Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. XI ZR 220/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2339

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Mai 2000WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1[X.] (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4[X.]abkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6a) Die mit einem [X.] beauftragte Sparkasse kann nach [X.] durch die [X.] und Erhalt des Scheckgegenwerts [X.] des [X.]es auf dem Konto des [X.] nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der [X.] zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet.b) Hat die mit einem [X.] beauftragte Sparkasse den empfangenenScheckgegenwert der [X.]n zurückzugeben, weil sie ihre durch das Or-derscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der- 2 -[X.] verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Heraus-gabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.c) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechendanwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächli-che Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden [X.] selbständig wahrzunehmen.[X.], Urteil vom 9. Mai 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 9. Mai 2000 durch [X.] [X.] Schramm, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil [X.] des [X.] amMain vom 13. Juli 1999 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten vor allem über die Berechtigung der [X.] Sparkasse zur Stornierung der Gutschrift eines verfälschten[X.]s auf dem Girokonto der Klägerin.Die Klägerin gestattete ihrem [X.], einen [X.] über [X.] bei der [X.] einzuziehen. Ihr war nicht bekannt, daß ihr[X.] unberechtigt in den Besitz des Schecks gelangt war. Der [X.] auf die [X.] in den [X.] ausgestellt und trug auf [X.] ein gefälschtes Indossament an die Order des [X.]es derKlägerin. In dem dabei verwandten Namensstempel fehlte in dem Wort"K." das zweite N.- 4 -Die [X.] schrieb den [X.] dem Konto der [X.] 28. Januar 1998 unter Vorbehalt gut und legte den Scheck der Be-zogenen vor, die ihn dem [X.] belastete und dem Konto der[X.] gutschrieb. Nachdem die [X.] der Klägerin [X.] Februar 1998 auf Anfrage die endgültige Gutschrift bestätigt hatte,hob die Klägerin am 5. und 6. Februar 1998 19.000 DM und 18.600 [X.] und übergab diese Beträge ihrem [X.].Die [X.] gab der [X.] am 12. Februar 1998 nach einerBeanstandung des Ausstellers den Scheck wegen des gefälschten [X.] zurück. Daraufhin belastete die [X.] am [X.] das Konto der Klägerin mit dem [X.]. Da das Konto [X.] einen [X.] aufwies, belastete die [X.] es in [X.] mit Kredit- und Überziehungszinsen.Das [X.] hat der Klage festzustellen, daß der [X.]der rückbelastete [X.] und die dadurch bedingten [X.] zustehen, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage, ein-schließlich des [X.], die [X.] zu verurteilen, dem Kontoder Klägerin 37.600 DM gutzuschreiben, abgewiesen. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Haupt- und Hilfs-antrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist [X.] -I.Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit folgen-der Begründung abgewiesen:Die [X.] sei nicht verpflichtet, die streitigen Belastungen aufdem Konto der Klägerin rückgängig zu machen. Gemäß Nr. 23 Abs. 2ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die [X.] berechtigtgewesen, das Konto der Klägerin mit dem [X.] sowie den Zin-sen zu belasten. Der Scheck sei zwar von der [X.]n eingelöstworden. Die [X.] sei aber wegen der von ihr übersehenen Fäl-schung des [X.] nach dem [X.]abkommen zur Rück-nahme des Schecks verpflichtet gewesen. Selbst wenn eine solchePflicht nicht bestanden haben sollte, könne die Klägerin sich gemäߧ 242 BGB nicht auf eine freiwillige Rückerstattung des Scheckbetra-ges an die [X.] berufen, weil ihr in entsprechender Anwendungdes § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihres [X.]es von dem [X.] zuzurechnen sei.Die Auskunft der [X.] vom 4. Februar 1998, der Scheck seiendgültig eingelöst, begründe keinen Anspruch der Klägerin auf [X.]. Da sie entsprechend § 166 Abs. 1 BGB alsbösgläubig anzusehen sei, habe die Auskunft bei ihr kein Vertrauenerwecken können. Die Fahrlässigkeit, die der [X.] bei der Prü-fung des [X.] möglicherweise unterlaufen sei, falle [X.] Klägerin nicht ins Gewicht, da diese gemäß § 166 Abs. 1 BGB sozu behandeln sei, als ob sie die Fälschung des [X.] gekannthabe.