Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 28 W (pat) 553/19

28. Senat | REWIS RS 2020, 134

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "QUICKMOUNT" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 112 346.2

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 13. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Kruppa beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.], Markenstelle für [X.], vom 1. April 2019 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die nachfolgenden Waren der [X.] zurückgewiesen worden ist:

Bässe [Musikinstrumente]; Bassgitarren; Gitarren; Elektronische Musikinstrumente; Musikinstrumente; Musik-Synthesizer; Saiten für Musikinstrumente; Synthesizer [Musikinstrumente].

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 1. Dezember 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:

4

Klasse 9: Speziell angepasste Rahmenkonstruktion zur Befestigung von [X.];

5

Klasse 15: Bässe [Musikinstrumente]; Bassgitarren; Gitarren; Elektronische Musikinstrumente; Musikinstrumente; Musik-Synthesizer; Saiten für Musikinstrumente; Synthesizer [Musikinstrumente]; zur Aufnahme von Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikinstrumenten angepasste Koffer und Taschen;

6

[X.]: Klettbänder und Zubehör, jeweils aus Kunststoff, zur Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von [X.].

7

Das [X.], Markenstelle für Klasse 15, hat mit Schreiben vom 13. April 2018 die Schutzfähigkeit des Zeichens beanstandet. Nachdem der Anmelder mit Schreiben vom 17. Mai 2018 hierzu Stellung genommen hat, teilte ihm die Behörde mit Schreiben vom 24. Mai 2018 mit, dass des Weiteren das [X.] zu klären sei. Zu diesem Zweck schlug es vor, die entsprechende Fassung der eingetragenen Marke 30 2017 112 347 zu übernehmen. Demzufolge hat der Anmelder mit Schreiben vom 4. Juni 2018 das [X.] wie folgt geändert:

8

Klasse 9: An elektrische und elektronische [X.] angepasste Rahmenkonstruktionen zur Befestigung vorgenannter Waren;

9

Klasse 15: Bässe [Musikinstrumente]; Bassgitarren; Gitarren; Elektronische Musikinstrumente; Musikinstrumente; Musik-Synthesizer; Saiten für Musikinstrumente; Synthesizer [Musikinstrumente]; zur Aufnahme von Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikinstrumenten angepasste Koffer und Taschen;

[X.]: Befestigungsmaterial, nicht aus Metall, insbesondere für [X.].

Daraufhin hat das [X.], Markenstelle für Klasse 15, mit Beschluss vom 1. April 2019 die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen, da es dem gegenständlichen Zeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle und der Eintragung darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe. Das Anmeldezeichen bestehe aus den [X.] Begriffen "[X.]" mit der Bedeutung "schnell" und "[X.]", das als Substantiv mit "Halterung, Befestigung, Halter" und als Verb mit "befestigen, einhängen, anbringen, installieren" übersetzt werde. Jeder Bestandteil sei für sich gesehen schutzunfähig. Auch bildeten sie in ihrer Gesamtheit kein schutzwürdiges Gesamtzeichen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren sei das Anmeldezeichen "lediglich ein beschreibender Hinweis auf eine schnell funktionierende Halterung bzw. Befestigung, bzw. auf solche Waren die allgemein zu einer schnellen Montage besonders geeignet und bestimmt" seien. Auch wenn es sich bei dem beanspruchten Gesamtbegriff um eine Begriffsneuschöpfung bzw. um ein Kunstwort handele, sei es nicht schutzfähig. Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder – wie vorliegend der Fall – Merkmale der beanspruchten Waren beschreibe, vermittle weiterhin eine Sachaussage, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handele. Selbst wenn der Wortfolge vorliegend eine gewisse Mehrdeutigkeit zugebilligt werde, so bleibe es trotzdem schutzunfähig, da ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren benenne. Das Anmeldezeichen sei auch keine auf den Anbieter hinweisende individualisierende Bezeichnung, die es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche, die beanspruchten Waren von gleichartigen Waren eines anderen Anbieters zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 3. Mai 2019, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 15, vom 1. April 2019 aufzuheben.

Er trägt vor, dem Anmeldezeichen fehle nicht die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, da es sich bei diesem um eine originelle, prägnante und ein Mindestmaß an Interpretations- und Analyseaufwand erfordernde Wortfolge handele. Die angesprochenen Verkehrskreise seien sowohl das Fachpublikum als auch Durchschnittsverbraucher, denen die [X.] nicht geläufig sei. Selbst ein englischsprachiger Verbraucher in [X.] werde die gegenständliche Wortfolge nicht automatisch so wie das [X.] verstehen. Hiervon zeuge bereits die Tatsache, dass die identische [X.] angemeldet und zwischenzeitlich zu Widerspruchszwecken veröffentlicht worden sei. Daraus folge, dass für einen Muttersprachler das Anmeldezeichen keinerlei beschreibende Bedeutung für die von ihm beanspruchten Waren habe.

