Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 AZR 96/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 14285

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Gegenstand

(Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II - Stufenlaufzeit)


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2014 - 2 Sa 279/14 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt des [X.] nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der [X.] ([X.]) auf den Beklagten als zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6c [X.] II.

2

Die Klägerin war seit dem 19. Juni 1996 bei der [X.] beschäftigt. [X.] arbeitsvertraglicher Vereinbarung fanden auf das Arbeitsverhältnis die für die [X.] geltenden Tarifverträge Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde die Klägerin der gemeinsamen Einrichtung der [X.] und des [X.], dem Jobcenter [X.], zugewiesen. Dort nahm sie nach Beendigung ihrer vom 5. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 dauernden Elternzeit wieder den ihr planmäßig übertragenen Dienstposten als „Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich [X.] II“ wahr. In dieser Tätigkeit war sie nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] (TV-[X.]) vom 28. März 2006 zuletzt in die [X.] eingruppiert. Nach der dem Schreiben vom 29. Juni 2011 anliegenden Berechnung des [X.] [X.] war die Klägerin in dieser Tätigkeitsebene seit dem 1. Juli 2008 der Stufe 4 zugeordnet. Aufgrund der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch die Elternzeit bis einschließlich 31. Juli 2011 hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt eine [X.] in dieser Stufe von zwei Jahren und 66 Tagen zurückgelegt. Die nächste Steigerung sollte voraussichtlich am 27. Mai 2013 erfolgen.

3

Zum 1. Januar 2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 6c [X.] II auf den Beklagten über. Seitdem findet die Durchgeschriebene Fassung des [X.] für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]-V) Anwendung. Der Beklagte setzt die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] als Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle ein. Diese Stelle ist dem Ordnungsamt zugeordnet. Der Beklagte gruppierte die Klägerin in die [X.] 8 [X.]-V ein und ordnete sie in dieser [X.] gemäß § 16 Abs. 2a [X.]-V der Stufe 4 zu. Über die Eingruppierung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Darüber hinaus erhält die Klägerin die nach § 6c Abs. 5 Satz 3 [X.] II vorgesehene monatliche Ausgleichszulage in Höhe von zuletzt 508,83 Euro.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, entsprechend der Mitteilung des [X.] vom 29. Juni 2011 sei sie der Stufe 5 ihrer [X.] mit Wirkung ab 1. Juni 2013 zuzuordnen. Sie sei bereits seit 2007 auch bei der [X.] für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständig gewesen. Der Beklagte sei aufgrund gesetzlicher Anordnung in die Rechte und Pflichten aus dem mit der [X.] bestandenen Arbeitsverhältnis und somit auch in die bestehende Entwicklungsstufe eingetreten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Belang - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass sie seit Juni 2013 nach der [X.] E 8 Stufe 5 TVöD-V zu vergüten ist.

6

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, aufgrund der Ausgleichszahlung bestehe kein Interesse an der begehrten Feststellung. Im Übrigen entspreche eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit der Klägerin bei der [X.] im Zusammenhang mit der [X.] weder dem Wortlaut noch der Systematik des TV-[X.] oder des [X.]-V. Vielmehr sei die Klägerin erstmals am 1. Januar 2012 nach den Regelungen der § 17 [X.]. §§ 22, 23 [X.]T-O sowie der Vergütungsordnung zum [X.]T-O und den Stufenregelungen der §§ 16 und 17 [X.]-V einzugruppieren und einzustufen gewesen. Dabei profitiere sie davon, dass sie bereits seit 1. Januar 2012 der Stufe 4 der [X.] 8 [X.]-V zugeordnet worden sei, weil der Beklagte zu ihren Gunsten von seinem Ermessen nach § 16 Abs. 2a [X.]-V Gebrauch gemacht habe. Die Klägerin werde daher voraussichtlich zum 1. Januar 2016 die Stufe 5 erreichen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht vorgetragen, welche konkreten Tätigkeiten mit welchen Zeitanteilen sie bei der [X.] seit 1996 ausgeübt habe. Er könne daher die [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.]-V nicht feststellen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision von Bedeutung, stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zuordnung zur Stufe 5 zum 1. Juni 2013 weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts kann der [X.] nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf die begehrte Zuordnung zur Stufe 5 der [X.] 8 [X.] und die daraus folgende Vergütung ab dem 1. Juni 2013 hat. Sie hat bisher nicht ausreichend zum Vorliegen einer Berufserfahrung durch eine Tätigkeit in der Grundsicherung, die eine Zuordnung zur Stufe 4 der [X.] 8 [X.] im Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den [X.]n am 1. Januar 2012 und einen Aufstieg in die Stufe 5 dieser [X.] zum 1. Juni 2013 rechtfertigte, vorgetragen. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des [X.]. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9