- 6 -- 7 -II.Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnisstand.1. Der auf negative Feststellung gerichtete Hauptantrag der [X.] ist zulässig, aber [X.]) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nicht-bestehens der Ansprüche, gegen die sich ihre Klage richtet. Die [X.] hat sich dieser Ansprüche berühmt, indem sie sie auf dem Kontoder Klägerin gebucht und in die Berechnung der Tages- und [X.] einbezogen hat. Damit hat die [X.] [X.] geltend gemacht und nicht lediglich die [X.] des [X.]es mit deklaratorischer Wirkung storniert.b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, stand der [X.]n, wie die Revision zu Recht geltend macht, ein Recht zur Stor-nierung gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 2Satz 1 und 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung [X.] 1993) nicht zu. Nach dieser Bestimmung kann eine Sparkasse [X.] eines [X.]es rückgängig machen, wennder Scheck nicht eingelöst wird oder der Sparkasse der Gegenwertnicht zugeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Der Scheck ist von der bezogenen Bank eingelöst worden, weilsie das [X.] mit dem [X.] belastet und die Bela-stungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrerVornahme rückgängig gemacht hat (Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken).- 8 -Der [X.] ist der Gegenwert entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts auch zugegangen. Anders als in dem Fall, der dem [X.] zitierten Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 - [X.] (NJW 1997, 2112, 2113 = [X.]Z 135, 307, 313 f.) zugrunde lag,ist der [X.] der [X.] von der [X.]n zur [X.] worden. Die [X.] hat daraufhin den [X.] [X.] der Klägerin endgültig gutgeschrieben, der Klägerin die endgülti-ge Gutschrift ausdrücklich bestätigt und sie in Höhe von 37.600 [X.] den [X.] verfügen lassen. Die spätere Rückgabe [X.] an die [X.] begründet nach dem eindeutigen Wort-laut der Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] selbst dann kein Stornie-rungsrecht, wenn die [X.] hierzu verpflichtet war. Das Stornie-rungsrecht trägt dem [X.] der Gutschrift Rechnung undreicht nicht weiter als der Vorbehalt, der mit der Einlösung des [X.] dem Eingang des Gegenwertes entfällt.c) Die negative Feststellungsklage scheitert aber daran, daß der[X.] die auf dem Konto der Klägerin gebuchten Ansprüche zuste-hen.aa) Der in das Kontokorrent eingestellte und verrechnete [X.] auf Rückzahlung des [X.]es in Höhe von42.479,52 DM ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet.(1) Die Klägerin hat durch die endgültige Gutschrift des [X.] einen Anspruch aufgrund eines abstrakten [X.] oder [X.] (§§ 780 f. BGB) gegen die [X.]erlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1991 - [X.], [X.] 1991,1152 m.w.Nachw.). Der Anspruch beruht auf einer Leistung der Be-- 9 -klagten an die Klägerin. Das Berufungsgericht hat keine ausreichendenFeststellungen dafür getroffen, daß bei der Einreichung des [X.] dem [X.] der Klägerin und der [X.] ein selbständigerInkassovertrag zustande gekommen ist, auf dessen Grundlage die [X.] eine Leistung an den [X.] der Klägerin erbracht haben könnte.Der [X.] der Klägerin hat zwar das Scheckeinreichungsformular mitseinem Namen ohne Vertretungszusatz unterschrieben. Der einge-reichte Scheck war auch an seine Order indossiert. Der in beiden Fäl-len verwandte Nachname des [X.]es stimmt aber mit dem der [X.]. Der in dem Indossament zusätzlich erwähnte Vorname des[X.]es ist mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt und hat deshalb [X.] wesentliche Unterscheidungskraft. Daß die [X.] trotz der [X.] und der engen Verwandtschaft zwischen der Klägerinund ihrem [X.] mit dem Einreicher einen selbständigen womöglichentgeltlichen Inkassovertrag schließen wollte, ist ebensowenig [X.] wie ein auf Abschluß eines solchen Vertrages gerichteter Willedes [X.]es der Klägerin. Auch die Klägerin als Leistungsempfängerinhatte keinen Grund zu der Annahme, zwischen ihrem [X.] und der [X.]n sei neben ihrem [X.] mit der [X.] ein selbständi-ger Inkassovertrag geschlossen worden. Da sie ihrem [X.] gestattethatte, den