Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 6 AZR 836/16

6. Senat | REWIS RS 2018, 4072

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Gegenstand

Stufenzuordnung - Wiedereinstellung nach Befristung


Leitsatz

Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der TVöD (VKA) anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es jeweils zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ist teilnichtig, soweit er eine uneingeschränkte Anrechnung derart erworbener einschlägiger Berufserfahrung ausschließt.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2016 - 8 [X.] - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2016 - 2 [X.] 794/15 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifliche [X.] der Klägerin.

2

Die Klägerin war in der [X.] vom 5. August 1996 bis 31. August 2004, 13. Januar 2005 bis 16. Februar 2005, 15. August 2005 bis 31. August 2007 und vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2008 befristet als Erzieherin in einer Kindertagesstätte der [X.] tätig. Seit dem 4. August 2008 ist die Klägerin in einem zwischenzeitlich entfristeten Arbeitsverhältnis bei der [X.] wiederum als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] die Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der [X.] ([X.]-B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der [X.]-B in der am 4. August 2008 geltenden Fassung lautete auszugsweise wie folgt:

        

§ 12 

        

Eingruppierung

        

[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]

        

…       

        

§ 15   

        

Tabellenentgelt

        

(1)     

1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

                 

...     

        

§ 16   

        

Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

1Die [X.]n 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

        

(2)     

1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. …

        

(2a)   

…       

        

(3)     

1Die Beschäftigten erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

                 

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

                 

…       

        

§ 17   

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

(1)     

…       

        

(2)     

1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. …

                 

Protokollerklärung zu Absatz 2:

                 

2 Leistungsbezogene [X.] unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.

                 

       

                          
        

(3)     

1Den [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

                 

…       

        
                 

e)    

[X.]en einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

                 

…“    

        

3

Die Überleitung in die ab 1. November 2009 geltenden neuen S-[X.]n und -stufen regelt § 28a Abs. 1 und Abs. 2 [X.] wie folgt:

        

„(1)   

1Die unter den Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum TVöD fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. November 2009 in die [X.], in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. 2Die [X.] in der neuen [X.] bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen [X.] und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. 3Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.

        
        

(2)     

1Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer [X.], in der sie gemäß dem Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet:

        
                 

bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe

neue Stufe und Jahr

                 

…       

        
                 

2/1     

2/1     

                 

2/2     

2/2     

                 

…       

        
                 

5/1     

4/3     

                 

5/2     

4/4     

                 

5/3     

5/1     

                 

5/4     

5/2     

                 

5/5     

5/3     

                 

…“    

        

4

Mit Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des [X.] für die Beschäftigten im [X.] zum 1. November 2009 ordnete die Beklagte die Klägerin der [X.] S 6 Stufe 2 zu und zahlte ihr ab 1. August 2011 ein Entgelt aus der Stufe 3 und ab 1. August 2015 aus der Stufe 4.

5

§ 12.2 [X.]-B in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung, der § 52 [X.] - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) entspricht, lautet wie folgt:

        

§ 12.2

        

Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten

        

im [X.]

        

(1)     

1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im [X.] nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C. 2Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C.

        

(2)     

Anstelle des § 16 gilt Folgendes:

                 

1Die [X.]n S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. … 6Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        
                 

-       

Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

        
                 

-       

Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

        
                 

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

        
                 

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

        
                 

…“    

                 

