Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. XI ZR 429/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 436

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 429/02Verkündet am:2. Dezember [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Dezember 2003 durch [X.] [X.] Bungeroth, [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 4. November 2002wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der [X.] aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegtfolgender Sachverhalt zugrunde:Am 16. April 1991 erwarben die Eheleute [X.]die aus mehrerenbebauten Grundstücken bestehende Immobilie [X.]. ... /J.straße ... in [X.]Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1992gründeten sie die "Grundstücksgesellschaft [X.]. /J.straßeGbR" (nachfolgend: GbR), deren Gegenstand der Erwerb sowie die In-standsetzung, der Ausbau, die Modernisierung und die Vermietung bzw.Verpachtung von Grundstücken ist. Diese Maßnahmen sollten mit Einla-gen der noch zu werbenden [X.]er in Höhe von 30% des Ge-- 3 -samtaufwands und im übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Da dievoraussichtlichen Mieteinnahmen die Kosten jedenfalls in der Anfangs-zeit nicht vollständig würden decken können, waren jährliche Zuzahlun-gen der [X.]er vorgesehen. Zweck der Beteiligung an der [X.] die Wahrnehmung von Steuervorteilen durch [X.] Sonderabschreibungen gemäß § 4 Fördergebietgesetz.Am 4. Dezember 1992 gab der Kläger eine privatschriftliche [X.]serklärung ab, die von der GbR am 9. Dezember 1992 angenommenwurde. In der Beitrittserklärung wurde die Notwendigkeit eines voll-streckbaren Anerkenntnisses des [X.] für Schulden der GbR in einerihrer [X.]sbeteiligung entsprechenden Höhe festgelegt. Fernerbot der Kläger in notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1992 der ge-schäftsführenden [X.]erin, der [X.] (nachfolgend: [X.]in), den [X.] an, verbunden mit der umfassen-den Vollmacht, für ihn u.a. den [X.]sbeitritt in notarieller Form zuwiederholen, alle für die Erreichung des [X.]szwecks erforderli-chen oder zweckmäßigen Verträge zu schließen sowie Schuldanerkennt-nisse und Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen abzugeben.Am 28. Dezember 1992 schloß die [X.]in als ge-schäftsführende [X.]erin der GbR mit der Beklagten einen [X.] über insgesamt 11.365.025 DM zur Baufinanzierung ab.Nach dessen Inhalt sind die [X.] gegenüber der [X.] verpflichtet, die Darlehensverbindlichkeit der GbR in einer ihrerjeweiligen Beteiligung an dem [X.]svermögen entsprechenden- 4 -Höhe anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Vollstreckung indas persönliche Vermögen zu unterwerfen.Die [X.]in nahm das Angebot des [X.] auf [X.] des Geschäftsbesorgungsvertrages mit notarieller Erklärung [X.] April 1993 an und wiederholte noch am gleichen Tage in notariellerForm dessen Beitrittserklärung zur GbR. In notarieller Urkunde vom4. August 1993 erkannte der Kläger, vertreten durch die Geschäftsbe-sorgerin, die Darlehensschuld der GbR in Höhe eines seiner Beteiligungam [X.]svermögen entsprechenden Teilbetrages von214.336 DM zuzüglich 18% Zinsen an und unterwarf sich insoweit dersofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen.Ab etwa 1998 stellten der Kläger und weitere Mitgesellschafter ihreZahlungen an die GbR ein. Als diese in der Folgezeit das ausgereichteDarlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedienen konnte, kündigte die [X.] den Kreditvertrag am 18. Mai 2001 fristlos und stellte die offenenBeträge fällig. Zuvor hatte sie dem Kläger die Zwangsvollstreckung ausder notariellen Urkunde vom 4. August 1993 angedroht.Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, es fehle an einem wirk-samen Titel, da die der [X.]in erteilte umfassende [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] und [X.] nichtig sei. Die Vollstreckungsunterwerfungserklärung seiaußerdem nach dem [X.] und dem Verbraucherkreditge-setz wirksam widerrufen worden. Ferner hafte die Beklagte wegen [X.] Aufklärung auf Schadensersatz, so daß eine [X.] rechtsmißbräuchlich sei.