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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117BVIZR92.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR
92/17
vom
14. November 2017
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 249 Bb
a)
Wendet si[X.]h der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zu und beein-flusst hierdur[X.]h die S[X.]hadensentwi[X.]klung, so kann eine Ausgrenzung späterer S[X.]hadensfolgen aus dem vom S[X.]hädiger zu verantwortenden Gefahrenberei[X.]h unter der Voraussetzung in Betra[X.]ht kommen, dass die Änderung des berufli[X.]hen Lebensweges von einer eigenständigen Ents[X.]heidung des Verletzten derart ge-prägt war, dass der Unfall für diese Entwi[X.]klung nur no[X.]h den äußeren Anlass darstellte.
b)
An der geforderten klaren Zäsur dur[X.]h eine eigenverantwortli[X.]he Ents[X.]heidung des Verletzten fehlt es, wenn der Verletzte eine Aufhebungsvereinbarung s[X.]hließt, weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betriebli[X.]hen Umstrukturie-rung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internationaler Dienstreisen verbundene Einsatzmögli[X.]hkeit unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände ni[X.]ht zumutbar ist, und na[X.]h dem Auffinden [X.] adäquaten anderen Arbeitsstelle au[X.]h im Interesse des S[X.]hädigers ein an-sonsten zu befür[X.]htender Verlust des Arbeitsplatzes dur[X.]h eine im weiteren [X.] absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.
[X.])
Na[X.]h dem Grundprinzip der Beweislastverteilung hat ni[X.]ht der Ges[X.]hädigte, son-dern der S[X.]hädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunä[X.]hst bestehenden Zure[X.]hnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen.
[X.], Bes[X.]hluss vom 14. November 2017 -
VI [X.]/17 -
OLG [X.]
LG [X.] I
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. November 2017
dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die
Ri[X.]hterinnen von [X.], [X.] und Dr.
Roloff
und
den Ri[X.]hter Dr. Klein
bes[X.]hlossen:
Auf die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde des
[X.] wird der
Be-s[X.]hluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 25. Januar 2017
aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur Verhandlung und neuen Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerdeverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Gegenstandswert: 104.212,83
Gründe:
I.
Der Kläger ma[X.]ht gegen die Beklagte
als Re[X.]htsna[X.]hfolgerin des Haft-pfli[X.]htversi[X.]herers des unstreitig dem Grunde na[X.]h voll haftenden [X.] Ansprü[X.]he auf (weiteren) Verdienstausfall aus einem Verkehrsunfall vom 19. November 1992 geltend. Der Kläger hat zwei Kinder, er ist mit einer im Fors[X.]hungszentrum X.
tätigen promovierten Chemikerin verheiratet und lebt mit seiner Familie in A..
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Im Zeitpunkt des Unfalls arbeitete er als Kommunikationselektroniker im vorbeugenden Brands[X.]hutz bei der Werksfeuerwehr der T.
AG (im folgenden au[X.]h "T."). Er hatte diese Tätigkeit am 1. Dezember 1991 begonnen,
und war vor dem Unfall ausweisli[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genommenen Anlage [X.] mit Wirkung zum 1. Juni 1992 zum Oberfeuerwehrmann ernannt worden.
Von 1996 bis 1998 absolvierte der Kläger
eine
Ums[X.]hulung zum Indust-riekaufmann, ans[X.]hließend war er zunä[X.]hst bei zwei weiteren Unternehmen kurz bes[X.]häftigt, bis er im [X.] eine Tätigkeit bei der Firma B.
aufnahm. Na[X.]h der Fusion zwis[X.]hen dem Mobilfunkges[X.]häft von B.
und N.
war der Kläger bis eins[X.]hließli[X.]h August 2008 bei der B.
KG (im Folgenden au[X.]h: "B.") in [X.] tätig.
Die Re[X.]htsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum [X.] jeweils die Differenz zwis[X.]hen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T.
erzielt hätte, und dem in den entspre[X.]henden Jahren tatsä[X.]hli[X.]h von dem Kläger erzielten Nettoeinkommen, wobei zusätzli[X.]h zu dem vom Kläger erzielten Nettoeinkommen jeweils au[X.]h die Einkünfte aus einer dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente berü[X.]ksi[X.]htigt wurden. Ab dem [X.] war das von dem Kläger bei B.
erzielte Einkommen höher als [X.] Einkommen, das der Kläger bei T.
erzielt hätte.
