Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 3 StR 469/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4080

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[X.]/01vom14. März 2002in der [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mrz 2002 ge-mß § 349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2001 werden verworfen; [X.] der [X.]uldspruch gegen den Angeklagten [X.]dahirt, daß dieser Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe (= Fall 1 der Anklage) des unerlaubten Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.1. Zwar hat sich der Angeklagte [X.] entgegen der Auf-fassung des [X.] im [X.] der Urteilsgründe nicht der Abgabe [X.] an Minderjrige gemß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldiggemacht. Denn im Sinne dieser Vorschrift werden Betsmittel nur [X.] einen Minderjrigen abgegeben, wenn sie ihm unentgeltlich zur [X.] überlassen werden, so daß er sie nach Belieben verbrauchen oderweitergeben kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 und [X.]). Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - ein Betsmittel-- 3 -ler einem Minderjrigen, der [X.] ihn ein [X.] ver-mittelt hat, das Rauschgift mit der Weisrgibt, er solle es dem Abnehmergegen Zahlung des [X.]ufpreises ausigen. Jedoch belegen die [X.], [X.] der Angeklagte auch in diesem Fall unerlaubt mit [X.] nicht geringer Menge Handel getrieben hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). [X.] ist entsprechend abzrn.§ 265 Abs. 1 StGB steht dem nicht entgegen, da [X.] der Urteils-grch als bandenmûiges Handeltreiben mit Betsmitteln in nichtgeringer Menge angeklagt war (§ 30 a Abs. 1 BtMG). Allein der Wegfall [X.] der bandenmûigen Tatbegehung [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 265 Rdn. 9m. w. N.).Von der [X.]uldsprucrung bleibt der Strafausspruch unberrt. [X.] kann [X.], [X.] das [X.] bei zutreffender rechtlicherBewertung dieser Tat aus dem auch insoweit anwendbaren Stra[X.]ahmen des§ 29 a Abs. 1 BtMG auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt oder eine ge-ringere Gesamtstrafe zugemesstte.2. Im rigen bemerkt der [X.] erzend zu den [X.] [X.]:a) Soweit sich die Revision des Angeklagten [X.]. mit der Ab-lehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen S. , [X.]. und [X.]auseinandersetzt, kann dahinstehen, ob insoweit rhaupt eineden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] Verfahrensrerhoben wurde. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob die Strafkammer - was- 4 -zweifelhaft erscheint - die in das Wissen der Zeugen gestellte [X.], der ([X.]re Mitangeklagte und stere) Zeuge [X.]habe bei seiner [X.] vom 22. Mrz 2000 [X.] darauf hingewiesen, [X.] er die [X.] [X.]. ausschlieûlich gesprochene "Heimatsprache" nicht ver-stehe und spreche, als aus der Luft gegriffen ansehen durfte und den Be-weisantrag daher mit dieser Begrrechtsfehler[X.]ei [X.] konnte.Denn auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags wrde das Urteilnicht beruhen. Der Angeklagte [X.]. hat zu den Fllen, in denen Kokain inder Wohnung des Zeugen [X.] gebunkert worden war (Flle 27, 28, 31, 33, 37und 39 der Anklage), mit Ausnahme des Falls 28, in dem er sich auf mangeln-de Erinnerung berief, ein Gestis abgelegt. Seine mittterschaftliche Betei-ligung an den genannten Taten wird im rigen durch die sich gegenseitigsttzenden Ergebnisse der polizeilichen Telefon- und Innenraumspracr-wachungen, die Aussage der Zeugen [X.] und [X.]sowie - in den Fllen 27,28 und 31 - durch die Einlassung des Mitangeklagten [X.] be-sttigt. Der [X.] kann daher [X.], [X.] das [X.] zu einer ab-weichenden Überzeugung von der Tterschaft des Angeklagten [X.]. inden genannten Fllen gelangt wre, wenn es den beantragten Beweis erhobentte und dabei die Beweisbehauptung besttigt worden [X.]) Auch die [X.] Angeklagten [X.], das[X.] habe seinen Beweisantrag auf Vernehmung des [X.]zuden Vorin der Wohnung des Zeugen [X.] am Abend des 7. April 1999fehlerhaft zurckgewiesen, bleibt ohne Erfolg, weil das Urteil auf einer fehler-haften Behandlung dieses Beweisbegehrens jedenfalls nicht beruht. Die [X.] Beteiligung des Angeklagten [X.]in den Fllen 33, 37und 39 wird nicht nur von dem Zeugen [X.], sondern auch durch den [X.] -klagten [X.]. und die Ergebnisse der polizeilichen Telefon- und Innen-raumspracrwachungen besttigt. Der [X.] kann daher [X.],[X.] das [X.] zu einer abweichenden Überzeugungsbildung gelangtwre, wenn es den [X.]vernommen und dieser besttigt tte, [X.] derZeuge [X.] im Fall 39 der Anklage 70 g des bei ihm verbliebenen Kokainsnicht an den Angeklagten [X.], sondern an einen Drittrge-ben hat.Frau RiBGH Dr. [X.] Pfisterist durch Urlaubsabwesenheit ander Unterschrift gehindert. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 469/01

14.03.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 3 StR 469/01 (REWIS RS 2002, 4080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4080

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