Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 284/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 514

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 284/02 Verkündet am: 1. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 286 G Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzfor-derung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Er-füllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen [X.] oder ihm den Beweis zu erleichtern. [X.], [X.]. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 284/02 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 15. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist [X.] der m.

AG in [X.]

(im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die [X.], die ei- nen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem 1 - 3 - Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die [X.] befördert für die Versicherungsnehmerin seit 1991 Elektro-nikartikel (Computerprozessoren, Notebooks etc.). Den hier in Rede stehenden Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n (Stand: Februar 1998) zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen enthielten: "– 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:
– b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-währung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -[X.] anders festgelegt. –
– 10. Haftung – U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – DM 1.000 pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen [X.] Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung – . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. - 4 - – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die [X.] als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. –" Die Klägerin begehrt Schadensersatz für insgesamt 24 Verlustfälle. Nach ihrer Darstellung sollen die von ihrer Versicherungsnehmerin zwischen Oktober 1998 und Juli 1999 aufgegebenen Pakete im [X.] abhanden gekommen sein. Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der jeweiligen Sendung nicht deklariert, weshalb die [X.] ihre Ersatzleistung unter Berufung auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedin-gungen auf 1.000 DM je Verlustfall beschränkt hat. 3 Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe Gewahrsam an den [X.] gegangenen Paketen erlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die [X.] hafte mangels ausreichender Schnittstellenkontrollen aufgrund qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. Ein Mitverschulden wegen der von der Versiche-rungsnehmerin unterlassenen [X.]en komme nicht in Betracht, da die [X.] für Wertpakete keine Beförderungsart mit höherem Schutz für die ihr anvertrauten Güter anbiete. Die [X.] befördere alle Sendungen einheit-lich und ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei einer [X.]. 4 - 5 - Die Klägerin hat beantragt, 5 die [X.] zu verurteilen, an sie 76.856,42 DM (= 39.296,06 •) nebst Zinsen zu zahlen. 6 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, an den in Verlust geratenen Paketen Gewahrsam erlangt zu haben. Ihre Zahlung von 1.000 DM je Schadensfall sei lediglich aus Kulanz erfolgt. Ein qualifiziertes [X.] könne ihr nicht angelastet werden, da sie über eine ausreichende [X.] verfüge. Sie ist ferner der Ansicht, das Unterlassen einer Wertangabe und die spätere Geltendmachung des vollen Warenwertes sei rechtsmissbräuchlich. Da ihr die Möglichkeit genommen werde, eine der realen [X.] entsprechende intensivere Kontrollmöglichkeit des [X.] auszuüben, handele die Versicherungsnehmerin treuwidrig, wenn sie die Wertangabe unterlasse. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 15.244,86 • nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen wegen eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens an der Schadensentstehung von 60 % abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die [X.] unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 37.600,58 • nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 - 6 - Entscheidungsgründe: 9 I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 [X.]) und übergegangenem (§ 67 Abs. 1 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 461 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit Ziff. 27.1 ADSp n.F., § 51b Satz 2 ADSp a.F. und [X.] Abs. 5 der Beförde-rungsbedingungen der [X.]n in Höhe von 37.600,58 • zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: Die einzelnen zwischen der [X.]n und der Versicherungsnehmerin geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass die [X.] in allen von der Klägerin geltend [X.] Schadensfällen Gewahrsam am Transportgut erlangt habe mit der Folge, dass der Verlust der streitgegenständlichen Paketstücke während des Obhutszeitraums der [X.]n eingetreten sei. 10 Der [X.]n falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Aus-gangskontrollen durchführe. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch nicht verzichtet. 11 Der von der [X.]n erhobene Einwand des Mitverschuldens sei unbe-rechtigt. Ein Mitverschulden ergebe sich nicht aus der von der Versicherungs-nehmerin unterlassenen [X.]. Denn die [X.] habe nicht sub-stantiiert dargelegt, dass sie im Falle einer [X.] sorgfältiger mit dem Transportgut umgehe. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, 12 - 7 - dass die Versicherungsnehmerin von besonderen Sicherheitsvorkehrungen Kenntnis gehabt habe. 13 II. Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden wegen [X.] verneint. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der [X.]n bejaht. 14 a) Die Haftung der [X.]n ergibt sich allerdings nicht aus § 461 Abs. 1 HGB. Die [X.] ist von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden, so dass sich ihre Haftung nach den §§ 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Einbeziehung nach ihren Allgemei-nen Beförderungsbedingungen beurteilt. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus indes nicht. 15 b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] Gewahrsam an den verloren gegangenen Paketen erlangt hat. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Teilbetrages ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen kann. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist dann anzunehmen, wenn die Leis-tung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um die-sen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (vgl. [X.] 66, 250, 254 f.; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 781 [X.]. 6). Die Auslegung des Verhaltens der [X.]n ist Tatfrage. Die Beurteilung des [X.] - fungsgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht wi-dersprüchlich, ein "Zeugnis gegen sich selbst" anzunehmen, auch wenn unter-stellt wird, dass die Zahlung der [X.]n nur aus Kulanz erfolgt ist. Das [X.] hat insoweit zugrunde gelegt, dass gemäß [X.] der Beförde-rungsbedingungen der [X.]n eine Ersatzleistung im Falle unterlassener [X.] nur bei "Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden" vor-gesehen ist. Darauf hat das Berufungsgericht seine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme gestützt, durch die Zahlung der [X.] habe die [X.] gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Nachweis der einzelnen Schäden für erbracht halte und damit ein einseitiges Anerkenntnis abgegeben habe, das zumindest zu einer Beweislastumkehr füh-re. Eine andere Beurteilung widerspreche auch der Lebenserfahrung. c) Da die [X.] eine Ablieferung der in Empfang genommenen Pakete nicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese im [X.] der [X.]n in Verlust geraten sind. 17 d) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, die [X.] hafte für die eingetretenen Schäden gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt die [X.] keine ausreichen-den Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf des leichtferti-gen Verhaltens ([X.] 158, 322, 327 ff.; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401; [X.]