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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:100417B5STR493.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 493/16
vom
10. April 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
hier:
Akteneinsichtsersuchen von Rechtsanwalt
St
-
2
-
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] hat am 10. Ap-ril
2017
beschlossen:
Die von Rechtsanwalt St.
beantragte Einsicht in das Senats-heft des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag von Rechtsanwalt St.
als Verteidiger des Angeklagten D.
auf
Einsicht in das [X.] des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das [X.] stellt eine rein interne [X.] dar. Abgesehen von Notizen, [X.] und Ähnlichem
von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im [X.] ausschließlich Vorgänge, die im Original
oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sach-akten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Februar 2009
1 [X.], vom 19. Februar 2014
2 [X.] jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2
StPO).
Mutzbauer
1
Meta
10.04.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2017, Az. 5 StR 493/16 (REWIS RS 2017, 12618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12618
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 493/16 (Bundesgerichtshof)
Akteneinsichtsrecht: Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft
1 StR 697/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 486/04 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 207/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 493/16 (Bundesgerichtshof)
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