[X.] erhielt der Kläger von B.
das Angebot, berufli[X.]h na[X.]h Mün-[X.]hen zu we[X.]hseln und von dem Standort [X.] aus international für das Unternehmen tätig zu sein. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und s[X.]hloss stattdessen mit B.
einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhe-bungsvereinbarung heißt es:
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"wie mit Ihnen im Vorfeld bespro[X.]hen, werden Sie unter na[X.]hfolgenden Bedin-gungen zum 31. August 2008 aus der B.
auss[X.]heiden, da Sie die dur[X.]h B.
[X.]n Einsatzmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht mit der Betreuung Ihres Kindes vereinba-ren können und Sie das Arbeitsverhältnis beenden müssen."
Im Ans[X.]hluss
an die Tätigkeit bei B.
war der Kläger in dem [X.]poli-zeidienst des [X.] H.
tätig. Er wurde dort während der Probezeit im März 2009 entlassen. Dana[X.]h war er arbeitslos, unterbro[X.]hen von Kinderbetreuungs-zeiten.
Mit der Klage ma[X.]ht der Kläger die Differenz zwis[X.]hen dem von ihm tat-sä[X.]hli[X.]h erzielten und demjenigen Einkommen geltend, das er in den Jahren 2009 bis 2013 als Feuerwehrmann bei T.
erhalten hätte. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung dur[X.]h Bes[X.]hluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurü[X.]kgewiesen. Dagegen wendet si[X.]h der
Kläger mit seiner
Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde.
II.
Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde hat Erfolg
und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das Berufungsgeri[X.]ht.
Das Berufungsgeri[X.]ht ist unter ent-s[X.]heidungserhebli[X.]hem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt,
dass der Abs[X.]hluss der Aufhebungsvereinbarung den Zure[X.]hnungszu-sammenhang zwis[X.]hen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 ent-standenen Verdienstausfall des [X.] entfallen lasse.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat -
soweit hier erhebli[X.]h -
ausgeführt, die [X.] leugneten sowohl einen Zusammenhang zwi-s[X.]hen dem Auss[X.]heiden des [X.] bei B.
und dem Unfall als au[X.]h einen Zu-sammenhang zwis[X.]hen dem Auss[X.]heiden und einem ohnehin drohenden oder 6
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bevorstehenden Arbeitsplatzverlust. Das Vorbringen des [X.], B.
sei bere[X.]h-tigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen,
und in dieser [X.] seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten worden, stehe daher in einem unvereinbaren Gegensatz zu den tat-bestandli[X.]hen Feststellungen. Ein notwendiges Tatbestandsberi[X.]htigungsver-fahren sei ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden. Jedenfalls aber sei der
Kläger mit seinem in der Berufung erfolgten
Vortrag zu dem drohenden Verlust seines [X.] sowie ferner dazu, er habe si[X.]h wegen seines in Gefahr geratenen Arbeits-platzes um eine adäquate Arbeitsstelle
bemüht und die Aufhebungsvereinba-rung erst abges[X.]hlossen, na[X.]hdem er eine Zusage von der [X.]polizei erhal-ten habe, präkludiert.
Im Streitfall sei zu Ungunsten des [X.] festzustellen, dass sämtli[X.]he ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte für eine eigenverantwortli[X.]he, von den Unfallfolgen unabhängige Ents[X.]heidung des [X.] sprä[X.]hen. Der Kläger habe si[X.]h berufli[X.]h derart weiterentwi[X.]kelt, dass sein
Einkommen dasjenige vor dem Unfall überstiegen habe. Irgendwel[X.]he Umstände, na[X.]h denen der Kläger in dieser Erwerbstätigkeit ni[X.]ht zufrieden, ni[X.]ht anerkannt oder unterfordert ge-wesen wäre, oder -
au[X.]h aus eigener Si[X.]ht -
unter einem "Minderwert"
gelitten hätte, seien weder vorgebra[X.]ht no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Gesundheitli[X.]he Folgewirkun-gen des Unfalls hätten
für den Auflösungsvertrag -
selbst na[X.]h dem Vorbringen des [X.] -
keine Rolle gespielt, er sei vor die glei[X.]he Wahlents[X.]heidung ge-stellt wie jeder andere Mitarbeiter, dem ein Umzug na[X.]h [X.] vorges[X.]hla-gen worden sei. Derartige Entwi[X.]klungen des damaligen Arbeitgebers seien weder für den Kläger no[X.]h allgemein absehbar gewesen. Zwar wäre der [X.] im Falle einer tatsä[X.]hli[X.]hen Kündigung ni[X.]ht unter-bro[X.]hen worden und eine Haftung der Beklagten für den Erwerbss[X.]haden hätte weiterbestanden. Der Kläger übersehe jedo[X.]h, dass das Gegenteil festgestellt 10
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sei; er habe den vorges[X.]hlagenen Arbeitswe[X.]hsel na[X.]h [X.] aus persönli-[X.]hen und familienbezogenen Gründen ni[X.]ht mitvollzogen.
