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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Gerichtsbescheid
Auf die Revision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für [X.]bei dem [X.]vom 19. April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]für [X.]zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch den [X.]des Ministerpräsidenten des [X.]vom Advent 2009 aus dem Dienstverhältnis als [X.]entlassen wurde und er in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
Der geborene Antragsteller steht seit dem 1. August 1991 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1. März 2000 ist er als [X.]am [X.]L. tätig und dort Vorsitzender einer Kammer.
Am 17. Dezember 2009 wurde dem Antragsteller per E-Mail der sog. „[X.]des Ministerpräsidenten“ auf seinen [X.]übermittelt. Dieser Brief lautet:
„Stanislaw Tillich |
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Ministerpräsident des Freistaates Sachsen |
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An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sächsischen |
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Dresden im Advent 2009 |
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Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, |
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ich wünsche Ihnen, Ihren Familien und Freunden eine gesegnete und frohe Weihnachtszeit. Für 2010 wünsche ich Ihnen Gesundheit, Zufriedenheit und uns gemeinsam viel Schaffenskraft für die Gestaltung unseres Freistaates Sachsen. |
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Ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Leistungen und Ihren Einsatz in der täglichen Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Vereine. |
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Für [X.]persönlich war es ein besonderes Jahr. Die Wählerinnen und Wähler haben [X.]nach über einem Jahr im Amt ihr Vertrauen ausgesprochen. Wir haben die Wahlen auch deshalb gewonnen, weil Sie in der Verwaltung unsere politischen Ideen umsetzen und die Menschen spüren, dass ihr Heimatland gut geführt und verwaltet wird. Ich danke Ihnen ganz persönlich für Ihren Anteil am erfolgreichen Wahljahr 2009. |
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Vor uns liegen schwierige Jahre. Davon lassen wir uns aber nicht beirren. Wir gehen weiter den erfolgreichen sächsischen Weg. Gerade in diesen Wochen blicken wir auf 20 Jahre friedliche Revolution und damit 20 Jahre modernen [X.]zurück. Wir haben vieles erreicht, viele Herausforderungen bestanden und ein stabiles Fundament für einen neuen Aufbruch im neuen Jahrzehnt gelegt. |
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Die Staatsregierung hat sich einer umfassenden Verwaltungsmodernisierung verpflichtet. Bitte gestalten Sie diesen Prozess offen und fair mit. Lassen Sie uns eine moderne, bürger- und wirtschaftsfreundliche Verwaltung schaffen, die finanzierbar bleibt und die für Sie ein guter Arbeitgeber ist. |
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Ich wünsche uns und unserem [X.]einen guten Start in die zweite Dekade des 21. Jahrhunderts. |
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Mit herzlichen Grüßen, Ihr |
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…“ |
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29. Juli 2010 Widerspruch gegen den „Weihnachtsbrief“. Am 16. August 2010 teilte ihm die [X.]mit, es werde kein Handlungsbedarf gesehen. Die Rundmail beinhalte ersichtlich keinen einem Widerspruch zugänglichen Verwaltungsakt.
Mit seinem am 16. Dezember 2010 beim [X.]für [X.]eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er über den 17. Dezember 2009 hinaus zum Antragsgegner in einem Amtsverhältnis als [X.]stehe sowie die Feststellung der Unzulässigkeit einzelner Formulierungen in dem [X.]vom Advent 2009.