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die nur eingeschränkte Berücksichtigung einschlägiger [X.] aus vorherigen Arbeitsverhältnissen verstoße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. § 16 Abs. 2 [X.]-B sei deswegen teilnichtig. Aufgrund der in den befristeten Arbeitsverhältnissen seit dem 5. August 1996 erworbenen Beschäftigungszeiten stehe ihr ab 1. März 2015 eine Vergütung nach der Stufe 6 zu.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. März 2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 6 TVöD Stufe 6 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, die in den befristeten Arbeitsverhältnissen zurückgelegten [X.]en seien für die [X.] nicht zu berücksichtigen, weil zwischen den Arbeitsverhältnissen rechtlich relevante Unterbrechungen lägen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klägerin ab 1. März 2015 lediglich die Stufe 4 zugebilligt. Es hat den mehr als einmonatigen Unterbrechungszeitraum vom 17. Februar 2005 bis 14. August 2005 nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e [X.] als schädlich angesehen und deshalb nur die seit dem 15. August 2005 erworbenen [X.] der [X.] in dem am 4. August 2008 begründeten Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Urteil des [X.] war daher aufzuheben, soweit es auf die [X.]erufung der [X.]n das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen hat. Die [X.]erufung der [X.]n ist insgesamt zurückzuweisen. Das führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

I. Die Revision ist zulässig. Zu ihrer ordnungsgemäßen [X.]egründung müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des [X.] so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten ([X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 17). Diesen Anforderungen wird die Revision noch gerecht. Sie rügt, das [X.] sei rechtsfehlerhaft von einer schädlichen Unterbrechung ausgegangen und habe deswegen [X.] zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Revision nimmt demgegenüber an, dass aus Gründen des Diskriminierungsschutzes sämtliche Unterbrechungszeiten zwischen vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnissen unschädlich seien. Andernfalls verstoße § 16 Abs. 2 [X.] gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs werden damit klar. Das genügt für die Zulässigkeit der Revision (vgl. [X.] 19. November 2015 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 153, 271). Ob die geltend gemachte Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist erst für die [X.]egründetheit der Revision von [X.]edeutung.

II. Die Revision hat Erfolg. Die als allgemein übliches Stufenfeststellungsbegehren zulässige Klage (vgl. zuletzt [X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 10 [X.]; 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 22 [X.]) ist begründet. Die [X.] ist verpflichtet, an die Klägerin ab dem 1. März 2015 eine Vergütung nach der Stufe 6 der [X.] S 6 [X.] zu zahlen. Die in den früheren befristeten Arbeitsverhältnissen mit der [X.]n erworbenen [X.]en einschlägiger [X.]erufserfahrung von elf Jahren und 17 Tagen waren gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen. Die Klägerin war bei ihrer Einstellung am 4. August 2008 darum der Stufe 5 ihrer [X.] zuzuordnen. Daraus war sie gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 [X.] zum 1. November 2009 in die Stufe 5/1 ihrer [X.] überzuleiten, aus der sie jedenfalls im März 2015 in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen war.

1. Für die [X.] der Klägerin in dem seit dem 4. August 2008 bestehenden Arbeitsverhältnis ist im Ausgangspunkt § 16 Abs. 2 [X.] in der zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung maßgeblich. Nach Satz 1 dieser Tarifnorm werden die [X.]eschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige [X.]erufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der [X.]eschäftigte über eine einschlägige [X.]erufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] in die Stufe 2.

2. [X.]ei der [X.]egründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 4. August 2008 handelte es sich um eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 [X.] Das frühere Arbeitsverhältnis endete mit dem 31. Juli 2008 aufgrund seiner [X.]efristung. Der [X.]egriff der Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 [X.] erfasst auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (vgl. für § 16 Abs. 2 [X.]-V [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 11 [X.]).

3. Die in den befristeten Arbeitsverhältnissen mit der [X.]n seit dem 5. August 1996 erworbene [X.]erufserfahrung von elf Jahren und 17 Tagen ist einschlägig iSd. § 16 Abs. 2 [X.] Die Klägerin war stets als Erzieherin in einer Kindertagesstätte der [X.]n tätig. Auch die Wiedereinstellung am 4. August 2008 erfolgte als Erzieherin in einer Kindertagesstätte und damit für eine gleichartige Tätigkeit (sog. horizontale Wiedereinstellung, vgl. hierzu und zu sog. vertikalen Wiedereinstellungen auf geringer- oder höherwertigen Stellen, die § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht unterfallen: [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 22 [X.]; 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 24 ff.; zum Vorliegen einschlägiger [X.]erufserfahrung vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 23). Das wird von keiner der Parteien in Frage gestellt.

4. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist insofern teilnichtig, als die darin enthaltene, auf ein bzw. drei Jahre limitierte Anerkennung einschlägiger [X.]erufserfahrung gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] verstößt (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 18). [X.]en einschlägiger [X.]erufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber sind im Geltungsbereich des [X.] bei einer sog. horizontalen Wiedereinstellung jedenfalls dann uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.

a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben [X.]en wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn es sich um wiederholte Einstellungen für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit handelt. Verrichten Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie [X.], erlangen sie die gleiche [X.]erufserfahrung ([X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 22 [X.]). Eine Unterscheidung zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist nur erlaubt, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] und stellt klar, dass ua. bei [X.], die von [X.] abhängen, für befristet [X.]eschäftigte dieselben [X.]en wie für unbefristet [X.]eschäftigte zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]. 14/4374 S. 16). Mit § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge umgesetzt, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (Rahmenvereinbarung; vgl. [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 22 [X.]).

b) Die Rahmenvereinbarung, vor allem ihr Paragraf 4, soll verhindern, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber benutzt werden, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die [X.]n zuerkannt werden. Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der [X.] verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. [X.] 25. Juli 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 22 f. [X.]). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche [X.]ehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 25. Juli 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 32 [X.]). Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltene, auf ein bzw. drei Jahre limitierte Anerkennung einschlägiger [X.]erufserfahrung benachteiligt befristet [X.]eschäftigte ungerechtfertigt. Eine solche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung (vgl. für § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-V [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 23; für § 16 Abs. 3 [X.] [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 28, [X.]E 144, 263).

Dabei sind entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht der [X.]n als Vergleichsgruppe nicht die nach einer Unterbrechung zum gleichen [X.]punkt wie die Klägerin wieder eingestellten, zuvor in einem unbefristeten und durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendeten Arbeitsverhältnis mit der [X.]n beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung und § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] als deren nationalrechtliche Umsetzungsnorm untersagen eine unterschiedliche [X.]erücksichtigung von [X.]eschäftigungszeiten bei befristet [X.]eschäftigten im Vergleich zu [X.]n (vgl. [X.] 20. September 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 26, 28; 18. Oktober 2012 - [X.] bis [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 43). Daher ist Vergleichsgruppe die Gruppe der ohne rechtliche Unterbrechung tätigen [X.]n, nicht diejenige der nach einer rechtlichen Unterbrechung wieder eingestellten, zuvor unbefristet [X.]eschäftigten ([X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.]E 144, 263, auch zur früheren, mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung). Das hat der Gesetzgeber klargestellt, wenn er für befristet [X.]eschäftigte die Anerkennung derselben [X.]en wie für unbefristet [X.]eschäftigte verlangt ([X.]. 14/4374 S. 16).

c) [X.]efristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische oder ähnliche Aufgaben versehen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] vergleichbar. Das gilt auch hinsichtlich ihrer [X.]erufserfahrung (zu diesem Erfordernis zum [X.]eispiel [X.] 14. September 2016 - [X.]/14 - [de [X.]] Rn. 40 [X.]; 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 30). Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. [X.] 18. Oktober 2012 - [X.] bis [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 44 ff.; [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 24).