Scheck über ihr Girokonto einzuziehen, mußte sie davonausgehen, daß ihr [X.] ihr aus dem [X.] folgendes Recht, die[X.] zum [X.] anzuweisen (§ 665 BGB; [X.]Z 118, 171,176), [X.]) Die Leistung der [X.] an die Klägerin ist ohne rechtli-chen Grund erfolgt, weil die Klägerin gegen die [X.] keinen [X.] gemäß §§ 667, 675 BGB auf die Gutschrift hatte. Eine Inkasso-bank hat zwar grundsätzlich nach Einlösung des Schecks durch die Be-zogene die erlangte Deckung an den Einreicher herauszugeben (Nob-- 10 -be, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 61Rdn. 36). Dies gilt aber - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz desAuftragsrechts, daß der Beauftragte durch den Auftrag weder gewinnennoch verlieren soll ([X.]/[X.], [X.]. § 667Rdn. 12) - dann nicht, wenn die [X.] der [X.]n zur Rück-gabe der erlangten Deckung verpflichtet ist. So liegt es hier.Die Verpflichtung der [X.] zur Rückgabe der erlangtenDeckung an die [X.] folgt aus Nr. 6 Abs. 2 in Verbindung mitNr. 3 des bei der Hereinnahme des Schecks durch die [X.] im [X.] 1998 geltenden Abkommens zur Vereinfachung des Einzugs [X.] in der am 1. Juli 1996 in [X.] getretenen Fassung vomMai 1996 ([X.]abkommen, abgedruckt in [X.]/Steuer,Bankrecht und [X.] Rdn. 6/1114; jetzt: Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2und VII Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens über den Einzug von Schecks(Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in [X.] getretenenFassung vom 5. November 1997). Danach hat die [X.] der Be-zogenen einen aus der nicht ordnungsgemäßen Prüfung der Indossa-mentenkette entstehenden Schaden zu [X.]) Die [X.] hat ihre Pflicht gemäß Nr. 3 des [X.], die Legitimation des [X.] durch eine ord-nungsgemäße [X.] im Sinne von Art. 35 [X.] zuprüfen, schuldhaft verletzt. Sie hat übersehen, daß der auf dem Scheckangegebene Name des [X.] seinem äußeren Bild nach nichtmit dem des [X.] übereinstimmt, sondern in dem Namensstem-pel des [X.] ein N fehlt. Die äußere Namensgleichheit zwi-schen der Unterschrift des [X.] und dem Namen des Scheck-nehmers bzw. Vorindossatars (vgl. für Art. 16 Abs. 1 WG: [X.], [X.] 13. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 839) ist aber eine notwen-- 11 -dige Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der [X.].Geringfügige Abweichungen, die zu begründeten Zweifeln an der Legi-timation des [X.] keinen Anlaß geben, schaden dabeizwar nicht ([X.]/[X.], WG und [X.] 21. Aufl. Art. 16WG Rdn. 4). Eine solche Abweichung liegt aber hier nicht vor. Wenn indem Namensstempel des [X.] ein Buchstabe fehlt, so ist [X.] ungewöhnlicher Umstand, der bei gehöriger Prüfung der Indossa-mentenkette auffallen muß und Zweifel an der Legitimation des [X.]) Die Pflichtverletzung der [X.] hat einen Schaden der[X.]n verursacht. Diese war gemäß Art. 35 [X.] gegenüberdem Aussteller zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Reihe der In-dossamente verpflichtet, durfte den Scheck angesichts der mangelhaf-ten [X.] nicht einlösen und das Konto des Ausstellerswegen der fehlenden Scheckberechtigung des Einreichers nicht mitdem [X.] belasten. Zum Ausgleich ihres durch die Scheck-einlösung entstandenen Schadens hat die [X.] der [X.]n dieerlangte Deckung in Höhe des [X.]es zurückzugeben.(c) Diese Verpflichtung der [X.] schließt einen Anspruchder Klägerin auf Gutschrift des [X.]es aus. Dem steht nichtentgegen, daß das [X.]abkommen gemäß Nr. 6 Abs. 1 Rechteund Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, nicht abergegenüber Kunden dieser Kreditinstitute begründet. Das [X.]-abkommen begründet im vorliegenden Fall keine Pflichten der Klägerin,sondern führt lediglich dazu, daß die [X.] den erlangten [X.] an die [X.] zurückzugeben und deshalb nach § 667BGB an die Klägerin nichts herauszugeben [X.] -(3) Da die Klägerin das in der Gutschrift des [X.]es lie-gende abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis [X.] rechtlichen Grund erlangt hat, schuldet sie der [X.] gemäߧ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Befreiung von dieser Verbindlich-keit. Daß die [X.] diese Schuldbefreiung dadurch bewirkt hat, daßsie eine Gegenforderung in Höhe des [X.]es in das [X.] eingestellt und verrechnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(4) Der