Der Antragsteller hat seinen als Statusfeststellungsantrag bezeichneten Antrag im Wesentlichen damit begründet, das [X.]sei an ihn in seiner ausdrücklich so bezeichneten Funktion als Mitarbeiter der [X.]gerichtet gewesen. Angesichts der Anrede und der eindeutigen Formulierung sei ihm sein verfassungsrechtlicher Status als unabhängiger [X.]durch das Schreiben des Ministerpräsidenten entzogen und ihm eine Tätigkeit als „Mitarbeiter der Sächsischen Landesverwaltung“ übertragen worden. Diese Maßnahme sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und verstoße gegen die Verfassung des Freistaats Sachsen. Sie beseitige die Rechtsprechung als eigenständige dritte Gewalt und gliedere das dortige „Personal“, insbesondere die Richterschaft einschließlich des Antragstellers als nunmehr weisungsgebundene Mitarbeiter in die Exekutive ein. Die dienstgerichtliche Feststellung, dass er über den 17. Dezember 2009 hinaus in einem Richterverhältnis und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiter der Landesverwaltung stehe, sei erforderlich. Die angefochtene Verfügung gehe über bloße Weihnachtswünsche hinaus und ziele auf die vollständige Eingliederung der dritten Gewalt in die Exekutive und damit deren Beseitigung als Staatsgewalt. Nach Art. 66 Satz 1 der Verfassung des [X.]sei der Ministerpräsident für die Entlassung der [X.]und Ernennung der Beamten auch zuständig. Der Qualifizierung der E-Mail als Maßnahme der Dienstaufsicht stehe nicht entgegen, dass der Ministerpräsident zur Dienstaufsicht über [X.]nicht befugt sei.
Auch sei er nicht bereit, die unzulässigen Eingriffe in seine richterliche Unabhängigkeit durch das [X.]hinzunehmen. Er solle „unsere politischen Ideen umzusetzen“, mithin die Vorstellungen der [X.]und FDP, und seine Rechtsprechung solle nicht mehr Gesetz und Recht unterworfen sein, sondern vorrangig am Kriterium der Wirtschaftsfreundlichkeit ausgerichtet werden. Für einen [X.]der Arbeitsgerichtsbarkeit bedeute dies, dass er den Interessen der Arbeitgeber entgegenzukommen habe.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass er über den 17. Dezember 2009 hinaus zu dem Antragsgegner in einem Amtsverhältnis als [X.]auf Lebenszeit ([X.]am Arbeitsgericht) steht, |
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festzustellen, dass es sich bei den Ausführungen des Vertreters des Antragsgegners in dem Schreiben „Advent 2009“ um unzulässige Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit handelt, sofern es dort heißt: |
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1. |
„Wir haben die Wahlen auch deshalb gewonnen, weil Sie in der Verwaltung unsere politischen Ideen umsetzen.“ |
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2. |
„Ich danke Ihnen ganz persönlich für Ihren Anteil am erfolgreichen Wahljahr 2009.“ |
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3. |
„Lassen Sie uns eine moderne (…) wirtschaftsfreundliche Verwaltung schaffen.“ |
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das [X.]für [X.]hat mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2012 den Statusfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und den [X.]für unbegründet gehalten. Soweit es den Statusantrag betreffe, fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner oder eine Behörde des Antragsgegners die Rechtsstellung des Antragstellers als [X.]am [X.]und die Fortdauer seines [X.]zum [X.]in Zweifel gezogen hätten. Der Antragsgegner habe im Rahmen des vorliegenden Prüfungsverfahrens mehrfach erklärt und zum Ausdruck gebracht, dass das Amtsverhältnis des Antragstellers als [X.]durch den angegriffenen [X.]nicht berührt worden sei. Ein Feststellungsinteresse habe der Antragsteller nicht dargetan. Der zulässige [X.]sei unbegründet. Das [X.]stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, die in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingreifen könnte.
Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seine ursprünglichen Anträge weiter und rügt neben der Verletzung materiellen Rechts die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Dienstgerichts für [X.]und die Unzulässigkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.]für Richter.
I. Das [X.]für [X.]hat über die Anträge rechtsfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entschieden. Nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.]und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG gelten für das Verfahren nach § 34 Nr. 3 und 4 SächsRiG (Prüfungsverfahren) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die angeordnete entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst entgegen der Auffassung des Dienstgerichts den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO nicht. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]für Richter, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Auf die von der Revision geltend gemachten Besetzungs- und materiell-rechtlichen [X.]kommt es nicht an.
