Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. I ZR 80/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5516

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 19. Januar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 254 Abs. 1 Db Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 [X.]) des [X.] wegen unterlassener [X.] kann es ausreichen, dass der Versender die sorgfältigere Behandlung von [X.] durch den Spedi-teur/Frachtführer hätte kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der An-wendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen aus-gegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transpor-teurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will (Fortführung von [X.] 149, 337 und [X.], [X.]. [X.], [X.] 2003, 317). Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haf[X.]sregime der [X.] unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs heißt, dass dann die im [X.]-Abkommen festgelegten Haf[X.]sbestimmungen Anwendung finden. [X.], [X.]. v. 19. Januar 2006 - [X.]/03 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], 6. Zivilsenat, vom 20. Februar 2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-nen Betrag von 8.939,02 • (Summe der für die Schadensfälle 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 geltend gemachten Ersatzbeträge) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2001 hinaus zum Nachteil der [X.]n erkannt und dabei ein Mitver-schulden der Klägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist Transportversicherer der H.

GmbH in [X.](im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die [X.] vertreibt. Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-nem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in [X.] Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-einbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die [X.] der [X.]n (Stand: Februar 1998) zu-grunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthalten: 2 "– 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:
– b) Die Wert- oder Haf[X.]shöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-währung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -[X.] anders festgelegt. –
– 10. Haf[X.] In den Fällen, in denen die im [X.] oder im [X.]-Abkommen festge-legten Haf[X.]sbestimmungen Anwendung finden – wird die Haf-- 4 - [X.] durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das [X.] oder das [X.]-Abkommen nicht gelten, wird die Haf[X.] von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei
Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – DM 1.000 pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten Erstat[X.]sbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haf[X.]sgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung – . Diese Wertangabe gilt als Haf[X.]sgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaf[X.] nicht übersteigt.
– Vorstehende Haf[X.]sbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. –" Die Versicherungsnehmerin beauftragte die [X.] im Zeitraum von Oktober 2000 bis September 2001 in 24 Fällen (in den [X.], 2, 6, 14 und 16 handelte es sich um grenzüberschreitende [X.]) mit der [X.], die Navigationsautoradiosysteme oder Zubehör enthielten. Die Sendungen kamen bei den jeweiligen Empfängern aus ungeklärten Um-ständen nicht an. In den Schadensfällen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 lag der Wert des abhanden gekommenen Gutes jeweils unter 5.000 DM. 3 Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen [X.] nicht besonders deklariert, weshalb die [X.] ihre Ersatzleis[X.] unter Berufung auf [X.] ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM 4 - 5 - beschränkt hat. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin den durch die [X.] verbliebenen [X.] in Höhe von 102.409,44 • ersetzt. 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die [X.] hafte wegen qua-lifizierten Verschuldens unbeschränkt. Ein Mitverschulden wegen der unter[X.]en [X.] komme nicht in Betracht, da der [X.]n die Eigenart der zum Versand gebrachten Güter allgemein bekannt gewesen sei. Im Übrigen hätte die [X.] die Waren auch im Falle einer [X.] nicht sicherer transportiert. Die Klägerin hat beantragt, 6 die [X.] zu verurteilen, an sie 102.409,44 • nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin, den Inhalt der Sendungen sowie im Fall 24 die Erlangung von Gewahrsam an der Sendung bestritten. Sie ist ferner der Auffassung, sie verfü-ge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes [X.] nicht gegeben sei. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener [X.] zurechnen [X.]. Im Falle der Wertangabe wären die Pakete mit einem Wert von über 5.000 DM - wie im Einzelnen ausgeführt - sicherer befördert worden. 7 Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme der Schadensersatzforde-rung für den Verlustfall 4 (= [X.]) in Höhe von 86.657,32 • stattgege-ben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dieser auch den für den Schadensfall 4 geltend gemachten Ersatzbetrag zuerkannt. Die Beru-fung der [X.]n hat es zurückgewiesen. 