I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

1. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Klägerin am 1. Januar 2016 bei durchschnittlichen Leistungen auch nach Auffassung des [X.]n die für den Aufstieg in die begehrte Stufe erforderliche Laufzeit vollendet hat. Selbst wenn die Klägerin deshalb seit diesem Zeitpunkt ein Entgelt aus der Stufe 5 der [X.] 8 [X.] erhalten sollte und deshalb die abschließende Bezifferung der begehrten Entgeltdifferenz möglich geworden wäre, führt dies nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses. Die Klägerin hätte nur dann zur Leistungsklage übergehen müssen, wenn die Bezifferung lange vor Abschluss der ersten Instanz möglich geworden und deshalb keine Verzögerung der Sachentscheidung oder ein Instanzverlust eingetreten wäre ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] - Rn. 14 f.). Das ist nicht der Fall. Die nach Ansicht der Klägerin vorliegende Entgeltdifferenz konnte erst während des Revisionsverfahrens beziffert werden.

2. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass entgegen der Ansicht des [X.]n der Anspruch der Klägerin auf die gesetzliche Ausgleichszulage dem Feststellungsinteresse nicht entgegensteht. Diese Zulage sichert das bei der [X.] gezahlte Entgelt nur statisch ([X.] 16. April 2015- 6 [X.] - Rn. 46). Demgegenüber eröffnet die frühere Zuordnung zur Stufe 5 ihrer [X.] der Klägerin die Möglichkeit, ihr Einkommen zu steigern.

II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nach § 6c Abs. 1 [X.] auf den [X.]n übergegangen. Das hat das [X.] zutreffend angenommen. Der Hinweis des [X.]n in der Revisionserwiderung auf die Elternzeit der Klägerin zwischen dem 5. September 2010 und dem 31. Juli 2011 steht dem nicht entgegen.

1. Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] geht das Arbeitsverhältnis nur dann auf den kommunalen Träger über, wenn der Beschäftigte am [X.] und mindestens 24 Monate davor Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur objektiv qualifiziertes, gründlich eingearbeitetes Personal auf den kommunalen Träger übergeht (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 42). Die fachliche Erfahrung der bisherigen Beschäftigten der [X.] im Bereich der Grundsicherung soll für die [X.] gesichert werden ([X.] in [X.]/[X.] Stand Januar 2013 K § 6c Rn. 8). Diese soll mit „derselben Mannschaft“ starten, die zuvor bei der [X.] die Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat ([X.] in [X.] [X.] § 6c Rn. 24). Es kann dahinstehen, ob es angesichts dieses Zwecks ausreicht, dass der Beschäftigte im Zeitpunkt der Zulassung der [X.] auf einer Planstelle oder Stelle des [X.] geführt wurde, wie es bei der Klägerin der Fall war (in diesem Sinne die Antwort des [X.] unter A II Ziff. 1 und Ziff. 3 iVm. Antwort zu Frage A I Ziff. 3 im Frage-Antwort-Katalog des [X.] zum gesetzlichen Personalübergang nach § 6c [X.] [Stand 25. November 2011]; grundsätzlich auch [X.]/[X.] Stand April 2014 § 6c Rn. 15). Jedenfalls stehen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung, zu denen es in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung der [X.] kommt, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn diese Unterbrechungen nach § 19 Abs. 6 TV-[X.] für die Laufzeit in den Entwicklungsstufen unschädlich sind. Die Tarifvertragsparteien haben in § 19 Abs. 6 TV-[X.] - vergleichbar der Regelung in § 17 Abs. 3 [X.] - abschließend festgelegt, welche Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die [X.] und damit für den Fortbestand der Berufserfahrung als unschädlich anzusehen sind. Insoweit tritt [X.] kein Verlust an Erfahrungswissen ein. Diese von der [X.] der Tarifvertragsparteien gedeckte Fiktion ist auch bei der Anwendung der Stichtagsregelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zu achten. Darum ist ua. Elternzeit grundsätzlich als Beschäftigungszeit zu werten (vgl. [X.] 17(11)169 des [X.] des [X.] vom 3. Juni 2010 S. 27). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Referenzzeitraum keinerlei aktive Tätigkeit in der Grundsicherung ausgeübt wird. Dann fehlt es an der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderten „Wahrnehmung“ von Aufgaben in der Grundsicherung. Zugleich würde insbesondere dann das [X.], der [X.] eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem sofort die Aufgaben der Grundsicherung fortgeführt werden können, verfehlt, wenn ruhende Arbeitsverhältnisse übergingen (noch offengelassen von [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 13; [X.]/[X.] aaO; ähnlich: [X.] in LPK-[X.] 5. Aufl. § 6c Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.] aaO; aA: [X.] 28. Februar 2013 - 9 [X.]/12 - Rn. 32 ff. [Erforderlich ist ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 18 Monaten], Revision anhängig unter - 8 [X.] -; [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.]/11 - [Neun Monate Tätigkeit reichen nicht]; [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink [X.] 3. Aufl. § 6c Rn. 2 [Längere Unterbrechung verhindert den Übergang]).

