Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2013, Az. RiZ (R) 5/12

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2013, 2026

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 5/12

Verkündet am:

14. Oktober
2013

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.][X.]:
ja
D[X.]iG §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1

Die gem. §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG angeordnete sinngemäße Geltung der Vor-schriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 D[X.]iG) erfasst die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nicht.

[X.], Urteil vom 14. Oktober 2013

[X.]iZ ([X.]) 5/12

[X.] für [X.] bei dem [X.]
-
2
-

in dem Prüfungsverfahren

des
[X.]s
am Arbeitsgericht

Antragsteller
und [X.]evisionskläger,
-
Verfahrensbevollmächtigte: [X.]echtsanwälte

-

gegen

Antragsgegner
und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
3
-
Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat auf die mündliche [X.] vom 11.
Juli 2013 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof Prof.
Dr.
Bergmann, die [X.]in am [X.] Safari
Chabestari, den [X.] am [X.] Dr.
Drescher sowie die [X.] am [X.] [X.]einfelder und Dr.
Spinner
für [X.]echt erkannt:

Auf die [X.]evision des Antragstellers wird der Gerichtsbescheid des [X.]s für [X.] bei dem [X.] vom 19.
April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der [X.]evision
-
an das [X.] für [X.] zurückverwiesen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch den Weih-nachtsbrief des Ministerpräsidenten des [X.] vom Advent 2009
aus dem Dienstverhältnis als [X.] entlassen wurde und er in seiner richterli-chen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
1
-
4
-
Der

geborene Antragsteller steht seit dem 1.
August 1991 im rich-terlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1.
März 2000 ist
er als [X.] am Arbeitsgericht L.

tätig und dort Vorsitzender einer Kammer.
Am 17.
Dezember 2009 wurde dem Antragsteller per E-Mail der sog. t-telt. Dieser Brief lautet:

Ministerpräsident des [X.] Sachsen

An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.]

Dresden im Advent 2009

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

ich wünsche Ihnen, Ihren Familien und Freunden eine ge-segnete und frohe Weihnachtszeit. Für 2010 wünsche ich Ihnen Gesundheit, Zufriedenheit und uns gemeinsam viel Schaffenskraft für die Gestaltung unseres [X.] Sachsen.

Ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Leistungen und Ihren Einsatz in der täglichen Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger, Unter-nehmen und Vereine.

Für [X.] persönlich war es ein besonderes Jahr. Die Wählerinnen und Wähler haben [X.] nach über einem Jahr im Amt ihr Vertrauen ausgesprochen. Wir haben die Wah-len auch deshalb gewonnen, weil Sie in der Verwaltung unsere politischen Ideen umsetzen und die Menschen spüren, dass ihr Heimatland gut geführt und verwaltet wird. Ich danke Ihnen ganz persönlich für Ihren Anteil am erfolgreichen Wahljahr 2009.

Vor uns liegen schwierige Jahre. Davon lassen wir uns aber nicht beirren. Wir gehen weiter den erfolgreichen [X.] Weg. Gerade in diesen Wochen blicken wir auf 20
Jahre friedliche [X.]evolution und damit 20
Jahre modernen [X.] zurück. Wir haben vieles 2
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erreicht, viele Herausforderungen bestanden und ein stabiles Fundament für einen neuen Aufbruch im neuen Jahrzehnt gelegt.

Die Staatsregierung hat sich einer umfassenden Verwal-tungsmodernisierung verpflichtet. Bitte gestalten Sie die-sen Prozess offen und fair mit. Lassen Sie uns eine mo-derne, bürger-
und wirtschaftsfreundliche Verwaltung schaffen, die finanzierbar bleibt und die für Sie ein guter Arbeitgeber ist.

Ich wünsche uns und unserem [X.] einen guten Start in die zweite Dekade des 21.
Jahrhunderts.