. [X.] - I ZR 276/02, [X.] 2005, 208, 209). 18 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich das Unterlassen von Wertde-19 - 9 - klarationen nicht als mitwirkenden [X.] ihrer Versicherungsnehme-rin zurechnen zu lassen. 20 a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum [X.] sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 [X.] auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Ein mitwirkender Scha-densbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine [X.] unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem In-krafttreten des [X.] am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche [X.] auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar ([X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die An-nahme, die Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklarati-onen zu den geltend gemachten Schäden beigetragen, die Feststellung voraus-setzt, dass die [X.] bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es hierdurch zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisi-kos gekommen wäre ([X.], [X.]. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, [X.] 2004, 175, 177; [X.]. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179). Darle-gungs- und beweispflichtig für die für wertdeklarierte Sendungen zusätzlich vor-gesehenen Sicherheitsvorkehrungen ist der Frachtführer. Dem [X.] - 10 - richt ist darin beizutreten, dass die [X.] hierzu bislang nicht genügend vor-getragen hat. 22 c) Die Revision beanstandet aber mit Recht, dass das Berufungsgericht es unterlassen hat, die [X.] hierauf gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO erstreckt sich grundsätzlich auch auf die fehlende Substantiierung des Vortrags (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.1999 - [X.], [X.] 1999, 353, 354 = [X.], 78; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 139 [X.]. 17). Eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts bestand im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil die [X.] in der ersten Instanz mit ihrem Vortrag hinsichtlich des [X.]s erfolgreich war. Es kommt hinzu, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils die Rechtsprechung zum Mitverschulden noch im Fluss war und somit auch eine anwaltlich vertretene Partei im Unklaren sein konnte, welcher Vortrag notwen-dig ist. 23 Die Revision hat dargelegt, was die [X.] nach Erhalt eines Hinwei-ses auf die (noch) fehlende Substantiierung ihres Vortrags zusätzlich vorge-bracht hätte. Der [X.]n ist daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen. 24 d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, der [X.] scheitere jedenfalls daran, dass die Ver-sicherungsnehmerin keine Kenntnis von Erfolg versprechenden weitergehen-den Sicherheitsmaßnahmen der [X.]n bei korrekter [X.] gehabt habe. 25 - 11 - aa) Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass ein [X.] in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch ge-raten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei [X.] Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer [X.] absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. [X.] 149, 337, 353; [X.], [X.]. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, [X.] 2002, 452, 457; [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318; [X.] [X.] 2004, 399, 401). Es hat aber unbeachtet gelassen, dass es für ein gemäß § 425 Abs. 2 HGB zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von [X.] durch den Spediteur hätte kennen müssen. Denn gemäß § 425 Abs. 2 HGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Scha-dens anzuwenden pflegt ([X.] 74, 25, 28; [X.], [X.]. v. 17.11.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 [X.]; [X.], Transport-recht, 5. Aufl., § 425 HGB [X.]. 74; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 254 [X.]. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei kor-rekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermei-dung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt. 26 bb) Dem Versender wird durch [X.] der [X.] [X.]n die Kenntnis vermittelt, dass die [X.] nur bei ei-ner [X.] über die in [X.] genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die [X.] - 12 - klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. [X.] Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der [X.] der [X.]n abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die [X.] ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass [X.] ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Möglichkeit eröffnet, die Wert-zuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von [X.] gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der [X.]n in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die [X.] bei der Beförderung von [X.] erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingun-gen des Spediteurs genannten [X.] überschreitet. cc) Danach kann ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Versiche-rungsnehmerin in Betracht kommen, wenn die [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren hinreichend zu den für wertdeklarierte Sendungen zusätz-lich vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen vorträgt und dieses Vorbringen gegebenenfalls beweist. 28 3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebe-nenfalls auch zu beachten haben, dass der Einwand des Mitverschuldens we-gen unterlassener [X.] nicht bereits dann an der fehlenden Kausali-tät scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.] [X.] 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, 29 - 13 - dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die An-gabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. [X.] [X.] 2003, 317, 318). 30 4. Die [X.] nach § 425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. [X.] 149, 337, 355; [X.] [X.] 2004, 399, 402, jeweils zu § 254 [X.]). Im Rahmen der [X.] ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die [X.] relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der [X.] außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst ([X.] [X.] 2003, 317, 318; [X.]. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). 31 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der [X.] liegende [X.]. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der [X.] liegende Verschulden des [X.] gegen sich selbst. 32 - 14 - III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der [X.]n auf-zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 33 [X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 18.04.2000 - 14 O 284/99 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 15.10.2002 - 22 U 81/00 -

Meta

I ZR 284/02

01.12.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. I ZR 284/02 (REWIS RS 2005, 514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 514

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