Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 386/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 4858

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2013 - 6 [X.] 869/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen [X.]npassung des betrieblichen [X.]s des [X.].

2

Der im März 1946 geborene, der [X.] [X.] angehörende Kläger war bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1993 wurden die [X.]ufgaben der [X.] auf die [X.] übertragen. Die Dienstverhältnisse der [X.]eamten und [X.]ngestellten der [X.] wurden auf die [X.] übergeleitet. Im Vorfeld hatten die [X.] und die [X.] am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die [X.], jedem [X.]eschäftigten der [X.] ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 [X.]bs. 11 auszugsweise:

        

„Die [X.] wird grundsätzlich jedem dem [X.] ([X.]) angehörenden ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.]undesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das [X.]ngebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die [X.] regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen [X.]eamten und [X.]rbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur [X.] erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die [X.] schloss mit den [X.]en [X.] und [X.] den Manteltarifvertrag für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993). § 42 [X.] 1993 lautet:

        

„Die betriebliche [X.]ltersversorgung wird in einem separaten Tarifvertrag geregelt.“

4

Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt [X.].:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der [X.] garantiert wird, dient der [X.]bsicherung des Lebensunterhaltes im [X.]lter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der [X.] und dem [X.] vorhandenen Versorgungssysteme. ...

                 
        

§ 3     

        

[X.]rt der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden [X.]estimmungen gewährt:

                 

a)    

[X.],

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren [X.]eschäftigungszeit (§ 5).

                          
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten [X.]eschäftigungsjahr vor Eintritt des [X.] bestehend aus den Grundbeträgen nach dem [X.] und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem [X.] zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. …

                          
        

§ 16   

        

[X.]npassung

        

Die [X.] paßt jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalenderjahren erfolgt eine [X.]npassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-[X.]rbeitnehmer-haushaltes mit mittlerem Einkommen (alte [X.]undesländer) innerhalb des jeweiligen [X.], wobei die zwischenzeitlichen [X.]npassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen [X.]npassungen, so werden diese Teile der [X.]npassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerechnet.“

5

[X.]m 29. [X.]ugust/20. November 1994 schlossen die Parteien einen [X.]rbeitsvertrag, der [X.]. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1. Herr [X.] wird ab 01.12.1994 als Flugmeßingenieur bei [X.] beschäftigt. Sein [X.]eschäftigungsort ist K.

        

2. Das [X.]rbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

6

Mit Wirkung zum 30. Oktober 1995 wurde die [X.]ußenstelle „Gemeinsame Flugvermessungsstelle“ geschlossen. [X.]us [X.]nlass der [X.]etriebsstellenschließung wurde am 18. Oktober 1994 ein Interessenausgleich und Sozialplan zwischen der [X.]n und dem [X.]etriebsrat der [X.]ußenstelle geschlossen. Für die von der [X.] betroffenen [X.]eschäftigten war [X.]. eine Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Tarifverträge vorgesehen. Der Sozialplan bestimmt hierzu:

        

§ 6   

        

Vorruhestand

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen trotz intensiver Prüfung aller Dispositionsmöglichkeiten kein [X.]rbeitsplatz angeboten werden kann, sind verpflichtet, sich in den Vorruhestand versetzen zu lassen, wenn sie die tariflichen Voraussetzungen dazu erfüllen.

        

…       

        
        

(4)     

Der Vorruhestand kann einvernehmlich zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der [X.] auch mit weniger als 54 Lebensjahren beginnen. Das [X.]geld wird dann je Monat früheren Eintretens in den Vorruhestand um 0,3 % gekürzt. Das [X.]geld beträgt jedoch mindestens 65 % vom [X.]ruttoarbeitsentgelt i. S. d. § 3 [X.]bs. 2 des [X.]gesetzes.