d) Für die nur limitierte [X.]erücksichtigung der erworbenen [X.]erufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei den zuvor befristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl.: [X.] 20. September 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 36 ff. [X.]; 25. Juli 2018 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 37 ff.; [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 25 ff. [X.]; 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 32 f., [X.]E 144, 263), der diese unterschiedliche [X.]ehandlung rechtfertigte. Zunächst oder ständig befristet [X.]eschäftigte erlitten bei der [X.] nur deswegen Nachteile, weil sie ihre [X.]erufserfahrung in einem oder mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen erworben hätten. Die bloße Tatsache, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, kann keinen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen ([X.] 18. Oktober 2012 - [X.] bis [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 65; [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 27). Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des [X.] soll die gewonnene [X.]erufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die [X.]eschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und Arbeitsquantität verbessern (vgl. für den [X.] [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.]E 148, 1; für den [X.]-AT ([X.]) [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 28; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 137, 80). Derselbe Gedanke liegt ersichtlich der [X.]erücksichtigung einschlägiger [X.]erufserfahrung bei der [X.] in § 16 Abs. 2 [X.] zugrunde (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 19, 23). Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene [X.]erufserfahrung geringer gewichten wollten als die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene. Dem steht schon entgegen, dass die Tarifvertragsparteien bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zwischen einschlägiger [X.]erufserfahrung aus befristeten und aus unbefristeten Arbeitsverhältnissen unterscheiden. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Personenkreis der befristet [X.]eschäftigten entgegen dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 [X.] gegenüber unbefristet [X.]eschäftigten zurücksetzen wollten (vgl. für § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-V [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 28; für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 34, [X.]E 144, 263).

e) [X.]ei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote des § 4 [X.] sind die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den [X.] von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 18; auch zur Möglichkeit der zukunftsgerichteten „Anpassung nach unten“ im Ausnahmefall einer aus mehreren selbständigen Teilregelungen bestehenden Tarifnorm [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 28 ff., [X.]E 154, 118 [zu § 6 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 TV Um[X.]w]).

aa) Als leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmung ist im vorliegenden Fall die [X.]regelung des § 16 Abs. 3 [X.] anzusehen. Dies gebieten Sinn und Zweck der Diskriminierungsverbote des § 4 [X.]. Mit diesen soll eine Gleichbehandlung zwischen befristet [X.]eschäftigten und vergleichbaren [X.]n erreicht werden. [X.]ei [X.]n führt eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben [X.] entsprechend der [X.]regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Ausdruck gesteigerter [X.]erufserfahrung von sechs Jahren oder mehr zu einem Stufenaufstieg in die Stufe 4 und höher. Ist § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] insoweit teilnichtig, als die darin vorgesehene limitierte Anerkennung einschlägiger [X.]erufserfahrung befristet [X.]eschäftigte im Vergleich zu [X.]n ungerechtfertigt benachteiligt, kann die von § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] sowie Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung geforderte Gleichbehandlung nur dergestalt erfolgen, dass die [X.]erücksichtigung der über drei Jahre hinausgehenden einschlägigen [X.]erufserfahrung nach den Vorgaben des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfolgt. Dies ist in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] insofern angelegt, als die dort geregelte [X.]erücksichtigung einschlägiger [X.]erufserfahrung im Umfang von bis zu drei Jahren der [X.]regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] hinsichtlich der Stufen 2 und 3 entspricht.