8 - 6 - 9 Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision begehrt die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 [X.]) Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz ge-mäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] (Schadensfälle 1, 2, 6, 14 und 16) und §§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: 10 Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus den vorgelegten Abtre-[X.]serklärungen ihrer Versicherungsnehmerin. 11 Der [X.]n, die als Fixkostenspediteurin der Frachtführerhaf[X.] un-terliege, falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last. Dies folge daraus, dass sie zum Ablauf des Betriebes und den konkret ergriffenen Sicherungsmaßnahmen nichts vorgetragen habe und insoweit ihrer Darle-gungslast nicht nachgekommen sei. 12 Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespon-dierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem jeweiligen Paket enthalten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die [X.] nicht erschüttert. Der Einwand des Mitverschuldens sei schon deshalb nicht berechtigt, weil der 13 - 7 - [X.]n der erhebliche Wert der ihr zur Beförderung übergebenen Güter von vornherein bekannt gewesen sei. 14 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das [X.] in den Verlustfällen 3 bis 8, 10 bis 15, 19, 20, 22 und 24 ein [X.] der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener [X.] verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. In den Verlustfällen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 wendet sich die Revi-sion im Ergebnis vergeblich gegen die Nichtberücksichtigung eines Mitver-schuldens der Versicherungsnehmerin. Denn in diesen Fällen hat das Unter[X.] einer [X.] nicht zur Entstehung der Schäden beigetragen. 15 Nach dem eigenen Vorbringen der [X.]n werden von ihr nur Wert-pakete, bei denen der deklarierte Wert mehr als 5.000 DM beträgt, unter be-sonderen Kontrollmaßnahmen befördert. In den oben genannten Fällen lag der Handelswert des transportierten Gutes jeweils unter 5.000 DM. Schon aus die-sem Grunde kann die unterlassene Wertangabe nicht für die eingetretenen Schäden (mit-)ursächlich geworden sein. 16 2. In den übrigen Schadensfällen hat das Berufungsgericht dagegen zu Unrecht ein Mitverschulden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 [X.]) der Versiche-rungsnehmerin wegen unterlassener [X.] verneint. 17 a) Die Anwendung des § 254 [X.] kommt auch in den dem Haf[X.]sre-gime der [X.] unterfallenden Transporten (Schadensfälle 6 und 14) in [X.]. Unabhängig davon, ob das Haf[X.]ssystem der [X.] im Rahmen der 18 - 8 - Haf[X.] nach Art. 17 Abs. 1 [X.] den [X.] nach § 254 [X.] ausschließt, kann der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haf[X.] nach Art. 29 [X.] einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Ver-tragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Werts der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 [X.]) und der Frachtfüh-rer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen. Im Rahmen der Haf[X.] nach Art. 29 [X.] kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des [X.] eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste (vgl. [X.] 149, 337, 353; [X.], [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend na-tionales Recht heranzuziehen ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 95/01, [X.] 2005, 311, 314; [X.]. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; [X.], Trans-portrecht, 5. Aufl., Art. 29 [X.] [X.]. 8). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.]seinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB, Art. 29 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471; [X.]. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 19 c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Ansicht, ein Mitverschulden sei schon deshalb zu verneinen, weil der [X.]n der Wert des Beförderungsguts bekannt gewesen sei. Die getroffenen [X.] - 9 - lungen tragen diese Beurteilung nicht. Auch die übrigen Voraussetzungen für ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin lassen sich nicht verneinen. 21 aa) Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 [X.] beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer [X.] absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz [X.] (vgl. [X.] 149, 337, 353; [X.] [X.] 2003, 317, 318; [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Hätte der Versender die sorgfältigere Behandlung von [X.] durch den Spedi-teur kennen müssen, kann auch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschul-den ausreichen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 [X.] ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens an-zuwenden pflegt ([X.] 74, 25, 28; [X.], [X.]. [X.] 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 [X.]; [X.] aaO, § 425 HGB [X.]. 74; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 [X.]. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-nen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haf-[X.] werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt. Dem Versender wird durch [X.] der [X.] der [X.]n die Kenntnis vermittelt, dass die [X.] nur bei einer [X.] über die in [X.] genannte Haf[X.]shöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstat[X.]sbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haf[X.] bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die [X.] alles daran setzen wird, Haf[X.]srisiken möglichst auszuschließen. [X.] - 10 - se Haf[X.] ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der [X.] der [X.]n abhängig. Die erhöhte Transportvergü[X.] legt zusätzlich nahe, dass die [X.] ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass [X.] der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n die Möglichkeit [X.], die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von [X.] gegen höhere Vergü[X.] ebenso kennt wie die erhöhte Haf[X.] der [X.]n in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die [X.] bei der Beförderung von [X.] erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haf[X.]shöchstbetrag über-schreitet. Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haf[X.]sregime der [X.] unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der [X.] heißt, dass dann die im [X.]-Abkommen festgelegten Haf[X.]sbestimmun-gen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die [X.] zur Vermeidung einer über die Haf[X.]shöchstgrenze hinausgehenden Haf[X.] ganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen wird. Die Annahme, die [X.] werde ihre Sicherheitsstandards davon abhängig machen, ob [X.] im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher fern. 23 Danach hätte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen müssen, dass die [X.] Wertpakete im Vergleich zu [X.] mit größerer Sorgfalt behandelt. 24 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der [X.]seinwand der [X.]n nicht an der fehlenden Kausalität der [X.] - 11 - terlassenen [X.]en für die eingetretenen Schäden, weil der [X.] ohnehin bekannt gewesen sei, dass Güter von erheblichem Wert befördert werden sollten. 26 Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in solchen Fällen nur ver-neinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (vgl. [X.], [X.]. v. 15.11.1952 - [X.], [X.], 14; MünchKomm.[X.]/[X.], 4. Aufl., § 254 [X.]. 72; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 254 [X.]. 38). So hat der Senat den [X.] nicht für begründet erachtet, wenn der Frachtfüh-rer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 276/02, [X.] 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine ent-sprechende Kenntnis der [X.]n nicht festgestellt. Die Versicherungsnehme-rin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der [X.]n, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der [X.]n allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Navigations-autoradiosysteme und/oder Zubehör befanden, die möglicherweise höherwertig waren. Der Wert der jeweils versandten Ware lag - wie sich aus den [X.] zu den Schadensfällen 9 und 21 ergibt - auch nicht immer deutlich über 2.000 DM. Der [X.]n konnte daher nicht allein aus dem Umstand, dass sie den Gegenstand des Unternehmens der Versicherungsnehmerin kannte, die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden. 3. [X.] scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdekla-rierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.] [X.] 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens [X.] - 12 - wirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der [X.] verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318). 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen die Schäden mit verur-sacht haben, weil die [X.] bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die [X.] hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wert-deklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der [X.]n dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] auseinanderzusetzen ha-ben. 28 5. Die Haf[X.]sabwägung nach § 254 [X.] obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. [X.] 149, 337, 355; [X.] [X.] 2004, 399, 402). 29 Im Rahmen der Haf[X.]sabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-sung der Haf[X.]squote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der [X.] - 13 - re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2003, 317, 318; [X.]. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). 31 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeu[X.]. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der [X.] liegende [X.]. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der [X.] liegende Verschulden des [X.] gegen sich selbst. II[X.] Danach konnte das angefochtene [X.]eil teilweise keinen Bestand ha-ben. Es war daher auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Be-rufungsgericht in den unter I[X.] genannten Verlustfällen ein Mitverschulden der 32 - 14 - Klägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückzuverweisen.
[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 415 [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2003 - 6 U 183/02 -

Meta

I ZR 80/03

19.01.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. I ZR 80/03 (REWIS RS 2006, 5516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5516

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