Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2017, Az. 6 AZR 459/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 11829

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Gegenstand

Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2016 - 6 [X.]/15 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das Urteil des [X.] vom 8. April 2015 - 3 Ca 2449/14 [X.] - auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich des [X.] in Höhe von 2.261,90 [X.]uro und des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 21 % zu tragen, die Beklagte 79 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz fallen der Klägerin 12 % zur Last, der Beklagten 88 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den tariflichen Stufenaufstieg der Klägerin.

2

Die Klägerin war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags in der [X.] vom 22. Oktober 2012 bis 25. August 2013 als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung bei der beklagten Landeshauptstadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war aufgrund vertraglicher Verweisung die Durchgeschriebene Fassung des [X.] für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]-V) anzuwenden. Die Klägerin war mit Tätigkeiten der [X.] 6 [X.]-V betraut. Nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses war sie vom 26. August 2013 bis 16. September 2013 arbeitslos. Zum 17. September 2013 nahm die Klägerin unter Bezugnahme auf den [X.]-V ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung der [X.] auf. Die Beklagte ordnete sie bis August 2014 der Stufe 1 und seit September 2014 der Stufe 2 der [X.] 6 [X.]-V zu.

3

Der [X.]-V lautet auszugsweise:

        

„§ 16 Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

1Die [X.]n 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. …

        

(2)     

1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

(2a)   

Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem [X.] an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der [X.] ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

                 

…       

        

(3)     

1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

                 

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

                 

…       

        
        

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

(1)     

Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

        

…       

        
        

(3)     

1Den [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

                 

a)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

b)    

[X.]en einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

                 

c)    

[X.]en eines bezahlten Urlaubs,

                 

d)    

[X.]en eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

                 

e)    

[X.]en einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

                 

f)    

[X.]en der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

                 

2[X.]en der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die [X.] angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die [X.] beginnt mit dem [X.]. …“

4

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 25. September 2013 hat die Klägerin die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit 9. Oktober 2013 nach Stufe 2 der [X.] 6 [X.]-V zu vergüten. Darüber hinaus hat die Klägerin Differenzvergütung für den [X.]raum vom 9. Oktober 2013 bis 16. September 2014 beansprucht. Sie hat die Auffassung vertreten, § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-V sei unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e [X.]-V dahin auszulegen, dass kurze rechtliche Unterbrechungen bei der Berechnung der [X.] unschädlich seien. Eine andere rechtliche Beurteilung verstoße gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.555,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 165,78 Euro brutto seit 1. November 2013, aus jeweils 226,19 Euro brutto seit 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014 und 1. September 2014 sowie aus 128,17 Euro brutto seit 1. Oktober 2014 zu zahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen;

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit 9. Oktober 2013 Arbeitsentgelt nach der Stufe 2 der [X.] 6 TVöD-V zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die in dem befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.] sei für die [X.] nicht zu berücksichtigen, weil die beiden Arbeitsverhältnisse rechtlich unterbrochen gewesen seien. Anders als in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L sei in §§ 16 und 17 [X.]-V nicht bestimmt, dass rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten zeitlichen Umfang für die [X.] unschädlich seien.

7

Das Arbeitsgericht hat der [X.] und der Leistungsklage für die [X.] ab November 2013 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Neben der getroffenen Feststellung hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.261,90 Euro nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen und hierüber anschließend eine Abrechnung zu erteilen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage auf die Berufung ausschließlich der [X.] insgesamt abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin zunächst das Ziel verfolgt, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. In der [X.] hat sie die Revision hinsichtlich der Abweisung des auf Abrechnung gerichteten Antrags zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Die noch recht[X.]ängige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hatte bereits für die [X.] vom 1. November 2013 bis 31. August 2014 Anspruch auf Vergütung aus der Stufe 2 der [X.] 6 [X.]. Die in dem früheren befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung von etwas mehr als zehn Monaten war bei [X.] Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] und nach dem tariflichen Regelungskonzept bei der [X.] zu berücksichtigen. Die Klägerin war de[X.]alb schon seit 1. November 2013 der Stufe 2 der [X.] 6 [X.] zugeordnet.

9

A. Für die [X.] der Klägerin in dem seit 17. September 2013 bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis ist im Ausgangspunkt § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 [X.] maßgeblich.

I. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.] in die Stufe 2.

II. Bei der Begründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 17. September 2013 handelte es sich um eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 [X.]. Das frühere Arbeitsverhältnis endete mit dem 25. August 2013 aufgrund seiner Befristung. Der Begriff der Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 [X.] erfasst auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (vgl. im Einzelnen für § 16 Abs. 2 [X.]: [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 17 ff.; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 24; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] 964/11 - Rn. 15 ff.; 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 8 ff., [X.]E 144, 263; für § 16 Abs. 2 TVöD-AT ([X.]) [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 382/09 - Rn. 17 ff.).

III. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin die Stufe 2 der [X.] 6 [X.] nicht schon bei ihrer Neueinstellung am 17. September 2013, sondern erst am 1. November 2013 erreichte, obwohl die beiden inhaltlich gleichartigen und eingruppierungsrechtlich gleichwertigen Arbeitsverhältnisse in ihrer Dauer bei Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 1 erster Spiegelstrich [X.] zusammenzurechnen sind. Bei ihrer Wiedereinstellung am 17. September 2013 wies die Klägerin erst etwas mehr als zehn Monate einschlägige Berufserfahrung auf und erreichte noch nicht die Jahresfrist des § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.]. Sie war daher zunächst nicht der Stufe 2, sondern noch der Stufe 1 der [X.] 6 [X.] zuzuordnen. Die „angebrochene“ [X.] war für den [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 erster Spielstrich [X.] aber - anders als die [X.] der Unterbrechung selbst - zu berücksichtigen (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 96/15 - Rn. 28; Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 52 f., 57). Die Klägerin erreichte die Stufe 2 deswegen im November 2013. Nach § 17 Abs. 1 [X.] stand ihr ab 1. November 2013 das höhere Tabellenentgelt von monatlich 226,19 Euro brutto zu. Gegen die Abweisung ihres weiter gehenden Antrags auf Differenzvergütung durch das Arbeitsgericht hat sich die Klägerin nicht gewandt. Die Teilabweisung ist rechtskräftig.

1. Auf den [X.] der Klägerin ist § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] anzuwenden. Es handelt sich um keine [X.] bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2a [X.]. § 16 Abs. 2a [X.] erfasst bereits nach seinem Wortlaut nur den Wechsel von einem anderen Arbeitgeber. Die in Bezug genommenen Regelungen des § 34 [X.] beziehen sich ausschließlich auf den Wechsel zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des [X.] erfasst werden, und auf den Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Das entspricht dem Zweck der Norm. Sie soll die Mobilität und den Arbeitskräfteaustausch zwischen verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erleichtern. § 16 Abs. 2a [X.] findet keine Anwendung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und im [X.] daran ein weiteres - befristetes oder unbefristetes - Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber begründet wird (vgl. für § 16 Abs. 2a [X.] [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 46).

2. Die beiden Arbeitsverhältnisse der Parteien sind in ihrer Dauer zusammenzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] die jeweils nächste Stufe nach bestimmten [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber erreichen.

a) Im öffentlichen Dienst kommt es, anders als in diesem Fall, häufig zu mehrfachen Befristungen. Solchen mehrfach befristet beschäftigten Arbeitnehmern wird nur durch eine Addition der Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse ermöglicht, dass ihre Berufserfahrung für den [X.] berücksichtigt werden kann, solange es nicht zu einer schädlichen Unterbrechung kommt (vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]: [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 14, [X.]E 144, 263; 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 16, [X.]E 135, 313).

b) Gegen eine Zusammenrechnung der Dauer der beiden Arbeitsverhältnisse spricht nicht, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Anrechnung von Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen vorsieht. Die Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.] entsprechen den in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.] getroffenen Bestimmungen.

aa) Das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von [X.] verbietet ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] dahin, dass [X.]en aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Bei [X.] Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] beginnt die [X.] mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner [X.] nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt jedenfalls dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen kommt. In einem solchen Fall ist die [X.] aus dem befristeten Arbeitsverhältnis auf die neue [X.] anzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Einstellung erneut befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird (vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 18 mwN, [X.]E 144, 263).

[X.]) [X.] sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht übereinstimmen. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinn anzuwenden (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 21; 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 19 mwN, [X.]E 144, 263).