bb) Dem steht entgegen der Ansicht der [X.]n auch nicht die durch § 17 Abs. 2 [X.] eröffnete Möglichkeit zu leistungsabhängigen [X.]verkürzungen und -verlängerungen entgegen. Diese soll insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung unterstützen (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Sinn und Zweck der Diskriminierungsverbote des § 4 [X.] ist demgegenüber eine Gleichbehandlung der befristet [X.]eschäftigten mit vergleichbaren [X.]n. Letztere steigen in den Stufen grundsätzlich nach Ablauf der in § 16 Abs. 3 [X.] festgelegten [X.]en auf. Diese tarifliche [X.]regelung bildet in typisierender Weise die nach Vorstellung der Tarifvertragsparteien anzunehmende Entwicklung vergleichbarer [X.]r ab. Deshalb sind befristet [X.]eschäftigte bei ihrer Wiedereinstellung durch denselben Arbeitgeber grundsätzlich der Stufe zuzuordnen, die sich aus der Staffelung in § 16 Abs. 3 [X.] ergibt. Die [X.] hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber diese [X.]en nach § 17 Abs. 2 [X.] im Einzelfall leistungsabhängig verlängern oder verkürzen kann und ihm diese Möglichkeit auch bei der Wiedereinstellung von befristet [X.]eschäftigten offenstehen muss. Dies ist ihm jedoch entgegen der Annahme der [X.]n ungeachtet der Teilnichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei Heranziehung des § 16 Abs. 3 [X.] als leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmung nicht verwehrt. Vielmehr kann der Arbeitgeber, der die erforderliche Dokumentation schon im befristeten Arbeitsverhältnis vorgenommen hat (zu den diesbezüglichen Anforderungen [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand März 2008 E § 17 Rn. 10 bis 12, 17; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Dezember 2017 Teil [X.] 1 § 17 Rn. 20 ff.), dem zuvor bei ihm befristet beschäftigten Arbeitnehmer entgegenhalten, dass ein vergleichbarer [X.]r (noch) nicht der seiner [X.]erufserfahrung entsprechenden Stufe des § 16 Abs. 3 [X.] zugeordnet worden wäre. Derartige erhebliche unterdurchschnittliche Leistungen der Klägerin hat die [X.] jedoch nicht behauptet.

f) Ab welcher Dauer eine rechtliche Unterbrechung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen eine [X.]erücksichtigung der im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen [X.]erufserfahrung als einschlägige [X.]erufserfahrung ausschließt, ist in § 16 Abs. 2 [X.] nicht geregelt. Zur Lückenschließung ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.]e [X.] abzustellen. Vielmehr ist von einer Unschädlichkeit jedenfalls immer dann auszugehen, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.

aa) Ein Rückgriff auf § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.]e [X.], wie ihn das [X.] vorgenommen hat, entspräche nicht dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien des [X.], das bei der Schließung einer unbewussten Regelungslücke im Tarifvertrag zu berücksichtigen ist. § 17 Abs. 3 [X.] enthält in einem geschlossenen System für bestimmte tatsächliche Unterbrechungen rechtlich fortbestehender Arbeitsverhältnisse Ausnahmen von dem Grundsatz, dass [X.]erufserfahrung nur erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitet. Zudem führen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erst tatsächliche Unterbrechungen von mehr als drei Jahren dazu, dass eine Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher innegehabten Stufe erfolgt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Vorliegend geht es hingegen um die Frage, bis zu welcher Dauer rechtlicher Unterbrechungen die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass noch kein Verlust von Erfahrungswissen eintritt.

bb) Dies ist unter Heranziehung der zur Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] geltenden Erwägungen jedenfalls bei einer nicht länger als sechs Monate dauernden rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen der Fall.

(1) Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] besteht ein zu berücksichtigendes vorheriges Arbeitsverhältnis außerhalb des [X.], wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem [X.]eginn des [X.] ein [X.]raum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige [X.]erufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem neuen Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber typischerweise von [X.]eginn an verwertbar ist. Im Rahmen ihrer [X.] haben sie den unschädlichen [X.]raum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 30; 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 144, 263).

(2) Diese Erwägungen sind auch ohne eine entsprechende Protokollerklärung auf die [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu übertragen. Die unbewusste Regelungslücke ist dahin zu schließen, dass jedenfalls kurze rechtliche Unterbrechungen von höchstens sechs Monaten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ebenso wie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] nicht zu einem Verlust von Erfahrungswissen führen. Eine solche Schließung entspricht dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien des [X.] Diese sind ebenso wie die Tarifvertragsparteien des [X.] davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer durch die Ausübung identischer Tätigkeiten laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die [X.] und Arbeitsmenge verbessern. [X.]ei der [X.] nach § 16 Abs. 2 [X.] ist erworbene [X.]erufserfahrung nur zu berücksichtigen, wenn sie im Tarifsinn einschlägig und dem Arbeitnehmer daher bei seiner aktuellen Tätigkeit nützlich ist. Ein Verlust von Erfahrungswissen ist aber jedenfalls bei einer höchstens sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung aus Sicht der Tarifvertragsparteien des [X.] offenkundig nicht zu erwarten (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-V [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 31 ff.; zu planwidrigen Regelungslücken in Tarifverträgen zum [X.]eispiel: [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 24; 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 37 ff., [X.]E 151, 263; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 23 f.).

