Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2023, Az. 2 B 12/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 1319

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bestimmung des Gegenstands einer Disziplinarklage


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 16. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

1. Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches [X.]verfahren.

2

Der 1982 geborene [X.] steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe [X.] BBesO) im Dienst der Klägerin. Im März 2010 wurde er zum [X.] abgeordnet, um an der [X.] [X.] eingesetzt zu werden; die Abordnung wurde am 10. September 2010 aus [X.] vorzeitig beendet.

3

Ende September 2010 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs ein, der [X.] habe während seines dienstlichen Aufenthalts im [X.] seinen entblößten Oberkörper in einem Gastronomiebetrieb nach dem Konsum einer mitgebrachten Flasche Wodka zur Schau gestellt und sich bei einer Fahrt in [X.] mit nacktem Oberkörper aus dem Schiebedach des Fahrzeugs der Botschaft herausgelehnt (Vorwurf Nr. 1), er habe anlässlich eines Grillabends in der [X.] seinen Penis entblößt, einem schlafenden Kollegen an den Kopf gehalten und andere zum Fotografieren aufgefordert (Vorwurf Nr. 2) und er habe vor seiner Ausreise Alkohol an eine [X.] Ortskraft verkauft (Vorwurf Nr. 3). Gegenstand der mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhobenen [X.] sind neben diesen Sachverhalten der Vorwurf, der [X.] habe entgegen ausdrücklicher Untersagung ein Einsatzvideo einer Hundertschaft der Bundespolizei (Verschlusssache) von einem Monitor abgefilmt, mit Kommentaren auch zu [X.] und Funkrufnamen versehen und in das [X.] eingestellt (Vorwurf Nr. 4), er habe Informationen zu polizeilichen Maßnahmen an Dritte weitergegeben, wodurch der Ermittlungserfolg vereitelt worden sei (Vorwurf Nr. 5), der [X.] habe auf seinem Facebook-Account ein Foto eines deutlich erkennbaren Bundespolizisten ohne dessen Einwilligung in Einsatzuniform gezeigt (Vorwurf Nr. 6) und er sei ohne Genehmigung einer Nebentätigkeit - Auftritt in einer Fernsehserie als Nebendarsteller in der Rolle eines Polizeibeamten - nachgegangen (Vorwurf [X.]).

4

Das Verwaltungsgericht ist nur von einem Teil der dem [X.]n vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausgegangen und hat dessen monatliche Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel gekürzt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den [X.]n aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei ist das Berufungsgericht in Bezug auf Teile des Vorwurfs Nr. 1 sowie im Hinblick auf die Vorwürfe Nr. 2, 4 und 6 von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen des [X.]n ausgegangen. In Bezug auf den Vorwurf [X.] hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits das Verwaltungsgericht - angenommen, die Nebentätigkeit als Darsteller in der Fernsehserie sei als künstlerische Tätigkeit i. S. v. § 100 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu werten und damit nicht genehmigungspflichtig. Der [X.] habe jedoch schuldhaft gegen die ihm nach § 100 Abs. 2 Satz 1 [X.] obliegende Pflicht zur vorherigen Anzeige der Nebentätigkeit verstoßen. Entgegen der Auffassung des [X.] sei auch diese Pflichtverletzung Gegenstand der erhobenen [X.].

5

2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des [X.]n hat keinen Erfolg. Sie hat weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt (§ 69 [X.] m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch einen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 69 [X.] m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m. w. N.). Die Prüfung des [X.] ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,

"ob die Pflicht, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung nach § 99 Abs. 1 [X.] auszuüben mit der Plicht, eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nach § 100 Abs. 2 [X.] vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, auf denselben Tatsachen im Sinne von § 52 Abs. 1 [X.] beruhen (kann)",

genügt diesen Anforderungen nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die Antwort auf die benannte Frage von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt und damit einer Grundsatzrüge nicht zugänglich ist. Unabhängig hiervon kann die Frage, soweit sie im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, anhand der normativen Vorgaben und der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet und mit dem Berufungsurteil bejaht werden.

8

Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zugleich werden durch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügende Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt. Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.] dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der [X.] muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird ([X.], Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 28 m. w. N.).

9

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende [X.], denn der einheitliche Lebenssachverhalt der Ausübung einer Nebentätigkeit in der Rolle eines Polizeivollzugsbeamten ohne Anzeige oder Genehmigung der Nebentätigkeit ist von der [X.] umfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2017 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 8 Rn. 18). Unbeschadet der - nicht leicht zu beantwortenden - Rechtsfrage, ob die Nebentätigkeit genehmigungs- oder nur anzeigepflichtig ist, enthält die [X.] den Lebenssachverhalt, aus dem das Dienstvergehen hergeleitet wird und lässt hinreichend klar erkennen, welche konkreten Handlungen dem [X.]n als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 28. März 2011 - 2 [X.] - juris Rn. 5).

In der [X.] vom 27. Juli 2016 ist dem [X.]n unter Vorwurf [X.] ein "Verstoß gegen die aus § 61 Abs. 1 Satz 3 [X.] folgende Wohlverhaltenspflicht, gegen die aus § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] resultierende Folgepflicht sowie gegen die aus § 99 Abs. 1 [X.] folgende Pflicht, eine Nebentätigkeit nicht ohne Genehmigung durchzuführen, durch Teilnahme als Nebendarsteller in der Rolle eines Polizeivollzugsbeamten der Landespolizei in einer am 09.07.2014 ausgestrahlten Folge einer Fernsehserie" zur Last gelegt worden. In der Begründung ist darauf verwiesen, dass der [X.] in der am 9. Juli 2014 ausgestrahlten Folge der [X.] "[X.]" als Darsteller in einer Nebenrolle als Polizeibeamter aufgetreten sei. Eine Anzeige bzw. eine Genehmigung für die Nebentätigkeit habe nicht vorgelegen ([X.] S. 14). Es spreche für eine gewisse Instinktlosigkeit, wenn ein [X.] eine Nebentätigkeit als Darsteller eines Polizeivollzugsbeamten ausübe. Gerade im Zeitalter des "[X.]" sei naheliegend, dass von Zuschauern angenommen werde, der deutlich identifizierbare [X.] sei in seiner dienstlichen Funktion als [X.] aufgetreten. Derartiges sei nicht genehmigungsfähig.