- 5 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt ersein [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die von der [X.]in in der notariellen Urkunde vom4. August 1993 namens des [X.] übernommene persönliche Haftungfür einen Teil der Darlehensschuld der GbR und die damit verbundeneVollstreckungsunterwerfung seien wirksam. Dabei könne dahinstehen, obder Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1[X.] nichtig sei und die Nichtigkeit auch die notarielle Vollmacht mit-umfasse. Die Wirksamkeit der Haftungs- und Unterwerfungserklärungwerde dadurch nicht berührt, weil zugunsten der Beklagten § 172 Abs. 1[X.] eingreife. Die Übernahme der persönlichen Haftung sei ein [X.] oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 [X.],auf das die §§ 164 ff. [X.] anwendbar seien. § 172 [X.] knüpfe an [X.] die Vollmachtsurkunde erzeugten Rechtsschein an, [X.] 6 -diese werde dem Vertragsgegner in Urschrift oder - bei notarieller [X.] - in einer Ausfertigung vor Vertragsabschluß vorgelegt. Zwar seider Urkunde vom 4. August 1993 eine Ausfertigung der notariellen [X.] der [X.]in des [X.] nicht beigefügt worden. [X.] aber unschädlich, weil der Beklagten nach den von dem Kläger selbstvorgelegten Unterlagen eine Ausfertigung seiner Vollmachtserklärungzugegangen sei.Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei alseinseitige prozessuale Willenserklärung nach prozeßrechtlichen [X.] ebenfalls wirksam. Die Erklärung könne auch durch einen [X.] abgegeben werden; die Vollmacht sei vor einem Notar inumfassender Form gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt worden undmit Zugang bei ihm wirksam geworden. Die zur Vertretung berechtigendeVollmacht habe bei der Niederschrift der Unterwerfungserklärung am4. August 1993 in Ausfertigung vorgelegen.Weder die Vollmacht noch die Haftungs- und Vollstreckungsunter-werfung seien wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam, dasie keine den Kläger überraschenden (§ 3 [X.]) oder unangemessenbenachteiligenden (§ 9 [X.]) Klauseln enthielten. Dies gelte insbeson-dere für die Erklärung, die persönliche Haftung für den [X.] ge-genüber der Beklagten zu übernehmen und sich insoweit der sofortigenZwangsvollstreckung in das Privatvermögen zu unterwerfen. Die [X.] einer [X.] bürgerlichen Rechts hafteten - auch ohneausdrückliche Vereinbarung mit dem Gläubiger - für deren rechtsge-schäftlich begründete Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen, und- 7 -zwar gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) auch soweit sie bereits vor [X.] entstanden seien.Ein Verstoß der Vollmacht oder der Haftungs- und Vollstreckungs-unterwerfungserklärung gegen das [X.] komme [X.] Betracht. Mit der notariellen Urkunde vom 4. August 1993 habe [X.] die persönliche Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der [X.] nicht erstmals übernommen, sondern seine schon vorher [X.] [X.] sei dadurch auf einen Betrag von214.336 DM zuzüglich Zinsen beschränkt worden. Ein Schuldbeitritt, dereinem Kreditvertrag gemäß § 18 VerbrKrG gleichgestellt werden könnte,liege daher nicht vor.Ein Widerrufsrecht nach dem [X.] stehe [X.] gleichfalls nicht zu. Bei der Einschaltung eines Vertreters [X.] für die Widerruflichkeit nicht auf eine mögliche Haustürsituation [X.] bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des [X.] des Vertrages an. Eine Haustürsituation habe jedoch in [X.] der [X.]in nicht vorgelegen.Der Kläger könne die Beklagte schließlich auch nicht auf Zahlungvon Schadensersatz in Anspruch nehmen. Es stehe weder fest, daß [X.] ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten noch daß sie einen zuden üblichen wirtschaftlichen Risiken solcher Objekte hinzutretendenGefährdungstatbestand für den Kläger geschaffen oder ihm gegenübereinen konkreten Wissensvorsprung gehabt [X.] 8 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand.1. Richtig und auch von der Revisionserwiderung nicht in [X.] ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der [X.] entgegen der schlagwortartigen Bezeichnung im Urteilsrubrum - nichtnur eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erhoben hat. Ermacht nämlich nicht nur Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch geltend mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit zubeseitigen, sondern stellt darüber hinaus die Wirksamkeit des [X.] in Abrede. Mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstrek-kungstitels läßt sich eine Klage aus § 767 ZPO nicht begründen. [X.] aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage inentsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden(st.Rspr., [X.], 164, 170; zuletzt [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003- [X.], [X.]