Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2020, Az. 2 C 21/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 3883

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Gegenstand

Beseitigung des Mangels der Schriftlichkeit der Disziplinarklage


Leitsatz

1. Genügt eine Disziplinarklageschrift wegen der fehlenden Unterschrift nicht den Anforderungen der Schriftlichkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG, kann dieser wesentliche Mangel auch durch die Vorlage des vom zuständigen Bediensteten des Dienstherrn eigenhändig mit vollem Namenszug unterschriebenen Originals der behördlichen Verfügung beseitigt werden, die der Abfassung und Versendung der Klageschrift an das Gericht zugrunde liegt.

2. Ein Verfahren zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels nach § 56 Abs. 3 SächsDG kommt nur in Betracht, wenn der Mangel behebbar ist.

3. Die Setzung einer Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels nach § 56 Abs. 3 SächsDG erfordert einen Beschluss des Gerichts in der Besetzung nach § 46 Abs. 1 und 2 SächsDG.

4. Ist die Fristsetzung zur Beseitigung des wesentlichen Mangels durch das Verwaltungsgericht unwirksam, kann das Berufungsgericht wegen dieses Mangels selbst eine Frist zur Beseitigung setzen.

5. Wird der wesentliche Mangel nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beseitigt, so führt der Einstellungsbeschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SächsDG zum Verbrauch der Disziplinarklage.

6. Wegen der Schutzwirkung zu Gunsten des Beamten darf das Gericht die Mängelbeseitigung nach § 56 Abs. 3 SächsDG nicht unter die Bedingung stellen, dass es den wesentlichen Mangel später im weiteren Verlauf des Verfahrens als behebbar bewerten wird.

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2019 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist die Ahndung des Fernbleibens vom Dienst.

2

Der 1958 geborene Beklagte stand bis zu seinem regulären Eintritt in den Ruhestand zum 1. Oktober 2019 als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst des klagenden Freistaats. Mit Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 wurden die Dienstbezüge des Beklagten wegen unentschuldigter Fehlzeiten an mehr als 55 Arbeitstagen in den Jahren 2011 bis 2013 für 30 Monate um 20 v.H. gekürzt.

3

Wegen weiterer unentschuldigter Fehlzeiten ab März 2014 verbot der Kläger dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte, enthob ihn unter Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes und leitete das Disziplinarverfahren ein. Mitte April 2015 wurde der Beklagte über die beabsichtigte Erhebung der [X.] und über die Möglichkeit informiert, den Personalrat zu beteiligen. Diese Möglichkeit nutzte der Beklagte nicht.

4

Am 16. Juni 2015 ging beim Verwaltungsgericht eine [X.]schrift mit dem Briefkopf der Polizeidirektion vom 11. Juni 2015 ein. Diese war vom damaligen Polizeipräsidenten nicht handschriftlich unterzeichnet; vielmehr schloss sie mit der Angabe seines Namens in Maschinenschrift.

5

Mit Verfügung des Vorsitzenden der Disziplinarkammer des [X.] vom 15. September 2017 wurde der für die mündliche Verhandlung anberaumte Termin von Amts wegen verlegt. Zur Begründung der Verlegung wies der [X.] in der Verfügung darauf hin, dass die am 16. Juni 2015 bei Gericht eingereichte Klageschrift keine Unterschrift enthalte, sodass derzeit keine schriftliche Klageerhebung vorliegen dürfte. Der [X.] gab dem Kläger Gelegenheit, bis zum 27. September 2017 ein mit einer Unterschrift versehenes Originalschriftstück der [X.]schrift einzureichen. Sollte der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt werden, werde das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt.

