Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 4/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 502

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 4/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst be-treibt, wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] führt für die Klägerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung steht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. 1 - 3 - Den dabei geschlossenen Verträgen liegen die [X.] der [X.]n zugrunde.
2 Die im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der [X.]n (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der [X.] u.a. folgende Regelungen: "– 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:
– b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer [X.] auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-währung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -[X.] anders festgelegt. –
– 10. Haftung In den Fällen, in denen die im [X.] oder im [X.] festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden – wird die Haf-tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entspre- chend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das [X.] oder das [X.] nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – DM 1.000 pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten [X.], je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung – .Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der - 4 - Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
– Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die [X.] als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. –" Die Klägerin verkaufte im Juni 1999 an ein in [X.]/[X.] ansässiges Unternehmen Speicherchips zum Gesamtpreis von 26.926 US-Dollar. Die Ware sollte in zwei Paketen verpackt von der [X.]n als Expressendung, ohne dass deren Wert deklariert wurde, nach [X.] befördert werden. Die in [X.] ansässige Empfängerin machte gegenüber der Klägerin geltend, lediglich ein Paket erhalten zu haben. 3 4 Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Abholfahrer der [X.]n am 2. Juni 1999 zwei Pakete ausgehändigt. Ein Paket, das 400 Speicherchips im Wert von 21.000 US-Dollar (das entsprach nach dem damaligen [X.] einem Betrag von 20.502,80 •) enthalten habe, sei der Empfängerin nicht ausgeliefert worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] hafte aufgrund qualifizierten Verschuldens unbeschränkt für den Schaden, weil sie keine ausreichenden [X.]n durchführe. Ein Mitverschulden wegen unterlassener [X.] falle ihr nicht zur Last. Sie habe die [X.] als Expressendung deklariert und deshalb von höheren [X.] ausgehen können. Die von der [X.]n behaupteten zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen bei [X.], von denen sie keine Kenntnis [X.] habe, hätten die Sicherheit auch nicht erhöht. Der Annahme des [X.] - schuldens stehe zudem entgegen, dass der [X.]n aufgrund des [X.] bewusst gewesen sei, dass es sich um [X.] gehandelt habe. Sie hätte daher wissen müssen, dass der Wert der Sendung erheblich gewesen sei. 5 Die Klägerin hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, an sie 20.502,80 • nebst Zinsen zu bezahlen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie verfüge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ihr kein qualifi-ziertes Verschulden angelastet werden könne. Jedenfalls müsse sich die Kläge-rin ein Mitverschulden wegen unterlassener [X.] entgegenhalten lassen. Im Falle der Wertangabe hätte sie die Sendung sicherer befördert. 6 Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforde-rung stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. 7 Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision begehrt die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-ersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: 9 - 6 - 10 Der [X.]n falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 [X.] zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durchführe. Die [X.] habe hierauf auch nicht ver-zichtet. Die Klägerin habe bewiesen, dass die Sendung mit dem behaupteten In-halt einem Fahrer der [X.]n übergeben worden sei. Bei kaufmännischen Absendern sei prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den Paketen ent-halten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die [X.] nicht er-schüttert. 11 Ein Mitverschulden der Klägerin ergebe sich nicht aus der fehlenden [X.] der Sendung. Zwar sei nach der höchstrichterlichen Recht-sprechung davon auszugehen, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 [X.] beachtlichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz der Kennt-nis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, von einer [X.] absehe und bei Verlust gleich-wohl Schadensersatz verlange. Dies sei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzunehmen, weil die [X.] nicht dargetan habe, dass die Klägerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von [X.] im Vergleich zu [X.] gehabt habe oder eine solche besondere Be-handlung von [X.] hätte kennen müssen. Die erforderliche Kenntnis ergebe sich insbesondere nicht aus den [X.] der [X.]n. 12 Eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 2 [X.] komme ebenfalls nicht in [X.], weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher 13 - 7 - Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-$ anzunehmen, da die [X.] nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pakete mit einem In-halt bis zu diesem Wert als Standardpakete befördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete. 14 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n hat [X.]. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungs-gericht ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener [X.] verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin [X.] sich das Unterlassen einer [X.] bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden (§ 254 [X.]) anrechnen lassen. 15 a) Die Anwendung des § 254 [X.] kommt auch bei einem dem Haftungs-regime der [X.] unterfallenden Transport in Betracht. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem der [X.] im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 [X.] den [X.] nach § 254 [X.] ausschließt, kann der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 [X.] einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 [X.]). 16 Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 [X.] kann sich ein anspruchsmin-derndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert 17 - 8 - des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste, und der Frachtführer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen (vgl. [X.], 337, 353; [X.], Urt. [X.], [X.] 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Inso-weit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen ([X.], Urt. v. [X.] - I ZR 95/01, [X.] 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; [X.], Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 [X.] [X.]. 8). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 18 c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 [X.] wegen unterlassener [X.] komme nicht in Betracht, weil die [X.] nicht dargetan habe, dass die Klägerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der be-sonderen Beförderung von [X.] gehabt habe oder eine solche beson-dere Behandlung von [X.] hätte kennen müssen. 19 [X.]) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 254 Abs. 1 [X.] beachtlichen Selbstwi-derspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die [X.] bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wert-deklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. [X.], 337, 353; [X.] [X.] 2003, 317, 318; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat 20 - 9 - das Berufungsgericht auch angenommen, dass es für ein zu berücksichtigen-des Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Be-handlung von [X.] hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 [X.] ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt ([X.]Z 74, 25, 28; [X.], Urt. [X.] 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 [X.]; [X.] [X.]O, § 425 HGB [X.]. 74; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 [X.]. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei kor-rekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermei-dung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt. [X.]) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Klägerin habe eine sorgfältigere Behandlung von [X.] durch die [X.] nicht kennen müssen. 21 Dem Versender wird durch [X.] der [X.] der [X.]n die Kenntnis vermittelt, dass die [X.] nur bei einer [X.] über die in [X.] genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die [X.] alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. [X.] Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der [X.] der [X.]n abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die [X.] ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass [X.] 22 - 10 - der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n die Möglichkeit [X.], die [X.] als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von [X.] gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der [X.]n in diesem Fall wird davon ausgehen, dass die [X.] bei der Beförderung von [X.] erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-rungsbedingungen des Spediteurs genannten [X.] über-schreitet. Hiervon ist auch bei Transporten auszugehen, die dem Haftungsregime der [X.] unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der [X.]n heißt, dass dann die im [X.] festgelegten Haftungsbe-stimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die [X.] zur Vermeidung einer über die [X.] ganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen wird. Die An-nahme, die [X.] werde ihre Sicherheitsstandards davon abhängig machen, ob [X.] im selben St[X.]t abgeliefert wird oder nicht, liegt eher fern. 23 Danach hätte die Klägerin zumindest wissen müssen, dass die [X.] Wertpakete im Vergleich zu [X.] mit größerer Sorgfalt behan-delt. 24 cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der [X.] nicht an dem Umstand, dass die Klägerin die nach [X.] versandten Pakete als Expresssendung deklariert hat. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sie bei der von ihr gewählten [X.] davon ausgehen konnte, [X.] würden von [X.] sorgfältiger und sicherer als [X.] befördert. Die von ihr behauptete Überwachung des zeitlichen Ablaufs der Beförderung einer [X.] lässt keinen Rückschluss auf die von der [X.]n bei der Transportdurchführung aufgewendeten Sicherheitsmaßnahmen zu. 26 2. Der [X.] der [X.]n scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unter-lassenen [X.] für den eingetretenen Schaden, weil der [X.]n aufgrund einer Angabe im Frachtbrief hätte bekannt sein müssen, dass es sich bei der Sendung um [X.] gehandelt habe. Die Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe lässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Ge-schädigte (vgl. [X.], Urt. v. 15.11.1952 - [X.], [X.], 14; Münch-Komm.[X.]/[X.], 4. Aufl., § 254 [X.]. 72; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 254 [X.]. 38). So hat der Senat den [X.] nicht für [X.] erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung auf-grund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (vgl. [X.], Urt. [X.] - I ZR 276/02, [X.] 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der [X.] nicht festgestellt. Die Klägerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung ge-genüber der [X.]n, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der [X.]n allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen [X.] befand, die möglicherweise höherwertig war. Der [X.]n kann allein aus dem Umstand, dass sie die Art der zum Versand aufgegebenen Ware kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr [X.] Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden. 27 - 12 - 3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener [X.] scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdekla-rierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.] [X.] 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens [X.] Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der [X.] verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318). 28 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden mit verursacht hat, weil die [X.] bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die [X.] hat unter [X.] vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wieder-eröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der [X.]n die-ser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht erneut mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] auseinanderzusetzen haben, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer [X.] mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertrags-partner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung ei-nes drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch [X.] - 13 - dert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unkla-ren gelassen wird (vgl. [X.] [X.] 2005, 311, 314 f.). 30 Entgegen der Auffassung des [X.] liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem [X.]) angeben (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2005], § 254 [X.]. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, lässt sich viel-mehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des [X.] Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des [X.] abzustellen (vgl. [X.], Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; [X.] NJW-RR 1998, 380; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 254 [X.]. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe [X.] erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher [X.] dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-hen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 •, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.]n, übersteigt. 5. Die [X.] nach § 254 [X.] obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. [X.], 337, 355; [X.] [X.] 2004, 399, 402). 31 - 14 - 32 Im Rahmen der [X.] ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die [X.] relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der [X.] außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der [X.] liegende [X.]. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der [X.] liegende Verschulden des [X.] gegen sich selbst. 33 - 15 - II[X.] Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 34 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2003 - 31 O 95/01 - O[X.], Entscheidung vom 17.12.2003 - 18 U 109/03 -

Meta

I ZR 4/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 4/04 (REWIS RS 2005, 502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 502

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