Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. IV ZR 246/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4466

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF
[X.]M NAMEN DES VOLKES
URTE[X.]L [X.]/03

Verkündet am:

16. März 2005

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB § 2174; BGB 1900 § 275 Abs. 1 sowie §§ 195, 281

1. Die Übertragung eines Grundstü[X.]ks in der ehemaligen [X.] auf einen im Westen lebenden Vermä[X.]htnisnehmer war auf Dauer unmögli[X.]h, wenn das Grundstü[X.]k gemäß § 6 der Vermögenssi[X.]herungsverordnung vom 17. Juli 1952 in staatli[X.]he Verwaltung genommen worden war.
2. Zur Verjährung eines Anspru[X.]hs aus § 281 BGB a.F., der mit [X.]nkrafttreten des [X.] entstanden ist.

[X.], Urteil vom 16. März 2005 - [X.]/03 - Brandenburgis[X.]hes OLG

LG [X.] - 2 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 23. Februar 2005

für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurü[X.]kgewiesen.

Tatbestand:

Die Kläger sind als Erbeserben ihres [X.] Mitglied einer Erben-gemeins[X.]haft na[X.]h dem väterli[X.]hen Großvater, der 1947 in [X.] ge-storben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben na[X.]h dem Großvater sind auf die Kläger sowie auf den ni[X.]ht mit den Klägern verwandten [X.] übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden S[X.]hwestern des [X.] der Kläger geworden ist. Zum Na[X.]hlaß des Großvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in [X.], für die die Parteien na[X.]h Rü[X.]kübertragung dur[X.]h das Amt für offene Vermögensfra-gen in ungeteilter Erbengemeins[X.]haft im Grundbu[X.]h eingetragen sind. Mit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden [X.] an die Kläger in ungeteilter Erbengemeins[X.]haft aus §§ 2174, 281 [X.] geltend gema[X.]ht.
- 3 -

Der Großvater der Kläger hatte in einem eigenhändigen Testament seiner Ehefrau, seinen Tö[X.]htern sowie einer Pflegerin Wohn- und Nut-zungsre[X.]hte an [X.] zugeda[X.]ht, seinem [X.], dem Vater der Kläger, aber sämtli[X.]hen Grundbesitz "zu eigen" überlassen. Er sollte dessen Reineinnahmen mit seiner Mutter und seinen S[X.]hwestern teilen, die Häuser erhalten sowie den Grund und Boden niemals verkleinern, sondern eher vergrößern. Abs[X.]hließend heißt es: "[X.][X.]h will keinen be-na[X.]hteiligen, aber i[X.]h mö[X.]hte au[X.]h, daß die Familie ... Tradition und Wohlstand si[X.]hert u. wahrt!"

Das Amtsgeri[X.]ht wies 1947 dur[X.]h Erbs[X.]hein den Vater der Kläger sowie dessen Mutter und dessen beide S[X.]hwestern als Erben na[X.]h dem Großvater zu je einem Viertel aus. Da der Vater der Kläger und eine der S[X.]hwestern s[X.]hon beim Erbfall im Westen lebten, wurden deren Anteile an dem Grundbesitz in [X.] aufgrund von § 6 der Verordnung zur Si[X.]herung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 ([X.]. der [X.] S. 615; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 2 Stand Juli 2004 [X.]. [X.] 4) in die vorläufige Verwaltung der Organe der [X.] übernommen. Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung [X.]. Die Großmutter [X.] 1961 in die [X.] über, wo sie 1964 starb. Die pflegebedürf-tige S[X.]hwester zog im Jahre 1974 von [X.] an den [X.] und verstarb dort 1990. [X.] wurden die Grundstü[X.]ke gemäß § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 ([X.]. der [X.] S. 965) in Verbin-dung mit § 9 des [X.] vom 25. April 1960 ([X.]. der [X.] [X.] S. 257) in [X.] überführt. Der Vater der Kläger, der das Verfahren auf Rü[X.]kerstattung des Grundbesitzes eingeleitet hat, starb 1992. - 4 -