. [X.] und Senatsurteil vom 18. [X.] - [X.], [X.]. [X.]). Dabei ist es zulässig, beideKlagen miteinander zu verbinden ([X.]Z 118, 229, 236; [X.], Urteil vom22. Oktober 2003 - [X.], [X.]. [X.] f. und [X.] 18. November 2003 - [X.], aaO). Das ist hier geschehen.2. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revisionauch, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des[X.] und den darauf gestützten [X.] verneint [X.] -Die Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen einer Aufklärungs-oder Hinweispflichtverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluß [X.]. Ein Darlehensvertrag ist nur zwischen der [X.] der GbR, nicht aber zwischen den Parteien zustande gekommen,weshalb vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüberdem Kläger von vornherein nicht bestanden haben. Die Geschäftsbesor-gerin, die den Darlehensvertrag als geschäftsführende [X.] am 28. Dezember 1992 mit der Beklagten zum Zweck der Bau-finanzierung geschlossen hat und deren Kenntnisse sich die [X.] nach § 166 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen müssen, war [X.] Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-weit es die von der [X.]in namens des [X.] abgegebe-ne Vollstreckungsunterwerfungserklärung ungeachtet eines eventuellenVerstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtsertei-lung gegen Art. 1 § 1 [X.] für wirksam erachtet hat.a) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] [X.] derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-wicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodellsoder die Beteiligung an einem Immobilienfonds für den Erwerber besorgt,der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abge-schlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig([X.]Z 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - [X.], [X.], 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - [X.]/01,[X.], 1273, 1274, vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 919, vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 1064, 1065,- 10 -vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1711, vom14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2333 und vom18. November 2003 - [X.], [X.]. S. 10 f. m.w.[X.] ist es - anders als die Revisionserwiderung meint - auch hier:Zwar hat das [X.] in seinem Urteil vom20. November 2002 ([X.], 1223, 1225) einen inhaltsgleichen Ge-schäftsbesorgungsvertrag derselben Beauftragten gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1[X.] für erlaubnisfrei erachtet und sich dabei vor allem auf die Ent-scheidung des [X.] in [X.]Z 145, 265 ff. berufen. Wie inihr ausdrücklich hervorgehoben wird, greift diese Ausnahmeregelungaber grundsätzlich nur bei einem gewerblichen "Baubetreuer im engerenSinne" ein, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des [X.] Bauvorhaben - typischerweise auf einem Grundstück des Betreuten -durchführt und die Verträge mit den am Bau Beteiligten abschließt. Dabei einer derartigen "Vollbetreuung" des Bauvorhabens die Wahrneh-mung wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers im Vordergrundsteht, ist es sachlich gerechtfertigt, die daneben üblicherweise [X.] als bloßen Nebenzweck anzusehen ([X.]Z aaOS. 272 f. m.w.Nachw.). Dagegen sollte die [X.]in nachdem Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages für den Kläger als Anla-gegesellschafter der GbR in einem wesentlich größeren Aufgabenkreistätig werden und alle zur Erreichung des [X.]szwecks erforderli-chen oder zweckmäßig erscheinenden Verträge abschließen. Diese so-gar [X.] gegenüber der [X.] einschließende Tätigkeit ging weit über das hinaus, wasvon einem "Baubetreuer im engeren Sinne" normalerweise erwartet wird,und erforderte eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes. Von [X.], die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabeals bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vollzieht und daher von dem [X.]. 1 § 1 [X.] freigestellt ist, kann unter solchen Um-ständen keine Rede sein.b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt nachdem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 [X.] auch die der Geschäftsbe-sorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr., [X.], [X.] 11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2261 f.; zustim-mend Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918,920, vom 25. März 2003 - [X.], [X.], 1064, 1065, vom29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1695, vom 16. [X.] - [X.], [X.]