen in Höhe der in§ 29 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BtMG vorgesehenen Mindeststrafen von einem [X.]. 3 Monaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Gesamtstrafen-aussprche können hingegen bestehen bleiben. Der [X.] in [X.] der Höhe und Anzahl der rigen Einzelstrafen aus, daû das Landgerichtauf niedrigere Gesamtstrafen erkannt tte.- 5 -Der geringfige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten(§ 473 Abs. 4 StPO).Vorsitzende Richterin am Maatz AthingBundesgerichtshof Dr. Tepperwienbefindet sich im Urlaub und istdeshalb verhindert zu unter-schreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 186/02

25.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 4 StR 186/02 (REWIS RS 2002, 2655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2655

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