Der Beklagte beruft si[X.]h unter anderem auf die Einrede der [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgeri[X.]ht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wieder-herstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht legt seiner Auslegung des [X.] die übereinstimmende Ansi[X.]ht der Parteien zugrunde, daß der Erblasser den Vater der Kläger ni[X.]ht zum Alleinerben bestimmt habe, sondern die [X.] im Erbs[X.]hein zutreffend wiedergegeben worden sei. Da der Erblas-ser den Vater des [X.] aber wertmäßig habe begünstigen wollen, lie-ge ein Vorausvermä[X.]htnis zu dessen Gunsten vor. Die Erfüllung dieses Vorausvermä[X.]htnisses sei den [X.] jedo[X.]h infolge der bereits am 18. Juli 1952 in der [X.] in [X.] getretenen Verordnung zur Si[X.]herung von Vermögenswerten na[X.]hträgli[X.]h unmögli[X.]h geworden, spätestens aber dur[X.]h die Überführung des Grundbesitzes in [X.] im [X.] 1984. Dur[X.]h dessen Restitution auf der Grundlage des Vermögensge-setzes hätten die Mitglieder der Erbengemeins[X.]haft na[X.]h dem Großvater Ersatz erlangt. Den Klägern als Erbeserben ihres [X.] stehe deshalb ein Anspru[X.]h aus § 281 BGB a.F. zu. Die Verjährung dieses Anspru[X.]hs habe erst mit Erlaß des [X.] begonnen und sei bei [X.] im Jahre 2002 no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen. Zumindest sei die - 5 -

Verjährung seit [X.]nkrafttreten der Vermögenssi[X.]herungsverordnung am 18. Juli 1952 bis zum [X.]nkrafttreten des [X.] gehemmt gewesen.

[X.][X.] Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Den Klägern steht der gel-tend gema[X.]hte Anspru[X.]h zu.

1. Der Auslegung des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht mit Re[X.]ht das Bürgerli[X.]he Gesetzbu[X.]h in seiner vor [X.]nkrafttreten des Zivilge-setzbu[X.]hs der [X.] am 1. Januar 1976 geltenden Fassung zugrunde ge-legt (vgl. § 8 [X.]; [X.]Z 124, 270, 272 ff.). Davon geht au[X.]h die [X.] aus und rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht erwogen, daß das Testament wie folgt ergänzend auszulegen sei: Sinn des [X.] zugunsten des [X.] der Kläger sei nämli[X.]h na[X.]h dem Wortlaut des Testamentes, daß dieser die Gebäude ni[X.]ht in eigenem [X.]n-teresse, sondern im [X.]nteresse der Familie verwaltete, um Einnahmen zu erwirts[X.]haften und den Besitz zu erhalten. Na[X.]h [X.] und Gefangen-s[X.]haft habe si[X.]h der Vater der Kläger im Westen niedergelassen und ei-nen Vertriebenenausweis erhalten; eine Einreise in die damalige [X.] und später in die [X.] sei ihm ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen. Der Erblasser hätte, wenn er diese Entwi[X.]klung vorausgesehen hätte, die Grundstü[X.]ke ni[X.]ht allein seinem [X.] zugeda[X.]ht, sondern allen Miterben, da er [X.] niemanden habe bena[X.]hteiligen wollen.

Der S[X.]hlußsatz des [X.] betont indessen neben der [X.], niemanden zu bena[X.]hteiligen, gerade die Erhaltung von Tradition und Wohlstand. Das spri[X.]ht dafür, daß der Erblasser seinen [X.] s[X.]hon - 6 -

deshalb bevorzugt hat, weil er den Namen des Erblassers fortführte und an die nä[X.]hste Generation weitergeben konnte. Daß er unter den s[X.]hwierigen [X.] ni[X.]ht ohne weiteres für die Erhal-tung und Mehrung des [X.]mmobilienbesitzes würde sorgen können, dürfte dem Erblasser bei Erri[X.]htung des [X.] im Januar 1946 klar gewe-sen sein, mußte aus seiner Si[X.]ht aber ni[X.]hts daran ändern, daß für diese Aufgabe, wenn sie überhaupt zu erfüllen war, unter seinen Abkömmlin-gen nur der [X.] in Betra[X.]ht kam. Die Auslegung des Tatri[X.]hters erweist si[X.]h dana[X.]h als zumindest vertretbar und re[X.]htsfehlerfrei; sie ist deshalb für das Revisionsgeri[X.]ht bindend (vgl. [X.]Z 121, 357, 363).