. [X.] und vom 14. Oktober 2003- [X.], [X.], 2328, 2333; siehe ferner [X.], Urteile vom16. Dezember 2002 - [X.], [X.], 247, 249, zum Abdruck in[X.]Z 153, 214 vorgesehen, vom 26. März 2003 - [X.]/02,[X.], 914, 915, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen, und vom22. Oktober 2003 - [X.], [X.]. [X.]. Wie [X.]. Zivilsenat des [X.] in der erst nach Erlaß des Beru-fungsurteils ergangenen Entscheidung vom 26. März 2003 ([X.], [X.], 914, 915, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen, bestä-tigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.].[X.] f. sowie [X.], [X.]. [X.] f.) näher dargelegt hat, [X.] ebenso für die Befugnis des Vertreters zur Abgabe von [X.]serklärungen, obwohl diese prozessualen Charakterhaben. Denn auch wenn es sich bei diesem Teil der Vollmacht um eine[X.] handelt, auf die die Vorschriften der §§ 80 ff. ZPO undnicht die der Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. [X.] anzuwenden- 12 -sind, ist er gemäß Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] nichtig. Nach [X.] des Gesetzes muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlungverhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsbesorgenden [X.] für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Auch [X.] einschneidenden rechtlichen Folgen, die mit der [X.] nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, ge-bieten die Anwendung des § 134 [X.].c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analogerAnwendung der §§ 172 ff. [X.] gegenüber der Beklagten als gültig zubehandeln. Nach der zitierten Entscheidung des [X.] [X.] vom 26. März 2003 ([X.]/02, aaO [X.]15; bestätigtdurch Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.]. [X.] f.und [X.], [X.]. [X.] f.; siehe auch bereits [X.], [X.] vom 30. Oktober 1986 - [X.], [X.], 307 f.und [X.], Urteil vom 18. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003,963, 964) finden die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnitte-nen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs die-nenden Vorschriften der §§ 172 ff. [X.] bei Nichtigkeit des [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1[X.] auf die dem [X.] erteilte prozessuale Vollmachtkeine Anwendung. Die Zivilprozeßordnung enthält vielmehr in [X.] 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechts-scheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. Der erkennende Se-nat hat sich dieser Ansicht bereits in seinem Urteil vom 18. [X.] ([X.], [X.]. [X.]) angeschlossen und hält daran- 13 -auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der [X.].Die von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung [X.] (vgl. etwa BayObLG [X.] 1964, 573, 574; Münch-Komm/Wolfsteiner, ZPO 2. Aufl. § 794 Rdn. 152; Musielak/[X.],ZPO 3. Aufl. § 794 Rdn. 36) vertretene Gegenmeinung überzeugt nicht.Zwar ist einzuräumen, daß die umfassende Vollmacht der Geschäftsbe-sorgerin des [X.] nicht zu Zwecken der Prozeßführung erteilt wordenist. Es unterliegt aber keinem berechtigten Zweifel, daß vollstreckungs-rechtliche Erklärungen für den Betroffenen prozessualen Charakter ha-ben. Dies legt es nahe, die Wirksamkeit der ihnen zugrunde [X.] allein anhand der §§ 80 ff. ZPO, nicht aber der §§ 164 ff. [X.]zu beurteilen, wenn hinreichende prozessuale Rechtsklarheit erzielt wer-den soll (vgl. [X.], 1927, 1928; [X.], ZPO 22. Aufl. § 794 Rdn. 126; [X.]/Stöber, ZPO 24. Aufl.§ 794 Rdn. 29; [X.], 597, 598). Entgegen der [X.] der Revisionserwiderung liegt den Regelungen der §§ 171 bis 173[X.] auch kein allgemeines Prinzip der Stellvertretung zugrunde. [X.] beruhen sie auf Gedanken der allgemeinen Rechtsscheinhaftung,die im Bereich der [X.] keine Berücksichtigung gefundenhat.d) Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns der Geschäftsbe-sorgerin ohne Vertretungsmacht bestimmt sich infolgedessen allein nach§§ 80 ff. ZPO. Eine Genehmigung der von der [X.]in alsvollmachtloser Vertreterin abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungser-klärung durch den Kläger gemäß § 89 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. [X.] -ist nicht in den langjährigen Beitragszahlungen an die GbR zu sehen.Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Un-wirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhal-ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlichangesehene Geschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Se-natsurteile vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232m.w.Nachw., vom 14. Mai 2002 - [X.]/01, [X.], 1273, 1275,vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1696 und vom16. September 2003 - [X.], [X.]. [X.] f.). Dazu ist [X.].II[X.] angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz von [X.] Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten aufdie Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 4. August1993 zu berufen, da er als [X.]er der GbR aufgrund des [X.] vom 28. Dezember 1992 verpflichtet ist, sich wegen einesBetrages von 214.336 DM zuzüglich Zinsen der sofortigen [X.] in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.1. a) Der Kläger ist aufgrund seines privatschriftlichen Antrags vom4. Dezember 1992 und der fünf Tage später erklärten [X.] GbR deren [X.]er geworden. Nach der neueren Rechtspre-chung des II. Zivilsenats des [X.] haften er und seineMitgesellschafter für die mit Vertrag vom 28. Dezember 1992 zu Lasten- 15 -der [X.] begründete Darlehensschuld gemäß §§ 128 ff. HGB(analog) persönlich und mit ihrem Privatvermögen ([X.]Z 142, 315,318 ff.; 146, 341, 358; 150, 1, 3; siehe ferner [X.], Urteil vom24. Februar 2003 - [X.], [X.], 830, 831, zum Abdruck in[X.]Z vorgesehen). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht entscheidend darauf an, ob die [X.]er einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 130HGB auch für die bei ihrem Beitritt bereits begründeten [X.] und mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben (grundsätz-lich bejahend [X.], Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.],977, 978, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen). Da der Kläger seinen [X.] in die GbR am 4./9. Dezember 1992, also vor Abschluß des [X.] vom 28. Dezember 1992, erklärt hat, haftet er für [X.] des [X.]s der Beklagten und für alle damit in Zu-sammenhang stehenden Verpflichtungen der GbR von Anfang an. [X.] der darlehensvertraglichen Vereinbarungen ist der Kläger daherverpflichtet, ein Schuldanerkenntnis in Höhe eines seiner [X.]s-beteiligung entsprechenden Teils der Darlehensforderung abzugebenund sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatver-mögen zu unterwerfen.b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 [X.] ist darin nicht zu sehen.Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, daß es sich bei dem maschi-nenschriftlichen, ganz auf das Projekt der GbR zugeschnittenen [X.] über 11.365.025 DM um einen Formularvertrag handelt.Abgesehen davon ist die darin enthaltene Verpflichtung der [X.] zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungweder überraschend, zumal bereits in der Beitrittserklärung zur GbR die- 16 -Notwendigkeit einer Unterwerfungserklärung festgelegt worden ist, nochinhaltlich unangemessen. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, daßsich der mit dem persönlichen Kreditnehmer identische Grundschuldbe-steller bei Bankschulden regelmäßig der Zwangsvollstreckung in [X.] Vermögen unterwerfen muß; eine unangemessene Benachtei-ligung des Schuldners liegt darin nicht ([X.]Z 99, 274, 282; Senatsur-teile [X.]Z 114, 9, 12 f., vom 26. November 2002 - [X.]/00,[X.], 64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003 - [X.], [X.]. [X.]; siehe auch [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.]. [X.]). Nichts anderes gilt für den Fall, daß die [X.]er einer [X.]-[X.] für deren [X.]verbindlichkeitgegenüber der [X.] ein Anerkenntnis in Höhe eines ihrer Be-teiligung am [X.]svermögen entsprechenden Teils der [X.] und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in [X.] zu unterwerfen [X.] Der Einwand der Revision, der von dem Kläger am 4. [X.] erklärte privatschriftliche Beitritt zur GbR sei formnichtig, weil er- ebenso wie die von der [X.] erklärte Annahmeerklärung vom9. Dezember 1992 - der notariellen Beurkundung bedurft hätte, greiftnicht. Aus den in § 18 Abs. 3 des [X.]svertrags getroffenen Re-gelungen für die Liquidation der GbR läßt sich eine Formbedürftigkeit derBeitritts- und Annahmeerklärung gemäß § 313 [X.] nicht herleiten (vgl.