[X.]) [X.] die „einschlägige“ Berufserfahrung aus früheren befristeten, nicht über ein halbes Jahr zurückliegenden Arbeitsverhältnissen für den [X.] unberücksichtigt, verstieße § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.].

(1) Die tariflichen Regelungen der [X.] und des [X.]s im [X.] hätten dann zur Folge, dass Arbeitnehmer, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleich langen [X.]raum hinweg versehen und im tariflichen Sinn einschlägige Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhielten. Die von der insoweit heranzuziehenden Vergleichsgruppe der durchgehend unbefristet Beschäftigten erworbene Berufserfahrung würde bei gleich langen Beschäftigungszeiten höher honoriert als die in befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte Berufserfahrung. Diese Nachteile beruhten darauf, dass die [X.] bei einem derartigen Normverständnis nach der erneuten Einstellung jeweils wieder voll durchlaufen werden müsste. Die bei der [X.] nicht verbrauchten Restlaufzeiten könnten für den [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 21 mwN, [X.]E 144, 263).

(2) Ein solches Normverständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht zu vereinbaren.

(a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben [X.]en wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn es sich - wie hier - um wiederholte Einstellungen für eine zumindest gleichwertige Tätigkeit handelt. Verrichten Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie [X.], erlangen sie die gleiche Berufserfahrung (sog. horizontale Wiedereinstellungen, vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN; [X.]. zu sog. vertikalen Wiedereinstellungen auf geringer- oder höherwertigen Stellen, die § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht unterfallen: [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 25 ff.; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 14 f., [X.]E 148, 312; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] 964/11 - Rn. 29; [X.]. auch [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - Rn. 51; [X.] 2017, 67, 68 ff.). Eine Unterscheidung zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist nur erlaubt, wenn eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] und stellt klar, dass ua. bei [X.], die von [X.] abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben [X.]en wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]. 14/4374 S. 16). Mit § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge umgesetzt, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (Rahmenvereinbarung; vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 24, [X.]E 144, 263).

(b) Die Rahmenvereinbarung, vor allem ihr Paragraf 4, soll verhindern, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber benutzt werden, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die [X.]n zuerkannt werden. De[X.]alb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der [X.] verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. [X.] 14. September 2016 - [X.]/14 - [de [X.]] Rn. 26 f.; 9. Juli 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 41 f.). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 8. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 65, Slg. 2011, [X.]; 13. September 2007 - C-307/05 - [[X.]] Rn. 37 f., Slg. 2007, [X.] mit [X.]. [X.] [X.] 2009, 184, 188). Würde § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgelegt, wie es das [X.] getan hat, wären befristet Beschäftigte mit einschlägiger, bei der [X.] nicht voll berücksichtigter Berufserfahrung ungerechtfertigt benachteiligt. Eine solche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung (vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 28, [X.]E 144, 263 in Abkehr von der früheren [X.]Rspr.: [X.]. zuletzt [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] 496/10 - Rn. 24 ff.; 27. Januar 2011 - 6 [X.] 382/09 - Rn. 18 f., 20 ff.).

(c) Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische oder ähnliche Aufgaben versehen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] vergleichbar. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung (zu diesem Erfordernis zB [X.] 14. September 2016 - [X.]/14 - [de [X.]] Rn. 40 mwN; 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 30). Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. [X.] 18. Oktober 2012 - [X.] bis [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 44 ff.; 8. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 69 f., Slg. 2011, [X.]; [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 30, [X.]E 144, 263).

(d) Für die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur bei den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

(aa) Ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] besteht nur, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht sowie geeignet und erforderlich ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Erforderlich sind konkrete Umstände, die die Differenzierung aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (vgl. [X.] 22. Dezember 2010 - [X.]/09 und [X.]/09 - [[X.] ua.] Rn. 57, Slg. 2010, [X.]). Gerechtfertigt sein kann eine Ungleichbehandlung aufgrund der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und aufgrund ihrer Wesensmerkmale. Eine Rechtfertigung kann auch darauf beruhen, dass ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt wird (vgl. [X.] 14. September 2016 - [X.]/14 - [de [X.]] Rn. 45; 9. Juli 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 55, jeweils mwN).

