Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 527/11

3. Senat | REWIS RS 2014, 4856

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2011 - 8 [X.] 1158/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen [X.]npassung des betrieblichen [X.]s des [X.].

2

Der im [X.]pril 1948 geborene Kläger war bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1993 wurden die [X.]ufgaben der [X.] auf die [X.] übertragen. Die Dienstverhältnisse der [X.]eamten und [X.]ngestellten der [X.] wurden auf die [X.] übergeleitet. Im Vorfeld hatten die [X.] und die [X.] am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die [X.], jedem [X.]eschäftigten der [X.] ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 [X.]bs. 11 auszugsweise:

        

„Die [X.] wird grundsätzlich jedem dem [X.] ([X.]) angehörenden ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.]undesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das [X.]ngebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die [X.] regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen [X.]eamten und [X.]rbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum [X.]punkt des Überwechselns zur [X.] erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die [X.] schloss mit den [X.] [X.] und [X.] den Manteltarifvertrag für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993). § 42 [X.] 1993 lautet:

        

„Die betriebliche [X.]ltersversorgung wird in einem separaten Tarifvertrag geregelt.“

4

Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt [X.].:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der [X.] garantiert wird, dient der [X.]bsicherung des Lebensunterhaltes im [X.]lter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der [X.] und dem [X.] vorhandenen Versorgungssysteme. ...

                 
        

§ 3     

        

[X.]rt der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden [X.]estimmungen gewährt:

                 

a)    

[X.],

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren [X.]eschäftigungszeit (§ 5).

                          
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten [X.]eschäftigungsjahr vor Eintritt des [X.] bestehend aus den Grundbeträgen nach dem [X.] und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem [X.] zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. …

                 
        

§ 16   

        

[X.]npassung

        

Die [X.] paßt jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalenderjahren erfolgt eine [X.]npassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-[X.]rbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen (alte [X.]undesländer) innerhalb des jeweiligen [X.], wobei die zwischenzeitlichen [X.]npassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses [X.]raumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen [X.]npassungen, so werden diese Teile der [X.]npassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerechnet.“

5

In einer [X.] 1993 heißt es [X.].:

        

„Noch eine [X.]emerkung zur Sicherheit dieser [X.]etrieblichen [X.]ltersversorgung: Das [X.] soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart werden. Das hat die rechtliche Wirkung, daß die Mitarbeiter, die unter diesem Tarifvertrag einen [X.]rbeitsvertrag eingegangen sind, einen [X.]nspruch auf die darin vereinbarten Leistungen haben, auch wenn dieser Tarifvertrag einmal auslaufen sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der [X.] könnte die [X.] diese Leistungen kürzen.“

6

[X.]m 30. [X.]ugust/6. Oktober 1993 schlossen die Parteien einen [X.]rbeitsvertrag, der [X.]. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1.    

Herr S wird ab 01.11.1993 als [X.] Ingenieur bei der [X.] Region Süd, Regionalstelle M, beschäftigt.

        

2.    

Das [X.]rbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

7

[X.]b dem [X.] ergänzte die [X.] die von ihr verwendeten [X.]rbeitsvertragsformulare hinsichtlich des Verweises auf den Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 um die Wendung „in der jeweils gültigen Fassung“.

8

Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die [X.] erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der [X.] (im Folgenden: [X.]). Seither wurden zwischen der [X.]n und der [X.] [X.] keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den [X.] 1993 hatte die [X.] zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

9

[X.]m 29. September 2006 vereinbarte die [X.] mit der [X.] den am 1. Jan[X.]r 2005 in [X.] getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2005). Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem [X.] 1993.

Vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2008 wurde der Kläger in [X.]ltersteilzeit beschäftigt. In dieser [X.] wurde seine Vergütung entsprechend den für die aktiven [X.]rbeitnehmer der [X.]n vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das ruhegeldfähige Einkommen entsprechend den Tarifsteigerungen dynamisiert. Seit dem 1. Juli 2008 bezieht der Kläger [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches [X.] von der [X.]n. Dieses belief sich zunächst auf 1.995,58 [X.].