[X.] NJW-RR 1994, 37; [X.]/[X.], [X.] 13. [X.] 313 Rdn. 113). Ebenso ergibt sich aus § 154 Abs. 2 [X.] kein Nichtig-keitsgrund. Nach den eindeutigen Erklärungen der Vertragsschließendensollte der Beitritt des [X.] lediglich in notarieller Form bestätigt wer-den. Davon abgesehen würden die Grundsätze über die fehlerhafte Ge-- 17 -sellschaft eine Unwirksamkeit des Beitritts verhindern. Der Gesell-schaftsbeitritt ist, wenn er - wie hier - durch Beitragszahlungen des Be-troffenen oder vergleichbare Handlungen vollzogen worden ist, zunächstwirksam. Der [X.]er, der sich auf den Mangel berufen will, hatlediglich das Recht, sich jederzeit durch eine außerordentliche Kündi-gung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen (st.Rspr., siehe z.B.[X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1762, 1764, zumAbdruck in [X.]Z [X.] Ob die Beitrittserklärung des [X.] nach dem [X.] widerruflich ist, kann offenbleiben, weil auch insoweit [X.] die Regeln über die fehlerhafte [X.] zur Anwendung kom-men (vgl. [X.]Z 148, 201, 207). Die weiteren notariellen Erklärungen des[X.] oder seiner [X.]in können schon nach § 1 Abs. 2Nr. 3 [X.] nicht widerrufen werden. Aus der Richtlinie 85/577 EWG be-treffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-räumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 ([X.].[X.] 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Wider-rufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, ergibtsich nichts anderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] hinter [X.] der Richtlinie zurückbliebe, wäre angesichts des klaren Geset-zeswortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum (Senats-urteil vom 29. April 2003 - [X.], [X.], 1692, 1695).4. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, dem [X.]ei bei seiner Beitrittserklärung suggeriert worden, er werde sich nur inHöhe einer seiner Beteiligung an der GbR entsprechenden anteiligenDarlehensschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatver-- 18 -mögen unterwerfen. In Wirklichkeit hafte er aber für deren Darlehens-schuld von mehr als 10 Millionen DM in voller Höhe, da sich die persönli-che Haftung aus der notariellen Urkunde über 214.336 DM trotz Schul-dentilgung nicht verringert habe. Der Einwand ist unberechtigt.Nach dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der [X.] die [X.] der Kapitalanleger auf die in den notariellenSchuldanerkenntnissen festgelegten Beträge, die den jeweiligen Anteils-quoten entsprechen, beschränkt. Dem Kläger steht es daher frei, sichdurch eine Zahlung des von ihm anerkannten Betrages über 214.336 [X.] Zinsen von der restlichen Darlehensschuld der GbR zu [X.]. Eine überraschende (§ 3 [X.]) oder inhaltlich unangemessene (§ 9[X.]) Regelung ist darin angesichts der akzessorischen Haftung der[X.]-[X.]er gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) nicht zu [X.] Ist der Kläger somit gegenüber der Beklagten verpflichtet, sichin Höhe seiner beschränkten persönlichen Haftung für die [X.] in sein Privat-vermögen zu unterwerfen, müßte er eine solche Unterwerfungserklärungunverzüglich abgeben. Dann aber stellt es ein widersprüchliches und ge-gen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar,die Unwirksamkeit der von der [X.]in bereits abgegebe-nen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da der Kläger ihr inso-weit eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte er deren Erklärung gegen-über der Beklagten genehmigen und ihr damit rückwirkend [X.]; er ist deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung [X.] vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen ([X.], [X.] vom 30. Oktober 1986 - [X.], [X.], 307, 308;- 19 -Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. Februar 2003 - [X.], [X.]. S. 3; [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.],[X.]. [X.] f. und jüngst Senatsurteil vom 18. November 2003- [X.], [X.]. S. 13).IV.Die Revision des [X.] konnte danach keinen Erfolg haben [X.] daher zurückzuweisen.[X.] Wassermann Appl

Meta

XI ZR 429/02

02.12.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. XI ZR 429/02 (REWIS RS 2003, 436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 436

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.