6

Am 20. September 2017 ging beim Verwaltungsgericht das Original der mit "[X.]" überschriebenen Verfügung der Polizeidirektion vom 11. Juni 2015 - allerdings ohne Briefkopf und Angabe des Absenders - ein. Diese Verfügung umfasst unter "1. Schreiben an:" die beim Verwaltungsgericht am 16. Juni 2015 eingereichte [X.]schrift. Unter "2." und "3." führt die Verfügung die Anweisungen "Versand gegen [X.]" und "[X.]A." auf. In der Verfügung ist die eigentliche [X.]schrift von dem damals als Leiter der Polizeidirektion [X.] amtierenden Polizeipräsidenten mit Vor- und Zuname handschriftlich unterzeichnet. Mit Verfügung vom 26. September 2017 bestätigte die Berichterstatterin des [X.] der Polizeidirektion, dass der Verfahrensmangel durch Nachreichung des Originals des Entwurfs der Klageerhebung vom 11. Juni 2015 beseitigt worden sei.

7

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des [X.] vom 5. Dezember 2017, an der der Beklagte nicht teilgenommen hatte, endet mit dem Beschluss, dass die Entscheidung nach der Beratung verkündet wird, und der Angabe "Ende: 10.50 Uhr". In der Gerichtsakte ist nach diesem Protokoll der am 5. Dezember 2017 schriftlich abgefasste und von der Kammer unterzeichnete Tenor mit dem durch [X.] des Vorsitzenden unterzeichneten Vermerk "Verkündet 11.13" eingeheftet. Während des Berufungsverfahrens wurde das Protokoll nach Anhörung der Beteiligten vom Vorsitzenden der Disziplinarkammer am 22. August 2018 um den Satz ergänzt: "Nach nichtöffentlicher Beratung und Wiederaufruf der Sache wird in Abwesenheit der Beteiligten um 11.13 Uhr die Urteilsformel, die der Niederschrift als Anlage beiliegt, durch Verlesung durch den Vorsitzenden verkündet." Die gegen die Berichtigung vom Beklagten erhobene Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht.

8

Das Verwaltungsgericht entfernte den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die [X.] sei zulässig, insbesondere schriftlich erhoben worden. Durch die Übermittlung der unterzeichneten Verfügung zur Erhebung der [X.] sei der Nachweis erbracht, dass die eingereichte [X.] eine gewollte prozessuale Erklärung sei, die vom Präsidenten der Polizeidirektion [X.] und mit dessen Willen ans Gericht gelangt sei.

9

Der Beklagte legte Berufung ein. Mit Beschluss vom 27. August 2019 setzte das Oberverwaltungsgericht dem Kläger zur Einreichung einer vom zuständigen Polizeipräsidenten unterzeichneten [X.]schrift eine Frist bis zum 20. September 2019. Es sei zweifelhaft, ob der Mangel der Schriftform im Berufungsverfahren noch behoben werden könne. Vorsorglich für den Fall, dass das Berufungsgericht von der Heilbarkeit dieses Mangels nach Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ausgehe, werde dem Kläger zur Einreichung einer [X.]schrift die genannte Frist gesetzt. Daraufhin ging am 17. September 2019 beim Berufungsgericht eine Klageschrift der Polizeidirektion ein, die der vom 11. Juni 2015 entspricht und von einem Vertreter des zu dieser Zeit urlaubsabwesenden Polizeipräsidenten handschriftlich unterzeichnet ist.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die [X.] abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Urteil der Disziplinarkammer sei ordnungsgemäß verkündet worden und damit wirksam. Für die Wirksamkeit der Berichtigung des Protokolls sei es unerheblich, dass das Verwaltungsgericht das Protokoll mehr als fünf Monate nach der Verkündung des Urteils berichtigt habe. Die [X.] sei jedoch unzulässig, weil sie in erster Instanz nicht der Schriftform genügt habe und dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr heilbar sei. Bei der am 16. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen [X.]schrift vom 11. Juni 2015 sei offen und nicht ohne weitere Beweiserhebung feststellbar gewesen, ob der damals amtierende Polizeipräsident die Verantwortung für die Einreichung der Klageschrift bei Gericht übernommen habe. Daran ändere auch die Übermittlung des Originals der Verfügung vom 11. Juni 2015 nichts, die den vom Polizeipräsidenten handschriftlich unterzeichneten Entwurf der [X.]schrift enthalte, auch wenn dieser Entwurf der beim Verwaltungsgericht am 16. Juni 2015 eingegangenen Klageschrift entspreche. Auch nach dem Eingang des Originals der Verfügung der Polizeidirektion vom 11. Juni 2015 hätten sich die Urheberschaft des Polizeipräsidenten und sein Wille, die Reinschrift der Klageschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht feststellen lassen, ohne darüber z.B. durch Vernehmung des Polizeipräsidenten Beweis zu erheben. Die [X.] sei hier mangels Schriftform in der ersten Instanz nicht rechtshängig gewesen und die angeschuldigten Handlungen hätten dementsprechend nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils sein dürfen. Erst die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegte [X.]schrift wahre die Schriftform. Dadurch sei jedoch der Mangel der Schriftform nicht geheilt worden, weil es das Gesetz ausschließe, im Berufungsverfahren neue Handlungen zum Gegenstand einer [X.] zu machen.

