Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 5 StR 493/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14619

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Notwendiger Vortrag bei Geltendmachung der Verletzung von Mitteilungspflichten zu Gesprächen über eine Verständigung


Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten D.    auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] als unzulässig zurückgewiesen.

2. [X.] das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:

1. [X.] der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO durch den Angeklagten [X.]ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig.

Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden nach § 243 Abs. 4 StPO erstreckt sich nur auf solche Erörterungen des Gerichts mit Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Nur zu Beginn der Hauptverhandlung ist die Auskunft nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gegebenenfalls auch darüber zu erteilen, dass keine derartigen Gespräche stattgefunden haben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ist erneut eine Mitteilung zu machen, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO). Daraus folgt, dass eine weitere Mitteilung lediglich dann erfolgen muss, sobald verständigungsbezogene Gespräche stattgefunden haben. Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob verständigungsbezogene - und damit eine Unterrichtungspflicht auslösende - Gespräche stattgefunden haben, muss der Revisionsführer Tatsachen zum Inhalt der Erörterungen vortragen. Erforderlich ist die bestimmte Behauptung von Tatsachen, die eine Überprüfung dahin gestatten, ob dabei ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum standen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden, damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahelag und somit die Mitteilungspflicht ausgelöst wurde ([X.], Beschluss vom 29. September 2015 - 3 [X.], [X.], 362 mwN).

Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Sie beschränkt sich bezüglich des Inhalts des Gesprächs auf den Vortrag, die Vorsitzende habe auf das „Gewicht glaubhafter, verfahrensabkürzender Geständnisse bei der Strafzumessung, wobei Angaben zu Hintermännern und Lieferanten von besonderem Gewicht seien“, hingewiesen. Da sie insofern weitere Einzelheiten nicht vorträgt, kann der [X.] nicht beurteilen, ob es sich um ein verständigungsbezogenes oder lediglich um ein sonstiges verfahrensförderndes Gespräch gehandelt hat, das nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, [X.], 535, 536). Denn Gegenstand solcher unverbindlichen Erörterungen kann insbesondere der in einem [X.] erteilte Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses sein ([X.] 133, 168, 228; [X.], Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, aaO; Urteil vom 28. Juli 2016 - 3 [X.]/16).

Entsprechendes gilt für den Vortrag der Revision, der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe sich „ausdrücklich gegen die Annahme eines minder schweren Falls“ gewandt. Auch insoweit bleibt mangels weitergehenden Vortrags unklar, in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist. Ein entsprechender Vortrag wäre vorliegend jedoch erforderlich gewesen, zumal nach der Rechtsprechung des [X.] eine Strafrahmenverschiebung nicht Gegenstand einer Verständigung sein darf ([X.] 133, 168, 211).

2. [X.], § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Für die Zulässigkeit der Beauftragung eines Referendars mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist es irrelevant, in welchem Ausbildungsabschnitt er sich befindet (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 5 StR 548/16 und vom 22. Februar 2017 - 5 [X.]/16).

3. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich auf die Härtefallregelung des § 73c StGB eingegangen ist. Die Erörterung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB ist nur dann erforderlich, wenn naheliegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. September 2015 - 1 StR 187/15, [X.], 278; vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, [X.]St 56, 191). Dies ist hier nicht der Fall.

Mutzbauer     

       

Sander     

       

König

       

[X.]     

       

[X.]     

       

Meta

5 StR 493/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 9. Februar 2016, Az: 60 KLs 6/15

§ 243 Abs 4 StPO, § 257c StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 5 StR 493/16 (REWIS RS 2017, 14619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14619


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 493/16

Bundesgerichtshof, 5 StR 493/16, 10.04.2017.

Bundesgerichtshof, 5 StR 493/16, 07.03.2017.


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