Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. 2 B 127/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 394

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ordnungsgemäße Erhebung und Unterzeichnung der Disziplinarklage; keine Beweismittelhierarchie


Gründe

1

Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) gestützte [X.]eschwerde des [X.]eklagten ist unbegründet.

2

1. Der 1954 geborene [X.]eklagte stand als Postamtsrat ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]undesbesoldungsordnung) im Dienst der Klägerin. Das Amtsgericht verurteilte den [X.] mit rechtskräftig gewordenem Urteil wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe. Im Dezember 2009 hat die Klägerin [X.] mit dem Ziel erhoben, den [X.]eklagten aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen. Dem [X.]eklagten wurde zur Last gelegt, vorsätzlich zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 17. September und dem 19. September 2005 Elektronikgeräte und Kameras sowie Zubehör im Wert von insgesamt 2 197,40 € aus einer Pakethalle der [X.] sowie am 19. November 2006 in einer anderen Pakethalle der [X.] aus drei dort eingelagerten Paketen Waren im Gesamtwert von etwa 370 € entwendet zu haben, um diese jeweils für sich zu behalten. Mit Ablauf des Monats Juni 2010 versetzte die Klägerin den [X.]eklagten wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

3

Das Verwaltungsgericht hat dem [X.]eklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen erhobene [X.]erufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es u.a. ausgeführt: Die [X.] leide nicht an einem Mangel der Klageschrift. Sie sei nach den im Zeitpunkt ihrer Erhebung geltenden Regelungen von der zuständigen Stelle erhoben worden. Die [X.] sei bei (aktiven) [X.]eamten - wie hier dem [X.]eklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung - durch die oberste Dienstbehörde zu erheben, die ihre [X.]efugnis durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen könne. Im vorliegenden Fall nehme der Vorstand der [X.] die [X.]efugnisse der obersten Dienstbehörde wahr und habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung die Zuständigkeit an die Leiter der selbstständigen Niederlassungen und der selbstständigen Geschäftsbereiche delegiert. Da der [X.]eklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung der Niederlassung [X.] angehört habe, sei der Leiter dieser Niederlassung für die Erhebung der [X.] zuständig gewesen. Dieser habe die [X.] erhoben. Zwar seien die Angaben zur Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht eindeutig. Die Klageschrift sei aber der Auslegung zugänglich. Neben dem unter der Überschrift "[X.]" verwendeten Aktivrubrum, das am Ende der Vertretungskette den Leiter der Niederlassung [X.] nenne, sprächen die Ausführungen in der Klageschrift dafür, dass die [X.] im Namen des Leiters dieser Niederlassung erhoben worden sei. Die [X.]schrift sei von einer Person unterzeichnet worden, die befugt gewesen sei, den Niederlassungsleiter zu vertreten.

4

2. Der vom [X.]eklagten geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), das [X.]erufungsgericht habe mit der Folge der Unzulässigkeit der [X.] entgegen seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 58, 65 [X.] nicht aufgeklärt, ob die [X.] von einem dazu nicht befugten [X.]eamten erhoben worden sei, liegt nicht vor. Das [X.]erufungsgericht hat die Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt und auch nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme verstoßen.

5

a) Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1, § 3 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 1 [X.] verpflichtet das [X.], diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere [X.]eweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 25 m.w.N.).

6

Der [X.]egriff des [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender - wesentlicher - Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der [X.]schrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die [X.]eseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Diese Verpflichtung gilt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für das [X.]erufungsgericht. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann nur der gerichtliche Verstoß gegen § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der [X.]schrift selbst ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - [X.]VerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - 2 [X.] 122.07 - [X.] 235.1 § 55 [X.] Nr. 2 Rn. 3).

