Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2013, Az. XI ZR 404/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8146

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Gegenstand

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Widerlegung der Kausalitätsvermutung einer Aufklärungspflichtverletzung durch Verschweigen von Rückvergütungen durch Parteivernehmung


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 262.442,61 €

(Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten: 179.970 €, Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin: 82.472,61 €).

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beratungspflichtverletzung aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückabwicklung von Beteiligungen an der                V.          3 GmbH & Co. KG (nachfolgend: [X.]) und an der              V.          4 GmbH & Co. KG (nachfolgend: [X.]) in Anspruch.

2

Die Klägerin zeichnete am 1. September 2003 eine Beteiligung an der [X.] über 25.000 € nebst [X.] in Höhe von 1.250 € und am 30. April 2004 eine Beteiligung an der [X.] über 60.000 € nebst [X.] in Höhe von 3.000 €. Ihr Ehemann (nachfolgend: Zedent) zeichnete am 26. August 2003 eine Beteiligung an der [X.] über 25.000 € nebst [X.] in Höhe von 1.250 € und am 30. April 2004 eine Beteiligung an der [X.] über 60.000 € nebst [X.] in Höhe von 3.000 €.

3

Nach dem Inhalt der Verkaufsprospekte sollten 8,9% der jeweiligen Zeichnungssumme sowie das [X.] für Eigenkapitalvermittlung ([X.]) bzw. Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Finanzierungsvermittlung ([X.]) durch die [X.] verwendet werden. Die Beklagte erhielt davon für den Vertrieb der Beteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% ([X.]) bzw. 8,72% ([X.]) der jeweiligen Zeichnungssumme. Dies offenbarte sie weder der Klägerin noch dem Zedenten.

4

Die Klägerin verlangt unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und den Ersatz weiterer Schäden. Ferner erstrebt sie unter anderem die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, an sie Zahlungen in Höhe der aus Darlehensvertrag geschuldeten Beträge im Zusammenhang mit der Finanzierung der Beteiligungen an der [X.] zu leisten.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Beklagte habe eine aus Beratungsvertrag resultierende Aufklärungspflicht verletzt, da sie die Klägerin und den Zedenten nicht auf die von ihr erlangten Rückvergütungen hingewiesen habe.

6

Die [X.] der Beklagten sei auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin und des Zedenten gewesen. Stehe die [X.] fest, streite für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass der Aufklärungspflichtige - hier die Beklagte - darlegen und beweisen müsse, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung greife nur dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei richtiger Aufklärung in einem [X.] befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte.

7

Die Beklagte habe indessen konkrete Umstände oder Indizien nicht dargetan, die einen [X.] ergäben. Sie habe zwar hohe Anlagekenntnisse der Klägerin und ihres Ehemannes und ein Anlageverhalten beschrieben, das spekulative Geschäfte und die Zeichnung älterer Medienfonds umfasst habe. Darüber hinaus habe die Beklagte darauf abgehoben, dass ihr Anteil an den Vertriebsprovisionen keinen Einfluss auf die Rentabilitäts- und Werthaltigkeitsüberlegungen der Anleger gehabt haben könne, weil sich die Gesamthöhe der Vertriebskosten mittelbar aus dem Prospekt ergeben habe und deshalb die Rentabilität der Anlage durch die Frage der Rückvergütung nicht berührt gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte - allerdings nur pauschal - vorgetragen, dass für die Anlageentscheidung der Klägerin und des Zedenten vorrangig die Möglichkeit der Steuerersparnis, die Renditeerzielung und die Absicherung der Kapitalanlage durch die Schuldübernahme relevant gewesen seien.

8

Sämtliche Umstände seien aber nicht geeignet, die Kausalitätsvermutung zu erschüttern. Selbst wenn es den Anlegern in erster Linie um Steuerersparnis, Rendite und [X.] gehe, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, wie die Klägerin und ihr Ehemann es gewertet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Beklagte eine - den Anlegerinteressen entsprechende - Anlage jedenfalls auch wegen ihres eigenen Provisionsinteresses empfohlen habe.

9

Mit [X.] der Beklagten hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht befasst. Die Revision hat es nicht zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit das Berufungsgericht gegen die Beklagte erkannt hat, ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - [X.], [X.], 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 - [X.], [X.], 515, 516). Aus demselben Grund ist es insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zwischen der Beklagten auf der einen und der Klägerin bzw. dem Zedenten auf der anderen Seite [X.] zustande gekommen seien, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin und den Zedenten über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufzuklären. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin und des Zedenten sei weder mündlich noch durch die Übergabe von Informationsmaterial erfolgt (vgl. [X.]surteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 159 Rn. 15 ff.). Korrekt hat es insoweit auch ein Verschulden der Beklagten bejaht (vgl. [X.]surteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 24 f. [X.]).

