Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2013, Az. 3 AZR 23/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 6426

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2010 - 15 Sa 816/10 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2010 - 13 [X.] 9332/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden [X.]etriebsrente und dabei über die [X.]uswirkung der „außerplanmäßigen“ [X.]nhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003.

2

Der im November 1943 geborene Kläger war als Ingenieur bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1993 wurden die [X.]ufgaben der [X.] auf die [X.] übertragen. Die Dienstverhältnisse der [X.]eamten und [X.]ngestellten der [X.] wurden auf die [X.] übergeleitet. Im Vorfeld schlossen die [X.] und die [X.] am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung. Darin verpflichtete sich die [X.], jedem [X.]eschäftigten der [X.] ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 [X.]bs. 11 auszugsweise:

        

„Die [X.] wird grundsätzlich jedem dem [X.] ([X.]) angehörenden ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.]undesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das [X.]ngebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die [X.] regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen [X.]eamten und [X.]rbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum [X.]punkt des Überwechselns zur [X.] erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die [X.] schloss mit der [X.] [X.] den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt [X.].:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der [X.] garantiert wird, dient der [X.]bsicherung des Lebensunterhaltes im [X.]lter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der [X.] und dem [X.] vorhandenen Versorgungssysteme. Darüber hinaus sichert der [X.] zusätzlich diese Leistungen entsprechend dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen [X.]ltersversorgung.

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen [X.]rbeitsvertrag mit der [X.] abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen.

        

…       

        
                          
        

§ 4     

        

[X.]fähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten [X.]eschäftigungsjahr vor Eintritt des [X.] bestehend aus den Grundbeträgen nach dem [X.] und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem [X.] zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles [X.]eschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes hochgerechnet. [X.]zuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird unterteilt in den Teil

                 

-       

bis zum Durchschnitt der im letzten [X.]eschäftigungsjahr geltenden [X.]eitragsbemessungsgrenzen ([X.]) in der gesetzlichen Rentenversicherung

                          

und     

                 

-       

den diesen Durchschnitt übersteigenden Teil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens.

                 

…       

                          
                 

§ 6     

                 

[X.]

        

(1)     

Lebenslängliches [X.] wird gewährt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der [X.] ausscheiden.

        

(2)     

Das jährliche [X.] beträgt

                 

-       

0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten [X.]eschäftigungsjahr geltenden [X.] in den alten [X.]undesländern

                                   

zuzüglich

                 

-       

1,2 % des den Durchschnitt der im letzten [X.]eschäftigungsjahr geltenden [X.] in den alten [X.]undesländern übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens,

                 

jeweils multipliziert mit der anrechenbaren [X.]eschäftigungszeit.

        

…       

        
                          
        

§ 7     

        

Vorzeitiges [X.]

        

(1)     

Vorzeitiges [X.] können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beanspruchen, wenn sie vorzeitige [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus den Diensten der [X.] ausscheiden.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen [X.]es errechnet sich wie das [X.] gemäß § 6 [X.]bs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung des bis zum Dienstaustritt erworbenen [X.]es um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, in dem der [X.]eginn der [X.]zahlung vor Erreichen des normalen [X.] liegt, maximal jedoch um 18 %.

                 

…       

                          
        

§ 17   

        

Härteregelung

        

[X.]ei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses [X.] ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen [X.]ltversorgung ([X.] und [X.]) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist. Hierüber entscheidet ein Versorgungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern, mit einfacher Mehrheit. [X.]ls Mitglieder werden 3 durch den Gesamtbetriebsrat entsandt, 3 durch die Geschäftsführung bestimmt, wobei diese 6 Mitglieder zusätzlich ein 7. unparteiisches Mitglied wählen.“

4

Der [X.]nhang 2 zum [X.] 1993 lautet:

        

„[X.] baut auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des [X.] sowie der Satzung der [X.] und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung auf.

        

Soweit sich die oben genannten Versorgungssysteme in der Zukunft wesentlich ändern, werden die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen, ob und in welcher Form der Versorgungstarifvertrag der geänderten Rechtsgrundlage unter [X.]erücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzupassen ist.