2. Nach diesen Grundsätzen ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf den [X.]n übergegangen.

a) Im Referenzzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 übte die Klägerin Tätigkeiten in der Grundsicherung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 28. Mai 2010 aus. Nach einer Unterbrechung dieser Tätigkeit durch den am 29. Mai 2010 beginnenden Mutterschutz und die sich daran anschließende Elternzeit vom 5. September 2010 bis 31. Juli 2011 war sie seit dem 1. August 2011 wieder im Bereich der Grundsicherung tätig. Im Referenzzeitraum lag also eine aktive Tätigkeit vor. Die Unterbrechungen waren aufgrund der Fiktion des § 19 Abs. 6 Satz 1 Buchst. a bzw. Satz 3 TV-[X.] für die zuvor im Referenzzeitraum erworbene Berufserfahrung unschädlich. Im Zeitpunkt des Übergangs nahm die Klägerin wieder Aufgaben der Grundsicherung wahr. Damit waren die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllt.

b) Entgegen der vom [X.]n geäußerten Bedenken ist unerheblich, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten im Bereich [X.] nicht im Kernbereich der Grundsicherung tätig war. Auch die Sanktionierung von Verstößen ist Teil der Aufgaben der [X.] im Bereich der Grundsicherung. Der aufnehmende kommunale Träger ist auch insoweit auf hinreichend erfahrenes Personal angewiesen. Damit ist der Zweck der Anrechnung der Berufserfahrung nach dem gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses erfüllt.

III. Der [X.] hat davon abgesehen, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim [X.] zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] anhängige abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 [X.] - (Vorlage [X.] 26. September 2013 - 8 [X.] (A) -) in analoger Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, weil das Interesse der Klägerin, die nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der [X.], sondern allein die Anerkennung der [X.]en aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] für die [X.] im Arbeitsverhältnis mit dem [X.]n reklamiert, an einer Sachentscheidung überwiegt (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 14 f.).

IV. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf den [X.]n am 1. Januar 2012 unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 [X.] der Stufe der [X.] 8 [X.] zuzuordnen, die ihrer bei der [X.] im Bereich der Grundsicherung erworbenen Berufserfahrung entsprach. Ob dies die Stufe 4 ihrer [X.] war, kann der [X.] nicht feststellen. Dazu fehlt es am erforderlichen Tatsachenvortrag der Klägerin und dementsprechend an Feststellungen des [X.].

1. Seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den [X.]n ist der [X.] dynamisch anzuwenden. Der [X.] enthält jedoch keine Regelung zur [X.] der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 [X.] auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Eine „Einstellung“ iSv. § 16 Abs. 2 [X.] liegt nicht vor. Insoweit besteht eine unbewusste Regelungslücke. Diese Lücke ist dahin zu schließen, dass die Beschäftigten unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 [X.] der Stufe zuzuordnen sind, die ihrer bei der [X.] im Bereich der Grundsicherung erworbenen Berufserfahrung entspricht. Eine „Deckelung“ auf die Stufe 3 erfolgt nicht. Angebrochene [X.]en sind zu berücksichtigen (vgl. zu diesem Begriff [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 21; Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlicher Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 24). Der Beschäftigte ist so zu stellen, als habe sein Arbeitsverhältnis seit Beginn der Tätigkeit in der Grundsicherung mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden. Die in einer Tätigkeit in der Grundsicherung bei der [X.] erworbene Berufserfahrung ist uneingeschränkt abzubilden. Das hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (- 6 [X.] -) eingehend begründet und hält daran ungeachtet der Kritik des [X.]n fest.

a) Entgegen der Ansicht des [X.]n schließen § 6c Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 [X.] sowie mit § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 2a [X.] nicht die Regelungslücke, die bei der nach dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses erforderlichen [X.] der Beschäftigten im neuen Entgeltsystem besteht. Der Gesetzgeber wollte mit § 6c Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht anordnen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses als „Einstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 [X.] zu werten ist und die [X.] nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses deshalb gemäß § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 2a [X.] zu erfolgen hat, wie der [X.] annimmt. Er wollte nur sicherstellen, dass die bei der [X.] geltenden tarifvertraglichen Regelungen auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung finden ([X.]. 17/1555 S. 20). Diese Normen kommen darum mit dem ihnen von den Tarifvertragsparteien zugewiesenen Regelungsgehalt zur Anwendung. § 16 [X.] regelt aber die [X.] im Falle eines gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses gerade nicht.

b) Die Kritik des [X.]n, der [X.] habe zu Unrecht angenommen, der Gesetzgeber habe mit § 6c [X.] den Besitzstand der übernommenen Beschäftigten schützen wollen, verfängt ebenfalls nicht. Der [X.] bezieht sich insoweit auf die Gesetzesmaterialien zu § 6c Abs. 3 und Abs. 5 [X.] ([X.]. 226/10 S. 31, inhaltlich gleichlautend [X.]. 17/1555 S. 20) und entnimmt diesen den Willen des Gesetzgebers, etwaige Entgeltnachteile allein durch die nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II zu zahlende Ausgleichszulage auszugleichen. Eine direkte oder indirekte Fortwirkung anderer „Besitzstände“ sei erkennbar nicht gewollt gewesen. Dieser begrenzende Zweck der Ausgleichszulage lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der vom [X.]n angeführten Gesetzesbegründung entnehmen.

aa) Die Ausgleichszulage ist zu zahlen, sofern unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entgeltniveaus von TV-[X.] und [X.] auch dann eine Entgeltdifferenz verbleibt, wenn die in der Grundsicherung erworbene Berufserfahrung bei der [X.] im [X.] uneingeschränkt Berücksichtigung findet. Zwar geht der [X.] zutreffend davon aus, dass die Zulage das vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses erreichte Entgelt nur statisch sichert (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 46). § 6c Abs. 3 Satz 2 [X.] ordnet jedoch ausdrücklich an, dass der neue Träger in die Rechte und Pflichten aus dem übernommenen Arbeitsverhältnis eintritt. Der [X.] hat dem iVm. § 6c Abs. 1 [X.] - im Einklang mit dem einschlägigen Schrifttum - einerseits die Erkenntnis des Gesetzgebers entnommen, dass die kommunalen Träger auf die Erfahrung und Fachkompetenz der von der [X.] übernommenen Beschäftigten angewiesen seien. Andererseits hat er daraus auf das gesetzgeberische Ziel geschlossen, den tarifvertraglichen Status der übernommenen Beschäftigten und damit deren Besitzstand zu sichern. Dazu gehört auch und gerade die bei der [X.] erworbene Berufserfahrung, die es den kommunalen Trägern erst ermöglicht, die neu übernommene Aufgabe der Grundsicherung zu erfüllen. Diese wird jedoch durch die Ausgleichszulage allein nicht hinreichend gesichert (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 44 f. mwN, Rn. 40 ff.).