([X.]) Die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und [X.]r kann dagegen nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist (vgl. nur [X.] 14. September 2016 - [X.]/14 - [de [X.]] Rn. 46; 9. Juli 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 54; grundlegend [X.] 13. September 2007 - C-307/05 - [[X.]] Rn. 57, Slg. 2007, [X.]). Der bloße Umstand, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, reicht als sachlicher Grund nicht aus (vgl. [X.] 22. Dezember 2010 - [X.]/09 und [X.]/09 - [[X.] ua.] Rn. 56, Slg. 2010, [X.]). Ebenso wenig kann der Umstand, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, einen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. [X.] 18. Oktober 2012 - [X.] bis [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 65). Sonst „liefen“ die Ziele der Rahmenvereinbarung und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung „leer“. Die für befristet Beschäftigte ungünstige Situation würde fortgeschrieben (vgl. zB [X.] 18. Oktober 2012 - [X.] bis [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 52, 65). Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung ist de[X.]alb auch auf Folgearbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet sind, und auf die unterschiedlichsten Formen der in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen sog. Anwartschaften anzuwenden (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 33, [X.]E 144, 263).

([X.]) Nach diesen Grundsätzen besteht kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten beim [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Zunächst oder ständig befristet Beschäftigte erlitten bei der [X.] nur deswegen Nachteile, weil sie ihre Berufserfahrung in einem oder mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen erworben hätten. Der [X.] im Entgeltsystem des [X.] soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und Arbeitsquantität verbessern (vgl. für den [X.]: [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 21, [X.]E 148, 1; 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 34, [X.]E 144, 263; für den TVöD-AT ([X.]) [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 526/09 - Rn. 35, [X.]E 137, 80). Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung geringer gewichten wollten als die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene. Dem steht schon entgegen, dass die Berufserfahrung aus befristeten Arbeitsverhältnissen bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] berücksichtigt wird. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Personenkreis der befristet Beschäftigten entgegen dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 [X.] gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten (vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 34, [X.]E 144, 263).

c) Einer Addition der beiden Arbeitsverhältnisse steht auch nicht entgegen, dass der [X.] keine Protokollerklärung enthält, die der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] entspricht.

aa) Nach dieser Protokollerklärung besteht ein zu berücksichtigendes vorheriges Arbeitsverhältnis außerhalb des [X.], wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des [X.] ein [X.]raum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem [X.] mit demselben Arbeitgeber typischerweise von Beginn an verwertbar ist. Im Rahmen ihrer [X.] haben sie den unschädlichen [X.]raum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 35, [X.]E 144, 263).

[X.]) Diese Erwägungen sind auch ohne eine entsprechende Protokollerklärung auf den [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu übertragen. Rechtliche Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr unterfallen zwar nicht dem Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.]e [X.], der nur sog. tatsächliche Unterbrechungen erfasst. Die unbewusste Regelungslücke ist aber dahin zu schließen, dass kurze rechtliche Unterbrechungen von höchstens sechs Monaten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ebenso wie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] nicht zu einem Verlust von Erfahrungswissen führen (vgl. Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 56; zu planwidrigen Regelungslücken in Tarifverträgen zB: [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 37 ff., [X.]E 151, 263; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 23 f.). Eine solche Schließung entspricht dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien des [X.].

(1) Bei dieser lückenschließenden Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] geht es nicht mehr um eine gesetzeskonforme Interpretation, die den Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot abwenden soll. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vergleichsgruppen der rechtlich unterbrochen befristet und der rechtlich unterbrochen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer werden nicht ungleichbehandelt. Es kommt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht darauf an, dass von einer angenommenen schädlichen Unterbrechung wegen der im [X.] fehlenden Protokollerklärung sowohl unbefristet als auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer betroffen wären. § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist so auszulegen, dass jedenfalls rechtliche Unterbrechungen von höchstens sechs Monaten bei befristet und unbefristet Beschäftigten unschädlich sind.

(2) Die Tarifvertragsparteien des [X.] sind ebenso wie die Tarifvertragsparteien des [X.] davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer durch die Ausübung identischer Tätigkeiten laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die [X.] und Arbeitsmenge verbessern (vgl. für den [X.] [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 34, [X.]E 144, 263; für den TVöD-AT ([X.]) [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 526/09 - Rn. 35, [X.]E 137, 80). Bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 [X.] und dem [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.] ist erworbene Berufserfahrung nur zu berücksichtigen, wenn sie im Tarifsinn einschlägig und dem Arbeitnehmer daher bei seiner aktuellen Tätigkeit nützlich ist (vgl. für § 16 Abs. 2 [X.] [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] 964/11 - Rn. 20 mwN).

