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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Akteneinsichtsrecht: Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft
Die von Rechtsanwalt [X.]beantragte Einsicht in das [X.] des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt.
Dem Antrag von Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.]auf Einsicht in das [X.] des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das [X.] stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, [X.] und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im [X.] ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 1 [X.], vom 19. Februar 2014 - 2 [X.] jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer
Meta
10.04.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 7. März 2017, Az: 5 StR 493/16, Beschluss
§ 147 StPO, § 475 StPO, § 478 Abs 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2017, Az. 5 StR 493/16 (REWIS RS 2017, 12617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12617
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 StR 493/16, 10.04.2017.
Bundesgerichtshof, 5 StR 493/16, 07.03.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 493/16 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 207/13 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Recht des Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft des Revisionsgerichts
4 StR 486/04 (Bundesgerichtshof)
1 StR 697/08 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 207/13 (Bundesgerichtshof)