bb) Der Hinweis des [X.]n, der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 6c Abs. 5 [X.] ausdrücklich auf das „Festgehalt“ abgestellt, was belege, dass eine wie auch immer geartete „Dynamität“ nicht beabsichtigt gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Diese Passage der Gesetzesbegründung ([X.]. 17/1555 S. 20) bezieht sich allein auf die Berechnung der Ausgleichszulage. Im Übrigen übernimmt sie nur die Diktion in § 17 Abs. 1 TV-[X.], wonach der Beschäftigte ein „Festgehalt“ erhält, dessen Höhe sich nach der Tätigkeitsebene bestimmt.

cc) Soweit der [X.] meint, es sei systemwidrig, auf die „bisherige Beschäftigungszeit“ iSv. § 34 Abs. 3 [X.] abzustellen, geht das an der Argumentation des [X.]s vorbei. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat nicht der [X.], sondern allein das Arbeitsgericht im vorliegenden Rechtsstreit abgestellt.

c) Die tarifliche Regelungslücke, die hinsichtlich der [X.] der nach § 6c [X.] auf den kommunalen Träger übergegangenen Beschäftigten besteht, kann nur durch die analoge Heranziehung der zwingenden Regelungen des [X.] zur Stufenbestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 [X.] geschlossen werden.

aa) Der [X.] rügt ohne Erfolg, der [X.] habe in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (- 6 [X.] - Rn. 39 ff.) § 16 Abs. 2a [X.] als andere Möglichkeit der Lückenschließung außer [X.] gelassen, damit den offenkundigen Willen der Tarifvertragsparteien nicht beachtet und die Tarifautonomie verletzt. Gemäß § 16 Abs. 2a [X.] „kann“ der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der [X.] ganz oder teilweise berücksichtigen. Diese Vorschrift räumt ihm damit ein Ermessen ein. Eine Vorschrift, die es in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ob und in welchem Umfang er die im Arbeitsverhältnis mit der [X.] erworbene Berufserfahrung anerkennt, wird dem gesetzgeberischen Ziel jedoch unabhängig davon, ob das Ermessen frei oder gebunden ist (zur Abgrenzung freien und gebundenen Ermessens vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] 822/12 - Rn. 13 ff., [X.]E 148, 381), nicht gerecht und ist darum zur Lückenschließung nicht geeignet. Die vorhandene Berufserfahrung, die dem kommunalen Träger weiterhin zugutekommt, muss bei der Bemessung des Entgelts uneingeschränkt und zwingend berücksichtigt werden (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 43).

bb) Die Schließung der bei der [X.] bestehenden Regelungslücke war dem [X.] auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung untersagt. Bei seiner Rüge, diese Bestimmung verbiete es, die [X.]n mit mehr als dem Besitzstand nach § 6c Abs. 5 [X.] zu belasten, übersieht der [X.], dass zu dem vom Gesetzgeber danach geschützten Besitzstand - wie ausgeführt - gerade auch die sich in der [X.] abbildende Berufserfahrung gehört und nicht nur das zuletzt bei der [X.] bezogene Entgelt statisch gesichert werden soll. Darüber hinaus hat sich der [X.] als [X.] freiwillig zur Übernahme der Aufgaben der Grundsicherung und der daraus folgenden Übernahme von Teilen des Personals der [X.] entschieden. Die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen kann er nicht unter Berufung auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung negieren. Ohnehin wird dadurch nur die eigenverantwortliche Erledigung der den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben sowie die Organisationshoheit als das Recht garantiert, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden ([X.] 19. November 2014 - 2 [X.] - Rn. 49, [X.]E 138, 1; 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 114, 117, [X.]E 137, 108).

