Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. 3 StR 45/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3473

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[X.]/02vom25. April 2002in der [X.] mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -am 25. April 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]gegen das Urteil des [X.] vom14. August 2001 wirda) das Verfahren in den [X.] 7, 9, 10 und 11 der Urteils-gründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die [X.] Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-ten der Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten[X.] und [X.] mit Betäu-bungsmitteln in sieben Fällen und der Angeklagte [X.]darüber hinaus des unerlaubten Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge schuldig sind,bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den [X.] 8und 14 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafen mitden zugehörigen Feststellungen [X.] 3 -Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, aucr die verbleibenden [X.] Verfahrens, an eine andere Strafkammer des [X.]szurckverwiesen.2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.] ,[X.]und [X.]sowie die Revision des [X.]werden verworfen.3. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.]:Das [X.] hat die Angeklagten wegen Bandenhandels mit [X.] in acht (M. ), neun ([X.]) bzw. elf ([X.]) [X.] sowie den Angeklagten [X.] zustzlich und den Angeklagten [X.]allein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betsmitteln in nicht gerin-ger Menge zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten ([X.] ), acht Jahren und sechs Monaten ([X.] ), sieben Jahren [X.] ([X.] ) sowie zwei Jahren und sechs Monaten ([X.])verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten [X.] ,[X.]und [X.] haben in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg. Im rigen sind sie - was [X.] die Revision des Ange-klagten [X.]in vollem Umfang gilt - [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.- 4 -1. Die auf Antrag des [X.] erfolgte Einstellung [X.] in den Fllen [X.] 7, 9 , 10 und 11 der [X.] zu derBerichtigung der Schuldsprche und dem Wegfall der zrigen Einzelstra-fen.2. In den Fllen [X.] 8 und 14 der [X.] die [X.] rechtlicher Überprfung nicht [X.]) [X.] betrifft einen von den Angeklagten [X.] , [X.]und [X.] unter Einsatz eines Kuriers durchge[X.]ten Kokaintransport [X.] nach [X.], bei dem der Kurier nach der Landung auf einem [X.] und vor der geplanten Weiterreise nach [X.] festgenommenund das Betsmittel sichergestellt worden ist. Nach den Urteilsfeststel-lungen lag den [X.] Strafverfolgungsrden eine telefonische Nach-richt r die Untersuchung des Rauschgifts in [X.] vor, wonach es sichum "10,419 Kilogramm Kokain (brutto)" mit einem Reinheitsgehalt von 91 %gehandelt hatte. Das [X.] ist zu Gunsten der Angeklagten von einerMindestmenge von 5 Kilogramm und einem Reinheitsgehalt von 33 % ausge-gangen.Die deswegen gegen den Angeklagten [X.] verte [X.] vier Jahren und neun Monaten muû aufgehoben werden, weil das [X.] wegen des Scheiterns des [X.] und wegen der Aufklrungshilfe [X.] einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenom-men hat und dabei von einem Stra[X.]ahmen von sechs Monaten bis zu ffzehnJahren ausgegangen ist ([X.]), die [X.] indes nur [X.]. Selbst wenn es sich bei der [X.] nur um einen- 5 -Schreibfehler gehandelt haben sollte, tte die Findung einer Strafe knappunter der Hchstgrenze des Stra[X.]ahmens hier eingehenderer Begre-durft.Die wegen dieser Tat gegen den Angeklagten [X.] verte [X.] von ff Jahren und sechs Monaten muû aufgehoben werden, weildas [X.] wegen des Scheiterns des [X.] einen minder schwerenFall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen ([X.]), den Stra[X.]ahmen miteiner Obergrenze von ff Jahren sodann zwar richtig bestimmt, aber eineoberhalb des Stra[X.]ahmens liegende Einzelstrafe von ff Jahren und [X.] festgesetzt hat ([X.] 139).Gegen den Angeklagten [X.] hat das [X.] eine Einzel-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten vert. Es hat hier trotz [X.] des [X.] wegen der Menge des Rauschgifts und dem Umfang,in dem der Transport bereits gediehen war, einen minder schweren Fall ver-neint und die Strafe dem Stra[X.]ahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG entnommen ([X.]