2. Die Erfüllung des Anspru[X.]hs des [X.] der Kläger auf das [X.] aus § 2174 BGB ist jedo[X.]h infolge der sogenannten vor-läufigen Verwaltung des Grundbesitzes dur[X.]h Organe der [X.] auf der Grundlage der Vermögenssi[X.]herungsverordnung na[X.]hträgli[X.]h unmögli[X.]h geworden; dadur[X.]h ist der Anspru[X.]h erlos[X.]hen (§ 275 BGB a.F.; für das Bestehen der vor [X.]nkrafttreten des ZGB begründeten Re[X.]hte blieb au[X.]h na[X.]h dem 1. Januar 1976 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Re[X.]ht maßgebend, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB).

a) Allerdings liegt Unmögli[X.]hkeit ni[X.]ht s[X.]hon dann vor, wenn der S[X.]huldner über den Gegenstand ni[X.]ht mehr verfügen kann und auf ihn au[X.]h keinen Anspru[X.]h hat; vielmehr muß feststehen, daß der S[X.]huldner die Verfügungsma[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs ni[X.]ht auf die Sa[X.]he einwirken kann ([X.]Z 141, 179, 181 f.). Das kommt jedo[X.]h ni[X.]ht nur in Betra[X.]ht, wenn der ges[X.]huldete Gegenstand in der [X.] in [X.] überführt wurde (dazu vgl. [X.], Urteil vom 19. September 1995 - V[X.] ZR 377/94 - - 7 -

DtZ 1996, 26 unter [X.][X.] 2 g). Au[X.]h das [X.]nkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Grundstü[X.]ken vom 11. Januar 1963 ([X.]-GVVO; [X.]. [X.] [X.][X.] S. 159) führte in Fällen, bei denen eine Genehmigung im Hinbli[X.]k auf Aufenthaltsort und Beruf des Gläubigers im Westen zwin-gend zu versagen war, zur na[X.]hträgli[X.]hen Unmögli[X.]hkeit der Pfli[X.]ht zur Eigentumsvers[X.]haffung ([X.], Urteil vom 25. März 1994 - [X.] - DtZ 1994, 247 unter [X.] und 3). S[X.]hon wenn die Erteilung einer zur Er-füllung notwendigen Genehmigung völlig unwahrs[X.]heinli[X.]h geworden ist und den Parteien na[X.]h [X.] und Glauben ni[X.]ht mehr zugemutet werden kann, um eine Genehmigung na[X.]hzusu[X.]hen, tritt eine von keiner Partei zu vertretende Unmögli[X.]hkeit ein ([X.]Z 76, 242, 248; Urteil vom 25. März 1994 aaO unter [X.]). Na[X.]h den in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entwi[X.]kelten Grundsätzen ist ein an si[X.]h zeitweiliges Erfüllungshindernis - wie der Ausbru[X.]h eines [X.]es oder innerer Unru-hen, wenn deren Ende ni[X.]ht absehbar ist - einem dauernden glei[X.]h zu a[X.]hten, wenn die Errei[X.]hung des Vertragszwe[X.]ks dur[X.]h die vorüberge-hende Unmögli[X.]hkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertrags-gegner na[X.]h dem Grundsatz von [X.] und Glauben unter billiger Abwä-gung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages ni[X.]ht zugemutet werden kann; dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmögli[X.]hkeit führt, na[X.]h dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen ([X.]Z 83, 197, 200 f.).

