§ 478 StPO

Form der Datenübermittlung

Bundesrepublik Deutschland

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2024 00:23

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 478 StPO:
Fassung bis Synopse Archiv
02.12.2019 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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STRAFRECHT AKTENEINSICHT OLG HAMM ANTRAG AUF GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG AUSFORSCHUNGSBEWEIS JUSTIZVERWALTUNGSAKT PROZESSLEITENDE ANORDNUNG BEIZIEHUNG VON AKTEN BVERFG STRAF- UND BUSSGELDAKTEN

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