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt unter Berücksichtigung des Eintritts des Beklagten in den Ruhestand,

das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2017 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.], über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig (1.) und mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des [X.] wegen der Verletzung revisiblen Rechts nach § 71 Abs. 2 [X.] und § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (2.). Unter "Landesrecht" i.S.v. § 127 Nr. 2 [X.]. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG sind die spezifisch beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesrechts zu verstehen. Dazu zählen auch die Vorschriften des jeweiligen [X.] (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 [X.] 12.17 - [X.] LDisziplinarG Nr. 53 Rn. 10; a.[X.], Disziplinarrecht in [X.] und Ländern, Band 2, Stand Juli 2011, § 69 [X.] Rn. 28).

1. Die Revision des [X.] ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zulässig.

Hat ein Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung getroffen, so darf ein Beteiligter auch das der ergangenen Entscheidung entsprechende Rechtsmittel einlegen (BVerwG, Urteile vom 9. April 1964 - 8 [X.] 375.63 - BVerwGE 18, 193 <195> und vom 13. April 2011 - 9 [X.] 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 11). Das ist hier die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision gegen sein die [X.] - zu Unrecht - als unzulässig abweisendes Berufungsurteil.

Bei konsequenter Befolgung seiner Verfahrensweise hätte das Oberverwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] einstellen müssen. Das Verfahren zur Beseitigung des Mangels der Schriftform der [X.] hatte das Berufungsgericht durch seine Fristsetzung im Beschluss vom 27. August 2019 in Gang gesetzt, jedoch vor Verkündung des Berufungsurteils - insbesondere durch eine Aufhebung dieses Beschlusses - nicht wieder beendet. Der Einstellungsbeschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] wäre jedoch unanfechtbar gewesen, weil nach den Vorschriften des [X.] Disziplinargesetzes gegen einen solchen Beschluss des Berufungsgerichts kein Rechtsmittel eröffnet ist.

Nach § 56 Abs. 3 [X.] kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung das Gericht unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen, die nach § 54 Abs. 2 Satz 3 bis 5 [X.] unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt. Gemäß § 56 Abs. 4 [X.] steht die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Verfahrensweise zur Setzung einer Frist zur Beseitigung des Mangels der Schriftform der [X.]schrift noch im Berufungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und § 56 [X.] die Schutzwirkung dieser Vorschriften zu Gunsten des betroffenen Beamten mehrfach nicht beachtet.

a) Grundsätzlich ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. August 2019 dem Kläger als Dienstherrn selbst eine Frist zur Beseitigung des - von ihm allerdings zu Unrecht als noch bestehend angenommenen - Mangels der Schriftform der [X.]schrift gesetzt hat.

Der Verweis in § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die für das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltenden Bestimmungen umfasst auch das Verfahren zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift. Bei Mängeln, die das Oberverwaltungsgericht erstmals feststellt, sind die Vorschriften grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar.

