Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 676/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 4888

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2012 - 6 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen [X.]npassung des betrieblichen [X.]s des [X.].

2

Der im Oktober 1945 geborene Kläger war bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1993 wurden die [X.]ufgaben der [X.] auf die [X.] übertragen. Die Dienstverhältnisse der [X.]eamten und [X.]ngestellten der [X.] wurden auf die [X.] übergeleitet. Im Vorfeld hatten die [X.] und die [X.] am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die [X.], jedem [X.]eschäftigten der [X.] ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 [X.]bs. 11 auszugsweise:

        

„Die [X.] wird grundsätzlich jedem dem [X.] ([X.]) angehörenden ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.]undesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das [X.]ngebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die [X.] regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen [X.]eamten und [X.]rbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur [X.] erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die [X.] schloss mit den [X.] [X.] und [X.] den Manteltarifvertrag für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993). § 42 [X.] 1993 lautet:

        

„Die betriebliche [X.]ltersversorgung wird in einem separaten Tarifvertrag geregelt.“

4

Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt [X.].:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der [X.] garantiert wird, dient der [X.]bsicherung des Lebensunterhaltes im [X.]lter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der [X.] und dem [X.] vorhandenen Versorgungssysteme. ...

                 
        

§ 3     

        

[X.]rt der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden [X.]estimmungen gewährt:

                 

a)    

[X.],

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren [X.]eschäftigungszeit (§ 5).

                          
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten [X.]eschäftigungsjahr vor Eintritt des [X.] bestehend aus den Grundbeträgen nach dem [X.] und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem [X.] zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. …

                          
        

§ 16   

        

[X.]npassung

        

Die [X.] paßt jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalenderjahren erfolgt eine [X.]npassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-[X.]rbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen (alte [X.]undesländer) innerhalb des jeweiligen [X.], wobei die zwischenzeitlichen [X.]npassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen [X.]npassungen, so werden diese Teile der [X.]npassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerechnet.“

5

[X.]m 23. Juni 1993 hatte die [X.] über die Einigung der Tarifvertragsparteien auf einen Versorgungstarifvertrag mit dem Informationsblatt [X.] auszugsweise wie folgt informiert:

        

Einigung bei der Versorgung:

        

[X.]esitzstandswahrung noch übertroffen

        

Die [X.] von [X.] und ÖTV haben am 22.06.1993 dem von der [X.]-Geschäftsführung vorgelegten Modell einer [X.]etrieblichen [X.]ltersversorgung zugestimmt. …

        

Diese Zusatzrente wurde bewußt so konzipiert, daß der [X.]-[X.]ngestellte im Ruhestand insgesamt mindestens so viel bekommt, als wäre er beim [X.] geblieben. Damit ist die Lücke zwischen Nachversicherung und erworbenen Versorgungsansprüchen als [X.]eamter/[X.] geschlossen. Eine [X.]npassung der Zusatzrente um 2 Prozent pro Jahr wird garantiert, alle drei Jahre erfolgt eine [X.]npassung nach dem Lebenshaltungskostenindex der letzten 3 Jahre, der die 2 Prozent Steigerung mit einschließt.“

6

In einer [X.] heißt es [X.].:

        

„Noch eine [X.]emerkung zur Sicherheit dieser [X.]etrieblichen [X.]ltersversorgung: Das [X.] soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart werden. Das hat die rechtliche Wirkung, daß die Mitarbeiter, die unter diesem Tarifvertrag einen [X.]rbeitsvertrag eingegangen sind, einen [X.]nspruch auf die darin vereinbarten Leistungen haben, auch wenn dieser Tarifvertrag einmal auslaufen sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der [X.] könnte die [X.] diese Leistungen kürzen.“

7

[X.]m 30. [X.]ugust/7. September 1993 schlossen die Parteien einen [X.]rbeitsvertrag, der [X.]. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1.    

[X.] wird ab 01.10.1993 als Systemingenieur in der Region Ost, [X.] beschäftigt.…

        

2.    