        

…       

        
        

§ 12   

        

Schlußbestimmungen

        

(1)     

Soweit ein Tarifvertrag oder eine [X.]etriebsvereinbarung den gleichen Gegenstand wie dieser Sozialplan unterschiedlich regeln, ist die für die [X.]eschäftigten günstigere [X.]estimmung maßgebend. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zum [X.] vom 10. Mai 1994. …“

7

Die Parteien schlossen einvernehmlich auf der Grundlage von § 6 [X.]bs. 4 des Sozialplans einen Vertrag über Vorruhestand. Dieser lautet auszugsweise:

        

§ 1   

        

[X.]eginn des [X.]

        

1.    

Herr [X.] tritt mit Wirkung vom 01.04.1996 in den Vorruhestand ein. Dieser bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.]) vom 10.5.1994.

        

…       

        
        

§ 5     

        

[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung

        

1.    

Der Vorruhestand endet zu dem Zeitpunkt, in dem frühestens eine gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Versorgungsleistungen beansprucht werden können (§ 7 [X.]).

        

2.    

Mit dem Ende des [X.] werden die Leistungen nach dem Versorgungstarifvertrag ([X.]) fällig. Diese werden zu gegebener Zeit von der [X.] bzw. der Unterstützungskasse berechnet und bekanntgegeben.“

8

Der Tarifvertrag über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.]) vom 10. Mai 1994 bestimmt zur betrieblichen [X.]ltersversorgung:

        

§ 8   

        

[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung

        

(1)     

Zeiten, in denen [X.]geld bezogen wird, gelten als anrechenbare [X.]eschäftigungszeiten i.S.d. [X.]tarifvertrages der [X.].

        

(2)     

[X.]ls ruhegeldfähiges Jahreseinkommen wird das vor Eintritt in den Vorruhestand bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des [X.]ezugszeitraumes. Die Unterteilung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens gem. § 4 [X.]bs. 2 [X.] erfolgt auf der [X.]asis des Durchschnitts der im letzten [X.]ezugsjahr des Übergangsgeldes geltenden [X.]eitragsbemessungsgrenze ([X.]) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

(3)     

§ 7 [X.]bs. 2 des [X.] findet keine [X.]nwendung.“

9

Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die [X.] erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der [X.] der Flugsicherung e.V. (im Folgenden: [X.]). Seither wurden zwischen der [X.]n und der [X.] [X.] keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den [X.] 1993 hatte die [X.] zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

[X.]m 29. September 2006 vereinbarte die [X.] mit der [X.] den am 1. Jan[X.]r 2005 in [X.] getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2005). Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem [X.] 1993.

Der Vorruhestand des [X.] endete am 31. März 2009. Während des [X.] wurden die [X.]bezüge des [X.] entsprechend den für die aktiven [X.]rbeitnehmer der [X.]n vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das zuletzt bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Tariferhöhungen während des [X.] dynamisiert. Seit dem 1. [X.]pril 2009 bezieht der Kläger [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches [X.] iHv. 1.939,23 [X.].

[X.]m 21. [X.]ugust 2009 schlossen die [X.] und die [X.] den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2009). Dieser bestimmt [X.].:

        

Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach der Maßgabe dieses [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Teil [X.] gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem [X.] 1993 oder [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.], die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil [X.] für die betriebliche [X.]ltersversorgung der [X.] ein neues, am Einkommen über die gesamte [X.]eschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 ([X.] 2005).

        

Die [X.]llgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

                 
        

Teil [X.]

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Jan[X.]r 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Jan[X.]r 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Jan[X.]r 2009 in der Übergangsversorgung für [X.] oder FD[X.] befanden.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten nicht für

                 

a)    

[X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

[X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

       

        

§ 16   

        

[X.]npassung

        

Die [X.] passt jährlich erstmals zum 1. Jan[X.]r des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom Statistischen [X.]undesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gestiegen, wird die [X.]npassung zum 1. Jan[X.]r des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steigerungsrate erhöht.

        

…       

        

Teil [X.]

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des [X.] ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nicht vor dem 1. Jan[X.]r 2009 ausgeschieden waren.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten nicht für

                 

a)    

[X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

[X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

Teil C

        

[X.]llgemeine und Schlussbestimmungen

        

       

        

§ 24   

        

Inkrafttreten und Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils [X.] rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2009 in [X.]. [X.]bweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.].