[X.]m 21. [X.]ugust 2009 schlossen die [X.] und die [X.] den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2009). Dieser bestimmt [X.].:

        

Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach der Maßgabe dieses [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Teil [X.] gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem [X.] 1993 oder [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.], die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil [X.] für die betriebliche [X.]ltersversorgung der [X.] ein neues, am Einkommen über die gesamte [X.]eschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 ([X.] 2005).

        

Die [X.]llgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

                 
        

Teil [X.]

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Jan[X.]r 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Jan[X.]r 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Jan[X.]r 2009 in der Übergangsversorgung für [X.] oder FD[X.] befanden.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten nicht für

                 

a)    

[X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

[X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

§ 16   

        

[X.]npassung

        

Die [X.] passt jährlich erstmals zum 1. Jan[X.]r des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom Statistischen [X.]undesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gestiegen, wird die [X.]npassung zum 1. Jan[X.]r des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steigerungsrate erhöht.

        

       

        

Teil [X.]

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des [X.] ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nicht vor dem 1. Jan[X.]r 2009 ausgeschieden waren.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) gelten nicht für

                 

a)    

[X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

[X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

Teil C

        

[X.]llgemeine und Schlussbestimmungen

        

       

        

§ 24   

        

Inkrafttreten und Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils [X.] rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2009 in [X.]. [X.]bweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.].

        

(2)     

Teil [X.] dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 [X.] an die Stelle des nachwirkenden [X.] vom 26. September 2006 ([X.] 2005). Teil [X.] tritt für den Personenkreis nach § 1 [X.] an die Stelle der Geltung des [X.] 2005.

        

(3)     

Mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.] sowie für alle [X.]ezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“

Die [X.] passte das [X.] des [X.] nach § 16 [X.] 2009 zum 1. Jan[X.]r 2010 und zum 1. Jan[X.]r 2011 um [X.] an.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine fehlerhafte [X.]erechnung seines [X.]s gerügt und deshalb ab dem 1. Juli 2008 ein höheres [X.] begehrt. Desweiteren hat er die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur [X.]npassung seines [X.]s nach § 16 [X.] 1993 verlangt. Er hat die [X.]uffassung vertreten, die [X.] sei nach § 16 [X.] 1993 zur [X.]npassung des [X.]s um [X.] jährlich verpflichtet. § 5 des [X.]rbeitsvertrags enthalte keine dynamische [X.]ezugnahme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische [X.]ezugnahme auf den [X.] 1993. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 1 [X.]bs. 2 und § 5 des [X.]rbeitsvertrags. Hierfür sprächen auch die später von der [X.]n vorgenommene Ergänzung des Verweises in den [X.]rbeitsvertragsformularen auf den [X.] 1993 um die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“ sowie die [X.] 1993.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die [X.] zu verurteilen, an ihn für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eine zusätzliche [X.]etriebsrente in Höhe von 2.635,74 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 146,43 [X.] für jeden Monat beginnend ab dem 1. Juli 2008 mit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats und endend mit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen,

        

2.    

die [X.] zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Jan[X.]r 2010 eine [X.]etriebsrente in Höhe von 2.184,85 [X.] brutto im Monat zu zahlen und diesen [X.]etrag gemäß § 16 [X.] 1993 zu dynamisieren,

        

3.    

hilfsweise festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, seine [X.]etriebsrente gemäß § 16 [X.] 1993 zu dynamisieren.

Die [X.] hat Klageabweisung beantragt und die [X.]uffassung vertreten, der [X.]rbeitsvertrag des [X.] verweise dynamisch auf den in ihrem Unternehmen jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Sollte sie zur [X.]npassung des [X.]s des [X.] nach § 16 [X.] 1993 verpflichtet sein, müsse das [X.] unter Zugrundelegung der letzten mit der [X.] [X.] bzw. deren [X.] [X.] und [X.] geschlossenen Vergütungs- und [X.] berechnet werden.