Das [X.]rbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 20.08.1993.“

8

Der Versorgungstarifvertrag vom 20. [X.]ugust 1993 ist nach dem von der [X.]n nicht bestrittenen Vorbringen des [X.] wortlautidentisch mit dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993.

9

[X.]b dem Jahr 1996 ergänzte die [X.] die von ihr verwendeten [X.]rbeitsvertragsformulare hinsichtlich des Verweises auf den [X.] 1993 um die Wendung „in der jeweils gültigen Fassung“.

Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die [X.] erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der [X.] (im Folgenden: [X.]). Seither wurden zwischen der [X.]n und der [X.] [X.] keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den [X.] 1993 hatte die [X.] zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

[X.]m 29. September 2006 vereinbarte die [X.] mit der [X.] den am 1. Jan[X.]r 2005 in [X.] getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2005). Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem [X.] 1993.

Der Kläger ist zum 31. Oktober 2008 aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden. Seit dem 1. November 2008 bezieht er [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches [X.] iHv. 1.899,89 [X.] von der [X.]n.

[X.]m 21. [X.]ugust 2009 schlossen die [X.] und die [X.] den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2009). Dieser bestimmt [X.].:

        

Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach der Maßgabe dieses [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Teil [X.] gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem [X.] 1993 oder [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.], die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil [X.] für die betriebliche [X.]ltersversorgung der [X.] ein neues, am Einkommen über die gesamte [X.]eschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 ([X.] 2005).

        

Die [X.]llgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

                 
        

Teil [X.]

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Jan[X.]r 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Jan[X.]r 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Jan[X.]r 2009 in der Übergangsversorgung für [X.] oder FD[X.] befanden.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten nicht für

                 

a)    

[X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

[X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

§ 16   

        

[X.]npassung

        

Die [X.] passt jährlich erstmals zum 1. Jan[X.]r des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom Statistischen [X.]undesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gestiegen, wird die [X.]npassung zum 1. Jan[X.]r des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steigerungsrate erhöht.

        

       

        

Teil [X.]

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des [X.] ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nicht vor dem 1. Jan[X.]r 2009 ausgeschieden waren.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten nicht für

                 

a)    

[X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

[X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

Teil C

        

[X.]llgemeine und Schlussbestimmungen

        

       

        

§ 24   

        

Inkrafttreten und Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils [X.] rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2009 in [X.]. [X.]bweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.].

        

(2)     

Teil [X.] dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 [X.] an die Stelle des nachwirkenden [X.] vom 26. September 2006 ([X.] 2005). Teil [X.] tritt für den Personenkreis nach § 1 [X.] an die Stelle der Geltung des [X.] 2005.

        

(3)     

Mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.] sowie für alle [X.]ezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“

Die [X.] passte das [X.] des [X.] nach § 16 [X.] 2009 zum 1. Jan[X.]r 2010 und zum 1. Jan[X.]r 2011 um [X.] auf 1.947,69 [X.] an. Das [X.] bestimmter anderer Versorgungsempfänger passte die [X.] zum 1. Jan[X.]r 2010 nach § 16 [X.] 1993 um [X.] an. In einem Schreiben an diesen Personenkreis vom 15. Juni 2010 erläuterte die [X.] die [X.]npassung wie folgt:

        

„…    

        

aufgrund der hier eingegangenen Eingaben bezüglich der Rentenanpassung zum 1. Jan[X.]r 2010 gemäß dem neuen [X.] 2009 haben wir die [X.]npassung der [X.]etriebsrenten nochmals übergeprüft.