        

(2)     

Teil [X.] dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 [X.] an die Stelle des nachwirkenden [X.] vom 26. September 2006 ([X.] 2005). Teil [X.] tritt für den Personenkreis nach § 1 [X.] an die Stelle der Geltung des [X.] 2005.

        

(3)     

Mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.] sowie für alle [X.]ezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“

Die [X.] passte das [X.] des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2011 nach § 16 [X.] 2009 um [X.] auf 1.963,47 [X.] an.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und die [X.]uffassung vertreten, die [X.] sei nach § 16 [X.] 1993 zur [X.]npassung des [X.]s um [X.] jährlich verpflichtet. § 5 des [X.]rbeitsvertrags enthalte keine dynamische [X.]ezugnahme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische [X.]ezugnahme auf den [X.] 1993. Folglich sei zum 1. Jan[X.]r 2011 sein [X.] um [X.] anzupassen und die [X.] zur Zahlung weiterer 14,54 [X.] monatlich, für den Zeitraum von Jan[X.]r 2011 bis [X.]pril 2012 daher iHv. insgesamt 232,64 [X.], verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an ihn 232,64 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus jeweils 14,54 [X.] seit dem 1. Febr[X.]r 2011, 1. März 2011, 1. [X.]pril 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. [X.]ugust 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Jan[X.]r 2012, 1. Febr[X.]r 2012, 1. März 2012, 1. [X.]pril 2012 und 1. Mai 2012 zu zahlen.

Die [X.] hat Klageabweisung beantragt.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen [X.]nspruch auf [X.]npassung des [X.]s nach § 16 [X.] 1993 erstmals auf eine Weitergeltung des [X.] 1993 nach § 4 [X.]bs. 5 [X.] gestützt. Die [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die [X.]eklagte ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das [X.]ltersruhegeld des [X.] zum 1. Januar 2011 nach § 16 [X.] 1993 um [X.] anzupassen. [X.]uf die Weitergeltung des [X.] 1993 nach § 4 [X.]bs. 5 [X.] kann der Kläger seinen [X.]nspruch in der Revision nicht stützen.

I. Die [X.]eklagte ist nach den im [X.]rbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das [X.]ltersruhegeld des [X.] nach § 16 [X.] 1993 jährlich um [X.] anzupassen. Der [X.]rbeitsvertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der [X.]eklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den [X.] 2009. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des [X.] 2009. Die [X.]eklagte hat das [X.]ltersruhegeld des [X.] daher zu Recht zum 1. Januar 2011 nach Teil [X.] § 16 [X.] 2009 angepasst.

1. Der [X.] 2009 wird von der [X.]ezugnahme im [X.]rbeitsvertrag der Parteien erfasst. Dies ergibt die [X.]uslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

a) Der [X.]rbeitsvertrag der Parteien enthält [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Der Vertragstext wurde von der [X.]eklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die [X.]uslegung [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ([X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.]ZR 726/11 - Rn. 18 mwN).

b) Danach nimmt § 5 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien - entgegen der [X.]uffassung des [X.] - nicht statisch den [X.] 1993 in [X.]ezug. Der [X.]rbeitsvertrag verweist vielmehr auf den jeweils bei der [X.]eklagten geltenden Versorgungstarifvertrag.

aa) Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne [X.] kann zwar als statische [X.]ezugnahme verstanden werden. [X.]llerdings werden [X.]ezugnahmen auf außerhalb des [X.]rbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynamisch angesehen (vgl. [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 22). Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen [X.]nhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim [X.]rbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen [X.]ezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche [X.]nwendung der Versorgungsordnung auf alle [X.]rbeitnehmer und Versorgungsempfänger des [X.]rbeitgebers sichergestellt. Der [X.]rbeitgeber will im Zweifel die betriebliche [X.]ltersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der [X.]uslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN). [X.] der [X.]rbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum [X.]usdruck bringen ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN; 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 143, 90).