Mit herzlichen Grüßen, Ihr

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29.
Juli 2010 Widerspruch

August 2010 teilte ihm die [X.] mit, es werde kein Handlungsbedarf gesehen. Die [X.]undmail be-inhalte ersichtlich keinen einem Widerspruch zugänglichen Verwaltungsakt.
Mit seinem am 16.
Dezember 2010 beim [X.] für [X.] einge-gangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er
über den 17.
Dezember 2009 hinaus zum Antragsgegner in einem Amtsverhältnis als [X.] stehe sowie die Feststellung der Unzulässigkeit einzelner Formulierun-gen in dem [X.] 2009.
Der Antragsteller hat seinen als Statusfeststellungsantrag bezeichneten Antrag im Wesentlichen damit begründet, das [X.] sei an ihn in seiner ausdrücklich so bezeichneten Funktion als Mitarbeiter der [X.] gerichtet gewesen. Angesichts der Anrede und der eindeuti-gen Formulierung sei ihm sein verfassungsrechtlicher Status als unabhängiger [X.] durch das Schreiben des Ministerpräsidenten entzogen und ihm eine 4
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-

r-den. Diese Maßnahme sei mangels [X.]echtsgrundlage rechtswidrig und verstoße gegen die Verfassung des [X.]. Sie beseitige die [X.]echtspre-s-besondere die [X.]schaft einschließlich des Antragstellers als nunmehr
wei-sungsgebundene Mitarbeiter in die Exekutive ein. Die dienstgerichtliche Fest-stellung, dass er über den 17.
Dezember 2009 hinaus in einem [X.]verhält-nis und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiter der [X.] stehe, sei erforderlich. Die angefochtene Verfügung gehe über bloße Weihnachtswünsche hinaus und ziele auf die vollständige Eingliederung der dritten Gewalt in die Exekutive und damit deren Beseitigung als Staatsgewalt. Nach Art.
66 Satz
1 der Verfassung des [X.] sei der Minister-präsident für die Entlassung der [X.] und Ernennung der Beamten auch zu-ständig. Der Qualifizierung der E-Mail als Maßnahme der Dienstaufsicht stehe nicht entgegen, dass der Ministerpräsident zur Dienstaufsicht über [X.] nicht befugt sei.
Auch sei er nicht bereit, die unzulässigen Eingriffe in seine richterliche Unabhängigkeit durch das [X.] [X.]echtsprechung solle nicht mehr Gesetz und [X.]echt unterworfen sein, sondern vorrangig am Kriterium der Wirtschaftsfreundlichkeit ausgerichtet wer-den. Für einen [X.] der Arbeitsgerichtsbarkeit bedeute dies, dass er den Interessen der Arbeitgeber entgegenzukommen habe.
Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass er über den 17.
Dezember 2009 hin-aus zu dem Antragsgegner in einem Amtsverhältnis als [X.] auf Lebenszeit ([X.] am Arbeitsgericht) steht,
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festzustellen, dass es sich bei den Ausführungen des Ver-
b-hängigkeit handelt, sofern es dort heißt:

1.

weil Sie in der Verwaltung unsere politischen Ideen

2.

3.