b) Mit dem [X.]nkrafttreten der Vermögenssi[X.]herungsverordnung am 18. Juli 1952 wurde na[X.]h deren § 6 das gesamte, in der [X.] befindli[X.]he Vermögen des [X.] der Kläger und seiner ebenfalls bereits im Westen wohnenden S[X.]hwester in eine sogenannte vorläufige Verwaltung der [X.] -

gane der [X.] übernommen. Für die Dur[X.]hführung dieser Bestimmung galten Ri[X.]htlinien für die Räte der Städte und Gemeinden (vom 1. September 1952, vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. [X.] 4/3); darin war festgelegt, wer vorläufiger Verwalter wurde und wie die vorläufige Verwaltung, insbe-sondere im Hinbli[X.]k auf [X.] und [X.] war. [X.]n einer Rundverfügung des [X.] (Nr. 9/53 vom 15. April 1953, [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. [X.] 4/4) wurde insbesondere bestimmt, daß für Ansprü[X.]he der früher Bere[X.]htigten der Re[X.]htsweg unzulässig sei, weil die vorläufige Verwal-tung (etwa gemäß § 6 der Vermögenssi[X.]herungsverordnung) die [X.] (vgl. [X.][X.] a der Rundverfügung); Verfügungen und Prozeßhandlun-gen konnten nur no[X.]h dur[X.]h den vorläufigen Verwalter vorgenommen werden ([X.], vgl. au[X.]h § 6 - Handbu[X.]h für die örtli[X.]hen Staatsorgane un-ter 1.3, [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. [X.] 4/6). Ein Anspru[X.]h auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung bestand na[X.]h Ziff. [X.] 5 einer Ri[X.]htlinie des Staatssekretariats für [X.]nnere Angelegenhei-ten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und [X.] Eigentümer dur[X.]h die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. [X.] 4/5) nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständi-gen Aufenthalt in das Gebiet der [X.] oder in den [X.] Sek-tor von [X.] verlegte oder die vorläufig verwalteten [X.] dur[X.]h Genehmigung eines re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Erwerbs in das Ei-gentum eines Bürgers der [X.] oder des [X.] Sektors von [X.] übergegangen waren. Dem "westberliner oder westdeut-s[X.]hen Eigentümer" stand ein Anspru[X.]h auf Aufhebung ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h in Härtefällen ni[X.]ht zu (vgl. dazu au[X.]h § 6 - Handbu[X.]h für die örtli[X.]hen - 9 -

Staatsorgane, [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. [X.] 4/6 unter Ziff. 13.6.1).

Die Vermögenssi[X.]herungsverordnung wurde zwar am 11. Juni 1953 gemäß § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der [X.] und den [X.] Sektor von [X.] zurü[X.]kkehrenden Personen ([X.]/[X.]/[X.]/ [X.]. [X.] 6) außer [X.] gesetzt. [X.]n der Ri[X.]htlinie des Staats-sekretariats für [X.]nnere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und [X.] Eigentümer dur[X.]h die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. [X.] 4/5) wird aber unter [X.] 1 be-stimmt, daß die Aufhebung der Verordnung zur Si[X.]herung von Vermö-genswerten vom 17. Juli 1952 auf die bereits in Verwaltung genomme-nen Vermögenswerte westberliner oder [X.] Eigentümer kei-nen Einfluß habe; na[X.]h [X.] 2 dieser Ri[X.]htlinie sollten sogar Vermögenswer-te, die vor dem 11. Juni 1953 in vorläufige Verwaltung hätten übernom-men werden müssen, [X.] werden. Daraus zieht das Berufungsge-ri[X.]ht mit Re[X.]ht den von den Parteien ni[X.]ht angegriffenen S[X.]hluß, daß damit die staatli[X.]he Verwaltung den vorläufigen Charakter jedenfalls [X.] habe (so au[X.]h [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 11 VermG Rdn. 11). [X.]n dem später [X.] Handbu[X.]h zu § 6 für die örtli[X.]hen Staatsorgane ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. [X.] 4/6) heißt es einleitend zu den politis[X.]hen Grundlagen, "das politis[X.]he und wirts[X.]haftspolitis[X.]he Verhal-ten der Regierung der BRD und des [X.] sowie von Bürgern und Einri[X.]htungen habe die Regierung der [X.] veranlaßt, das in der [X.] befindli[X.]he Vermögen in staatli[X.]he Verwaltung zu nehmen - 10 -

–"; "wegen der langen Zeitdauer, die dur[X.]h das glei[X.]he Verhalten der Regierung der BRD und des [X.] verursa[X.]ht wurde, habe die staatli[X.]he Verwaltung den Charakter ihrer Vorläufigkeit verlo-ren".