Die [X.] hat hilfsweise - für den Fall des Obsiegens des [X.] mit dem Klageantrag zu 2. oder dem Hilfsantrag - widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verpflichten, an sie 10.101,48 [X.] zu zahlen.

Der Kläger hat die [X.]bweisung der Widerklage beantragt.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger zunächst seine Klageanträge weiterverfolgt. Nach einer teilweisen Rücknahme der Revision begehrt er nur noch die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, seine [X.]etriebsrente gemäß § 16 [X.] 1993 zu dynamisieren. Hierzu stützt er sich zusätzlich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision und verfolgt ihre Hilfswiderklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage hinsichtlich des allein noch rechtshängigen Feststellungsantrags im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Über die Hilfswiderklage hat der Senat nicht zu entscheiden.

I. Die Feststellungsklage ist - entgegen der [X.]uffassung des [X.] - zulässig. Sie ist aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser [X.]estimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte [X.]nsprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 17. September 2013 - 3 [X.] 418/11 - Rn. 20 mwN). Für den Klageantrag ist entgegen der [X.]uffassung des [X.] das nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Parteien streiten ausschließlich noch darüber, ob die [X.]eklagte verpflichtet ist, das [X.]ltersruhegeld des [X.] nach § 16 [X.] 1993 oder nach § 16 [X.] 2009 anzupassen. Mit einer Entscheidung hierüber ist der Streit der Parteien endgültig beigelegt. Da die [X.]eklagte ihre Pflicht zur [X.]npassung des [X.]ltersruhegelds nach § 16 [X.] 1993 leugnet, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.

2. Die Klage ist unbegründet. Die [X.]eklagte ist nach den im [X.]rbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das [X.]ltersruhegeld des [X.] nach § 16 [X.] 1993 anzupassen. Der [X.]rbeitsvertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der [X.]eklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den [X.] 2009. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des [X.] 2009.

a) Der [X.] 2009 wird von der [X.]ezugnahme im [X.]rbeitsvertrag der Parteien erfasst. Dies ergibt die [X.]uslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

aa) Der [X.]rbeitsvertrag der Parteien enthält [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Der Vertragstext wurde von der [X.]eklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die [X.]uslegung [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ([X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 726/11 - Rn. 18 mwN).

bb) Danach nimmt § 5 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien - entgegen der [X.]uffassung des [X.] - nicht statisch den [X.] 1993 in [X.]ezug. Der [X.]rbeitsvertrag verweist vielmehr auf den jeweils bei der [X.]eklagten geltenden Versorgungstarifvertrag.

(1) Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne [X.] kann zwar als statische [X.]ezugnahme verstanden werden. [X.]llerdings werden [X.]ezugnahmen auf außerhalb des [X.]rbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynamisch angesehen (vgl. [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] 710/06 - Rn. 22). Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen [X.]nhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim [X.]rbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen [X.]ezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche [X.]nwendung der Versorgungsordnung auf alle [X.]rbeitnehmer und Versorgungsempfänger des [X.]rbeitgebers sichergestellt. Der [X.]rbeitgeber will im Zweifel die betriebliche [X.]ltersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der [X.]uslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] 23/11 - Rn. 22 mwN). [X.] der [X.]rbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum [X.]usdruck bringen ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] 23/11 - Rn. 22 mwN; 18. September 2012 - 3 [X.] 415/10 - Rn. 25, [X.]E 143, 90).

(2) [X.]us den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des [X.] unabhängig von den bei der [X.]eklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach dem [X.] 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 1 [X.]bs. 2 und § 5 des [X.]rbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den [X.] 1993. Nach § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags bestimmt sich das [X.]rbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und den den Manteltarifvertrag ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Der [X.] 1993 ist ein von der dynamischen Verweisung in § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifvertrag. In § 42 [X.] ist ausdrücklich bestimmt, dass die betriebliche [X.]ltersversorgung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des [X.]rbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des [X.]bschlusses des [X.]rbeitsvertrags des [X.] nach dem [X.] 1993 richtet ([X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] 23/11 - Rn. 23). Insoweit ist es auch unerheblich, dass der [X.] 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Manteltarifvertrag von der [X.] und damit von einer anderen [X.] abgeschlossen wurde als der [X.] 1993 und der [X.] 1993. § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags nimmt die bei der [X.]eklagten jeweils geltenden Tarifverträge in [X.]ezug, ohne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren.

