Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2005, Az. 4 StR 486/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5217

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[X.]/04

vom 1. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 1. Februar 2005 beschlos-sen: 1. [X.] die [X.] [X.]in am [X.] Dr. Tepperwien, die [X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.] und die [X.]in am Bun-desgerichtshof Sost-Scheible wird als unzulässig [X.].
2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen [X.] seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlaß der [X.]sentscheidung vom 19. Januar 2005 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.
3. Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht in das [X.] wird abgelehnt.
4. Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls des [X.] vom 13. April 2004 ist gegenstandslos.

Gründe:

[X.] Das [X.] hat gegen den Verurteilten wegen Verstößen gegen das [X.] sowie wegen gefährlicher Körperverletzung - 3 - in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren [X.]. Mit [X.]uß vom 19. Januar 2005 hat der [X.] die hiergegen einge-legte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die-sen [X.]uß hat der Verurteilte mit einem am 23. Januar 2005 beim Bundes-gerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers gemäß § 356 a StPO die —[X.] erhoben. Gleichzeitig hat er die [X.], die an dem [X.] beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt.
I[X.] Zu Ziffer 1:
Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der [X.] braucht hier nicht zu entscheiden, ob nach der Einführung des § 356 a StPO durch das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I 3220) an der Rechtsprechung festgehalten werden kann, nach der [X.], die nach Erlaß eines Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO im Verfahren über eine Ge-genvorstellung gestellt werden, als verspätet und damit als unzulässig nach § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind, wenn ein (behaupteter) Gehörsver-stoß im Sinne des § 33 a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (vgl. [X.], 333; [X.] [X.]. vom 20. Juli 2004 [X.] 5 StR 539/03). Der Ab-lehnungsantrag des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil in ihm entgegen § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Be-gründung gleich ([X.]R StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 7; [X.], - 4 - 311; [X.], [X.]. vom 10. Mai 2001 [X.] 1 StR 410/00; vgl. auch [X.], [X.]. vom 6. April 1999 [X.] 2 BvR 532/99). So verhält es sich hier: Der Befan-genheitsantrag wird zum einen darauf gestützt, daß der [X.] seinen [X.]uß vom 19. Januar 2005 nicht mit einer Begründung versehen hat, obgleich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 darauf hingewiesen habe, —daß der [X.] auch einen Verwerfungsbeschluss nach dem Plenarbeschluss des [X.] vom 30.04.2003 (NJW 2003, 1924) nunmehr begründen mussfi. Zum anderen wird eine Voreingenommenheit der abgelehn-ten [X.] daraus hergeleitet, daß der [X.] entgegen dem Schlußsatz in dem genannten Schriftsatz (—Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen [X.] des [X.]s wird [X.]) es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die Gerichtsbesetzung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs ersichtlich völlig ungeeignet. Weder kann der angeführten Entscheidung des [X.] entnommen werden, daß [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO stets mit Gründen zu versehen sind, noch ist nachvollziehbar, warum die unterlassene Mitteilung der [X.]s-besetzung auf eine Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen [X.] schließen lassen könnte, zumal für das entsprechende Begehren ein - wie auch immer gearteter [X.] sachlicher Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar war und zudem die interne Geschäftsverteilung des [X.]s jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle des [X.]es eingesehen werden kann.
Zu Ziffer 2.:
Der Antrag nach § 356 a StPO ist unbegründet, da der [X.] bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu de-nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vor-- 5 - bringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze des Verteidigers des [X.] lagen dem [X.] bei der [X.]ußfassung am 19. Januar 2005 vor. [X.] wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr aus dem Umstand, daß der [X.] seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung zu zwei erhobenen Verfahrensrügen nicht gefolgt ist, herlei-ten zu können, daß der [X.] sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben kann. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
Zu Ziffer 3.:
Dem Antrag auf Einsicht in das [X.] kann nicht entsprochen wer-den. Das [X.] stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, [X.] u. ä. von [X.]smitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht naturgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im [X.] ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. [X.] NStZ 2001, 551; [X.]. § 147 Rdn. 7). Die Annah-me des Antragstellers, das [X.] werde mit den Akten dem Generalbun-desanwalt übersandt, beruht auf Unkenntnis von den Entscheidungsabläufen zwischen den Strafsenaten des [X.] und der [X.] gemäß § 347 Abs. 2 StPO. Zu Ziffer 4.:
- 6 - Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugset-zung des Haftbefehls vom 13. April 2004 ist gegenstandslos, da das Urteil des [X.] vom 13. April 2004 mit Erlaß des [X.]sbeschlusses vom - 7 - 19. Januar 2005 in Rechtskraft erwachsen und damit die Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft übergegangen ist (vgl. [X.] 47. Aufl. § 120 Rdn. 15).
Tepperwien

Maatz [X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 486/04

01.02.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2005, Az. 4 StR 486/04 (REWIS RS 2005, 5217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5217

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