        

Nach dem Ergebnis der Prüfung bleibt es für ehemalige Mitarbeiter mit Rentenbeginn vor dem 1. November 2004, deren [X.]rbeitsvertrag einen schlichten Verweis auf den [X.] 1993 enthält, nach heutigem Stand des § 16 [X.] 1993 bei der [X.]npassung um 2 % p.a. mit jeweils nachlaufender Korrektur anhand der Entwicklung des tatsächlichen [X.] für [X.].“

Mit seiner Klage hat der Kläger die [X.]npassung seines [X.]s zum 1. Jan[X.]r 2010 und zum 1. Jan[X.]r 2011 um jeweils [X.] begehrt. Er hat die [X.]uffassung vertreten, die [X.] sei nach § 16 [X.] 1993 zur [X.]npassung des [X.]s um [X.] jährlich verpflichtet. § 5 des [X.]rbeitsvertrags enthalte keine dynamische [X.]ezugnahme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische [X.]ezugnahme auf den [X.] 1993. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 1 [X.]bs. 2 und § 5 des [X.]rbeitsvertrags. Hierfür spreche auch die später von der [X.]n vorgenommene Ergänzung des Verweises in den [X.]rbeitsvertragsformularen auf den [X.] 1993 um die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“. Zumindest sei die vertragliche Regelung unklar, sodass nach § 305c [X.]bs. 2 [X.]G[X.] von einer statischen [X.]ezugnahme auszugehen sei. Mit dem Informationsblatt vom 23. Juni 1993 habe die [X.] eine jährliche [X.]npassung des [X.]s um [X.] garantiert; sie habe durch die [X.] zugesichert, die betrieblichen Ruhegeldleistungen nicht einmal mit Zustimmung der [X.] kürzen zu können. Diese Erklärungen stellten eine Gesamtzusage dar. Im Übrigen ergebe sich sein [X.]nspruch auf [X.]npassung des [X.]s nach § 16 [X.] 1993 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege kein sachlicher Grund vor, ihn gegenüber anderen Versorgungsempfängern, bei denen das [X.] auch ab dem 1. Jan[X.]r 2010 nach § 16 [X.] 1993 um jährlich [X.] erhöht worden sei, ungleich zu behandeln. Der Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. November 2004 rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die [X.] zu verurteilen, an ihn 199,95 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus je 14,25 [X.] für jeden Monat, beginnend mit dem 1. Febr[X.]r 2010 und endend mit dem 1. Jan[X.]r 2011 und aus 28,96 [X.] seit dem 1. Febr[X.]r 2011 zu zahlen,

        

2.    

die [X.] zu verurteilen, an ihn ab Febr[X.]r 2011 über den [X.]etrag von monatlich 1.947,69 [X.] hinaus jeweils zum Monatsende fällige weitere 28,96 [X.] zu zahlen,

        

3.    

festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, seine [X.]ltersrente nach Maßgabe des § 16 [X.] 1993 anzupassen.

Die [X.] hat Klageabweisung beantragt und die [X.]uffassung vertreten, der [X.]rbeitsvertrag des [X.] verweise dynamisch auf den in ihrem Unternehmen jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Das Informationsschreiben und die Mitarbeiterbroschüre dienten lediglich der Erläuterung des [X.]. [X.]uf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die [X.]npassung des [X.]s erfolge nur bei den Versorgungsempfängern nach dem [X.] 1993, die bereits vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind. Der Stichtag 1. November 2004 sei gewählt worden, weil ab diesem Zeitpunkt Tarifverträge nur noch mit der [X.] und nicht mehr mit der [X.] [X.] geschlossen worden seien. Versorgungsempfänger mit einem [X.]eginn des Ruhestands vor diesem Stichtag seien während ihres [X.]rbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt dem Tarifregime der [X.] unterworfen gewesen. Sie hätten keine Gehaltszahlungen nach den mit der [X.] vereinbarten Entgelttarifverträgen erhalten. [X.]ei diesen Versorgungsempfängern sei es daher bei der [X.]npassung um jährlich [X.] nach dem [X.] 1993 verblieben. [X.]ei den nach dem 31. Oktober 2004 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfängern erfolge die [X.]npassung des [X.] nach § 16 [X.] 2009. Diese Versorgungsempfänger hätten vor dem Eintritt in den Ruhestand an den von der [X.] ausgehandelten Vergütungssteigerungen partizipiert. Sollte dem Kläger ein [X.]nspruch auf [X.]npassung nach § 16 [X.] 1993 zustehen, müsse auch das [X.] nach den [X.]estimmungen des [X.] 1993 und nach den letzten mit der [X.] [X.] bzw. deren [X.] [X.] und [X.] abgeschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen berechnet werden. Hieraus ergebe sich eine Überzahlung iHv. 8.597,38 [X.].