d) Soweit der [X.] geltend macht, die Rechtsprechung des [X.]s erfordere eine fiktive Überleitung der übernommenen Beschäftigten in den [X.] zum 1. Oktober 2005 und könne deshalb dazu führen, dass diese nach ihrer Zuordnung zu einer individuellen Endstufe mehr Geld erhielten, als wenn sie weiterhin im Arbeitsverhältnis mit der [X.] gestanden hätten, was der Gesetzgeber erkennbar nicht beabsichtigt habe, missversteht er den rechtlichen Ansatz des [X.]s. Dieser hat bereits ausdrücklich entschieden, dass der Anwendungsbereich des [X.] für den Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 [X.] nicht eröffnet ist. Eine fiktive Überleitung in den [X.] erfolgt deshalb gerade nicht (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 33). Ebenso wenig ist die vom [X.]n angenommene fiktive Eingruppierung der Beschäftigten in den [X.] für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der [X.], also für die Zeit vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die [X.], erforderlich. Darum muss der neue Arbeitgeber, anders als der [X.] befürchtet, die [X.] bei der [X.] nicht daraufhin nachvollziehen, ob die Beschäftigten dort stets eine nach den Eingruppierungsregelungen des [X.] tariflich gleichwertige Tätigkeit verrichtet haben. Vielmehr sind die übernommenen Beschäftigten allein bei der [X.] (so ausdrücklich [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 47) so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn ihrer Tätigkeit in der Grundsicherung mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden. Der neue Arbeitgeber muss also zunächst die übernommenen Beschäftigten nach den [X.] des [X.]T-O - bzw. nach Inkrafttreten der Entgeltordnung ([X.]) nach deren Kriterien - eingruppieren. Bei der dann erforderlichen [X.] in der gefundenen [X.] muss er die Berufserfahrung berücksichtigen, die die übernommenen Beschäftigten - unter Berücksichtigung von Unterbrechungen, die nach § 17 Abs. 3 [X.] auf die [X.] anzurechnen sind - in der Grundsicherung erworben haben. Er muss sie anhand dieser Erfahrung in die Skala des § 16 Abs. 3 [X.] einordnen, wobei er „angebrochene“ [X.]en ebenfalls berücksichtigen muss. Eine Zuordnung des Beschäftigten zu einer individuellen Endstufe scheidet damit aus. Auch individuelle Zwischenstufen sind nicht zu bilden. Etwaige verbleibende Differenzen gegenüber dem von der [X.] gezahlten Entgelt sind allein durch die Ausgleichszulage abzudecken.

2. Der [X.] kann nach vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht feststellen, welcher Stufe die Klägerin bei Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den [X.]n am 1. Januar 2012 zuzuordnen war. Dazu bedarf es noch weiteren Tatsachenvortrags der Klägerin, die die Darlegungslast für die bei der [X.] erworbene Erfahrung durch eine Tätigkeit in der Grundsicherung trifft.

a) Dem bisherigen Tatsachenvortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie im Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf den [X.]n am 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung der gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf die [X.] nicht anzurechnenden Elternzeit die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] für eine Zuordnung zur Stufe 4 erforderliche Berufserfahrung im Bereich der Grundsicherung von mindestens sechs Jahren (ein Jahr in Stufe 1 + zwei Jahre in Stufe 2 + drei Jahre in Stufe 3) aufwies.

aa) Die Klägerin beruft sich insoweit allein auf die Berechnung in der Anlage zum Schreiben des Jobcenters [X.] als Rechtsvorgängerin des [X.]n vom 29. Juni 2011, wonach sie seit dem 1. Juli 2008 der Entwicklungsstufe 4 der [X.] zugeordnet war. Damit hat sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Zwar wird die Entwicklungsstufe 4 gemäß § 18 Abs. 6 TV-[X.] ebenso wie die Stufe 4 gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] nach sechs Jahren erreicht. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die Klägerin die Entwicklungsstufe 4 gerade durch Tätigkeiten in der Grundsicherung erreicht hatte. Die Klägerin kann diese Stufe auch durch andere Tätigkeiten als die in der Grundsicherung erreicht haben. Für den [X.] genügt nach § 18 Abs. 6 TV-[X.] bereits eine Tätigkeit in derselben Tätigkeitsebene. Allein Tätigkeiten in der Grundsicherung bei der [X.] rechtfertigen jedoch nach dem [X.] des Gesetzgebers im Tarifsystem des [X.] die [X.] unter uneingeschränkter Anrechnung der bei der [X.] erworbenen Erfahrung und damit das Schließen der tariflichen Regelungslücke durch die analoge Anwendung der zwingenden Vorschriften des [X.] zur Stufenbestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 [X.]. Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt die [X.] nicht in die bei der [X.] erreichte Entwicklungsstufe ein, sondern muss lediglich die in der Grundsicherung erworbene Berufserfahrung bei der [X.] nach dem [X.] uneingeschränkt berücksichtigen.