bb) [X.]us den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des [X.] unabhängig von den bei der [X.]eklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach dem [X.] 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 1 [X.]bs. 2 und § 5 des [X.]rbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den [X.] 1993. Nach § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags bestimmt sich das [X.]rbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und den den Manteltarifvertrag ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Der [X.] 1993 ist ein von der dynamischen Verweisung in § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifvertrag. In § 42 [X.] ist ausdrücklich bestimmt, dass die betriebliche [X.]ltersversorgung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des [X.]rbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des [X.]bschlusses des [X.]rbeitsvertrags des [X.] nach dem [X.] 1993 richtet ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] - Rn. 23). Insoweit ist es auch unerheblich, dass der [X.] 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Manteltarifvertrag von der [X.] und damit von einer anderen [X.] abgeschlossen wurde als der [X.] 1993 und der [X.] 1993. § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags nimmt die bei der [X.]eklagten jeweils geltenden Tarifverträge in [X.]ezug, ohne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren.

cc) Eine andere [X.]uslegung von § 5 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb geboten, weil die [X.]eklagte ab dem [X.] in anderen [X.]rbeitsverträgen die [X.]estimmung um eine [X.] ergänzt hat. Formulierungen in später abgeschlossenen [X.]rbeitsverträgen mit anderen [X.]rbeitnehmern haben auf die [X.]uslegung des [X.] abgeschlossenen [X.]rbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden [X.]harakter. Die Dynamik ergibt sich bereits aus § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags.

2. Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in [X.]ezug genommenen [X.] 2009. Dies gilt unabhängig davon, ob sein [X.]rbeitsverhältnis bereits bei Eintritt in den Vorruhestand am 31. März 1996 oder erst bei Eintritt in den Ruhestand am 31. März 2009 geendet hat. Im ersteren Fall ergibt sich die Geltung des [X.] 2009 aus der Präambel und Teil [X.] § 24 [X.] 2009, im zweiten Fall folgt sie aus Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009.

a) Sollte das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien bereits mit dem Eintritt des [X.] in den Vorruhestand geendet haben, resultiert die Geltung des [X.] 2009 aus der Präambel und Teil [X.] § 24 [X.] 2009. [X.]us Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] 2009 ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 2 der Präambel zum [X.] 2009 gilt Teil [X.] [X.] 2009 für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.], die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor dem 1. Januar 2009 aus dem [X.]rbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Wenn das [X.]rbeitsverhältnis bereits mit Eintritt in den Vorruhestand geendet hätte, wäre der Kläger am 31. März 1996 mit unverfallbarer [X.]nwartschaft ausgeschieden.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 und in Teil [X.] § 1 [X.] 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil [X.] § 24 [X.] 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des [X.] 2009 getroffen.

Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach Maßgabe des [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil [X.] des [X.] 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem [X.] 1993 und dem [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.]eklagten, die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind. Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil [X.] des [X.] 2009 für die betriebliche [X.]ltersversorgung der [X.]eklagten ein neues, am Einkommen über die gesamte [X.]eschäftigungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem [X.] gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des [X.] 2005 tritt. Mit dem [X.] 2009 wollten die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die betriebliche [X.]ltersversorgung bei der [X.]eklagten umfassend und für alle Mitarbeiter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger, einheitlich regeln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten eingetreten sind, soll das endgehaltsbezogene Versorgungssystem des Teil [X.] [X.] 2009 zur [X.]nwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im [X.] 1993 und [X.] 2005 abgelöst hat. Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten eingetretenen [X.]rbeitnehmer gilt Teil [X.] [X.] 2009. Für diese Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem [X.] 1993 durch die Kündigung des [X.] 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil [X.] [X.] 2009 ein am Verdienst während des gesamten [X.]rbeitsverhältnisses ausgerichtetes [X.]austeinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich des [X.] 2009 wird durch Teil [X.] § 24 [X.] 2009 bestätigt. Danach trat Teil [X.] des [X.] 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in [X.] und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche [X.]ltersversorgung. Die Teile [X.] und [X.] [X.] 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in [X.]. Nach Teil [X.] § 24 [X.]bs. 3 [X.] 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der [X.] 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]eschäftigten sowie für alle [X.]ezieher laufender Versorgungsleistungen. Damit werden alle bei der [X.]eklagten aktuell beschäftigten [X.]rbeitnehmer und alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]rbeitnehmer sowie die [X.]ezieher laufender Leistungen von dem [X.] 2009 erfasst.