Selbst wenn jedoch unterstellt werde, der angesprochene Verkehr verstehe das gegenständliche Zeichen im Sinne von "schnelles Montieren" bleibe unklar, was genau montiert werden solle bzw. wie die Waren montiert werden sollten. Geschützt seien letztendlich "Rahmenkonstruktionen" in Klasse 9, so dass unklar bleibe, was worauf oder woran montiert werden solle. Die Gitarren und Musikinstrumente in Klasse 15 seien weder schnell funktionierende Halterungen oder Befestigungen, noch seien sie zu einer schnellen Montage besonders geeignet. Auch in Verbindung mit Befestigungsmaterial in [X.] bleibe das mögliche Verständnis des [X.] im Sinne von "schnelles Montieren" unscharf, vage und interpretationsbedürftig.

Er führt weiter aus, dass abweichend von der Auffassung des [X.] der Eintragung des [X.] auch kein Freihaltebedürfnis entgegenstehe. Schon die seitens des Amtes angestrengte Interpretation zeige, dass die angemeldete Wortfolge vage sei und eine mögliche Begriffsdeutung nur unter erheblichen gedanklichen Anstrengungen vorgenommen werden könne. Keinesfalls sei es jedoch so, dass dem Anmeldezeichen ein klar beschreibender Sinngehalt entnommen werde könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat lediglich in dem Umfang gemäß Ziffer 1 des Tenors Erfolg. Darüber hinaus ist sie unbegründet, da der Eintragung des [X.] insoweit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. [X.]; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]Card; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28 – [X.]).

a) Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen für nachfolgende Waren die erforderliche Hinweisfunktion nicht zu:

Klasse 9: An elektrische und elektronische [X.] angepasste Rahmenkonstruktionen zur Befestigung vorgenannter Waren,

Klasse 15: Zur Aufnahme von Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikinstrumenten angepasste Koffer und Taschen,

und

[X.]: Befestigungsmaterial, nicht aus Metall, insbesondere für [X.],

bzw.

[X.]: Klettbänder und Zubehör, jeweils aus Kunststoff, zur Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von [X.].

(1) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden englischsprachigen Begriffen "[X.]" und "[X.]" zusammen. Der Erste hat im [X.] die Bedeutung "schnell" (vgl. unter "[X.]", Suchbegriff: "quick"). Die [X.] Übersetzung des zweiten Zeichenbestandteils "[X.]" lautet "befestigen, anbringen, installieren" (vgl. unter "[X.]", Suchbegriff: "mount"). In ihrer Gesamtheit werden die angesprochenen musikaffinen Durchschnittsverbraucher und Fachkreise die Wortfolge "[X.]" unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von "schnell montieren", "schnell befestigen" bzw. "schnell installieren" verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei ihr um die Kombination zweier englischsprachiger Begriffe handelt. Angesichts der weiten Verbreitung der [X.] Sprache auch und gerade im täglichen Leben ist es naheliegend, dass beschreibende englischsprachliche Begriffe (jedenfalls des [X.]) regelmäßig als solche verstanden werden (vgl. [X.] Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr. 276). Hinzu kommt, dass es sich bei [X.] um eine im Inland bekannte Fremdsprache handelt (vgl. [X.] 2009, 949 – [X.]). Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist vorliegend, dass auf dem hier in Rede stehenden Musik- und insbesondere Musiktechnikgebiet die Verwendung der [X.] Sprache üblich ist.

(2) Das Anmeldezeichen benennt eine wesentliche Eigenschaft oder den Verwendungszweck der unter a) genannten Waren:

(a) "An elektrische und elektronische [X.] angepasste Rahmenkonstruktionen zur Befestigung vorgenannter Waren" (Klasse 9) können einerseits selber schnell montierbar sein und andererseits die schnelle Befestigung von [X.] ermöglichen. Bei diesen handelt es sich um Geräte bzw. Plug-ins zur Veränderung eines Audio-Signals (vgl. hierzu unter "www.wikipedia.org", Suchbegriff: "Effektgerät (Musik)"). Der rasche und möglichst unproblematische Auf- und Abbau der technischen Musikausrüstung ist gerade für Künstler, die regelmäßig an verschiedenen Veranstaltungsorten auftreten, sehr wichtig. Insofern ist der für die Montage der Rahmenkonstruktionen selbst oder der [X.] an ihnen erforderliche Zeitaufwand ein wesentliches Qualitätskriterium.

(b) Entsprechend verhält es sich bei den in Klasse 15 beanspruchten zur Aufnahme von Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von Musikinstrumenten angepassten Koffern und Taschen. Zum einen kann die Wortfolge "[X.]" in diesem Zusammenhang zum Ausdruck bringen, dass sich die Rahmenkonstruktionen in den genannten Transportmitteln schnell befestigen lassen, um sie gegen Verrutschen zu sichern. Da es sich bei den Rahmenkonstruktionen um sogenanntes Tour-Equipment handelt, stellt die Möglichkeit einer zügigen und unkomplizierten Befestigung regelmäßig einen nicht zu unterschätzenden Vorteil dar.

