Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2017, Az. 5 StR 493/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12618

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100417B5STR493.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 493/16

vom
10. April 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

hier:
Akteneinsichtsersuchen von Rechtsanwalt
St

-
2
-
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] hat am 10. Ap-ril
2017
beschlossen:

Die von Rechtsanwalt St.

beantragte Einsicht in das Senats-heft des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt.

Gründe:
Dem Antrag von Rechtsanwalt St.

als Verteidiger des Angeklagten D.

auf
Einsicht in das [X.] des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das [X.] stellt eine rein interne [X.] dar. Abgesehen von Notizen, [X.] und Ähnlichem
von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im [X.] ausschließlich Vorgänge, die im Original
oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sach-akten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Februar 2009

1 [X.], vom 19. Februar 2014

2 [X.] jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2
StPO).
Mutzbauer
1

Meta

5 StR 493/16

10.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2017, Az. 5 StR 493/16 (REWIS RS 2017, 12618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12618

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