. 144 f.). Der Senat hebt diese Strafe auf, weil die im Vergleich zum Ange-klagten [X.] entgegengesetzt getroffene [X.] angesichts der im wesentlichen gleichgela[X.]en Umstnicht nachvollziehbar [X.]) [X.] gilt [X.] den Fall 14, in dem nach den [X.] [X.]s insgesamt drei Versuche der Angeklagten [X.] , [X.]und [X.] gescheitert sind, Kokain in der [X.]ûenordnung von meh-reren Kilogramm und mindestens 33 % [X.] aus [X.] nach Eu-ropa zu [X.] -Auch hier ist die Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten [X.] [X.] [X.] bei dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB erneutgemilderten Stra[X.]ahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG (ein Monat bis ff Jahre)nicht ausreichend [X.]. Die Einzelstrafe von sechs Jahren [X.] den Ange-klagten [X.] liegt auûerhalb des gewlten Stra[X.]ahmens des § 30 aAbs. 3 BtMG. Die Einzelstrafe von ff Jahren [X.] den Angeklagten [X.]beruht auf einer angesichts des [X.] gleichen Sachverhalts unzurei-chenden Begr, warum hier - im Gegensatz zu dem Angeklagten [X.] - ein minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG nicht vorliegt.Fr beide Flle kann der Senat angesichts der umfangreichen und des-halb schwer zrsehenden Strafzumessungserwvon 25 Seitenletztlich nicht [X.], [X.] dem Tatrichter ein Wertungsfehler in der [X.] unterlaufen ist, [X.] er das Auseinanderfallen der Strafzumessungserw-rsehen hat.3. Der Senat schlieût aus, [X.] die Einzelstrafen irigen Fllenvon dem Wegfall der vier Taten und der Aufhebung der beiden Einzelstrafenberrt werden. Sie kr bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wirdin den Fllen [X.] 8 und 14 der [X.] Einzelstrafen neu festzuset-zen und daraus rigen Einzelstrafen die Gesamtstrafen neu zu [X.] Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat [X.] zu folgendenHinweisen:- 7 -a) Fr das Vorliegen eines minder schweren Falls des Bandenhandelsmit Betsmitteln ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschlieûlichaller subjektiven Momente und der Tterperslichkeit vom Durchschnitt dererfahrungsgemû gewlich vorkommenden Flle in einem so erheblichenMaû abweicht, [X.] die Anwendung des milderen Stra[X.]ahmens geboten er-scheint. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfachenicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand (vgl. [X.]R BtMG § 29 [X.] 8 und BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 3), der seine Bedeutungauch nicht dadurch verliert, [X.] das [X.] kurz vor [X.] scheitert. Je deutlicher die [X.]enze der nicht geringen Mr-schritten wird, desto gewichtiger mssen die [X.] die Annahme eines minderschweren Falls herangezogenen [X.]sein. Durch die groûzige Annahmeminder schwerer Flle sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.b) Die Urteilsgrmssen die [X.] erwiesen erachteten Tatsachen an-geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden,§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. [X.] hinaus soll in den Feststellungen das ent-halten sein, was zum Verstis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. [X.] nicht erforderlich, die der Feststellung von [X.]envorausgehenden Tele[X.]wachungsmaûnahmen in ihren Einzelheiten zuschildern. Dies steht nicht nur der Verstlichkeit des Urteils entgegen, [X.] auch die Gefahr, [X.] beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderli-che Feststellung der Umsts dem Blick [X.], die zum gesetzlichen Tat-bestren ([X.], [X.]. vom 14. Dezember 2001 - 3 [X.]). [X.] auch nicht die Aufgabe des [X.], sich aus einer Flle erhebli-cher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen nach- 8 -seiner Auffassung eine Straftat - oder wie hier: Wesentliches r die Struktur- 9 -einer Bande - gesehen werden kann (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Januar 2002- 3 [X.]). Anstelle einer nahezu 30seitigen Wiedergabe von TÜ-Proto-kollen in den [X.] eine zusammenfassende Darstellung [X.] t, soweit er [X.] die Überzeugung des [X.]s von Bedeutungwar.[X.] Pfi-ster von [X.]

Meta

3 StR 45/02

25.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. 3 StR 45/02 (REWIS RS 2002, 3473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3473

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