5. Sofern bei der nach den vorstehenden Maßstäben vorzunehmenden [X.] bei einer Wiedereinstellung zuvor befristet [X.]eschäftigter „angebrochene“ [X.]en verbleiben, sind diese im Rahmen des weiteren [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen. Ein anderes Tarifverständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] ([X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 17 ff. [X.]).

6. Nach vorstehenden Grundsätzen war die Klägerin bei ihrer ([X.] am 4. August 2008 der Stufe 5 ihrer [X.] zuzuordnen. Sie hatte in den befristeten Arbeitsverhältnissen zur [X.]n seit dem 5. August 1996 insgesamt elf Jahre und 17 Tage einschlägige [X.]erufserfahrung erworben. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] erreicht ein [X.]eschäftigter die Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, die Stufe 3 nach weiteren zwei Jahren in Stufe 2, die Stufe 4 nach weiteren drei Jahren in Stufe 3 und schließlich die Stufe 5 nach weiteren vier Jahren in Stufe 4 und damit insgesamt nach zehn Jahren. [X.]ei der Einstellung der Klägerin verblieb somit eine „angebrochene“ [X.] von einem Jahr und 17 Tagen. Dass die Klägerin die einschlägige [X.]erufserfahrung jedenfalls teilweise unter der Geltung des [X.]AT erworben hat, steht deren [X.]erücksichtigung nicht entgegen. Die Klägerin ist unter [X.]erücksichtigung des § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] hinsichtlich ihrer [X.] so zu stellen, wie ein vergleichbarer [X.]r mit einer gleich langen [X.]eschäftigungszeit im Regelungssystem des [X.] stünde. Dieser wäre nach zehn Jahren der Stufe 5 seiner [X.] zugeordnet gewesen.

[X.]ei Inkrafttreten der Entgeltordnung zum [X.] für die [X.]eschäftigten im [X.] zum 1. November 2009 wies die Klägerin somit in der Stufe 5 eine [X.] von zwei Jahren drei Monaten und 14 Tagen auf. Damit war die Klägerin gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 [X.] zu diesem [X.]punkt aus der Stufe 5/3 (Stufe 5 und [X.] drittes Jahr der [X.]) in die Stufe 5/1 (Stufe 5 und [X.] erstes Jahr der [X.]) überzuleiten. Dabei war die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte [X.] - im Falle der Klägerin drei Monate und 14 Tage - für den Aufstieg in das nächste Jahr der [X.] bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen (§ 28a Abs. 2 Satz 9 [X.]). Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 12.2 Abs. 2 [X.] (§ 28a Abs. 2 Satz 10 [X.]), wobei die [X.]eschäftigten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom [X.]eginn des Monats an erhalten, in dem die nächste Stufe erreicht wird (§ 17 Abs. 1 [X.]). Damit stieg die Klägerin nach weiteren 56 Monaten in die Stufe 6 ihrer [X.] auf und hatte jedenfalls ab März 2015 Anspruch auf Entgelt nach der Stufe 6 der [X.] S 6.

III. Die [X.] hat die Kosten der [X.]erufung und der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    D. Reidelbach    

        

    Döpfert    

                 

Meta

6 AZR 836/16

06.09.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Detmold, 24. Februar 2016, Az: 2 Ca 794/15, Urteil

§ 16 Abs 2 S 2 TVöD-B, § 4 Abs 2 S 3 TzBfG, § 28a Abs 2 S 1 TVÜ-VKA, § 4 Abs 2 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 6 AZR 836/16 (REWIS RS 2018, 4072)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1836 REWIS RS 2018, 4072

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