        

[X.]ls wesentlich gelten solche Veränderungen, die zur Vereinbarung anderer Strukturen und Leistungshöhen des [X.] geführt hätten, wenn die bei [X.]bschluss des [X.] bekannt gewesen wäre.“

5

[X.]m 20. [X.]ugust/13. September 1993 schlossen die Parteien einen [X.]rbeitsvertrag der [X.]. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1.    

Herr O wird ab 01.11.1993 als Ingenieur/[X.] bei der Regionalstelle Düsseldorf beschäftigt.

        

2.    

Das [X.]rbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag ([X.]) für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und die den [X.] ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.

                 

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

6

§ 3 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 ([X.]) vom 17. Dezember 2002 ([X.]I S. 4561) hatte die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der [X.] und [X.]ngestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 [X.] jährlich und 4.600,00 [X.] monatlich festgesetzt.

7

Durch [X.]rt. 2 Nr. 4 des [X.] der [X.]eitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]eitragssatzsicherungsgesetz - [X.]) vom 23. Dezember 2002 ([X.]I S. 4637) wurde § 275c in das [X.] eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Jan[X.]r 2003 in [X.] und legte die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der [X.] und [X.]ngestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 [X.] jährlich und 5.100,00 [X.] monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c [X.]bs. 3 [X.] die ungerundeten [X.]usgangswerte für die [X.]estimmung der [X.]eitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der [X.]eitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die [X.] erhöhend bei der Fortschreibung der [X.]eitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 [X.] auswirkte und auswirkt. So wurde die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 ([X.]) vom 21. Dezember 2005 ([X.]I S. 3627) für das Jahr 2006 auf 63.000,00 [X.] jährlich und 5.250,00 [X.] monatlich festgesetzt. Infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der [X.]eitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten [X.]eitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die gesetzliche [X.]ltersrente des Klägers um monatlich 19,51 [X.] erhöht.

8

Im Hinblick auf die „außerplanmäßige“ Erhöhung der [X.]eitragsbemessungsgrenze bemühte sich die [X.] [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] um Verhandlungen mit der [X.]n mit dem Ziel einer Änderung des [X.] 1993. Zu einer Änderung des [X.] 1993 durch die [X.] [X.] und die [X.] kam es jedoch nicht. Der [X.] 1993 wurde von der [X.]n zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

9

[X.]m 29. September 2006 vereinbarte die [X.] mit der [X.] der Flugsicherung ([X.]) den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.] 2005). Dieser trat rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2005 in [X.]. Er trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im wesentlichen wortgleich mit dem [X.] 1993. Nach dem [X.]nhang 2 beruht der [X.] 2005 auf einer Schiedsvereinbarung vom 26. Juli 2006 und stellt den inhaltsgleichen Ne[X.]bschluss des Tarifvertrags von 1993 dar, der auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des [X.] sowie der Satzung der [X.] und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung aufbaute.

[X.]m 21. [X.]ugust 2009 vereinbarten die [X.] und die [X.] den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.] 2009), der [X.]. bestimmt:

        

„Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach der Maßgabe dieses [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Teil [X.] gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem [X.] 1993 oder [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.], die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil [X.] für die betriebliche [X.]ltersversorgung der [X.] ein neues, am Einkommen über die gesamte [X.]eschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 ([X.] 2005).

        

…       

        

Teil [X.]

        

…       

        

§ 4     

        

Versorgungsfähiges Einkommen

        

…       

        
        

(2)     

Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt

                 

●       

in den Teil bis zur [X.]

                          

und     

                 

●       

in den diese [X.] übersteigenden Teil.

                 

Die [X.] beträgt 64.800 [X.]. [X.]b dem 1. November 2009 wird die [X.] jeweils im Umfang der [X.] zu den maßgeblichen [X.]punkten angepasst. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf volle [X.]-[X.]eträge.

        

…       

        
                 

§ 6     

                 

[X.]

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und aus der [X.]eschäftigung bei der [X.] endgültig ausgeschieden sind, erhalten lebenslang ein [X.].