Anspruch der [X.] ist nicht gemäß § 818 Abs. 3BGB ausgeschlossen, soweit die Klägerin von dem [X.]37.600 DM abgehoben und ihrem [X.] übergeben hat. Die [X.] sich gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 279 BGB nicht auf einenWegfall ihrer Bereicherung berufen (vgl. [X.]Z 83, 293, 301). [X.] sie selbst keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes.Sie muß sich aber das Wissen ihres [X.]es, der die Fälschung des [X.] sowie seine fehlende Berechtigung zum Einzug [X.] und damit die für den Mangel des rechtlichen Grundes [X.] Tatsachen kannte, in entsprechender Anwendung des § 166Abs. 1 BGB zurechnen lassen.§ 166 Abs. 1 BGB, der seine Rechtfertigung im Gedanken der [X.] findet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindestentsprechend anwendbar ([X.]Z 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für dierechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung ([X.]Z 117,104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem [X.] - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daßderjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter [X.] in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des ande-ren zurechnen lassen muß ([X.]Z 83, 293, 296). Gleiches gilt, wenneinem anderen, ohne daß eine Vollmacht erteilt wird, die [X.] eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertrags-verhältnis selbständig wahrzunehmen. So liegt der Fall hier.Der [X.] der Klägerin, der keine Kontovollmacht besaß, hat [X.] der [X.] bestehendes Giroverhältnis, aufgrund dessen die[X.] verpflichtet war, auf eine entsprechende Weisung der Kläge-rin Schecks für sie einzuziehen, mit Erlaubnis der Klägerin ausgenutzt.Er hat die [X.], ohne deutlich zu machen, mit ihr im eigenen Na-men einen gesonderten Inkassovertrag schließen zu wollen, angewie-sen, den in Rede stehenden [X.] einzuziehen und dem Kontoder Klägerin gutzuschreiben. Aus der Sicht der [X.] lag [X.] der Namensgleichheit und der engen Verwandtschaft zwischender Klägerin und ihrem [X.] eine Weisung im Rahmen des mit derKlägerin bestehenden Giroverhältnisses vor. Auch wenn diese [X.] einer Vollmacht der Klägerin an ihren [X.] nicht wirksam war,greift der dargelegte allgemeine Rechtsgedanke des § 166 Abs. 1 [X.], so daß sich die Klägerin das Wissen ihres [X.]es zurechnen las-sen muß.bb) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren, der Höhe nachunstreitigen Ansprüche der [X.] auf Zinszahlung, gegen die sichder Hauptantrag der Klage richtet, als begründet angesehen. Dies istrechtsfehlerfrei. Die Ansprüche der [X.] resultieren aus der, [X.], rechtmäßigen Rückbelastung des [X.]es auf [X.] der [X.]) Schadensersatzansprüche, auf die sich die Klägerin gegen-über den Ansprüchen der [X.] beruft, bestehen entgegen der [X.] der Revision nicht. Die [X.] haftet der Klägerin nicht [X.] 14 -(1) Die Mitteilung der [X.] vom 4. Februar 1998, der[X.] sei endgültig gutgeschrieben, stellt zwar eine Auskunftdar, für deren Unrichtigkeit die [X.] auf das negative Interessehaften würde (vgl. Senat [X.]Z 135, 307, 315). Eine solche Haftungscheidet hier aber aus, weil die Mitteilung inhaltlich zutreffend war. Der[X.] war tatsächlich endgültig gutgeschrieben worden. Die In-anspruchnahme der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung,an die beide Parteien am 4. Februar 1998 ersichtlich noch nicht ge-dacht haben, wurde durch die Mitteilung nicht ausgeschlossen.(2) Auch die Hereinnahme des Schecks trotz nicht ordnungsge-mäßer [X.] ist keine Pflichtverletzung gegenüber derKlägerin. Die [X.] war gegenüber der Klägerin nicht zur Prüfungder Berechtigung ihres [X.]es als Scheckeinreicher verpflichtet. Nr. 3des [X.]abkommens erlegt der [X.] Prüfungspflichten nurgegenüber der [X.]n auf.2. Da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die[X.] zustehen, ist auch ihr Hilfsantrag auf Gutschrift [X.] auf ihrem Girokonto [X.] -III.Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-weisen.[X.][X.] am [X.] [X.] [X.] ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 220/99

09.05.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. XI ZR 220/99 (REWIS RS 2000, 2339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2339

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