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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 232/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2008 - 12 U 54/07 - wird [X.], weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die vom Beklagten als grundsätzlich geltend gemachte Rechtsfrage der Wissenszurechnung des Erblassers auf den [X.] kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Dem Kläger steht nämlich ein unverjährter Schadensersatzan-spruch in Höhe des [X.] gemäß § 1922 Abs. 1, § 280 Abs. 1 a.F., § 281 Abs. 1 a.F., § 275 Abs. 1 a.F., § 282 a.F. [X.] zu. Durch die abredewidrige Einlösung des Schecks bei der [X.] ist es dem Beklagten unmöglich geworden, den Scheck - 3 - gemäß § 667 [X.] herauszugeben. Aufgrund der Einlösung des Schecks und der Einzahlung auf das der Bausparkasse selbst ge-hörige Konto hat der Beklagte aber aus dem mit der Einreichung des Schecks begründeten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 1950, 1951) zur [X.] einen Anspruch auf Auszahlung des [X.] erhalten, denn der [X.] sollte erkennbar nicht der [X.] geschenkt werden. Der Beklagte hat deswegen ein Surrogat, den Anspruch auf Auszahlung des [X.]es, als Ersatz für den eingelösten Scheck erhalten. Der ursprünglich auf Abtretung des [X.] gegen die Bausparkasse gerichtete Herausgabeanspruch nach § 281 [X.] a.F. ist jedoch seinerseits unmöglich (§ 275 Abs. 1 [X.] a.F.) geworden, da das Geld sich nicht mehr bei der [X.], insbesondere vom ursprünglichen Konto abgebucht worden ist. Der Beklagte hat sich als Darlegungs- und Beweispflichtiger (§ 282 [X.] a.F., § 275 Abs. 1, § 280 [X.] a.F.) nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend hinsichtlich seines mangelnden Verschuldens bezüglich des Verbleibs des Geldes entlastet. Deshalb hat er wiederum Schadensersatz we-gen der Unmöglichkeit der Herausgabe des [X.] (§ 280 Abs. 1 [X.] a.F.) zu leisten, der hier den gleichen Umfang hat wie der ursprüngliche Schadensersatzanspruch wegen der auftrags-widrigen Einlösung des Schecks als Verletzung des ursprüngli-chen Auftragsverhältnisses. - 4 - Dieser Anspruch des [X.] ist nicht verjährt. Die Verjährung nach der kürzeren neuen regelmäßigen Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EG[X.]) setzt voraus, dass auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen (vgl. [X.]Z 171, 1, 9 ff). Dies wiederum bedingt, dass Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des [X.] besteht, die sich hinsichtlich des Anspruchs aus § 281 [X.] a.F. auch auf das Surrogat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 285 Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 285 Rn. 20) und hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aus § 280 Abs. 1 [X.] a.F. auch auf die Unmöglichkeit der Her-ausgabe des [X.] beziehen müssen. Für eine solche Kennt-nis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erblassers, die dem Klä-ger überhaupt zugerechnet werden könnte, hat der Beklagte nichts vorgetragen und es ist auch nichts dafür ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 5 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 24.030,72 • [X.] Dörr [X.] Harsdorf-Gebhardt [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]O[X.], Entscheidung vom 15.01.2008 - 12 U 54/07 -
Meta
29.01.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 232/08 (REWIS RS 2009, 5375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5375
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