(3) Der [X.] zu honorierender Berufserfahrung zeigt sich an der tariflichen Systematik. Ein Verlust von Erfahrungswissen ist nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang jedenfalls bei einer höchstens sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung aus Sicht der Tarifvertragsparteien des [X.] nicht zu erwarten.

(a) Das kommt für die [X.] bei der Einstellung in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ebenso wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] deutlich zum Ausdruck, wenn dort anders als nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]/[X.] keine ununterbrochene Tätigkeit verlangt wird.

(b) Auch § 17 Abs. 3 [X.] spricht für ein solches Auslegungsergebnis. Der Zusammenhang der Norm zeigt, dass es sich bei den dort geregelten Sachverhaltsgestaltungen ausschließlich um sog. tatsächliche Unterbrechungen rechtlich fortbestehender Arbeitsverhältnisse handelt. Das gilt auch für [X.]en einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.]e [X.]. § 17 Abs. 3 [X.] ergänzt § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die [X.] ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] die [X.] einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei dem betreffenden Arbeitgeber. Wegen des Zwecks, Berufserfahrung zu honorieren, genügt es nicht, dass das Arbeitsverhältnis nur rechtlich besteht. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich auch arbeiten. Davon macht § 17 Abs. 3 [X.] in einem geschlossenen System für bestimmte tatsächliche Unterbrechungen Ausnahmen. § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] regelt, welche tatsächlichen Unterbrechungen [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen. § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmt, welche tatsächlichen Unterbrechungen zwar nicht auf die [X.] angerechnet werden, aber für die weitere [X.] unschädlich sind. § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] behandelt Fälle, in denen tatsächliche Unterbrechungen zum Verlust der zuvor erreichten Stufe führen. Auch in [X.]en ruhender Arbeitspflicht kann keine weitere einschlägige Berufserfahrung innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses gewonnen werden. Dennoch sieht § 17 Abs. 3 [X.] teilweise erheblich längere [X.]räume als sechsmonatige tatsächliche Unterbrechungen vor, die bereits zurückgelegte [X.]en unberührt lassen (vgl. zB § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.]b [X.]; zu den § 17 Abs. 3 [X.] verwandten Normen anderer Tarifwerke Vogel [X.] 2011, 123, 124). § 17 Abs. 3 [X.] entspricht im Wesentlichen § 17 Abs. 3 [X.].

IV. Die Klägerin kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] 440/15 - Rn. 36; 4. August 2016 - 6 [X.] 237/15 - Rn. 43). § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt, dass die Zahlung des Entgelts am letzten [X.] (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat erfolgt.

B. Die Revision hat auch hinsichtlich des noch recht[X.]ängigen Feststellungsantrags Erfolg.

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Soweit sich die Feststellungsklage mit der bezifferten Leistungsklage überschneidet, ist die Klage als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für diesen [X.]raum festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob der Klägerin bereits seit 1. November 2013 Vergütung aus der Stufe 2 der [X.] 6 [X.] zusteht, wirkt sich auch auf den [X.]punkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser [X.] aus. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] 671/15 - Rn. 13; 12. Mai 2016 - 6 [X.] 259/15 - Rn. 13).

II. Der Antrag, mit dem die Klägerin zuletzt festgestellt wissen will, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit 1. November 2013 Arbeitsentgelt aus der Stufe 2 der [X.] 6 [X.] zu zahlen, ist begründet. Es gilt nichts anderes als für den auf Differenzvergütung gerichteten Leistungsantrag.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz    

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 459/16

27.04.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 8. April 2015, Az: 3 Ca 2449/14 E, Urteil

§ 16 Abs 3 S 1 TVöD-V, § 16 Abs 2 S 1 TVöD-V, § 16 Abs 2 S 2 Alt 1 TVöD-V, § 17 Abs 1 TVöD-V, § 4 Abs 2 S 3 TzBfG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2017, Az. 6 AZR 459/16 (REWIS RS 2017, 11829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11829

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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14 Sa 340/17

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