Die [X.] hat hilfsweise - für den Fall der teilweisen Klagestattgabe - widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 8.597,38 [X.] zu zahlen.

Der Kläger hat die [X.]bweisung der Widerklage beantragt.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision und verfolgt ihre Hilfswiderklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die [X.]erufung zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Über die Hilfswiderklage hat der [X.] nicht zu entscheiden.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die Klageanträge zu 2. und 3.

1. Der Klageantrag zu 2. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] 638/10 - Rn. 15, [X.]E 144, 180).

2. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls zulässig.

a) Der [X.]ntrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser [X.]estimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte [X.]nsprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 17. September 2013 - 3 [X.] 418/11 - Rn. 20 mwN).

b) Der [X.]ntrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 [X.]bs. 2 ZPO zulässig. Von der Entscheidung über den Feststellungsantrag hängt auch die Entscheidung über die Zahlungsanträge ab, weshalb es keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 [X.]bs. 1 ZPO bedarf (vgl. [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 282/09 - Rn. 21, [X.]E 138, 197).

II. Die Klage ist unbegründet. Die [X.]eklagte hat das [X.]ltersruhegeld des [X.] zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 zu Recht jeweils nach Teil [X.] § 16 [X.] 2009 um [X.] angepasst. Sie ist weder aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, das [X.]ltersruhegeld des [X.] nach § 16 [X.] 1993 um jährlich [X.] anzupassen.

1. Die [X.]eklagte ist nach den im [X.]rbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das [X.]ltersruhegeld des [X.] nach § 16 [X.] 1993 jährlich um [X.] anzupassen. Der [X.]rbeitsvertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der [X.]eklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den [X.] 2009. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des [X.] 2009.

a) Der [X.] 2009 wird von der [X.]ezugnahme im [X.]rbeitsvertrag der Parteien erfasst. Dies ergibt die [X.]uslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

aa) Der [X.]rbeitsvertrag der Parteien enthält [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Der Vertragstext wurde von der [X.]eklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die [X.]uslegung [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ([X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 726/11 - Rn. 18 mwN).

bb) Danach nimmt § 5 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien - entgegen der [X.]uffassung des [X.] - nicht statisch den [X.] 1993 in [X.]ezug. Der [X.]rbeitsvertrag verweist vielmehr auf den jeweils bei der [X.]eklagten geltenden Versorgungstarifvertrag.

(1) Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne [X.] kann zwar als statische [X.]ezugnahme verstanden werden. [X.]llerdings werden [X.]ezugnahmen auf außerhalb des [X.]rbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynamisch angesehen (vgl. [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] 710/06 - Rn. 22). Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen [X.]nhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim [X.]rbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen [X.]ezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche [X.]nwendung der Versorgungsordnung auf alle [X.]rbeitnehmer und Versorgungsempfänger des [X.]rbeitgebers sichergestellt. Der [X.]rbeitgeber will im Zweifel die betriebliche [X.]ltersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der [X.]uslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] 23/11 - Rn. 22 mwN). [X.] der [X.]rbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum [X.]usdruck bringen ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] 23/11 - Rn. 22 mwN; 18. September 2012 - 3 [X.] 415/10 - Rn. 25, [X.]E 143, 90).

