Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2017, Az. 5 StR 493/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12617

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Gegenstand

Akteneinsichtsrecht: Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft


Tenor

Die von Rechtsanwalt [X.]beantragte Einsicht in das [X.] des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag von Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.]auf Einsicht in das [X.] des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das [X.] stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, [X.] und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im [X.] ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 1 [X.], vom 19. Februar 2014 - 2 [X.] jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).

Mutzbauer

Meta

5 StR 493/16

10.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 7. März 2017, Az: 5 StR 493/16, Beschluss

§ 147 StPO, § 475 StPO, § 478 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2017, Az. 5 StR 493/16 (REWIS RS 2017, 12617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12617


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 493/16

Bundesgerichtshof, 5 StR 493/16, 10.04.2017.

Bundesgerichtshof, 5 StR 493/16, 07.03.2017.


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