2. Im Ergebnis - wenn auch nicht in der Begründung - ist es weiter richtig davon ausgegangen, das Aufzeigen von Handlungsalternativen sei nicht geeignet, die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens der Klägerin und des Zedenten zu widerlegen (vgl. [X.], [X.], 68, 69; [X.]surteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 33 ff. [X.]). Wie der erkennende [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und eingehend begründet hat, ist das Abstellen auf das Fehlen eines [X.]s mit Sinn und Zweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren, weshalb sie bereits bei - wie hier - feststehender [X.] eingreift (vgl. [X.]surteil vom 8. Mai 2012 aaO).

3. Das Berufungsurteil verletzt jedoch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), soweit das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantritt der Beklagten zur Widerlegung der Vermutung unbeachtet gelassen hat. Dies rügt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu Recht.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.]E 60, 247, 249; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 83, 24, 35). Dazu gehört auch, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. [X.]E 60, 247, 249; 65, 305, 307; 69, 141, 143 f.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. [X.]E 22, 267, 274; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 79, 51, 61; 86, 133, 145 f.; 96, 205, 216 f.).

b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

aa) Die Beklagte hat mit [X.] vom 18. Oktober 2009, dort [X.] ff., vorgebracht, die Klägerin und ihr Ehemann hätten bei gehöriger Aufklärung über die an die Beklagte gezahlten Rückvergütungen von der Zeichnung der Beteiligungen keinen Abstand genommen, da für sie allenfalls die Höhe des zusätzlich zum Anteilskaufpreis zu zahlenden [X.]s, die Möglichkeit einer Steuerersparnis, die Möglichkeit einer Renditeerzielung und die Absicherung der Kapitalanlage durch die Schuldübernahme relevant gewesen seien, es seinerzeit keine vergleichbaren Kapitalanlagemöglichkeiten in geschlossene Fonds mit einer einkommensteuerreduzierenden Verlustabzugsmöglichkeit gegeben habe, bei denen die Vertriebsprovision für das vertreibende Kreditinstitut geringer gewesen sei als die vorliegend an die Beklagte gezahlte, und die Klägerin 2001 eine Beteiligung in Höhe von 50.000 € an der      [X.] sowie der Zedent 2002 eine Beteiligung ebenfalls in Höhe von 50.000 € an der     [X.] gezeichnet hätten, wobei sie darüber unterrichtet gewesen seien, dass die Beklagte eine "Eigenkapitalvermittlungsgebühr" vergleichbarer Größe erhalten habe, ohne deswegen von der Anlage abzusehen. Zum Beweis dieser Indiztatsachen hat sie einen ihrer Mitarbeiter als Zeugen benannt.

Sie hat mit [X.] vom 21. Juni 2011, dort S. 16, weiter vorgebracht, die Klägerin und ihr Ehemann - unter der Bezeichnung "der Anleger" zusammengefasst - hätten die Beteiligungen auch dann gezeichnet, wenn sie um die Vertriebsprovision der Beklagten gewusst hätten. Zum Beweis dieser Behauptung hat sie die Vernehmung der Klägerin als [X.] beantragt.

bb) Das völlige Übergehen des Beweisantrags der Beklagten auf Vernehmung der Klägerin als [X.] durch das Berufungsgericht war evident verfahrensfehlerhaft im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG.

(1) Das Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der Klägerin war erheblich. Die Beklagte hat eine entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags auf Vernehmung des Gegners als [X.] grundsätzlich nicht erforderlich ([X.]surteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 39).

Soweit Gegenstand der Beweiserhebung durch [X.]vernehmung nicht nur die Motivation der Klägerin selbst, sondern auch die des Zedenten sein sollte, änderte sich an der Erheblichkeit des Beweisangebots nichts, wenn - was der [X.] nicht abschließend zu entscheiden hat - die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum [X.] durch Zeugen mittels der Angabe äußerer Umstände, die Rückschlüsse auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen, entsprechend Anwendung fänden (dazu [X.]surteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 44 [X.]). Die Klägerin ist die Ehefrau des Zedenten, der die Geschäfte mit der Beklagten für sie abwickelte. Damit käme als (Unter-)Ausnahme von den Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantrags im Falle der Beweiserhebung über innere Tatsachen der Grundsatz in Betracht, dass nach der Lebenserfahrung die Kenntnis solcher Tatsachen im Verhältnis von Ehegatten naheliegt und daher nicht weiter ausgeführt zu werden braucht (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 1983 - [X.], [X.], 825, 826, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 87, 227 ff.). Im Übrigen ist die Beweisbehauptung der Beklagten ohne weiteres so zu verstehen, die Klägerin habe mit dem Zedenten auch über seine Beweggründe bei dem Erwerb der Beteiligungen gesprochen und solle darüber Auskunft geben. Weiteren Vortrags zu Ort und Zeit entsprechender Unterredungen bedurfte es nicht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1529 f.).

