Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. 2 ARs 207/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7763

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
207/13
2 AR
151/13
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts des Betrugs

Verteidiger
und Antragsteller:

[X.].: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich
[X.].: 12 [X.]/01 Landgericht Aurich
[X.].: 1 Ws 136/01 Oberlandesgericht Oldenburg

hier: [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2014
beschlos-sen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht
Oldenburg die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des [X.] vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Ge-genvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit die-ses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des [X.] und des [X.] gerichtet war, hatte das [X.] mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurückgewiesen.
Die gegen beide Beschlüsse des [X.] gerichtete [X.] hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig zu-rückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachho-lung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a [X.] beantragt.
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil ge-gen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und ein in § 304
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] bezeichneter [X.] nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfah-rensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der ent-1
2
3
-
3
-
sprechende Antrag des [X.] vom 26. September
2013 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. November 2013 Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die [X.] vom 5. bis 30. November 2013 hat
der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berück-sichtigt.
Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als [X.] kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, [X.] u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im [X.] ausschließlich Vorgänge, die im Original
oder in Ablichtung auch in den [X.] enthalten sind oder die zu den Sach-akten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2009
-
1 [X.]; Beschluss vom 18. Juni 2009 -
3 [X.]; Karlsruher Kom-mentar -
Laufhütte/Willnow, [X.], 7. Aufl., § 147 Rn. 8).

4
-
4
-
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der [X.] das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.

Fischer

Eschelbach

Ott

5

Meta

2 ARs 207/13

19.02.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. 2 ARs 207/13 (REWIS RS 2014, 7763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7763

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.