bb) Aus der Anlage zum Schreiben des Jobcenters [X.] vom 29. Juni 2011 ergibt sich nur eine Tätigkeit der Klägerin in der Grundsicherung seit dem 1. Juli 2008. Ohne die auf die [X.] nicht anzurechnende Elternzeit vom 5. September 2010 bis 31. Juli 2011 hatte die Klägerin danach im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses erst zwei Jahre und 219 Tage eine Tätigkeit in der Grundsicherung verrichtet. Dies hätte die Zuordnung zur Stufe 2 zur Folge gehabt. Auch der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Februar 2014, sie sei seit 2007 im Fachbereich Ordnungswidrigkeiten [X.] tätig gewesen, führt nicht zur Zuordnung zur Stufe 4, sondern hätte unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Revisionsverfahren vorgelegten Schreibens der [X.] vom 8. November 2007, aus der sich eine Übertragung dieser Tätigkeit am 22. Oktober 2007 ergibt, mit einer zu berücksichtigenden Erfahrung von drei Jahren und 107 Tagen die Zuordnung zur Stufe 3 zur Folge. Ob und seit wann die Klägerin eine Tätigkeit in der Grundsicherung vor dem 22. Oktober 2007 ausgeübt hat, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen.

cc) Aus dem Umstand, dass der [X.] die Klägerin in Anwendung des § 16 Abs. 2a [X.] der Stufe 4 ihrer [X.] zugeordnet hat, ergibt sich nicht, dass die vierjährige Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 5 vor dem 1. Januar 2012 angelaufen ist. War die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den [X.]n nicht nach den vom [X.] entwickelten Grundsätzen aufgrund ihrer in der Grundsicherung bei der [X.] erworbenen Berufserfahrung originär der Stufe 4 ihrer [X.] zuzuordnen, fehlte es an einem Besitzstand, der nach dem Willen des Gesetzgebers zu schützen war. Dann wäre dem [X.]n das von ihm in Anspruch genommene Ermessen zugekommen. Eine „angebrochene“ [X.] in der Stufe 4, die der [X.] hätte anerkennen können, gab es nicht. Ohnehin muss der Arbeitgeber bei der Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2a [X.] angebrochene [X.]en, die bei der [X.] keine Berücksichtigung gefunden haben, nicht voll anerkennen, sondern kann die [X.] neu anlaufen lassen (Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 46). Wäre der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a [X.] eröffnet, wäre die [X.] in der Stufe 4 für die Klägerin darum frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen.

b) Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Entscheidung reif. Die Vorinstanzen sind ebenso wie die Klägerin von der Maßgeblichkeit der Berechnung des Jobcenters [X.] in der Anlage zum Schreiben vom 29. Juni 2011 ausgegangen. Die Entscheidung des [X.]s vom 16. April 2015 (- 6 [X.] -) und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, die Erfahrung in der Grundsicherung darzulegen, war ihnen noch nicht bekannt.

V. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klage wäre auch dann nicht abzuweisen, wenn die Klägerin seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den [X.]n nicht mehr im Bereich der Grundsicherung tätig gewesen sein sollte.

1. Nach den Feststellungen des [X.] wurde die Klägerin vom [X.]n seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Ordnungsamt und damit außerhalb des Bereichs der Grundsicherung eingesetzt. Daran ist der [X.] gebunden. Allerdings hat die Klägerin auf den Hinweis des [X.]s, er gehe davon aus, dass die Klägerin bei dem [X.]n nicht mehr im Bereich der Grundsicherung tätig gewesen sei, mit Schriftsatz vom 14. März 2016 vorgetragen, sie bearbeite weiterhin und unverändert ausschließlich Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen mit dem Hintergrund des [X.]. Dem ist der [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich entgegengetreten.