(2) [X.]us den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des [X.] unabhängig von den bei der [X.]eklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach dem [X.] 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 1 [X.]bs. 2 und § 5 des [X.]rbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den [X.] 1993. Nach § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags bestimmt sich das [X.]rbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und den den Manteltarifvertrag ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Der [X.] 1993 ist ein von der dynamischen Verweisung in § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifvertrag. In § 42 [X.] ist ausdrücklich bestimmt, dass die betriebliche [X.]ltersversorgung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des [X.]rbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des [X.]bschlusses des [X.]rbeitsvertrags des [X.] nach dem [X.] 1993 richtet ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] 23/11 - Rn. 23). Insoweit ist es auch unerheblich, dass der [X.] 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Manteltarifvertrag von der [X.] und damit von einer anderen [X.] abgeschlossen wurde als der [X.] 1993 und der [X.] 1993. § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags nimmt die bei der [X.]eklagten jeweils geltenden Tarifverträge in [X.]ezug, ohne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren.

(3) Eine andere [X.]uslegung von § 5 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb geboten, weil die [X.]eklagte ab dem [X.] in anderen [X.]rbeitsverträgen die [X.]estimmung um eine [X.] ergänzt hat. Formulierungen in später abgeschlossenen [X.]rbeitsverträgen mit anderen [X.]rbeitnehmern haben auf die [X.]uslegung des [X.] abgeschlossenen [X.]rbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden [X.]harakter. Die Dynamik ergibt sich bereits aus § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags.

(4) [X.]us der [X.] und dem Informationsblatt [X.] ergeben sich keine [X.]nhaltspunkte für eine andere [X.]uslegung. Diese Schriftstücke enthalten keine die [X.]uslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen betreffenden Erklärungen, sondern lediglich Informationen über das erzielte Tarifergebnis.

cc) Da die [X.]uslegung der [X.]ezugnahmeklausel eindeutig ist, besteht für die [X.]nwendung von § 305c [X.]bs. 2 [X.]G[X.] kein Raum.

b) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in [X.]ezug genommenen [X.] 2009. Dies ergibt sich aus der Präambel und Teil [X.] § 24 [X.] 2009. Nach Satz 2 der Präambel zum [X.] 2009 gilt Teil [X.] [X.] 2009 für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem [X.] 1993 oder dem [X.] 2005. Der Kläger bezog bei Inkrafttreten des [X.] 2009 am 1. Januar 2009 seit dem 1. November 2008 Versorgungsleistungen nach dem [X.] 1993 oder dem [X.] 2005. [X.]us Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] 2009 ergibt sich nichts anderes.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 und in Teil [X.] § 1 [X.] 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil [X.] § 24 [X.] 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des [X.] 2009 getroffen.

Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach Maßgabe des [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil [X.] des [X.] 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem [X.] 1993 und dem [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.]eklagten, die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind. Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil [X.] des [X.] 2009 für die betriebliche [X.]ltersversorgung der [X.]eklagten ein neues, am Einkommen über die gesamte [X.]eschäftigungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem [X.] gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des [X.] 2005 tritt. Mit dem [X.] 2009 wollten die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die betriebliche [X.]ltersversorgung bei der [X.]eklagten umfassend und für alle Mitarbeiter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger, einheitlich regeln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten eingetreten sind, soll das endgehaltsbezogene Versorgungssystem des Teil [X.] [X.] 2009 zur [X.]nwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im [X.] 1993 und [X.] 2005 abgelöst hat. Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten eingetretenen [X.]rbeitnehmer gilt Teil [X.] [X.] 2009. Für diese Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem [X.] 1993 durch die Kündigung des [X.] 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil [X.] [X.] 2009 ein am Verdienst während des gesamten [X.]rbeitsverhältnisses ausgerichtetes [X.]austeinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich des [X.] 2009 wird durch Teil [X.] § 24 [X.] 2009 bestätigt. Danach trat Teil [X.] des [X.] 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in [X.] und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche [X.]ltersversorgung. Die Teile [X.] und [X.] [X.] 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in [X.]. Nach Teil [X.] § 24 [X.]bs. 3 [X.] 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der [X.] 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]eschäftigten sowie für alle [X.]ezieher laufender Versorgungsleistungen. Damit werden alle bei der [X.]eklagten aktuell beschäftigten [X.]rbeitnehmer und alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]rbeitnehmer sowie die [X.]ezieher laufender Leistungen von dem [X.] 2009 erfasst.

bb) Dem steht Teil [X.] § 1 [X.] 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 nicht für [X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für [X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden [X.]estimmungen in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.]eklagten, nicht jedoch die Versorgungsempfänger.

Nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 erfasst Teil [X.] [X.] 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für [X.] oder FD[X.] befanden. Nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) nicht für [X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, [X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen und zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009. In Teil [X.] § 1 [X.] 2009 und in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und [X.]eschäftigten die Rede. [X.]ezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Davon hängt ab, ob Teil [X.] oder Teil [X.] des [X.] 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 betrifft folglich nur aktiv [X.]eschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 fort.

Für dieses [X.]uslegungsergebnis spricht auch die [X.]. Nach dem Wortlaut von § 1 [X.] 2005 war unklar, ob bei der [X.]eklagten beschäftigte ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine [X.]ltersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 [X.]bs. 2 [X.]uchst. b [X.] 2009 klargestellt, dass aktiv [X.]eschäftigte keine betriebliche [X.]ltersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine [X.]lterspension erhalten (vgl. ausführlich [X.] 15. November 2011 - 3 [X.] 113/10 - Rn. 30 ff.). Dies zeigt auch für § 1 [X.]bs. 2 [X.]uchst. a [X.] 2009, dass nur aktiv [X.]eschäftigte, die bereits eine gesetzliche [X.]ltersrente erhalten, aus dem Geltungsbereich des [X.] 2009 ausgeschlossen werden.

Die Geltung des [X.] 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der [X.]eklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des [X.] 2009 entweder mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft aus dem [X.]rbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil [X.] § 1 [X.] 2009, sondern durch die Präambel und Teil [X.] § 24 [X.]bs. 3 [X.] 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil [X.] [X.] 2009 aufgrund dieser besonderen [X.]estimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 [X.] 2009.

2. Die [X.]eklagte ist nicht aufgrund einer Gesamtzusage zur [X.]npassung des [X.]ltersruhegelds des [X.] nach § 16 [X.] 1993 um [X.] jährlich verpflichtet. Weder das Informationsblatt [X.] vom 23. Juni 1993 noch die [X.] enthalten eine dahingehende Gesamtzusage.

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle [X.]rbeitnehmer des [X.]etriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des [X.]rbeitgebers, jedem [X.]rbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der [X.]rbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen [X.]nspruch auf diese Leistung, wenn er die vom [X.]rbeitgeber genannten [X.]nspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der [X.]nnahme des in der Zusage enthaltenen [X.]ngebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den [X.]rbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen [X.]rbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als typisierte [X.]enserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers ([X.] 17. September 2013 - 3 [X.] 418/11 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 [X.] 610/11 - Rn. 51 mwN, [X.]E 141, 222).

b) Danach hat die [X.]eklagte keine Gesamtzusage erteilt.

aa) Das Informationsblatt vom 23. Juni 1993 gibt eine Zusammenfassung des [X.] der Tarifvertragsparteien wieder. Eine über das gefundene Tarifergebnis hinausgehende zusätzliche Leistung hat die [X.]eklagte dabei nicht versprochen. Vielmehr hat sie die tariflich vorgesehene betriebliche [X.]ltersversorgung in ihren Grundzügen dargestellt und die zu diesem Zeitpunkt in § 16 [X.] 1993 bestimmte [X.]npassung des [X.] um jährlich [X.] wiedergegeben. Eine über das Tarifergebnis hinausgehende eigenständige [X.]npassungsgarantie ist dem Informationsblatt nicht zu entnehmen.

bb) [X.]uch die [X.] enthält keine Zusage von tarifvertraglich nicht vorgesehenen Leistungen. In dieser [X.]roschüre wird auf die tariflichen Regelungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung verwiesen und die Folgen einer Nachwirkung des [X.] wiedergegeben. Die [X.] selbst garantiert keine [X.]npassung der [X.]etriebsrente in bestimmter Höhe.