Anders ist die Rechtslage bei solchen Mängeln, die bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt worden und die bereits Gegenstand eines Verfahrens zur Beseitigung des Mangels gewesen sind. Eine Regelung, die - vergleichbar § 60 Abs. 5 VwGO für die Wiedereinsetzung - die Annahme der Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift durch das Verwaltungsgericht für höhere Instanzen verbindlich macht, ist den Vorschriften des [X.] Disziplinargesetzes nicht zu entnehmen. Ist die Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht wirksam und geht das Verwaltungsgericht von einer Beseitigung des Mangels aus, ist das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren hinsichtlich dieses Mangels an einer eigenständigen Fristsetzung gehindert. Das Berufungsgericht hat sich, sofern gesetzlich nichts Anderes geregelt ist, im Rahmen des Berufungsverfahrens "an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen" und so zu entscheiden, wie das Verwaltungsgericht nach seiner Auffassung hätte entscheiden müssen. Dementsprechend müsste das Berufungsgericht wegen des Ablaufs der Frist, sieht es den Mangel im Gegensatz zum Verwaltungsgericht nicht als beseitigt an, das erstinstanzliche Urteil aufheben und das Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] einstellen.

Hier war das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Mangels der Schriftform der [X.] grundsätzlich nicht an einer eigenständigen Fristsetzung gehindert, weil die Fristsetzung des [X.] durch bloße Verfügung des Vorsitzenden der Disziplinarkammer des [X.] vom 15. September 2017 unwirksam ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 [X.] 80.08 - BVerwGE 135, 24 Rn. 26 zu der übereinstimmenden Regelung des § 46 [X.]). Das Gesetz schreibt in § 56 Abs. 3 Satz 2 und § 54 Abs. 2 Satz 4 [X.] ausdrücklich vor, dass die Fristsetzung durch Beschluss des Gerichts erfolgt. Zum einen fehlt es hier an dem Gerichtsbeschluss, zum anderen an der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung der Richterbank. Da das Gesetz einen Beschluss - außerhalb der mündlichen Verhandlung - vorschreibt und kein Fall des § 46 Abs. 3 [X.] gegeben ist, wirken an diesem die drei Berufsrichter mit (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]).

b) Im Widerspruch zur Schutzwirkung des § 56 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 [X.] zu Gunsten des beklagten Beamten stehen aber die Erwägungen des [X.] zu den Folgen einer Einstellung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] stehe nach § 56 Abs. 4 [X.] einem Prozessurteil gleich, das im Falle seiner Rechtskraft nicht zum Verbrauch der Disziplinargewalt des Dienstherrn führe. Demgegenüber sieht § 56 Abs. 4 [X.] vor, dass eine rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Damit ist aber gerade eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung der zum Gegenstand der [X.] gemachten Handlungen wegen Verbrauchs der Disziplinarbefugnis ausgeschlossen (Entwurf eines [X.] des [X.] sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im [X.] und des [X.] Verwaltungsorganisationsgesetzes, [X.]. 4/5064, [X.]). Die Vorschriften des [X.] Disziplinargesetzes entsprechen insoweit den Regelungen des [X.]esdisziplinargesetzes, das von einem [X.]verbrauch ausgeht (Entwurf eines [X.] des [X.]esdisziplinarrechts, [X.]. 14/4659, S. 49).

c) Ausgehend von dieser Schutzwirkung des § 56 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 [X.] ist das Verfahren, das das Oberverwaltungsgericht durch seinen Beschluss vom 27. August 2019 in Gang gesetzt hat, fehlerhaft.

aa) Nicht zu beanstanden sind die generellen Erwägungen des [X.] zum Erfordernis der Behebbarkeit eines Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift als Voraussetzung des Verfahrens nach § 56 Abs. 3 [X.].

Dass der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift überhaupt noch zu beseitigen ist, ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Verfahrens nach § 56 [X.] (Weiß, in [X.] u.a.: [X.], [X.], Stand April 2019, § 55 [X.] Rn. 38; Gansen, Disziplinarrecht in [X.] und Ländern, Band 2, Stand Mai 2013, § 55 [X.] Rn. 8). Es wäre rechtswidrig, dem Dienstherrn eine Frist zur Beseitigung eines Mangels zu setzen, wenn er diesen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr beseitigen kann. In diesen Fällen scheidet die Einstellung des Verfahrens nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] aus.

bb) Mit der Schutzwirkung des § 56 Abs. 3 [X.] unvereinbar ist aber die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens, das mit dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 27. August 2019 seinen Anfang genommen hat. Dabei geht es entgegen dem Vorbringen des [X.] nicht lediglich um den Aspekt, dass Prozesshandlungen von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden dürfen, sondern vielmehr um die speziellen Schutzwirkungen, die das Verfahren nach § 56 Abs. 3 [X.] für den Beamten entfaltet.