        

(2)     

Das jährliche [X.] setzt sich zusammen aus

                 

●       

0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen [X.] der letzten 12 [X.]eschäftigungsmonate

                          

zuzüglich

                 

●       

1,2 % des diese [X.] übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 versorgungsfähigen [X.]eschäftigungszeit.

                                   
        

§ 7     

        

Vorzeitiges [X.]

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der [X.]eschäftigung bei der [X.] endgültig ausgeschieden sind, können vorzeitiges [X.] in [X.]nspruch nehmen. Das vorzeitige [X.] wird lebenslang gezahlt und verändert sich nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen [X.]es errechnet sich wie das [X.] gemäß § 6 [X.]bs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, um den der [X.]eginn der [X.]zahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, maximal jedoch um 18 %.“

Die [X.] von 64.800,00 [X.] entspricht der im [X.]ugust 2009 maßgeblichen [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger war zunächst Mitglied der [X.] und später der [X.] [X.]. [X.] trat er in die [X.] ein. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2006 (vorzeitiges) [X.] von der [X.]n. Sein ruhegeldfähiges Jahreseinkommen belief sich auf zuletzt 99.970,03 [X.]. Der [X.]erechnung des [X.]s hat die [X.] die im Jahr vor dem 1. Dezember 2006 durchschnittlich geltende [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt und ein [X.] iHv. 2.320,13 [X.] monatlich errechnet.

Gegen diese [X.]erechnung hat sich der Kläger unter [X.]erufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. [X.]pril 2009 (- 3 [X.]ZR 695/08 - [X.][X.]GE 130, 214 und - 3 [X.]ZR 471/07 - [X.]P [X.] § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt. Er hat die [X.]uffassung vertreten, seine [X.]ansprüche richteten sich nach dem [X.] 1993. § 5 des [X.]rbeitsvertrags enthalte eine statische Verweisung auf diesen Tarifvertrag. Der [X.] 1993 sei durch die „außerplanmäßige“ [X.]nhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 lückenhaft geworden. Im Rahmen einer ergänzenden [X.]uslegung sei diese Lücke dahin zu schließen, dass das [X.] unter [X.]ußerachtlassung der „außerplanmäßigen“ [X.]nhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze berechnet werde, wobei der durch die erhöhte [X.]eitragsabführung in der gesetzlichen Rente erworbene Erhöhungsbetrag anzurechnen sei. Für die [X.] vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2009 errechne sich ein Differenzbetrag iHv. 5.299,96 [X.] brutto.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an ihn 5.299,96 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus jeweils 140,49 [X.] für jeden Monat beginnend ab dem 1. Jan[X.]r 2007, aus jeweils 142,30 [X.] für jeden Monat beginnend ab dem 1. Jan[X.]r 2008 und aus jeweils 146,17 [X.] für jeden Monat beginnend ab dem 1. Jan[X.]r 2009 zu zahlen.

Die [X.] hat Klageabweisung beantragt.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgeben. Mit der Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des [X.]rbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die [X.] hat das [X.] des [X.] bei Eintritt des [X.] am 1. Dezember 2006 zutreffend berechnet. Für die Berechnung ist der [X.] 2005 und nicht der [X.] 1993 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nach dem [X.] 1993 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höheres als das von der [X.]n gezahlte [X.] zu.

I. Die [X.] hat das [X.] des [X.] bei Eintritt des [X.] am 1. Dezember 2006 zu Recht nach dem [X.] 2005 berechnet.

1. Bei Eintritt des [X.] am 1. Dezember 2006 galt der am 29. September 2006 von der [X.]n und der [X.] abgeschlossene [X.] 2005 für das Versorgungsverhältnis des [X.] mit der [X.]n unmittelbar und zwingend gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.], da der Kläger seit dem Jahr 2004 Mitglied der [X.] war.

Die Versorgungsansprüche des [X.] hatten sich zwar zunächst nach dem von der [X.]n und der [X.] am 7. Juli 1993 abgeschlossenen [X.] 1993 gerichtet. Dieser Tarifvertrag galt für das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.]n gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend, denn der Kläger war Mitglied der [X.] und die [X.] selbst Partei des [X.] 1993. Der [X.] 1993 wurde jedoch von der [X.]n mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 gekündigt und wirkte seitdem nach, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wurde (§ 4 Abs. 5 [X.]). Der am 29. September 2006 abgeschlossene [X.] 2005, der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in [X.] trat, ist eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 [X.].