a) Nach § 83 DRiG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 [X.]zu regeln. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt § 45 Abs. 1 SächsRiG um, indem es u.a. für die Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 3 und Nr. 4 SächsRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt, soweit das [X.]Richtergesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften des II. Teiles der Verwaltungsgerichtsordnung sind demnach mit Ausnahme des 8. Abschnitts über die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sinngemäß bzw. entsprechend anwendbar (vgl. für das DRiG: Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 65 Rn. 5), nicht jedoch die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
b) Zwar lässt der Wortlaut von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG auch eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sinngemäßen bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 84 VwGO erfasst. Die rahmenrechtlich gem. § 83 DRiG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im [X.]vereinbaren lässt (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 130). Die Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestimmung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen.
aa) Die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid wurde durch Art. 2 § 1 des [X.]in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 ([X.]I S. 446) geschaffen. Dadurch sollte der akuten Überlastung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie des Bundesdisziplinargerichts, und damit ganz bestimmter Gerichte, durch zeitlich begrenzte Maßnahmen entgegengewirkt werden. Es sollte insbesondere der langen Verfahrensdauer der dort anhängigen Verfahren begegnet und diesen Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rückstände zu erledigen (vgl. BT-Drucks. 8/842 S. 7 f.).
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 wurde der Gerichtsbescheid in § 84 VwGO in der Fassung des [X.](Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. [X.]- vom 17. Dezember 1990, [X.]I S. 2809) als Dauerrecht in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 13. Aufl., § 84 Rn. 1). Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des [X.]in die Verwaltungsgerichtsordnung und der gleichzeitig erfolgten Einfügung in die Bundesdisziplinarordnung (vgl. § 70a BDO) der besonderen Belastungssituation dieser Gerichte dauerhaft begegnen. Der Gerichtsbescheid nach Art. 2 § 1 des [X.]in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 ([X.]I S. 446) habe sich bewährt und als besonders wirkungsvolle Entlastungsmaßnahme für die Verwaltungsgerichte erwiesen (BR-Drucks. 135/90 S. 77 f). Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber damit zugleich den [X.]für Richter, für die er ein solches Entlastungsbedürfnis ersichtlich nicht geprüft hat, diese Entscheidungsform zur Verfügung stellen wollte.
bb) Der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und des § 45 Abs. 1 SächsRiG sprechen dafür, den Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung nicht erfasst anzusehen. Das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren dient der Sicherung der Unabhängigkeit der Richter. Der Gesetzgeber hat diesem in Art. 97 GG verfassungsrechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen und das dienstgerichtliche Verfahren im [X.]gesondert geregelt. Der Besonderheit des Prüfungsverfahrens als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der [X.](Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (sinngemäß) anzuwenden sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 36). Dabei ist für die hier maßgebliche Frage, ob im Prüfungsverfahren durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Prüfungsverfahren wie auch das Versetzungsverfahren dadurch gegenüber den sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben hat, dass nach § 80 Abs. 2 DRiG in Versetzungs- und Prüfungsverfahren stets eine Zulassung der Revision zum [X.]des [X.]vorgesehen ist. Demgegenüber ist in Disziplinarverfahren nach § 81 DRiG der Zugang zur Revisionsinstanz - vorbehaltlich der grundsätzlichen landesrechtlichen Eröffnung der Revision in Disziplinarsachen (vgl. § 79 Abs. 3 DRiG) - auf die Fälle grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz begrenzt (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DRiG) und der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen (§ 81 Abs. 2 DRiG). Der stetigen Zulassung der Revision zum [X.]des [X.]lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Versetzungs- und Prüfungsverfahren aus seiner Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind (vgl. schon Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 1962, § 80 Rn. 4) und er die Bildung einer bundeseinheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung außerhalb der jeweiligen Bundesländer für geboten hält (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., Einleitung Rn. 41a). Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist dagegen nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur für Streitfälle vorgesehen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind. Die Bestimmung des § 84 VwGO steht daher schon von ihrem grundsätzlichen Anwendungsbereich her in Widerspruch zur Besonderheit und Bedeutung des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens.