Im Tenor des Beschlusses vom 27. August 2019 ist dem Kläger - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - eine Frist bis zum 20. September 2019 gesetzt worden, um eine vom zuständigen Polizeipräsidenten unterzeichnete [X.]schrift einzureichen. In den Gründen wird auch klargestellt, dass es sich um eine Fristsetzung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und § 56 Abs. 3 Satz 1 [X.] handelt. Die Begründung des Beschlusses macht aber deutlich, dass es sich lediglich um eine vorsorgliche Fristsetzung handeln sollte, und zwar für den Fall, dass das Berufungsgericht - im Verlaufe des weiteren Verfahrens, spätestens aber wohl bei der Urteilsfindung - zum Schluss kommen sollte, der Mangel der Schriftform der [X.]schrift sei noch im Berufungsverfahren zu beseitigen. Im Beschluss ist ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob der Mangel der Schriftform im Berufungsverfahren noch behoben werden könne. Der Senat beabsichtige, über diese Frage aufgrund der anberaumten mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. "Vorsorglich für den Fall", dass das Berufungsgericht die Heilbarkeit des Mangels nach Fristsetzung annehme, ergehe der Beschluss.

Im [X.] an den Beschluss vom 27. August 2019 hat das Berufungsgericht die Fragen der Behebbarkeit des Mangels und damit der Zulässigkeit der Klage auch noch in seinen Verfügungen von 4. und 8. Oktober 2019 als offen bezeichnet. Der Akte des Berufungsverfahrens ist auch nicht zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht den Beschluss vom 27. August 2019 vor dem Ergehen des Berufungsurteils wieder aufgehoben hat.

Wenn das Gericht das Verfahren nach § 56 Abs. 3 [X.] in Gang gesetzt hat, muss es sich wegen dessen Schutzwirkung auch daran halten und festhalten lassen, sofern es diesen Beschluss nicht wieder aufhebt und damit das Verfahren zur Beseitigung des Mangels beendet. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beseitigt, muss das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts mit der Folge des [X.]verbrauchs eingestellt werden. Damit unvereinbar ist die Fassung eines Beschlusses nach § 56 Abs. 3 [X.] unter der Bedingung, dass das Gericht im Verlaufe des weiteren Verfahrens zu einer bestimmten Rechtsauffassung gelangt. Die aus Sicht des [X.] erhebliche Frage, ob der Formmangel noch im Berufungsverfahren durch Vorlage einer vom zuständigen Bediensteten des [X.] unterzeichneten [X.]schrift beseitigt werden kann, hätte vom Berufungsgericht vor der Fassung eines Beschlusses nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] geklärt werden müssen.

2. Das Berufungsurteil ist nach § 71 Abs. 2 [X.] und § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der wesentliche Mangel der [X.]schrift bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren beseitigt worden. Damit kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob ein bis dahin bestehender wesentlicher Mangel der Klageschrift noch in der Berufungsinstanz durch Vorlage einer mit der ursprünglichen [X.] identischen Klageschrift beseitigt werden kann (a). Eine dem Revisionsgericht nach dem [X.] Disziplinargesetz grundsätzlich mögliche abschließende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe von § 13 [X.] ist hier ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu den für die Bemessungsentscheidung relevanten be- und entlastenden Umständen getroffen hat (b).

a) § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] schreibt vor, dass die [X.] schriftlich zu erheben ist. Zwar genügte die am 16. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangene [X.]schrift vom 11. Juni 2015 nicht diesen Anforderungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sie war nicht unterzeichnet. Diesen wesentlichen Mangel der [X.]schrift hat der Kläger allerdings nach § 56 Abs. 3 [X.] - ungeachtet der Unwirksamkeit der Fristsetzung im erstinstanzlichen Verfahren allein durch eine bloße Verfügung des Vorsitzenden der Disziplinarkammer - durch die Vorlage des vollständigen Originals der Verfügung der Polizeidirektion vom 11. Juni 2015 beseitigt.