(3) Eine andere [X.]uslegung von § 5 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb geboten, weil die [X.]eklagte ab dem [X.] in anderen [X.]rbeitsverträgen die [X.]estimmung um eine [X.] ergänzt hat. Formulierungen in später abgeschlossenen [X.]rbeitsverträgen mit anderen [X.]rbeitnehmern haben auf die [X.]uslegung des [X.] abgeschlossenen [X.]rbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden [X.]harakter. Die Dynamik ergibt sich bereits aus § 1 [X.]bs. 2 des [X.]rbeitsvertrags.

(4) [X.]us der Mitarbeiterbroschüre ergeben sich keine [X.]nhaltspunkte für eine andere [X.]uslegung. Dieses Schriftstück enthält keine die [X.]uslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen betreffenden Erklärungen, sondern lediglich Informationen über das erzielte Tarifergebnis.

b) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in [X.]ezug genommenen [X.] 2009. Dies ergibt sich aus der Präambel und Teil [X.] § 24 [X.] 2009. Nach Satz 2 der Präambel zum [X.] 2009 gilt Teil [X.] [X.] 2009 für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem [X.] 1993 oder dem [X.] 2005. Der Kläger bezog bei Inkrafttreten des [X.] 2009 am 1. Januar 2009 seit dem 1. Juli 2008 Versorgungsleistungen nach dem [X.] 1993 oder dem [X.] 2005. [X.]us Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] 2009 ergibt sich nichts anderes.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 und in Teil [X.] § 1 [X.] 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil [X.] § 24 [X.] 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des [X.] 2009 getroffen.

Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach Maßgabe des [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil [X.] des [X.] 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem [X.] 1993 und dem [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.]eklagten, die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind. Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil [X.] des [X.] 2009 für die betriebliche [X.]ltersversorgung der [X.]eklagten ein neues, am Einkommen über die gesamte [X.]eschäftigungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem [X.] gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des [X.] 2005 tritt. Mit dem [X.] 2009 wollten die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die betriebliche [X.]ltersversorgung bei der [X.]eklagten umfassend und für alle Mitarbeiter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger, einheitlich regeln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten eingetreten sind, soll das endgehaltsbezogene Versorgungssystem des Teil [X.] [X.] 2009 zur [X.]nwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im [X.] 1993 und [X.] 2005 abgelöst hat. Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten eingetretenen [X.]rbeitnehmer gilt Teil [X.] [X.] 2009. Für diese Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem [X.] 1993 durch die Kündigung des [X.] 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil [X.] [X.] 2009 ein am Verdienst während des gesamten [X.]rbeitsverhältnisses ausgerichtetes [X.]austeinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich des [X.] 2009 wird durch Teil [X.] § 24 [X.] 2009 bestätigt. Danach trat Teil [X.] des [X.] 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in [X.] und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche [X.]ltersversorgung. Die Teile [X.] und [X.] [X.] 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in [X.]. Nach Teil [X.] § 24 [X.]bs. 3 [X.] 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der [X.] 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]eschäftigten sowie für alle [X.]ezieher laufender Versorgungsleistungen. Damit werden alle bei der [X.]eklagten aktuell beschäftigten [X.]rbeitnehmer und alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]rbeitnehmer sowie die [X.]ezieher laufender Leistungen von dem [X.] 2009 erfasst.

bb) Dem steht Teil [X.] § 1 [X.] 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 nicht für [X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für [X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden [X.]estimmungen in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.]eklagten, nicht jedoch die Versorgungsempfänger.

Nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 erfasst Teil [X.] [X.] 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für [X.] oder FD[X.] befanden. Nach Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) nicht für [X.]eschäftigte, die gesetzliche [X.]ltersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, [X.]eschäftigte, die eine [X.]lterspension als [X.]eamter oder als Soldat beziehen und zur [X.] beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil [X.] § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009. In Teil [X.] § 1 [X.] 2009 und in Teil [X.] § 1 [X.] 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und [X.]eschäftigten die Rede. [X.]ezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Davon hängt ab, ob Teil [X.] oder Teil [X.] des [X.] 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 betrifft folglich nur aktiv [X.]eschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 [X.]bs. 2 [X.] 2009 fort.

Für dieses [X.]uslegungsergebnis spricht auch die [X.]. Nach dem Wortlaut von § 1 [X.] 2005 war unklar, ob bei der [X.]eklagten beschäftigte ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine [X.]ltersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 [X.]bs. 2 [X.]uchst. b [X.] 2009 klargestellt, dass aktiv [X.]eschäftigte keine betriebliche [X.]ltersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine [X.]lterspension erhalten (vgl. ausführlich [X.] 15. November 2011 - 3 [X.] 113/10 - Rn. 30 ff.). Dies zeigt auch für § 1 [X.]bs. 2 [X.]uchst. a [X.] 2009, dass nur aktiv [X.]eschäftigte, die bereits eine gesetzliche [X.]ltersrente erhalten, aus dem Geltungsbereich des [X.] 2009 ausgeschlossen werden.

Die Geltung des [X.] 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der [X.]eklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des [X.] 2009 entweder mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft aus dem [X.]rbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil [X.] § 1 [X.] 2009, sondern durch die Präambel und Teil [X.] § 24 [X.]bs. 3 [X.] 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil [X.] [X.] 2009 aufgrund dieser besonderen [X.]estimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 [X.] 2009.

II. [X.]uf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger die geltend gemachte [X.]npassung des [X.]ltersruhegelds nach § 16 [X.] 1993 in der Revision nicht stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung.

1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale [X.]nsprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr., vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 10 [X.] 310/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der [X.]eurteilung des [X.] unterliegt dabei nach § 559 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem [X.]erufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der [X.]erufungsverhandlung wird die [X.] abgeschlossen ([X.]GH 25. [X.]pril 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, [X.]GHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen [X.]nspruchs oder daneben ein neuer [X.]nspruch erhoben oder ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in [X.]nspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ([X.] 17. [X.]pril 2002 - 5 [X.] 400/00 - zu II 1 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 - 1 [X.][X.]R 21/99 - zu [X.] II 3 der Gründe mwN, [X.]E 95, 47). Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender [X.]etrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] gehört oder gehört hätte ([X.] 11. Mai 2005 - 4 [X.] 315/04 - zu I 4 a der Gründe mwN, [X.]E 114, 332). Die Entscheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 611/10 - Rn. 14).

2. Der Kläger hat die begehrte [X.]npassung seines [X.]ltersruhegelds nach § 16 [X.] 1993 erstmals in der Revisionsbegründung auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Damit hat er einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Die mögliche Verpflichtung der [X.]eklagten, das [X.]ltersruhegeld des [X.] nach § 16 [X.] 1993 anzupassen, weil sie das [X.]ltersruhegeld anderer Versorgungsempfänger auch ab dem 1. Januar 2010 weiter nach § 16 [X.] 1993 anpasst, stützt sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als die in den Vorinstanzen vom Kläger verlangte Verpflichtung der [X.]eklagten zur [X.]npassung des [X.]ltersruhegelds nach § 16 [X.] 1993 aufgrund der im [X.]rbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen und stellt damit einen anderen Streitgegenstand dar.

III. [X.] ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klage unbegründet ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1, § 516 [X.]bs. 3 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser     

        

    [X.]usch     

                 

Meta

3 AZR 527/11

17.06.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 1. Juli 2010, Az: 3 Ca 581/09, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 527/11 (REWIS RS 2014, 4856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4856

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 676/12 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 386/13 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel


3 AZR 529/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Gesamtzusage - Gleichbehandlung


3 AZR 723/12 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 978/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 AZR 726/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.