2. Es kann dahinstehen, ob das neue Vorbringen der Klägerin unstreitig geworden ist und darum vom [X.] berücksichtigt werden könnte (vgl. [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] 345/12 - Rn. 66, [X.]E 147, 172). Auch wenn das nicht der Fall wäre und deshalb auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] davon auszugehen wäre, dass die Klägerin seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Grundsicherung eingesetzt worden ist, hätte dies nicht die Abweisung der Klage zur Folge. Dann wäre hinsichtlich der Folgen der Versetzung der Klägerin ins Ordnungsamt für die [X.] § 16 Abs. 3 [X.] unmittelbar anzuwenden gewesen. Eine Regelungslücke bestand insoweit nicht. Die für den Aufstieg in die Stufe 5 erforderliche Zeit wäre weitergelaufen (noch offengelassen von [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 38).

a) Hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2012 auf den [X.]n die für eine Zuordnung zur Stufe 4 ihrer [X.] erforderliche mindestens sechsjährige Berufserfahrung in der Grundsicherung bereits erworben, war sie unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 [X.] dieser Stufe zuzuordnen. Damit war sie in das Entgeltsystem des [X.] integriert. Die für den weiteren [X.] maßgeblichen Vorschriften des [X.] fanden seitdem unmittelbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Eine Entscheidung des [X.]n, sie im Rahmen seines Direktionsrechts außerhalb der Grundsicherung einzusetzen, hätte darum keinen Einfluss auf den Weiterlauf der für den [X.] erforderlichen Zeit gehabt. Gemäß § 16 Abs. 3 [X.] genügt es dafür, wenn der Beschäftigte weiterhin in derselben [X.] eingesetzt wird. Darauf, ob dieselbe Tätigkeit verrichtet wird, stellt der Tarifvertrag gerade nicht ab. Dieses Verständnis korrespondiert mit dem [X.] des Gesetzgebers. Dem eingearbeiteten und qualifizierten Fachpersonal sollte durch den gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Nachteil entstehen ([X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 42). Verzichtet der neue Arbeitgeber - warum auch immer - auf die Möglichkeit, sich die in der Grundsicherung erworbene Erfahrung des übergeleiteten Personals zunutze zu machen, verhindert § 16 Abs. 3 [X.] Nachteile bei der [X.] infolge eines Wechsels der Tätigkeit, sofern die eingruppierungsrechtliche Wertigkeit unberührt bleibt.

b) Fehlte der Klägerin am 1. Januar 2012 dagegen noch die für eine Zuordnung zur Stufe 4 erforderliche Berufserfahrung in der Grundsicherung von sechs Jahren, hülfe ihr § 16 Abs. 3 [X.] nicht. Die [X.] in der Stufe 4 wäre dann erst durch ihre unter Anwendung des § 16 Abs. 2a [X.] überobligatorisch erfolgte Zuordnung zu dieser Stufe durch den [X.]n und damit erst am 1. Januar 2012 angelaufen.

VI. Das [X.] wird der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, darzulegen, seit wann sie Erfahrung durch eine Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung erworben hat. Sollte dieser Vortrag von dem [X.]n mit Nichtwissen bestritten werden, wird es aufzuklären haben, ob die Personalakten dem [X.]n von der [X.] übergeben worden sind (vgl. dazu [X.]/[X.] Stand April 2014 § 6c Rn. 20; Frage-Antwort-Katalog des [X.] zum gesetzlichen Personalübergang nach § 6c [X.] [Stand 25. November 2011] unter [X.] Ziff. 1) und ob sich aus diesen entnehmen lässt, seit wann der Klägerin eine Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung übertragen war. Sollte es feststellen, dass die maßgebliche Erfahrung der Klägerin am 1. Januar 2012 weniger als sechs Jahre betrug, wird es die Klage abzuweisen haben. Sollte die Klägerin an diesem Stichtag länger als sechs Jahre in der Grundsicherung tätig gewesen sein, wird es die bei der Zuordnung zur Stufe 4 der [X.] 8 [X.] verbleibende „angebrochene“ [X.] zu ermitteln und zu berücksichtigen haben und ausgehend davon den Zeitpunkt des Aufstiegs der Klägerin in die Stufe 5 ihrer [X.] festlegen müssen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 96/15

17.03.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bautzen, 20. Februar 2014, Az: 6 Ca 6282/13, Urteil

§ 16 Abs 1 S 1 TVöD-V, § 16 Abs 3 TVöD-V, § 16 Abs 2 TVöD-V, § 16 Abs 2a TVöD-V, § 17 Abs 2 TVöD-V, § 6c Abs 1 S 1 SGB 2, § 6c Abs 3 S 2 SGB 2, § 6c Abs 3 S 3 SGB 2, § 6c Abs 5 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 AZR 96/15 (REWIS RS 2016, 14285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14285

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvL 1/14

5 Sa 224/16

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