Die in § 53 Abs. 1 [X.] vorausgesetzte Schriftform bedingt abweichend von § 126 BGB nicht die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers als Abschluss der schriftlichen Erklärung. Der Sinn der Schriftform besteht darin, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen bloßen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt ([X.], Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 <365>). Dementsprechend genügt es, wenn sich aus der Klageschrift selbst oder aus den ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und mit seinem Willen an das Gericht gelangt ist ([X.]) (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 9 [X.] 40.87 - BVerwGE 81, 32 <35 f.> m.w.N. und vom 18. Dezember 1992 - 7 [X.] 16.92 - BVerwGE 91, 334 <337> sowie Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 5 [X.] - NJW 1995, 2121 f.).

aa) Allein aus der ursprünglich eingereichten Klageschrift vom 11. Juni 2015, in der der Name des Präsidenten der Polizeidirektion lediglich maschinenschriftlich vermerkt ist, lassen sich Urheberschaft und [X.] des Präsidenten nicht ableiten. Durch dieses Schriftstück ist nicht belegt, dass die Klageschrift vom Polizeipräsidenten willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist.

Urheberschaft und [X.] können auch durch die dem Schriftstück beigefügten Unterlagen und Akten belegt werden (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 9 [X.] 40.87 - BVerwGE 81, 32 <36> und vom 18. Dezember 1992 - 7 [X.] 16.92 - BVerwGE 91, 334 <337>). Dies scheidet hier aus, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] die Akten, die der im Juni 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift beigefügt waren, lediglich den Zeitraum bis April 2015 umfassen.

bb) Dass die [X.] von dem für den Kläger handelnden Bediensteten herrührt und mit seinem Willen an das Gericht gelangt ist, ergibt sich jedoch aus dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Original der Verfügung der Polizeidirektion vom 11. Juni 2015, die vom - damaligen - Präsidenten der Polizeidirektion eigenhändig mit vollem Namenszug unterschrieben ist. Ausreichend ist in jedem Fall der Nachname (hier wurde sogar mit dem Vor- und Zunamen gezeichnet); ob auch aus dem Abzeichnen lediglich mit einer Paraphe auf Urheberschaft und [X.] geschlossen werden könnte (wozu der Senat neigt), kann hier offen bleiben. Urheberschaft und [X.] müssen hier nicht erst durch die Vernehmung des damaligen Polizeipräsidenten als Zeugen bewiesen werden.

Es ist anerkannt, dass es für den Beleg von Urheberschaft und [X.] nicht lediglich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder des Eingangs des bestimmenden Schriftsatzes ankommt, sondern auch spätere, bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist eingetretene Umstände zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 [X.] 21.09 - [X.] 442.09 § 9a AEG Nr. 1 Rn. 15 und Beschlüsse vom 27. Januar 2003 - 1 [X.] - [X.] 310 § 81 VwGO Nr. 17 S. 7 und vom 4. September 2003 - 8 [X.] - Rn. 3).

Die zeitliche Begrenzung auf die bis zum Ablauf der Frist bekannt gewordenen Umstände dient dabei der Rechtssicherheit. Anders als z.B. eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Erhebung einer [X.] nach § 34 [X.] nicht fristgebunden. Die der Rechtssicherheit dienende zeitliche Grenze bildet hier die Frist, die der Vorsitzende der Disziplinarkammer des [X.] dem Kläger in seiner Verfügung vom 15. September 2017 zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat.