Da der Kläger das Bes[X.]häftigungsverhältnis mittels Auflösungsvertrag beendet habe, hätte er darlegen und beweisen müssen, dass dies allein [X.] ges[X.]hehen sei, um einer unvermeidli[X.]hen Kündigung zuvor zu kommen. Das sei aber dur[X.]h die gegenläufigen Feststellungen des [X.]s ausge-s[X.]hlossen.
2. Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht halte si[X.]h unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG an die -
vermeintli[X.]he -
tat-bestandli[X.]he Feststellung (§
314 ZPO) des [X.]s gebunden, wona[X.]h das Auss[X.]heiden des [X.] bei B.
auss[X.]hließli[X.]h
aus familiären Gründen er-folgt sei und keinen Zusammenhang mit einem drohenden Arbeitsplatzverlust aufweise.
a) Der Kläger hatte -
wie die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde zutreffend auf-zeigt -
bereits erstinstanzli[X.]h vorgetragen, der Verlust des Arbeitsplatzes bei B.
habe ni[X.]ht auf einer eigenverantwortli[X.]hen Ents[X.]heidung beruht, sondern sei dur[X.]h eine betriebli[X.]he Umstrukturierung, einen Firmensitzwe[X.]hsel seines [X.] und [X.] veranlasst worden. Er habe die ihm [X.] neue und mit
internationalen Dienstreisen verbundene Einsatzmög-li[X.]hkeit in [X.] angesi[X.]hts seiner familiären Situation ni[X.]ht wahrnehmen wollen, so dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden
habe. [X.] habe er si[X.]h na[X.]h einer Alternative umgesehen und sei auf die Stelle bei der [X.]polizei gestoßen.
Das [X.] hat dazu festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2008 von B.
das Angebot erhalten hatte, na[X.]h [X.] zu we[X.]hseln und dort [X.] tätig zu sein, zudem die Unternehmen B.
und N.
bes[X.]hlossen hatten, ihre 11
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Netzwerkaktivitäten in einem Gemeins[X.]haftsunternehmen zu bündeln und mit diesem Gemeins[X.]haftsunternehmen international tätig zu werden, dass dieses Gemeins[X.]haftsunternehmen in [X.] ansässig wurde,
und der Kläger in diesem Gemeins[X.]haftsunternehmen daher nur tätig sein konnte, wenn er na[X.]h [X.] umzog und von dort internationale Dienstreisen dur[X.]hführte.
In der Berufung hat der Kläger vorgetragen,
er
sei ni[X.]ht zur [X.]poli-zei gewe[X.]hselt, weil er davon unabhängig die Zielsetzung verfolgt habe, einen Berufswe[X.]hsel vorzunehmen. Umgekehrt seien die Umstrukturierung, der [X.], dass sein bisheriger Arbeitsplatz in Gefahr und die Einsatzänderung ihm ni[X.]ht zumutbar gewesen sei, der Anlass dafür gewesen, dass er eine neue Stel-le gesu[X.]ht
und angetreten habe. Für die Abteilung des [X.] sei infolge der Umstrukturierung der einzige Kunde weggefallen. B.
sei bere[X.]htigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. In dieser Situation seien den be-troffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten [X.]. Er habe si[X.]h daher na[X.]h einer adäquaten anderen Stelle umgesehen und, na[X.]hdem er eine sol[X.]he gefunden habe, die Aufhebungsvereinbarung abge-s[X.]hlossen.