Unbeschadet der Frage, ob die Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist oder nur einer Anzeigepflicht unterliegt, ist ihre Aufnahme ohne vorherige Unterrichtung der Dienstbehörde von der [X.] umfasst. Es ist gerade Sinn und Zweck des Anzeige- und Genehmigungserfordernisses, dem Dienstherrn eine Prüfung, ob die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann und daher versagt werden muss, vor ihrer Aufnahme zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 35). Im Übrigen war dem [X.]n insoweit nicht nur ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 [X.] zur Last gelegt, sondern auch eine Verletzung der Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 und § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgeworfen worden.

b) Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Das Berufungsurteil verstößt weder gegen den Überzeugungsgrundsatz noch stellt es sich als Überraschungsentscheidung dar.

aa) Wie bereits ausgeführt, war dem [X.]n hinsichtlich des Vorwurfs [X.] in der [X.] vorgehalten worden, in der am 9. Juli 2014 ausgestrahlten Folge der Fernsehsendung "[X.]" als Darsteller mitgewirkt, und damit eine Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Ausdrücklich heißt es hierzu: "Eine Anzeige bzw. eine Genehmigung für die Nebentätigkeit lag nicht vor."

Ausgehend hiervon bedurfte es keines Hinweises, dass das Berufungsgericht auch bei Annahme einer fehlenden Genehmigungspflicht für die benannte Nebentätigkeit von einem Pflichtenverstoß ausgeht. Vielmehr musste ein gewissenhafter Beteiligter hiermit schon angesichts des in der [X.] enthaltenen Vorwurfs rechnen. Dass das Verwaltungsgericht die Nebentätigkeit als nicht genehmigungspflichtig angesehen hat, ändert hieran nichts. Die Einschätzung des [X.] bindet die Berufungsinstanz nicht; vielmehr dient die von der Klägerin eingelegte Berufung gerade der Nachprüfung des in der Vorinstanz gefundenen Ergebnisses. [X.] sind dabei die in der [X.] dargestellten Handlungen; diese begrenzen den [X.] und die Disziplinargewalt des Gerichts (§ 60 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Innerhalb dieser Schranken hat das Berufungsgericht aber eine eigenständige Entscheidung zu treffen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Die Feststelllungen des Berufungsgerichts sind auch nicht aktenwidrig, sondern explizit bereits in der [X.] enthalten. Im Übrigen hat der [X.] den Umstand, dass er die Nebentätigkeit nicht angezeigt hatte, zu keinem Zeitpunkt bestritten.

bb) Dem Berufungsurteil haftet schließlich auch kein "Denkfehler" an. Mit dem Vortrag, das Berufungsgericht schließe die Verantwortlichkeit des [X.]n für die Einstellung des [X.] ins [X.] (Vorwurf Nr. 4) aus dem Fehlen ausreichender Anhaltspunkte für eine Veröffentlichung durch Dritte, ist der behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze bereits nicht schlüssig dargetan. Denn damit hat die Beschwerde keinen Schluss aufgezeigt, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung der Beschwerde unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom 1. Dezember 2021 - 2 B 37.21 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 100 Rn. 15 m. w. N.). Derartiges zeigt die Beschwerde nicht auf.

Unabhängig davon hat sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung nicht allein auf die fehlende Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs gestützt. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausdrücklich eigenständige Feststellungen getroffen und sich hierfür auf Zeugenaussagen im Disziplinarverfahren und die Persönlichkeitsstruktur des [X.]n mit seinem "Drang, sich selbst darzustellen und mitzuteilen", gestützt. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere zeigt die abweichende Würdigung des Beweisergebnisses durch die Beschwerde keinen Verfahrensfehler auf.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde waren die im behördlichen Disziplinarverfahren sowie vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Zeugenvernehmungen auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden ([X.]). Dass in der Berufungsinstanz eine eigenständige Würdigung vorzunehmen ist und ein gewissenhafter Beteiligter jedenfalls mit einer dem [X.]vorwurf entsprechenden Auffassung rechnen muss, ist bereits dargetan worden. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zum Vorwurf Nr. 4.

cc) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3. [X.] beruht auf § 3 [X.] m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 Satz 1 [X.] erhoben werden.

Meta

2 B 12/22

09.02.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. August 2021, Az: OVG 82 D 3.19, Urteil

§ 52 Abs 1 S 2 BDG, § 60 Abs 2 S 1 BDG, § 99 Abs 1 BBG 2009, § 100 Abs 2 S 1 BBG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2023, Az. 2 B 12/22 (REWIS RS 2023, 1319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1319

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 B 59/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Disziplinarrecht; Anforderung an Klageschrift (hier: § 52 Abs. 2 Satz 1 DG NW 2004)


2 A 17/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Verbot der sexuellen Belästigung; Zurückstufung


2 B 7/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Erhebung der Disziplinarklage in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten


2 B 41/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein "Verbrauch" der Disziplinarbefugnis bei späterer Ahndung noch nicht entscheidungsreifer Vorwürfe; "letztes Wort"; Verstoß gegen …


2 B 19/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.