[X.]) Der Anspru[X.]h des [X.] der Kläger aus § 2174 BGB konnte aufgrund der dargestellten Re[X.]htsfolgen der Vermögenssi[X.]herungsver-ordnung vom 17. Juli 1952 in der [X.] ni[X.]ht mehr gegenüber den [X.] na[X.]h dem Großvater erfüllt werden. Jedenfalls na[X.]hdem au[X.]h das Außerkraftsetzen der Vermögenssi[X.]herungsverordnung dur[X.]h die [X.] vom 11. Juni 1953 ni[X.]hts am Fortbestehen der staatli[X.]hen Ver-waltung des [X.] änderte, die ihren Wohnsitz [X.] bereits im Westen hatten, muß die Erfüllung des Anspru[X.]hs aus § 2174 BGB als auf Dauer unmögli[X.]h angesehen werden. Mit einer grundlegenden Änderung der politis[X.]hen Verhältnisse konnte ni[X.]ht [X.] werden. Dem Vater des [X.] konnte au[X.]h ni[X.]ht zugemutet werden, in die [X.] zu übersiedeln; eine zumutbare Aussi[X.]ht, den [X.] aus § 2174 BGB gegen ein angemessenes Entgelt an einen Bür-ger der [X.] abzutreten, ist ebenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die in [X.] gebliebene, pflegebedürftige S[X.]hwester des [X.] der Kläger überließ im Jahre 1969 au[X.]h ihren Miteigentumsanteil dur[X.]h Privatvollma[X.]ht der staatli[X.]hen Verwaltung und verließ die [X.] 1974.

3. Die unter staatli[X.]he Verwaltung der [X.] gekommenen und 1984 in [X.] überführten Grundstü[X.]ke sind 1999 auf der Grundlage des [X.] an die aus den Parteien bestehende Erbengemeins[X.]haft [X.] worden. Damit haben die Miterben in Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpfli[X.]htung zur [X.] 11 -

lung des Vorausvermä[X.]htnisanspru[X.]hs des [X.] der Kläger unmögli[X.]h gema[X.]ht haben, einen [X.] erlangt (näher zur Kausalität vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - [X.]V ZR 272/03 - unter 3 b). Dieser [X.] ist zwar mit dem Gegenstand, dessen Leistung un-mögli[X.]h geworden war, tatsä[X.]hli[X.]h weitgehend identis[X.]h. Das ändert [X.] re[X.]htli[X.]h ni[X.]hts daran, daß den Klägern als Erben ihres [X.] ein Anspru[X.]h aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses [X.] zusteht (vgl. [X.]Z 123, 76, 79; [X.], Urteil vom 19. September 1995 - V[X.] ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter [X.][X.] 2 g; [X.] 1999, 494, 495 f. so-wie den dazu ergangenen [X.] des Senats vom 9. Juni 1999 - [X.]V ZR 278/98 - [X.] 1999, 496 = [X.]R BGB § 2174 Ver-jährung 1).

4. Der Anspru[X.]h aus § 281 BGB a.F. ist au[X.]h ni[X.]ht verjährt.

a) Wenn es um den Ersatz für eine unmögli[X.]h gewordene Leistung aufgrund einer Restitution na[X.]h dem [X.] geht, beginnt die Verjährung des Anspru[X.]hs aus § 281 BGB a.F. mit [X.]nkrafttreten des [X.] ([X.], Urteil vom 19. September 1995 aaO unter [X.][X.] 2 i aa; [X.] vom 9. Juni 1999 aaO; vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - [X.]V ZR 85/03 - [X.] 2004, 377 unter [X.][X.] 2). Dafür spri[X.]ht der Zwe[X.]k des [X.], einen Ausglei[X.]h für entzogene [X.] zu s[X.]haffen ([X.], V[X.]Z 2000, 195, 197 unter Hinweis auf [X.]Z 123, 76, 82 f.).

