Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2020, Az. 28 W (pat) 527/19

28. Senat | REWIS RS 2020, 117

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ProSilence" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 100 641.8

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

Pro[X.]

3

ist am 19. Januar 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 6: Rolltore, Rollgitter, [X.], Sektionaltore, Industrietore, jeweils aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Baumaterialien ganz oder überwiegend aus Metall, insbesondere zum Aufbau und zur Montage von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren;

5

Klasse 19: Baumaterialien (nicht oder überwiegend nicht aus Metall), insbesondere zum Aufbau, zur Montage und zur Schalldämmung von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren;

6

Klasse 37: Montage, Reparatur und Wartung von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren.

7

Das [X.], Markenstelle für Klasse 19, hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 13. Juli 2018 – mit Beschluss vom 23. November 2018 vollumfänglich zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle und an diesem auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe.

8

Das Anmeldezeichen setze sich aus den Begriffen „Pro“ und „[X.]“ zusammen. Ersterer werde als Abkürzung für „professional/Profi“ im Sinne von „Spezialist/Experte“ verwendet, sei aber auch eine Bestimmungs- und Bezugsangabe mit der Bedeutung „für“ etwas zu sein bzw. „für“ etwas da zu sein. In der Gesamtheit vermittele das angemeldete Zeichen „Pro[X.]“ die beschreibenden Aussagen „professionelle Geräuschlosigkeit“ und „(Spezialist) für [X.]/Geräuschlosigkeit“.

9

Insbesondere in dem hier betroffenen Bereich der metallisch bewegten (und quietschanfälligen) Roll-, Kipp-, Sektional-, Industrie- und Gittertore sowie der baulichen Schallisolierung mit schalldämmenden Baustoffen stellten Angaben zur Beschaffenheit (z. B. Schallemissionsminderung/-vermeidung) eine wichtige Information für die potentiellen Kunden dar. Die unterschiedlichen Bedeutungen von „Pro[X.]“ führten nicht zu einer Mehrdeutigkeit des [X.], denn ein Zeichen sei bereits dann schon von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen bestimmte Eigenschaften und Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienste beschreibe.

Auf Grund des rein beschreibenden [X.] des [X.] sei es weiterhin für die Wettbewerber der Anmelderin gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] frei zu halten. Schließlich entfalteten auch die von der Anmelderin ins Feld geführten Voreintragungen keine Bindungswirkung für vorliegendes Verfahren.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 20. Dezember 2018, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 19, vom 23. November 2018 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, man gelange lediglich auf Grund einer markenrechtlich nicht zulässigen analysierenden Betrachtungsweise zu der Annahme, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine beschreibende Angabe. Soweit das [X.] in dem [X.] „Pro“ einen Hinweis auf „Profi“ bzw. „professionell“ sehe, stünden dem die [X.] und [X.] des [X.] entgegen. Hiervon ausgehend komme dem Anmeldezeichen der beigemessene [X.] „professionelle Geräuschlosigkeit“ nicht zu. Auch die weitere vom [X.] zugrunde gelegte Bedeutung „Spezialist für Laut- bzw. Geräuschlosigkeit“ erschließe sich dem Verkehr nur durch eine analysierende Betrachtungsweise. Der [X.] „Pro“ sei entweder die Abkürzung für „Profi“ oder die Bestimmungsangabe „für“, er weise jedoch nicht beide Bedeutungen auf. Zudem könne es sich nicht um einen Hinweis auf „Profi“ handeln, so dass einer Interpretation des [X.] im Sinne von „Spezialist für Laut- bzw. Geräuschlosigkeit“ von vornherein die Grundlage fehle. Verstehe man das Zeichenelement „Pro“ dagegen als die Präposition „für“, so könne der weitere [X.] „[X.]“ die Waren und Dienstleistungen nicht direkt beschreiben. Ein unmittelbar den geräuschlosen Betrieb der beanspruchten Waren beschreibender Begriff wäre allenfalls „for silent operation“, der aber nicht Gegenstand der Anmeldung sei. Eine Interpretation des [X.] „Pro[X.]“ im Sinne von „für Geräuschlosigkeit“ könne auch nichts Eindeutiges und Konkretes darüber aussagen, wodurch oder inwiefern die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu einer Geräuschlosigkeit beitrügen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin ihren hierauf gerichteten ([X.]) Antrag mit Schriftsatz vom 30. April 2020 zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 [X.]).