Der Nachweis von Urheberschaft und [X.] ergibt sich hier zunächst aus dem Umstand, dass der Polizeipräsident an dem ihm vorgelegten Entwurf der [X.]schrift - Ziff. 1 der Verfügung - keinerlei Änderungen vorgenommen hat und dass sich die beim Verwaltungsgericht am 16. Juni 2015 eingegangene [X.]schrift mit Ziff. 1 der Verfügung deckt. Zudem enthält Ziff. 2 der Verfügung die ausdrückliche Anweisung, die [X.]schrift gegen [X.] an den Adressaten der [X.]schrift, das Verwaltungsgericht, zu versenden.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es hier um ein gerichtliches Disziplinarverfahren geht, bei dem dem Dienstherrn des betroffenen Beamten die Rolle des [X.] zufällt. Kläger ist aber die Körperschaft selbst und nicht der für sie handelnde Bedienstete als solcher. Dementsprechend ist für die Frage der Urheberschaft und des [X.]ns auch die Haltung des klagenden Dienstherrn von Bedeutung. Der klagende [X.] hat während des gesamten Verfahrens stets deutlich gemacht, mit der Klageschrift entsprechend Ziff. 1 der im Original vorgelegten und vom Polizeipräsidenten mit Vor- und Zuname unterschriebenen Verfügung vom 11. Juli 2015 habe gegen den Beklagten [X.] erhoben werden sollen. Diese Haltung des [X.] zeigt sich auch daran, dass die von der Polizeidirektion auf Aufforderung des [X.] hin im Berufungsverfahren im September 2019 vorgelegte Klageschrift inhaltlich identisch ist mit der beim Verwaltungsgericht im Juni 2015 eingereichten.

Die Beseitigung dieses wesentlichen Mangels der im Juni 2015 erhobenen [X.] durch die Vorlage des Originals der Verfügung ist ungeachtet des Umstands möglich, dass die Entscheidung des [X.], mit der das Verfahren zur Mängelbeseitigung in Gang gesetzt werden sollte, formunwirksam ist.

b) § 71 Abs. 1 [X.] regelt, dass die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Berufungsgericht für das Revisionsverfahren entsprechend gelten. Daraus folgt, dass sich auch das Revisionsgericht nicht auf eine rechtliche Überprüfung der Bemessungsentscheidung der Vorinstanz beschränken darf, sondern eine eigenständige Entscheidung nach den Maßstäben des § 13 [X.] vorzunehmen hat (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 26 f., vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 62.11 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 19 Rn. 72, vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 37 f. und vom 24. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.18 - NVwZ-RR 2020, 362 Rn. 43).

Das Revisionsgericht kann dieser Verpflichtung aber nur dann nachkommen, wenn das Berufungsgericht sämtliche für die Bemessungsentscheidung nach § 13 [X.] relevanten be- und entlastenden Umstände nach § 70 [X.] und § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt hat. Das Revisionsgericht kann weder Tatsachen berücksichtigen, die nicht festgestellt sind, noch die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen nachprüfen. Da das Oberverwaltungsgericht hier entsprechend seiner Rechtsauffassung keinerlei Feststellungen zu den bemessungsrelevanten Umständen getroffen hat, ist das Berufungsurteil zur Nachholung dieser Feststellungen nach § 71 Abs. 2 [X.] und § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Im erneuten Berufungsverfahren wird sich das Berufungsgericht u.a. (auch nochmals) mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandersetzen müssen, die Berichtigung eines Protokolls sei nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten seit der Verkündung des Urteils zulässig.

Meta

2 C 21/19

23.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Oktober 2019, Az: 12 A 184/18.D, Urteil

§ 46 Abs 2 DG SN, § 46 Abs 1 DG SN, § 53 Abs 1 S 1 DG SN, § 56 Abs 3 DG SN, § 56 Abs 3 S 3 DG SN, § 56 Abs 4 DG SN

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2020, Az. 2 C 21/19 (REWIS RS 2020, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3883

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten Disziplinarklage


RiSt (R) 1/15 (Bundesgerichtshof)

Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz …


2 B 6/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Erfolglose Verfahrensrügen eines Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei "PRO NRW" gegen seine disziplinare Entfernung aus …


2 C 3/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Polizeibeamter: Strafurteil wegen Bestechlichkeit; Verbot der Vorteilsannahme; Gesamtwürdigung; Regelmaßnahme; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; überlange Verfahrensdauer


RiSt (R) 1/15 (Bundesgerichtshof)


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