b) Fragli[X.]h könnte sein, ob ein Anspru[X.]h aus § 281 BGB a.F. no[X.]h in Betra[X.]ht kommt, wenn der ursprüngli[X.]he Anspru[X.]h - hier aus § 2174 BGB - bei Eintritt der Unmögli[X.]hkeit bereits verjährt war (dazu [X.], - 12 -

aaO; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2004 - [X.]/04 - Z[X.]P 2004, 2345 unter B [X.][X.] 2 [X.]). Diese Frage bedarf hier keiner Ents[X.]heidung. Der [X.] aus § 2174 BGB entstand mit dem Erbfall im Jahre 1947 und ver-jährte na[X.]h § 195 BGB a.F. im Jahre 1977. Daran hat si[X.]h dur[X.]h das [X.]n-krafttreten des Zivilgesetzbu[X.]hs gemäß § 11 Abs. 1 EGZGB ni[X.]hts geän-dert, weil die seit 1. Januar 1976 aufgrund des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren später abgelaufen wäre. [X.]m Jahre 1977 war der Anspru[X.]h aus § 2174 BGB indessen bereits na[X.]h § 275 BGB a.F. erlos[X.]hen. Tritt Unmögli[X.]hkeit in no[X.]h unverjährter Zeit ein - wie hier -, hat der S[X.]huldner jedenfalls keinen Anlaß, darauf zu ver-trauen, daß er den ges[X.]huldeten Gegenstand behalten könne (so au[X.]h [X.], aaO).

[X.]) Die Revision ma[X.]ht weiter geltend, jedenfalls sei es mit der Funktion der Verjährungsvors[X.]hriften, Re[X.]htsfrieden zu stiften, ni[X.]ht ver-einbar, wenn ein Anspru[X.]h aus § 281 BGB a.F. au[X.]h auf ein Surrogat zugebilligt werde, das erst lange na[X.]h Ablauf der 30jährigen Verjährung des ursprüngli[X.]hen Leistungsanspru[X.]hs - hier im Jahre 1977 - entstan-den sei. Mit dieser Auffassung versu[X.]ht die Revision die für den ur-sprüngli[X.]hen Anspru[X.]h geltende Verjährungsfrist au[X.]h auf den Surrogat-anspru[X.]h zu erstre[X.]ken. Als selbständiger Anspru[X.]h ist der Beginn [X.] Verjährung jedo[X.]h im Hinbli[X.]k auf § 198 Satz 1 BGB a.F. (ebenso wie bei anderen Sekundäransprü[X.]hen au[X.]h) vom Beginn der Verjährung des Primäranspru[X.]hs unabhängig (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1988 - [X.]Va ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902 unter 4; [X.]Z 142, 36, 44). Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung in seinem [X.] vom 9. Juni 1999 (aaO) au[X.]h im Hin-- 13 -

bli[X.]k auf den in der Vors[X.]hrift des § 2162 BGB zum Ausdru[X.]k kommen-den Re[X.]htsgedanken zurü[X.]kgewiesen.

d) S[X.]hließli[X.]h meint die Revision, au[X.]h wenn die Verjährung des Anspru[X.]hs auf das Surrogat erst mit [X.]nkrafttreten des Vermögensgeset-zes begonnen habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB bei Erhebung der Klage im März 2002 längst abgelau-fen gewesen. Daran ist ri[X.]htig, daß das [X.] in der [X.] bereits am 29. September 1990 in [X.] getreten ist (vgl. [X.]Z 131, 22, 30). Die Verjährung des Anspru[X.]hs auf das Surrogat (vgl. § 91 ZGB) ri[X.]htete si[X.]h jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 na[X.]h dem Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h (Art. 231 § 6 EGBGB) und betrug na[X.]h dessen § 195 a.F. 30 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1996 - [X.]V ZR 366/94 - DtZ 1996, 207 = Z[X.]P 1996, 850 jeweils unter [X.] 2). Diese Frist war - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - bei Klageer-hebung im März 2002 no[X.]h ni[X.]ht verstri[X.]hen.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 246/03

16.03.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. IV ZR 246/03 (REWIS RS 2005, 4466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4466

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