Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. VI ZR 17/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3748

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Mai 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 823 C Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schwe-ren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war. [X.], Urteil vom 22. Mai 2007 - [X.] - [X.] ([X.]) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 21. Dezember 2005 wird auf Kosten des [X.] hinsichtlich eines Klagebetrages in Höhe von 598,50 • [X.] und im Übrigen zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus über-gegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belas-tungssyndrom erlitten haben sollen. 1 Am 21. Dezember 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (nachfolgend: Schädiger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der [X.] Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide [X.] - 3 - gen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen ver-brannten. 3 Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten [X.] und sein Beifahrer [X.]. Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei [X.] eine HWS/ [X.] erlitt. Nach Behauptung des [X.] hat [X.] einen Rettungsver-such unternommen, der unstreitig abgebrochen worden ist, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen. Sodann kam der Polizeibeamte [X.] zur Unfallaufnahme hinzu. Wegen der HWS/[X.] war [X.] vom 23. Dezember 2002 bis 2. Januar 2003 dienstunfähig. Der Kläger macht geltend, [X.] und [X.] hätten durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Darauf führt der Kläger die mehrmonatige Dienstunfähigkeit des [X.] ab September 2003 und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des [X.] zurück. 4 Die Beklagte hat Heilbehandlungskosten wegen der HWS/[X.] des [X.] erstattet. Im Rechtsstreit hat der Kläger insoweit weitere Heil-behandlungskosten und insbesondere weiteren Schadensersatz und Feststel-lung einer Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus dem Dienstunfall wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörungen begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte lediglich hin-sichtlich des Ersatzes weiterer Heilbehandlungskosten wegen der HWS/[X.] Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nur wegen der Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit der HWS/[X.] weiterer Schadensersatz zu (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 [X.], 98 LBG Rheinland-[X.]). Wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungssyndrome beste-he kein Schadensersatzanspruch. Auch wenn man durch den Unfall psychisch vermittelte Gesundheitsschädigungen mit Krankheitswert unterstelle, fielen [X.] nicht in den Schutzbereich der §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG; sie seien vielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder grundsätzlich selbst zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund setze ein solcher Schadensersatzan-spruch eine [X.] des psychisch geschädigten [X.] zu dem schrecklichen Ereignis voraus, die die Beobachtung des Geschehens gerade für ihn zu einer Belastung werden lasse. Für Polizeibeamte gehörten die mit der Berufsausübung verbundenen psychischen Belastungen infolge Wahrnehmung eines schrecklichen Geschehens indes zum allgemeinen Berufsrisiko als einem Unterfall des allgemeinen Lebensrisikos. Eine durch eine Rettungshandlung gesteigerte Gefahrenlage für die Polizeibeamten am Unfallort oder eine da-durch begründete [X.] zwischen dem Helfer und dem Opfer habe nicht vorgelegen. 7 - 5 - I[X.] 8 1. Soweit der Kläger geltend macht, die Klage sei zu Unrecht in Höhe von 598,50 • hinsichtlich der Dienstbezüge für die [X.] vom 23. bis 31. [X.] 2002 abgewiesen worden, ist die Revision unzulässig, weil sie das Be-rufungsgericht insoweit nicht zugelassen hat. 9 Das Berufungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision nur zur Klärung der Frage zulassen will, ob die Polizeibeamten die unterstellten psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen entschädigungslos hin-nehmen müssen. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Ein-schränkung nicht. Es genügt jedoch, dass sich die Einschränkung mit [X.] Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. [X.]surteil vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.], 84, 86; ebenso [X.] 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständi-ge prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der An-gabe des [X.] regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zu-lassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (vgl. [X.]surteil vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.]O; [X.] 48, [X.]O; 153, 358, 361 f.). Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulas-sung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] beschränken, auf den auch die [X.] selbst ihre Revision begren-zen könnte (vgl. [X.]surteile [X.] 76, 397, 398 f.; vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 404/02 - VersR 2004, 525; vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.]O). Der Teil des [X.]s, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muss vom restlichen [X.] abtrennbar sein; im Falle einer [X.] darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu 10 - 6 - dem nicht anfechtbaren Teil geraten (vgl. [X.]surteil vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.]O; [X.], Urteile vom 4. Juni 2003 - [X.]II ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1194; vom 23. September 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3703). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Dienstunfähigkeit vom 23. bis 31. Dezember 2002 beruhte allein auf der erlittenen HWS/[X.] und somit auf einer andersartigen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schadensursa-che als das behauptete posttraumatische Belastungssyndrom. 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms abgelehnt hat, hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht Schadensersatzansprüche der Polizeibeamten [X.] und [X.] verneint, weil es sowohl für Ansprüche aus § 823 BGB als auch aus §§ 7, 18 StVG an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. 11 a) Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychi-sche Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. z.B. [X.]surteile [X.] 132, 341, 344 m.w.N. und vom 16. Januar 2001 - [X.] ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Im Streitfall ist revisionsrechtlich zu unterstel-len, dass die vom erkennenden [X.] an eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift gestellten Anforderungen (vgl. [X.]surteile [X.] 56, 163, 165 f.; 132, 341, 344; vom 31. Januar 1984 - [X.] ZR 56/82 - [X.], 439; vom 4. April 1989 - [X.] ZR 97/88 - [X.], 853, 854) erfüllt sind, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine unfallbedingte Gesund-heitsschädigung der Polizisten schlüssig dargetan ist und das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die für eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 BGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. 12 - 7 - b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Haftung ohne Rechtsfehler verneint. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom sind nicht unmittelbar durch das [X.] auf der Autobahn und den dadurch verursachten Zusammen-stoß mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Unterschied zu dem von [X.] erlitte-nen und gesondert zu beurteilenden Gesundheitsschaden in Form einer HWS/[X.] beruhen sie auch nicht auf einer Handlung zur Vermei-dung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug. Sie sind vielmehr auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen, die nach dem Vorbrin-gen des [X.] nicht Folge einer HWS/[X.] ist, sondern dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen der beteiligten Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu können. Unter diesen Umständen kann ein solcher Gesundheitsschaden dem Schädiger nicht zugerechnet werden. 13 [X.]) Der erkennende [X.] hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter in-folge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. [X.]surteile vom 12. November 1985 - [X.] ZR 103/84 - [X.], 240, 241; vom 9. April 1991 - [X.] ZR 106/90 - [X.], 704, 705; vom 16. März 1993 - [X.] ZR 101/92 - [X.], 589, 590). Maßgeblich für die Zu-rechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das [X.] psychisch nicht verkraften konnte (vgl. [X.]surteil vom 12. November 1985 - [X.] ZR 103/84 - [X.], 240, 242). Solche Umstände sind hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentli-chen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem PKW der Fa-milie nicht beteiligt. 14 - 8 - bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision an-gesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshand-lung. Insoweit hat der [X.] entschieden, dass jemand, der durch [X.] einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. [X.] 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in [X.] sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Per-sonen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfol-gung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten [X.] einen Schaden erlitten haben (vgl. [X.]surteile [X.] 132, 164, 166 f.; vom 3. Juli 1990 - [X.] ZR 33/90 - [X.], 111, 112 m.w.N.). 15 Im Unterschied zu diesen Fällen haben die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Schädigers bestehenden gesteiger-ten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete Rettungsversuch des [X.] wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls abgebrochen, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen, und hat als solcher zu keinem Gesundheitsschaden des Polizeibeamten geführt. 16 cc) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Polizeibeamten wie zufällige Zeugen des Verkehrsunfalls [X.] hat. Der [X.] hat in seinem Urteil vom 12. November 1985 ([X.] ZR 103/84, [X.]O) offen gelassen, ob auch völlig fremde, mit den eigentlichen 17 - 9 - Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehende Personen bei [X.] schweren Unfällen Schadensersatz für eine psychische [X.] erhalten können. Diese Frage ist aus den oben dargelegten Gründen zu verneinen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich bei den Geschädigten um Polizeibeamte oder andere Personen handelt, die zufällig das Unfallgeschehen miterleben. In beiden Fällen ist eine Schädigung, die aus der bloßen Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herrührt, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 [X.] [X.] Wellner Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 [X.]OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 [X.]/05 -

Meta

VI ZR 17/06

22.05.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. VI ZR 17/06 (REWIS RS 2007, 3748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3748

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