(2) Der Grundsatz der Subsidiarität der [X.]vernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO stand der Beweiserhebung nicht entgegen. Für die unmittelbare Beweisführung zur Motivation der Klägerin steht der Beklagten kein anderes Beweismittel zur Verfügung. Soweit die nach außen kundgemachten Motive des Zedenten in Rede stehen, hat die Beklagte, was ihr freistand ([X.]/[X.], 4. Aufl., § 445 Rn. 7; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 445 Rn. 9; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 445 Rn. 12), kein anderes Beweismittel benannt. Die [X.]vernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO setzt keinen vorherigen sonstigen Beweis(-antrag) voraus ([X.], Urteil vom 6. Juli 1960 - [X.], [X.]Z 33, 63, 66).

(3) Ein unbeachtlicher, auf Ausforschung zielender Beweisermittlungsantrag, der auf der willkürlichen Behauptung einer bestimmten Motivationslage "aufs Gratewohl" oder "ins Blaue hinein" gründete, ist nicht gegeben. Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen und durch das Zeugnis ihres Mitarbeiters unter Beweis gestellt, die zumindest in ihrer Gesamtschau dafür sprechen, dass die Klägerin und der Zedent auch in Kenntnis der Rückvergütungen Beteiligungen an der [X.] und [X.] gezeichnet hätten. Dazu gehörte die Behauptung der Beklagten, der Klägerin und dem Zedenten sei es auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen und das [X.] der Schuldübernahme angekommen. Als weiteren Anhaltspunkt hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten bereits zuvor jeweils eine Beteiligung der     [X.] (Klägerin) bzw.     [X.] (Zedent) in Kenntnis von Provisionszahlungen an die beratende Bank erworben. Angesichts dessen kann eine Behauptung ins Blaue hinein nicht angenommen werden. Im Übrigen hat die [X.]vernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO nicht die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung zur Voraussetzung ([X.], Urteil vom 6. Juli 1960 - [X.], [X.]Z 33, 63, 66).

cc) Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. [X.]E 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.). Dies ist der Fall, weil die Beklagte den Nachweis einer mangelnden Kausalität der vom Berufungsgericht festgestellten [X.] mit den von ihr angebotenen Beweismitteln möglicherweise geführt hätte.

4. Das Berufungsgericht wird den genannten Beweis zu erheben und zusammen mit den ebenfalls unter Beweis gestellten Indizien ([X.]surteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 45 ff.) zu würdigen haben. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht auch mit den von der Klägerin behaupteten weiteren [X.]en auseinanderzusetzen haben (vgl. [X.]sbeschluss vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1506 Rn. 13 ff.; [X.], [X.], 153 ff.).

Dabei wird es darauf hinzuwirken haben, dass die Klägerin, die aus abgetretenem Recht (und nicht als Prozessstandschafterin) gegen die Beklagte vorgeht, dies auch mittels geeigneter Anträge zum Ausdruck bringt (unklar bisher Berufungsurteil S. 2 unter I.2 mit [X.] unter 2.b und [X.] unter [X.] mit [X.] f. unter 3.c).

Weiter wird das Berufungsgericht in Rechnung zu stellen haben, dass die Klägerin eine Freistellung von [X.] (so aber Berufungsurteil S. 2 f. unter [X.] und [X.] unter I[X.]) nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. [X.]surteil vom 6. Oktober 1998 - [X.], [X.], 2487, 2488). Im Übrigen ist, soweit die Darlehensverbindlichkeit des Zedenten in Rede steht, eine auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung im Allgemeinen gemäß § 399 Fall 1 [X.] nicht abtretbar ([X.], Urteil vom 22. Januar 1954 - [X.], [X.]Z 12, 136, 141 f.; Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 14). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar, wenn die Forderung an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird; diese Ausnahme ist indessen hier nicht einschlägig. Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, an sie mit Fälligwerden des [X.] gegen den Zedenten den von ihm geschuldeten Betrag zu zahlen, wird sich das Berufungsgericht - neben den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - damit zu befassen haben, ob zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der §§ 280, 281 [X.] ein der Abtretung zugänglicher Schadensersatzanspruch vorliegen wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 399 Rn. 4).

III.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                     [X.]                         Maihold

                  Pamp                           [X.]

Meta

XI ZR 404/11

19.02.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 1. September 2011, Az: 7 U 58/09

Art 103 Abs 1 GG, § 445 ZPO, § 280 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2013, Az. XI ZR 404/11 (REWIS RS 2013, 8146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8146

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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