cc) Weiter ist zu beachten, dass den [X.]und - soweit landesrechtlich in Prüfungsverfahren vorgesehen - den Dienstgerichtshöfen die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom [X.]des [X.]als Revisionsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 32 ff.). Das [X.]des [X.]ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht werden, § 82 Abs. 2 DRiG. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht, § 80 Abs. 3 DRiG. Will die Revision beispielsweise beanstanden, wie das [X.]eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG in tatsächlicher Hinsicht gewürdigt, etwa eine bestimmte Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung oder einem Schreiben einer dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat, muss sie einen Rechtsfehler des Tatrichters aufzeigen und darf nicht ausschließlich das aus ihrer Sicht zutreffende Verständnis der Maßnahme an die Stelle der Würdigung des Tatrichters setzen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, D[X.]1997, 467, 469). Auch wegen dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs in der Revisionsinstanz ist es geboten, dem Antragsteller eines Prüfungsverfahrens die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu eröffnen, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das [X.]mit dem [X.]und dem Antragsgegner seine Sichtweise mündlich erläutern kann. Soweit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO die Beteiligten nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Verhandlung beantragen können, sind die Voraussetzungen dieser Bestimmungen wegen der uneingeschränkten Eröffnung der Revision in Prüfungsverfahren nicht gegeben.
2. Danach konnte das [X.]für [X.]das vorliegende Prüfungsverfahren nicht durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entscheiden. Der Gerichtsbescheid ist von der Verweisung in §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.]bzw. § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG nicht erfasst. Das [X.]hat für die angefochtene Entscheidung mit dem Gerichtsbescheid folglich eine Entscheidungsform gewählt, die das dienstgerichtliche Verfahrensrecht nicht vorsieht. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
II. Für das weitere Verfahren vor dem [X.]weist der Senat darauf hin, dass die Annahme des Dienstgerichts, hinsichtlich des Statusantrags sei das erforderliche Vorverfahren durchgeführt, der Antrag jedoch mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, nicht fernliegend ist und Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Darüber hinaus wird das [X.]ggf. zu prüfen haben, ob der Antragsteller für ein Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 3 Buchst. [X.]überhaupt antragsbefugt ist (vgl. § 48 SächsRiG).
Soweit es die [X.]nach § 34 Nr. 4 SächsRiG betrifft, weist der Senat darauf hin, dass ein [X.]nur dann zulässig ist, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-R[X.]2011, 700 Rn. 22; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, D[X.]2005, 83). Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des [X.]genügt dazu die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.]3/12 Rn. 16, juris; Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44, juris; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732). Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen tatsächlich so wie behauptet vorgenommen worden sind und die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags. Das [X.]für [X.]wird deshalb insbesondere zu prüfen haben, ob in dem Weihnachtsbrief des Ministerpräsidenten an alle Mitarbeiter des Freistaats überhaupt eine Maßnahme der Dienstaufsicht erblickt werden kann und diese einen Bezug zur spruchrichterlichen Tätigkeit des Antragstellers hat.
III. Das [X.]für [X.]wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 78.510,58 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat mit dem Statusantrag ein Verfahren über das Bestehen eines besoldeten öffentlich-rechtlichen [X.]auf Lebenszeit anhängig gemacht. Für den Streitwert sind insoweit nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG der 13-fache Betrag des Endgrundgehalts i.H.v. 5.654,66 Euro und damit 73.510,58 Euro anzusetzen. Für den Antrag zu 2 sind 5.000,00 Euro gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
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14.10.2013
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Urteil
Sachgebiet: False
vorgehend LG Leipzig, 19. April 2012, Az: 66 DG 10/10
§ 62 Abs 1 Nr 3 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 83 DRiG, § 84 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2013, Az. RiZ (R) 5/12 (REWIS RS 2013, 2030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2030
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
RiZ (R) 5/12 (Bundesgerichtshof)
RiZ (R) 6/12 (Bundesgerichtshof)
RiZ (R) 5/13 (Bundesgerichtshof)
Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die Anfechtung einer Dienstaufsichtsmaßnahme im Wege des Gerichtsbescheides; …
RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19 (Bundesgerichtshof)
Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine turnusmäßige oder anlassbezogene Geschäftsprüfung
RiZ (R) 6/13 (Bundesgerichtshof)
Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Weitergabe eines Vorhalts mit Ermahnung an die nachgeordneten Dienstvorgesetzten
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