b) Vor dem Hintergrund des erstinstanzli[X.]hen Vortrags des [X.] und der genannten Feststellungen des [X.]s hätte si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht an eine vermeintli[X.]he tatbestandli[X.]he Feststellung des [X.]s, zwi-s[X.]hen dem Abs[X.]hluss der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden [X.] bestehe
kein Zusammenhang, gebunden sehen dürfen,
§
314 ZPO. Eine sol[X.]he Feststellung enthält das Urteil des [X.]s s[X.]hon ni[X.]ht. Das [X.] hat vielmehr umgekehrt festgestellt, dass der Kläger bei B.
nur weiter tätig sein konnte, wenn er na[X.]h [X.] umzog und von dort aus inter-nationale Dienstreisen dur[X.]hführte. Dass es si[X.]h dabei um das allgemeine Le-bensrisiko des [X.] gehandelt habe, das ni[X.]ht dem Gefahrenberei[X.]h des 15
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S[X.]hädigers zuzure[X.]hnen sei, stellt erkennbar ledigli[X.]h eine re[X.]htli[X.]he Wertung des [X.]s dar, die in der Berufung zu überprüfen gewesen wäre. Dadur[X.]h, dass das Berufungsgeri[X.]ht si[X.]h offenkundig fehlerhaft an eine tat-sä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht getroffene tatbestandli[X.]he Feststellung des [X.]s gebun-den gesehen hat, hat es den genannten
Vortrag des [X.] vollständig über-gangen, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. März 2015 -
VI [X.], [X.], 1313 Rn. 7 mwN zur offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvors[X.]hrift).
Es hat ferner den in der Berufung erfolgten Vortrag des [X.] dazu, dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe
und dies der Grund für den Stellenwe[X.]hsel gewesen sei,
zu Unre[X.]ht als verspätet zurü[X.]kge-wiesen, §
531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt ni[X.]ht vor, wenn ein bereits s[X.]hlüssiges Vorbringen aus erster Instanz dur[X.]h weitere Tatsa[X.]henbehauptun-gen zusätzli[X.]h konkretisiert, verdeutli[X.]ht oder erläutert wird
([X.], Urteile
vom 8. Juni 2004 -
VI [X.], [X.]Z 159, 245, 251
mwN, und vom 1. Dezember 2009 -
VI [X.], [X.], 642 Rn. 22). Zu Re[X.]ht rügt die Ni[X.]htzulas-sungsbes[X.]hwerde, dass der in der Berufung gehaltene Vortrag des [X.] le-digli[X.]h eine sol[X.]he Konkretisierung seines erstinstanzli[X.]hen Vorbringens dar-stellt und mithin ni[X.]ht im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO als neu angesehen wer-den kann.
[X.]) Die Gehörsverletzung ist au[X.]h erhebli[X.]h. Es ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass das Berufungsgeri[X.]ht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es sowohl die erstinstanzli[X.]hen Feststellungen als au[X.]h den Vortrag des
Klä-gers
zu dem Grund des Stellenwe[X.]hsels in
der gebotenen Weise berü[X.]ksi[X.]htigt hätte.
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III.
Bei der Verhandlung und neuen Ents[X.]heidung wird das Berufungsgeri[X.]ht Gelegenheit haben, auf eine sorgfältige Aufklärung des Sa[X.]hverhalts hinzuwir-ken. Es wird in den Bli[X.]k zu nehmen haben, dass die Re[X.]htsvorgängerin der Beklagten dem Kläger seinen Verdienstausfall bis zum [X.] ersetzt hat. Es wird ferner folgendes zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben:
1. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (Urteile vom 26. Februar 1991 -
VI [X.], NJW-RR 1991, 854
und vom 17. September 1991 -
VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspfli[X.]ht erforderli[X.]hen haftungsre[X.]htli[X.]hen Zusammenhang mit dem Gefahrenberei[X.]h, den der S[X.]hä-diger dur[X.]h die S[X.]hutzgutverletzung für den Ges[X.]hädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Ges[X.]hädigte aufgrund eines eigenen Willensents[X.]hlusses selbst in den Ges[X.]hehensablauf eingegriffen und dadur[X.]h die eigentli[X.]he Ursa[X.]he für die von ihm geltend gema[X.]hte S[X.]hadensfolge gesetzt hat. Bei einer sol[X.]hen Fall-gestaltung kann eine wertende Betra[X.]htung zu dem Ergebnis führen, dass der hierdur[X.]h geprägte S[X.]haden auss[X.]hließli[X.]h dem eigenen Lebensrisiko des Ge-s[X.]hädigten zuzuordnen ist. Mit dieser Begründung hat der [X.] für die au[X.]h hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass si[X.]h der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdur[X.]h die S[X.]hadensentwi[X.]klung beein-flusst, eine Ausgrenzung späterer S[X.]hadensfolgen aus dem vom S[X.]hädiger zu verantwortenden Gefahrenberei[X.]h unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des berufli[X.]hen Lebensweges von einer eigenständigen Ents[X.]hei-dung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwi[X.]klung nur no[X.]h den äußeren Anlass darstellte ([X.]surteile
vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2
und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).