3. Der Kläger kann die jährliche [X.]npassung der [X.]etriebsrente gemäß § 16 [X.] 1993 auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche [X.]usprägung des Gleichheitssatzes des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG. Gemäß § 1b [X.]bs. 1 Satz 4 [X.]etr[X.]VG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im [X.]ereich des [X.]etriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 448/09 - Rn. 22; 21. [X.]ugust 2007 - 3 [X.] 269/06 - Rn. 21, [X.]E 124, 22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner [X.]rbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Das gilt auch bei der [X.]npassung von [X.]etriebsrenten gemäß § 16 [X.]etr[X.]VG ([X.] 14. Februar 2012 - 3 [X.] 685/09 - Rn. 65 ff.). Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene [X.]rbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die [X.]eurteilung, ob für die unterschiedliche [X.]ehandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen ([X.] 18. September 2007 - 3 [X.] 639/06 - Rn. 20, [X.]E 124, 71; 16. Februar 2010 - 3 [X.] 216/09 - Rn. 31, [X.]E 133, 158). Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist ([X.] 13. [X.]pril 2011 - 10 [X.] 88/10 - Rn. 13, [X.]E 137, 339). Der [X.] muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen.

b) [X.]usgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die [X.]eklagte passt zwar die Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, die vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, nach § 16 [X.] 1993 an, obwohl auch für diese der [X.] 2009 und damit die [X.]npassungsregelung in Teil [X.] § 16 [X.] 2009 gilt; die Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, die ab dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, werden hingegen nach Teil [X.] § 16 [X.] 2009 angepasst. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Sie beruht darauf, dass die [X.]eklagte mit Wirkung zum 1. November 2004 erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der [X.] abgeschlossen hat und sie in der Folgezeit keine Tarifverträge mit der [X.] [X.], sondern nur noch mit der [X.] vereinbart hat. [X.]ei den [X.], die vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, wurde das betriebliche [X.]ltersruhegeld gemäß § 4 [X.]bs. 1 [X.] 1993 nach den mit der [X.] [X.] bzw. deren [X.] [X.] und [X.] geschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen berechnet. Sie haben nicht an der auf den Tarifabschlüssen mit der [X.] beruhenden Vergütungsentwicklung ab dem 1. November 2004 teilgenommen. Deshalb soll auch die [X.]npassung der laufenden Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Tarifregelung erfolgen. Die übrigen Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - erst ab dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, haben hingegen mit [X.]uswirkungen auf ihr [X.]ltersruhegeld an der auf den Tarifabschlüssen mit der [X.] beruhenden Vergütungsentwicklung teilgenommen. Das aus den Tarifabschlüssen mit der [X.] resultierende höhere Entgelt führt zu einem höheren [X.]ltersruhegeld, auch wenn das Einkommen in den Vorjahren geringer war. Für das [X.]ltersruhegeld ist gemäß § 4 des [X.] das ruhegeldfähige Einkommen im letzten [X.]eschäftigungsjahr maßgeblich. Es ist daher nicht sachwidrig, die [X.]npassung der Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsleistungen sich nach den bis zum 31. Oktober 2004 mit der [X.] [X.] bzw. ihren [X.] [X.] und [X.] abgeschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen berechnen und die insoweit nicht an den mit der [X.] abgeschlossenen Vergütungstarifverträgen partizipiert haben, nach § 16 des mit der [X.] und der [X.] abgeschlossenen [X.] 1993 vorzunehmen und die Versorgungsleistungen der Versorgungsempfänger, deren ruhegeldfähiges Einkommen sich nach den mit der [X.] ab dem 1. November 2004 abgeschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen richtet, nach dem [X.] 2009 anzupassen.

III. [X.] ist dem [X.] nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klage insgesamt unbegründet ist.

IV. [X.] folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser     

        

    [X.]usch     

                 

Meta

3 AZR 676/12

17.06.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 10. November 2011, Az: 42 Ca 16541/10, WK 42 Ca 4020/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 676/12 (REWIS RS 2014, 4888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4888

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

33 Ca 14749/13

Zitiert

3 AZR 726/11

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