bb) Dem steht Teil [X.] § 1 [X.] 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 nicht für [X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für [X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden [X.]estimmungen in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.]eklagten, nicht jedoch die Versorgungsempfänger und mit unverfallbarer [X.]nwartschaft ausgeschiedene ehemalige [X.]eschäftigte.

Nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 erfasst Teil [X.] [X.] 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für [X.] oder FD[X.] befanden. Nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) nicht für [X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, [X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen und zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009. In Teil [X.] § 1 [X.] 2009 und in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und [X.]eschäftigten die Rede. [X.]ezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Davon hängt ab, ob Teil [X.] oder Teil [X.] des [X.] 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 betrifft folglich nur aktiv [X.]eschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 fort.

Für dieses [X.]uslegungsergebnis spricht auch die [X.]. Nach dem Wortlaut von § 1 [X.] 2005 war unklar, ob bei der [X.]eklagten beschäftigte ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine [X.]ltersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 [X.]bs. 2 [X.]uchst. b [X.] 2009 klargestellt, dass aktiv [X.]eschäftigte keine betriebliche [X.]ltersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine [X.]lterspension erhalten (vgl. ausführlich [X.] 15. November 2011 - 3 [X.]ZR 113/10 - Rn. 30 ff.). Dies zeigt auch für § 1 [X.]bs. 2 [X.]uchst. a [X.] 2009, dass nur aktiv [X.]eschäftigte, die bereits eine gesetzliche [X.]ltersrente erhalten, aus dem Geltungsbereich des [X.] 2009 ausgeschlossen werden.

Die Geltung des [X.] 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der [X.]eklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des [X.] 2009 entweder mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft aus dem [X.]rbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil [X.] § 1 [X.] 2009, sondern durch die Präambel und Teil [X.] § 24 [X.]bs. 3 [X.] 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil [X.] [X.] 2009 aufgrund dieser besonderen [X.]estimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 [X.] 2009.

b) Sollte das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien erst mit dem Eintritt des [X.] in den Ruhestand am 31. März 2009 geendet haben, folgt die Geltung des [X.] 2009 aus Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009. Danach gelten die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen und die am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis gestanden haben. Dies träfe auf den Kläger zu. Der vor dem 1. Januar 2005 in ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten getretene Kläger hätte am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis gestanden. Sein [X.]rbeitsverhältnis war nicht befristet iSd. tariflichen Regelung. Zwar haben die Parteien in § 5 [X.]bs. 1 des Vorruhestandsvertrags vereinbart, dass der Vorruhestand zu dem Zeitpunkt endet, in dem der Kläger frühestens eine gesetzliche [X.]ltersrente beziehen kann. [X.]ei dem im März 1946 geborenen Kläger endete der Vorruhestand nach der Vollendung des 63. Lebensjahrs am 31. März 2009. Gleichwohl stand der Kläger am 1. Januar 2009 in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis iSv. Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009. Die übliche Vereinbarung einer [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses mit einer auf den Eintritt in den Ruhestand orientierten [X.]ltersgrenze ist zwar eine [X.]efristung iSd. Teilzeit- und [X.]efristungsgesetzes und unterliegt der gesetzlichen [X.]efristungskontrolle nach § 14 [X.]bs. 1 Tz[X.]fG ([X.] 19. November 2003 - 7 [X.]ZR 296/03 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 109, 6); trotzdem handelt es sich um ein unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis iSv. Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 (vgl. zur Regelaltersgrenze nach § 235 [X.]bs. 2 Satz 1 SG[X.] VI: [X.] 15. November 2011 - 3 [X.]ZR 113/10 - Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn das [X.]rbeitsverhältnis - wie vorliegend - zu dem Zeitpunkt enden soll, zu dem der [X.]rbeitnehmer frühestmöglich eine [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 236 ff. SG[X.] VI in [X.]nspruch nehmen kann. Der von denselben Tarifvertragsparteien wie der [X.] 2009 abgeschlossene Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.]) vom 19. November 2004 unterscheidet zwischen der [X.]efristung von [X.]rbeitsverträgen und der [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens einer [X.]ltersgrenze bzw. des Eintritts in den Ruhestand. Die [X.]efristung von [X.]rbeitsverträgen ist in § 4 [X.] geregelt, während § 41 [X.]bs. 1 [X.] bestimmt, dass das [X.]rbeitsverhältnis mit [X.]blauf des Monats endet, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet oder aufgrund anderer gesetzlicher oder vereinbarter Regelungen in den Ruhestand tritt. Die eigenständige Regelung in § 41 [X.]bs. 1 [X.] zeigt, dass die [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts in den Ruhestand im tariflichen Sprachgebrauch nicht als [X.]efristung des [X.]rbeitsverhältnisses zu verstehen ist. [X.]nderenfalls hätte Teil [X.] [X.] 2009 auch keinen [X.]nwendungsbereich, da jedes [X.]rbeitsverhältnis aufgrund der Regelung in § 41 [X.]bs. 1 [X.] befristetet wäre.