Der [X.] hat aber ausgespro[X.]hen, dass an die Annahme eines sol[X.]hen Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen sind. Der
Grundsatz der im 19
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S[X.]hadensre[X.]ht geltenden Totalrestitution gebietet
es, eine dahingehende Be-wertung nur in außergewöhnli[X.]h gelagerten Fällen vorzunehmen. Erforderli[X.]h sind klare Zäsuren, die au[X.]h na[X.]h außen erkennen lassen, dass der Verletzte dur[X.]h seine Ents[X.]heidung für ein geändertes Berufsziel die berufli[X.]he Entwi[X.]k-lung eigenverantwortli[X.]h zu seinem persönli[X.]hen Lebensrisiko hat werden [X.] ([X.]surteile, ebenda).
2. Na[X.]h diesen Grundsätzen fehlt es an der geforderten klaren Zäsur dur[X.]h eine eigenverantwortli[X.]he Ents[X.]heidung des Verletzten, wenn der
Ver-letzte eine Aufhebungsvereinbarung s[X.]hließt, weil ihm die von seinem [X.] im Rahmen einer betriebli[X.]hen Umstrukturierung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis [X.]er Dienstreisen verbundene Einsatzmögli[X.]hkeit unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände ni[X.]ht zumutbar ist, und na[X.]h dem Auffinden einer adäquaten ande-ren Arbeitsstelle au[X.]h im Interesse des S[X.]hädigers ein ansonsten zu befür[X.]h-tender Verlust des Arbeitsplatzes dur[X.]h eine im weiteren Verlauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.
So liegt es unter Zugrundelegung des Vortrags des [X.] hier. Für eine Unterbre[X.]hung des Zure[X.]hnungszusammenhangs rei[X.]ht es dagegen ni[X.]ht aus, dass der
Verletzte, der
aufgrund der dur[X.]h den Unfall erlittenen Beeinträ[X.]hti-gungen
seine Stellung (hier: als [X.])
ni[X.]ht mehr ausüben kann
und na[X.]h einer Ums[X.]hulung eine (finanziell)
glei[X.]hwertige Stellung (hier: als Servi[X.]e Ingenieur) wieder errei[X.]ht, sodann im weiteren Verlauf dem glei[X.]hen Lebensrisiko ausgesetzt ist
wie jeder andere am neuen Einsatzort Bes[X.]häftigte. Das wird dem Umstand, dass der Verletzte dur[X.]h den dem Grunde na[X.]h voll haftenden Unfallverursa[X.]her aus dem
von ihm einges[X.]hlagenen Lebens-
und Berufsweg herausgerissen worden ist, ni[X.]ht gere[X.]ht.
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3. Na[X.]h dem Grundprinzip der Beweislastverteilung (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1998 -
V [X.], [X.], 351) hat entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts im Übrigen ni[X.]ht der Kläger, sondern die Beklagte darzu-legen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunä[X.]hst bestehenden Zure[X.]hnungszusammenhang für die Zukunft [X.] entfallen lassen. Den Kläger trifft insoweit allenfalls eine sekundäre Darle-gungslast (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2016 -
VI [X.], [X.], 630 Rn. 18 mwN).
Galke
von [X.]
Oehler
Roloff
Klein
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Ents[X.]heidung vom 02.02.2016 -
26 O 2152/14 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 25.01.2017 -
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24
Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. VI ZR 92/17 (REWIS RS 2017, 2438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2438
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 92/17 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden …
2 BvR 906/09 (Bundesverfassungsgericht)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot willkürlicher …
VI ZR 364/00 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 17/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 155/11 (Bundesgerichtshof)
Rechtanwaltshaftung: Pflichten bei gerichtlicher Geltendmachung eines Verkehrsunfallschadens mit möglicher psychischer Schädigung des Mandanten
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