7

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.]erufungsgericht nicht gegen § 58 Abs. 1 [X.], § 86 Abs. 1 [X.] verstoßen. Nach dem Sachverhalt, den das [X.]erufungsgericht festgestellt hat, hat der für die Klageerhebung nach § 1 Abs. 2 PostPersRG kraft Delegation (Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher [X.]efugnisse im [X.]ereich der [X.] vom 13. November 2001, [X.] I S. 3355) zuständige Leiter der Niederlassung [X.] die [X.] erhoben. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 [X.] gebunden, weil der [X.]eklagte hiergegen keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

8

Die [X.]ezeichnung eines Verfahrensbeteiligten (Parteibezeichnung) in einer Klageschrift ist Teil der prozessualen Erklärung, Klage zu erheben. Sie ist - wie der gesamte Vortrag in der Klageschrift - der Auslegung zugänglich. Es kommt darauf an, wie die [X.]ezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. [X.]ei einer unrichtigen oder mehrdeutigen [X.]ezeichnung gilt diejenige Person oder [X.]ehörde als Verfahrensbeteiligte, die erkennbar durch den [X.] betroffen wird. Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter [X.]erücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. März 2001 - 8 [X.] - [X.] 310 § 82 [X.] Nr. 20 S. 10 und vom 23. September 2013 - 2 [X.] 51.13 - juris Rn. 9; [X.], Urteile vom 26. Februar 1987 - [X.] - NJW 1987, 1946 <1947> und vom 27. November 2007 - [X.] - NJW-RR 2008, 582).

9

Der durch Auslegung bestimmte Inhalt einer Parteibezeichnung stellt eine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 [X.] dar. Ebenso wie die Feststellung des [X.] anderer Prozesshandlungen und Willenserklärungen kann sie vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze beruht. Nur wenn der Auslegung des [X.]s ein solcher Rechtsfehler anhaftet, kann das Revisionsgericht die Erklärung selbst auslegen ([X.]VerwG, Urteile vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 - [X.]VerwGE 84, 157 <162>, vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - [X.]VerwGE 135, 14 Rn. 9 und vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 - [X.]VerwGE 137, 138 Rn. 14 sowie [X.]eschluss vom 23. September 2013 - 2 [X.] 51.13 - juris Rn. 10).

Der [X.]riefkopf der [X.] lautet: „Service Niederlassung Human Ressources Deutschland Leiter der Service Niederlassung“. Im Aktivrubrum der [X.] wird indes am Ende der Vertretungskette der Leiter der Niederlassung [X.] benannt, dessen Zuständigkeit zur Erhebung der [X.] in der Klageschrift erläutert wird.

Danach ist die Parteibezeichnung mehrdeutig, sodass die Verwaltungsgerichte ihren Inhalt zu Recht durch Auslegung der [X.]schrift nach den soeben dargestellten Grundsätzen ermittelt haben. Weder hat der [X.]eklagte dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass dem Auslegungsergebnis, der Leiter der Niederlassung [X.] sei als Kläger aufgetreten, ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze anhaftet.

Ebenso hat das [X.]erufungsgericht ohne Verletzung von Auslegungsgrundsätzen, allgemeinen [X.] oder Denkgesetzen, die Vertretung des Leiters der Niederlassung [X.] durch die Abteilungsleiterin Personal/Service bei der Erhebung der [X.] als von den im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Zuständigkeitsregelungen gedeckt angesehen. Dabei hat das [X.]erufungsgericht auf den von der Klägerin vorgelegten Auszug ihrer Geschäftsordnung [X.] (7. August 2006) und auf die zeugenschaftliche Aussage der Abteilungsleiterin in der mündlichen Verhandlung abgestellt. Die dagegen gerichtete Rüge der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht habe sich die Geschäftsordnung verfahrensfehlerhaft nicht vollständig vorlegen lassen und so deren Geltung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Erhebung der [X.] nicht hinreichend prüfen können, greift aus mehreren Gründen nicht durch.

Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§§ 58, 65 [X.] und § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.]) geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 [X.] postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der [X.]erufungsinstanz keinen förmlichen [X.]eweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substanziiert darlegen, weshalb sich dem [X.] aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen [X.]eweisanträgen, auszugleichen (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. Juli 2014 - 2 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 [X.] Nr. 381 Rn. 14 mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der [X.]eschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass sich dem [X.]erufungsgericht die vom [X.]eklagten vermisste [X.]eweisaufnahme durch Vorlage der vollständigen Geschäftsordnung hätte aufdrängen müssen. Dem [X.]erufungsgericht haben die maßgeblichen Passagen der Geschäftsordnung vorgelegen, aus denen sich die vertretungsweise Zuständigkeit der Abteilungsleiterin Personal/Service für die Unterzeichnung einer [X.] ergibt. Im Hinblick auf die Daten des In- und Außerkrafttretens dieser Geschäftsordnung und für den Eintritt des [X.] wegen Urlaubsabwesenheit des [X.] am 10. Dezember 2009 hat sich das [X.]erufungsgericht auf die Aussage der vernommenen Zeugin gestützt und diese aufgrund der ihm als [X.] obliegenden [X.]eweiswürdigung für glaubhaft gehalten. Soweit der [X.]eklagte dagegen nur vorträgt, das [X.]erufungsgericht habe sich "ungeprüft" auf die "wenig erhellenden Angaben" der Zeugin verlassen, setzt er seine [X.]eweiswürdigung gegen diejenige des Gerichts. Diese im Übrigen pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] unsubstanziierte Kritik an der [X.]eweisführung wie an der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

b) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme liegt nicht vor.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhebt das Gericht [X.]eweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche [X.]eweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf [X.]eweisteilhabe gerecht zu werden. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme nach der Rechtsprechung nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - [X.]eweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1 [X.] beantwortet ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - [X.]VerwGE 140, 199 Rn. 16 ff. und [X.]eschluss vom 3. Januar 2012 - 2 [X.] 72.11 - juris Rn. 10; zustimmend: Rudisile, in [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Juni 2016, § 96 Rn. 20; [X.], in [X.]/[X.], [X.], Stand April 2016, § 96 Rn. 2; [X.], in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4).

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme nicht vor. Dass sich das [X.]erufungsgericht neben der auszugsweise vorliegenden Geschäftsordnung für die Prüfung der nach § 34 Abs. 2 [X.] zur [X.]erhebung befugten Person entscheidungserheblich auf eine Zeugenaussage gestützt hat, ist am Maßstab der revisionsrechtlich insoweit auf objektive Willkür und die Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen [X.] beschränkten [X.] nicht zu beanstanden. Denn welchem [X.]eweis die stärkere Überzeugungskraft zukommt, obliegt gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Aufzählung der [X.]eweismittel in § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.] lässt keine Vorrangregelung erkennen. Wortlaut und Zweck der Vorschrift geben für die Annahme einer von der [X.]eschwerde der Sache nach geforderten [X.]eweismittelhierarchie - hier: (vollständige) Urkunde vor Zeugin - nichts her.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 [X.] und § 77 Abs. 1 [X.]. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zu § 78 [X.] erhoben werden.

Meta

2 B 127/15

20.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Oktober 2015, Az: OVG 83 D 2.11, Urteil

§ 137 Abs 2 VwGO, § 96 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. 2 B 127/15 (REWIS RS 2016, 394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 394

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 B 51/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Verfahrensmangel; Mangel der Disziplinarklageschrift; Heilung; fehlerhafte Parteibezeichnung


2 B 3/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Vertretungsbefugnis von Mitarbeitern einer Behörde; Bundesministerium des Innern; Unterzeichnung und Einreichung der Disziplinarklageschrift durch an …


2 C 21/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Beseitigung des Mangels der Schriftlichkeit der Disziplinarklage


2 B 84/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels einer Disziplinarklageschrift


2 B 12/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Bestimmung des Gegenstands einer Disziplinarklage


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.