II. [X.]uf die tarifrechtliche Weitergeltung des [X.] 1993 nach § 4 [X.]bs. 5 [X.] kann der Kläger die geltend gemachte [X.]npassung des [X.]ltersruhegelds nach § 16 [X.] 1993 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung.

1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale [X.]nsprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr., vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 10 [X.]ZR 310/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der [X.]eurteilung des [X.] unterliegt dabei nach § 559 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem [X.]erufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der [X.]erufungsverhandlung wird die [X.] abgeschlossen ([X.]GH 25. [X.]pril 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, [X.]GHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen [X.]nspruchs oder daneben ein neuer [X.]nspruch erhoben oder ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in [X.]nspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ([X.] 17. [X.]pril 2002 - 5 [X.]ZR 400/00 - zu II 1 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 - 1 [X.][X.]R 21/99 - zu [X.] II 3 der Gründe mwN, [X.]E 95, 47). Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender [X.]etrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] gehört oder gehört hätte ([X.] 11. Mai 2005 - 4 [X.]ZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe mwN, [X.]E 114, 332). Die Entscheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.]ZR 611/10 - Rn. 14). Stützt ein [X.]rbeitnehmer seinen [X.] nicht nur auf eine arbeitsvertragliche [X.]ezugnahmeklausel, sondern auch auf die Nachwirkung tariflicher Normen, handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. [X.] 25. [X.]ugust 2010 - 4 [X.]ZR 14/09 - Rn. 12 mwN; 11. Mai 2005 - 4 [X.]ZR 315/04 - zu I 4 der Gründe, aaO).

2. Der Kläger hat die begehrte [X.]npassung seines [X.]ltersruhegelds nach § 16 [X.] 1993 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch auf die Nachwirkung des zum 31. Dezember 2004 gekündigten [X.] 1993 nach § 4 [X.]bs. 5 [X.] gestützt. Damit hat er in der Revision einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Er hatte in den [X.] seinen [X.] ausschließlich auf die aus seiner Sicht statische [X.]ezugnahme von § 5 des [X.]rbeitsvertrags auf den [X.] 1993 gestützt. [X.]uf die normative Geltung des [X.] 1993 und dessen Weitergeltung nach § 4 [X.]bs. 5 [X.] hatte er sich nicht berufen.

III. [X.] folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser     

        

    [X.]usch     

                 

Meta

3 AZR 386/13

17.06.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 16. Mai 2012, Az: 5 Ca 410/11, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 386/13 (REWIS RS 2014, 4858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4858

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 529/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Gesamtzusage - Gleichbehandlung


3 AZR 723/12 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 978/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze …


3 AZR 527/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel


3 AZR 676/12 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 AZR 726/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.