Zum anderen weist das Anmeldezeichen darauf hin, dass die Koffer und Taschen zur Verwendung für schnell montierbare Rahmenkonstruktionen bestimmt sind. Auch wenn es in diesem Fall nicht als unmittelbar beschreibende Angabe angesehen wird, so weist es jedoch einen engen beschreibenden und damit die Unterscheidungskraft ausschließenden Bezug zu den Koffern und Taschen auf. Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind nämlich Angaben, die sich zwar nicht unmittelbar auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen betreffen, die jedoch gleichwohl einen engen beschreibenden Bezug zu diesen aufweisen, und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.] Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr. 145).

(c) Auch in Verbindung mit den in [X.] beanspruchten Waren weist das Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2018 vorgenommene Änderung des [X.]ses "Klettbänder und Zubehör, jeweils aus Kunststoff, zur Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von [X.]" in "Befestigungsmaterial, nicht aus Metall, insbesondere für [X.]" eine unzulässige Erweiterung darstellt. Nunmehr wird nämlich neben Klettbändern und Zubehör Schutz für weiteres Befestigungsmaterial, das zudem nicht aus Kunststoff bestehen muss, beansprucht. Zudem kann das Befestigungsmaterial nach der Änderung nicht nur bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von [X.] verwendet werden. Dieser erhebliche auf einem Vorschlag des [X.] beruhende Fehler kann jedoch dahinstehen, da die Unterscheidungskraft des [X.] sowohl in Verbindung mit den ursprünglich angemeldeten Waren der [X.] als auch in Verbindung mit den geänderten Waren der [X.] zu verneinen ist.

"Klettbänder und Zubehör, jeweils aus Kunststoff, zur Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von [X.]" und "Befestigungsmaterial, nicht aus Metall, insbesondere für [X.]" können der schnellen und unkomplizierten Befestigung verschiedenster Gegenstände dienen. Die Verwendung bei Rahmenkonstruktionen zur Befestigung von [X.] stellt nur eine Möglichkeit von vielen dar. Somit benennt das Anmeldezeichen lediglich eine besondere Eigenschaft des Befestigungsmaterials im Allgemeinen oder der Klettbänder und des Zubehörs im Besonderen.

(3) Die Unterscheidungskraft wird auch nicht durch eine etwaige Mehrdeutigkeit des [X.] begründet. Sie beseitigt bei beschreibenden Angaben nämlich für sich gesehen nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], wenn das entsprechende Zeichen – wie vorliegend der Fall – jedenfalls mit einer Bedeutung die gegenständlichen Waren beschreibt, unabhängig davon, ob es noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen hat (vgl. hierzu [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, 2018, § 8, Rdnr. 169).

(4) Ebenso vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, dass seine korrespondierende Markenanmeldung seitens des [X.] Patentamtes nicht beanstandet worden sei, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Ein fremdsprachiges Zeichen ist nicht unterscheidungskräftig, wenn es der inländische Verkehr als beschreibende Angabe versteht.Das gilt auch dann, wenn das Zeichen im Herkunftsland keine solche Bedeutung hat. Sein tatsächlicher Begriffsgehalt im Ausland ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nämlich unerheblich ([X.] 1999, 238 – [X.]; [X.] Markenrecht, a. a. [X.], § 8, Rdnr. 274).

b) Soweit das [X.] dem Anmeldezeichen auch in Verbindung mit den Waren

"Bässe [Musikinstrumente]; Bassgitarren; Gitarren; Elektronische Musikinstrumente; Musikinstrumente; Musik-Synthesizer; Saiten für Musikinstrumente; Synthesizer [Musikinstrumente]"

die Eintragung versagt hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diesen Waren ist ausweislich der Recherchen des Senats gemein, dass sie sich weder für eine schnelle Befestigung bzw. Halterung eignen, noch für eine solche bestimmt sind. Dies gilt auch und gerade für die angeführten Saiten. Zwar kann es von Vorteil sein, die Saiten von Musikinstrumenten schnell zu wechseln. Allerdings handelt es sich hierbei um keine Eigenschaft bzw. keinen konkreten Verwendungszweck einer solchen Saite selbst, so dass dem Anmeldezeichen insoweit nicht die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

2. Ob der Eintragung der Wortfolge "[X.]" für die unter Ziffer 1 a) genannten Waren ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann im Ergebnis dahinstehen. Demgegenüber lässt sich in Verbindung mit den unter Ziffer 1 b) genannten Waren mangels eines unmittelbar beschreibenden Sinngehalts kein Freihaltebedürfnis feststellen.

Meta

28 W (pat) 553/19

13.05.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 28 W (pat) 553/19 (REWIS RS 2020, 134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 134

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

28 W (pat) 541/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Sonic" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


28 W (pat) 4/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Power-Rail" – keine Unterscheidungskraft


28 W (pat) 579/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "The Power of Fastening" – keine Unterscheidungskraft


28 W (pat) 506/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MAMMUT FUNDAMENTE" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


28 W (pat) 530/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Intuitive & Quick" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.