Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2022, Az. B 2 U 199/21 B

2. Senat | REWIS RS 2022, 3121

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 19. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

2

Die Beklagte hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von [X.], auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl [X.] vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

[X.] Hüttmann-Stoll Karmanski

Meta

B 2 U 199/21 B

10.06.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Karlsruhe, 24. Oktober 2018, Az: S 8 U 3208/17

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.06.2022, Az. B 2 U 199/21 B (REWIS RS 2022, 3121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3121

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1 BvR 1382/10

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