1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da es diesem an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Sie ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. [X.]; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – [X.] economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28 – [X.]).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden – ob der gewählten Binnengroßschreibung deutlich erkennbaren – Bestandteilen „Pro“ und „[X.]“ zusammen. Der Erste kann die Präposition „für“ (vgl. unter „www.duden.de“, Suchbegriff „pro“) oder die Abkürzung für „professionell“ bzw. „Profi“ sein (vgl. BPatG 29 W (pat) 4/17 – Prophysis; 29 W (pat) 159/02 – GPRS Pro; 33 W (pat) 68/04 – [X.]; 27 W (pat) 273/00 – [X.]). Die [X.] Übersetzung des zweiten Zeichenelements „[X.]“ lautet „Stille“ bzw. „Geräuschlosigkeit“ (vgl. unter „[X.]“, Suchbegriff „silence“). In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen handwerksaffinen Durchschnittsverbraucher wie auch die Fachkreise das Anmeldezeichen unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von „professionelle Geräuschlosigkeit“ bzw. „Spezialist für [X.]/Geräuschlosigkeit“ auffassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch [X.] R0332/12-5 – PROSPORT).

b) Geräuschlosigkeit (respektive Schallimmissionsvermeidung bzw. -verringerung) ist gerade bei den vorliegend in Rede stehenden Rolltoren und Rollgittern ein wichtiges Verkaufskriterium. Zahlreiche Anbieter bewerben diese Waren mit dem Vorteil der Geräuschlosigkeit bzw. besonderen Geräuscharmut, was der Senat in seinem gerichtlichen Hinweis vom 9. April 2020 unter beispielhafter Bezugnahme auf die Anbieter „[X.]“ sowie „[X.]“ bereits dargelegt hat. Hiervon ausgehend bringt das Anmeldezeichen lediglich die Beschaffenheit und den Gegenstand der solchermaßen bezeichneten Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck, nämlich, dass es sich um von Profis hergestellte und entwickelte besonders geräuscharme Produkte handelt, was der Annahme der für die Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft entgegensteht.

So können die in Klasse 6 beanspruchten Tore und Gitter von Spezialisten in besonderer Art und Weise konstruiert worden sein, damit sie beim Öffnen und Schließen möglichst wenig Geräusche erzeugen. Die weiter angemeldeten Schlosser- und Kleineisenwaren lassen sich für [X.] und Gitter verwenden.

Entsprechendes gilt für die in den Klassen 6 und 19 beanspruchten Baumaterialien, die ausweislich der Formulierungen „insbesondere zum Aufbau und zur Montage von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren“ bzw. „insbesondere zum Aufbau, zur Montage und zur Schalldämmung von Rolltoren, Rollgittern, [X.]n, [X.] und Industrietoren“ vorgesehen sind. Sie stehen entweder mit professionell schallgedämmten Toren und Gittern in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang oder können selbst von Experten entwickelte geräuschhemmende Eigenschaften aufweisen. Zu denken ist hierbei beispielsweise an Dämmmaterial, isolierte Rohre oder auf Gummi lagernde Torgestelle.

Die Dienstleistungen in Klasse 37 können die Montage, Reparatur und Wartung von professionell geräuscharm konstruierten Toren und Gittern zum Gegenstand haben. Das Anmeldezeichen vermittelt darüber hinaus die Aussage, dass die Dienstleistungen dazu dienen, in professioneller Weise die von Toren und Gittern ausgehenden Geräusche zu beseitigen.

c) Ebenfalls führt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Mehrdeutigkeit nicht zur Eintragbarkeit der gegenständlichen Wortverbindung.

Einem mehrdeutigen Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft nämlich bereits dann, wenn es – wie vorliegend – mindestens in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist. In diesem Fall begründet auch der durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des angesprochenen Verkehrs allein keine Unterscheidungskraft (vgl. [X.] Markenrecht, 20. Edition, Stand 01.01.2020, § 8, Rdnr.149).

d) Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.], [X.], 667 - [X.] u. [X.] [[X.]]). Da das [X.] die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]; [X.] 2011, 230 – [X.]; [X.], 349 – [X.] Rätsel Woche; [X.], 276 - Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V.).

2. Ob der Eintragung des [X.] im Übrigen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann auf Grund vorstehend Gesagtem im Ergebnis dahinstehen.

Meta

28 W (pat) 527/19

12.05.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2020, Az. 28 W (pat) 527/19 (REWIS RS 2020, 117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 117

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