2. Der [X.] 1993 ist auch nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. August/13. September 1993 getroffenen Vereinbarungen als gegenüber dem [X.] 2005 günstigere Regelung für die [X.] des [X.] maßgeblich. Der Arbeitsvertrag enthält entgegen der Auffassung des [X.] keine statische Bezugnahme auf den [X.] 1993, sondern eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Dies ergibt sich aus § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im [X.]punkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen ([X.] 17. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 118, 326; 23. September 1997 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 14). [X.] der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen ([X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.] 2013, 210; 28. Juli 2005 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 115, 304; 23. September 1997 - 3 [X.] - aaO).

b) Entgegen der Auffassung des [X.] verweist der Arbeitsvertrag nicht statisch auf den [X.] 1993. Er nimmt vielmehr den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag in Bezug. Anhaltspunkte für eine statische Verweisung sind nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Formulierung in § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags spricht nicht für eine statische Verweisung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag ([X.]) für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die den [X.] ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Der [X.] 1993 ist ein den [X.] ergänzender Tarifvertrag und wird demnach von der dynamischen Verweisung in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des [X.] nach dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 richtet.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, im Laufe des Revisionsverfahrens Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die [X.] in späteren Jahren die [X.] in § 5 des [X.] anders formuliert habe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revision nicht mehr berücksichtigt werden kann, zumal sich die [X.] hierzu nicht erklären konnte. Im Übrigen können Formulierungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern für die Auslegung des [X.] abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss haben.

II. Auf der Grundlage des [X.] 2005 hat die [X.] das (vorzeitige) [X.] nach § 6 iVm. § 7 [X.] 2005 unter Berücksichtigung der im Jahr vor dem Eintritt des [X.] in den Ruhestand durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. [X.] Euro mit 2.320,13 Euro brutto - unstreitig - zutreffend berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 „außerplanmäßig“ angehoben wurde. Die Anhebung hatte auf den [X.] 2005 keine Auswirkungen. Da die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei Abschluss dieses Tarifvertrags im September 2006 bereits erfolgt war, kann die Regelung in § 6 [X.] 2005 aus der Sicht der [X.] nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss des Tarifvertrags und in der Folgezeit jeweils gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf eine andere als die zu diesem [X.]punkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten.

III. Selbst wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als statische Verweisung auf den [X.] 1993 auszulegen wäre und sich die [X.] des [X.] nach dem [X.] 1993 richteten, wäre die Klage unbegründet. Nach dem [X.] 1993 ergibt sich keine für den Kläger günstigere Berechnung seines [X.]s. Der [X.] 1993 enthält inhaltsgleiche Regelungen zur Berechnung des [X.]s wie der [X.] 2005. Die von der [X.]n vorgenommene Berechnung des [X.]s des [X.] entspricht daher auch den Vorgaben der §§ 6, 7 [X.] 1993. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten höheren Ruhegeldanspruch nicht auf eine ergänzende Auslegung von § 7 [X.] 1993 iVm. § 6 Abs. 2 [X.] 1993 und § 4 Abs. 2 [X.] 1993 stützen. Dabei kann dahinstehen, ob der [X.] 1993 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung des [X.] 1993 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sich die Tarifvertragsparteien eine ggf. erforderliche Lückenschließung selbst vorbehalten haben und zudem mehrere Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke denkbar sind.

1. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.]E 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - [X.] SGB VI § 159 Nr. 1) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu [X.], solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

2. Für die in § 6 [X.] 1993 getroffene Regelung kommt eine solche ergänzende Auslegung nicht in Betracht.

a) [X.] Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt ([X.] 20. Mai 1999 - 6 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 91, 358) oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist ([X.] 3. November 1998 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA [X.] § 1 Auslegung Nr. 31). In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht (vgl. [X.] 23. Januar 1980 - 4 [X.] - [X.]E 32, 364, 369), eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen [X.]en der Tarifvertragsparteien ergeben ([X.] 27. April 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 4 b bb der Gründe mwN, [X.]E 110, 208). Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. [X.] 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] 2007, 365; 29. April 2004 - 6 [X.] - zu 4 a der Gründe, [X.]E 110, 277; 21. Juni 2000 - 4 [X.] - zu I 1 d cc der Gründe, [X.] BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276). Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - aaO; 20. Mai 1999 - 6 [X.] - aaO).

b) Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung von § 6 [X.] 1993 bereits deshalb ausscheidet, weil der [X.] 1993 durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lückenhaft geworden ist. Selbst wenn man mit dem Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - [X.] SGB VI § 159 Nr. 1 und - 3 [X.]/08 - [X.]E 130, 214) und dem [X.] in der angefochtenen Entscheidung die nachträgliche Entstehung einer Regelungslücke im [X.] 1993 annehmen wollte, müsste eine Lückenschließung durch den Senat im Wege der ergänzenden Tarifauslegung unterbleiben, weil unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbliebe und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben müsste, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden, zumal die Tarifvertragsparteien in Anhang 2 zum [X.] 1993 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eventuell erforderlich werdende Anpassungen des Tarifvertrags im Falle von Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung selbst vornehmen wollen.

aa) Dem [X.] 1993 sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten. Den Regelungen der §§ 4, 6 und § 7 [X.] 1993 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Auch die Präambel gibt hierüber keinen Aufschluss. Sie weist lediglich darauf hin, dass mit dem [X.] 1993 die Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen sichergestellt werden soll und die zuvor bei der [X.] und dem [X.] bestehenden Versorgungssysteme ersetzt werden sollen. Diese Versorgungssysteme waren durch die [X.] für die Arbeitnehmer und das Beamtenversorgungsgesetz für die Beamten gekennzeichnet. Dieses Versorgungsniveau sollte durch den [X.] 1993 aufrechterhalten werden. Dieser Regelungszweck kommt auch in der Härtefallregelung in § 17 [X.] 1993 zum Ausdruck. Er wird durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht in Frage gestellt. Im Übrigen stellt der Anhang 2 zum [X.] 1993 klar, dass dieser Tarifvertrag auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des [X.] und der Satzung der [X.] und der Länder aufbaut und im Falle künftiger wesentlicher Änderungen dieser Grundlagen die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über Änderungen des Tarifvertrags aufnehmen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vorbehalten, auf mögliche Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu reagieren.

bb) Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die dauerhafte Einführung einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente die einzig rechtlich zulässige Möglichkeit zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke wäre.

Vielmehr wäre ebenso denkbar, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge treffen.

Die Tarifvertragsparteien könnten auch eine Lückenschließung dergestalt vornehmen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des [X.]s entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des [X.] ([X.] 17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]; vgl. auch [X.] 3. Juni 1997 - 3 [X.] - [X.]E 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa [X.] 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für die ab dem 1. Januar 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem [X.]punkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die [X.] vor dem 1. Januar 2003 und die [X.] danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich [X.] 2010, 1642).

Schließlich wäre auch denkbar, dass die Tarifvertragsparteien keinen Handlungsbedarf erkennen und von einer Anpassung des Tarifvertrags absehen.

IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Danach kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls die [X.] als Tarifvertragspartei eine Anpassung des Tarifvertrags von der [X.]n verlangen. Keinesfalls dürfen die Gerichte für Arbeitssachen unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar ([X.] 16. Januar 2013 - 5 [X.] - Rn. 28).

V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt     

        

    Silke Nötzel     

                 

Meta

3 AZR 23/11

23.04.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 23. April 2010, Az: 13 Ca 9332/09, Urteil

§ 1 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, § 313 Abs 1 BGB, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275c SGB 6, § 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 5 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2013, Az. 3 AZR 23/11 (REWIS RS 2013, 6426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6426

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Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 132/17

2 Ca 747/19

2 Ca 746/19

3 Sa 404/19

9 Sa 905/16

9 Sa 906/16

10 Sa 605/14

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