s-

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das [X.] für [X.] hat mit Gerichtsbescheid vom 19.
April 2012 den Statusfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und den [X.] für unbegründet gehalten. Soweit es den Statusantrag betreffe, fehle dem Antragsteller das erforderliche [X.]echtsschutzbedürfnis. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner oder eine Behörde des Antragsgegners die [X.]echtsstellung des Antragstellers als [X.] am Arbeitsgericht und die Fort-dauer seines [X.]verhältnisses zum [X.] in Zweifel gezogen hätten. Der Antragsgegner habe im [X.]ahmen des vorliegenden Prüfungsverfah-rens mehrfach erklärt und zum Ausdruck gebracht, dass das Amtsverhältnis des Antragstellers als [X.] durch den angegriffenen [X.] nicht berührt worden sei. Ein Feststellungsinteresse habe der Antragsteller nicht [X.]. Der zulässige [X.] sei unbegründet. Das [X.] stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, die in die richterliche Unabhän-gigkeit des Antragstellers eingreifen könnte.
Mit der [X.]evision verfolgt der Antragsteller seine ursprünglichen Anträge weiter und rügt neben der Verletzung materiellen [X.]echts die nicht ordnungs-9
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gemäße Besetzung des [X.]s für [X.] und die Unzulässigkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Antragsgegner begehrt die Zurück-weisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]evision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Dienstge-richt für [X.].
[X.] Das [X.] für [X.] hat über die Anträge rechtsfehlerhaft oh-ne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO entschie-den. Nach §§
83, 66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und §
45 Abs.
1 Satz
1 Sächs[X.]iG gel-ten für das Verfahren nach §
34
Nr.
3 und
4 Sächs[X.]iG (Prüfungsverfahren) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die angeordnete entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst entgegen der Auffassung des [X.]s den Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO nicht. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbe-scheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] für [X.], §
80 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. §
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO. Auf die von der [X.]evision geltend ge-machten Besetzungs-
und materiell-rechtlichen [X.]ügen kommt es nicht an.
1. Die durch §§
83, 66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und §
45 Abs.
1 Satz
1 Sächs[X.]iG bestimmte sinngemäße bzw. entsprechende Geltung der Vorschrif-ten der Verwaltungsgerichtsordnung für das Verfahren nach §
34 Nr.
3 und
4 Sächs[X.]iG (Prüfungsverfahren) erfasst den Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO nicht.
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-
a) Nach §
83 D[X.]iG sind durch den Landesgesetzgeber Disziplinarverfah-ren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend §
63 Abs.
2, §
64 Abs.
1, §§
65 bis 68 D[X.]iG zu regeln. Nach §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG gelten für die Prüfungsverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Diese bundesrechtlichen Vorgaben setzt §
45 Abs.
1
Sächs[X.]iG um, indem es u.a. für die Prüfungsverfahren nach §
34 Nr.
3 und Nr.
4 Sächs-[X.]iG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend an-wendbar erklärt, soweit das [X.] [X.]gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Vorschriften des I[X.]
Teiles der Verwaltungsgerichtsordnung sind demnach mit Ausnahme des 8.
Abschnitts über die Anfechtungs-
und Verpflichtungskla-ge sinngemäß bzw. entsprechend anwendbar (vgl. für das D[X.]iG: Schmidt-[X.]äntsch, Deutsches [X.]gesetz, 6.
Aufl., §
65 [X.]n.
5), nicht jedoch die Be-stimmung des §
84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
b) Zwar lässt der Wortlaut von §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und §
45 Abs.
1 Satz
1 Sächs[X.]iG auch eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der [X.] bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung die An-wendbarkeit der Vorschrift des §
84 VwGO erfasst. Die rahmenrechtlich gem. §
83 D[X.]iG in Verbindung mit §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG vorgegebene sinngemä-ße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des [X.]s im Deutschen [X.]gesetz vereinbaren lässt ([X.], Urteil vom 29.
März 2000 -
[X.]iZ([X.]) 4/99, [X.]Z 144, 123, 130). Die Gesetzgebungs-geschichte sowie Sinn und Zweck der [X.]egelung sprechen dafür, die Bestim-mung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemä-ßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen.

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-
aa) Die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid wurde durch Art.
2 §
1 des [X.] in der Verwaltungs-
und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.
März 1978 (BGBl.
I S.
446) geschaffen. Dadurch sollte der akuten Überlastung der Gerich-te der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie des [X.]disziplinargerichts, und damit ganz bestimmter Gerichte, durch zeitlich begrenzte Maßnahmen entge-gengewirkt werden. Es sollte insbesondere der langen Verfahrensdauer der dort anhängigen Verfahren begegnet und diesen Gerichten die Möglichkeit ge-geben werden, ihre [X.]ückstände zu erledigen (vgl. BT-Drucks. 8/842 S.
7
f.).
Mit Wirkung ab dem 1.
Januar 1991 wurde der Gerichtsbescheid in §
84 VwGO in der Fassung des [X.] (Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
-
4.
VwGO-ÄndG -
vom 17.
Dezember 1990, BGBl.
I
S.
2809) als Dauerrecht in die Verwaltungsgerichtsordnung übernommen (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 13.
Aufl.,
§
84 [X.]n.
1). Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des Gerichts-bescheids in die Verwaltungsgerichtsordnung und der gleichzeitig erfolgten Ein-fügung in die [X.]disziplinarordnung (vgl. §
70a BDO) der besonderen Be-lastungssituation dieser Gerichte dauerhaft begegnen. Der Gerichtsbescheid nach Art.
2 §
1 des [X.] in der Verwaltungs-
und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.
März 1978 (BGBl.
I S.
446) habe sich be-währt und als besonders wirkungsvolle Entlastungsmaßnahme für die Verwal-tungsgerichte erwiesen (B[X.]-Drucks. 135/90 S.
77
f). Es ist aber nicht ersicht-lich, dass der Gesetzgeber damit zugleich den [X.]en für [X.], für die er ein solches Entlastungsbedürfnis ersichtlich nicht geprüft hat, diese [X.] zur Verfügung stellen wollte.
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-

bb) Der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der [X.]ege-lungen des §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG und des §
45 Abs.
1 Sächs[X.]iG sprechen dafür, den Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung nicht erfasst anzusehen. Das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren dient der Sicherung der Unabhängigkeit der [X.]. Der Gesetzgeber hat diesem in Art.
97 [X.] verfassungsrechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen und das dienstgerichtliche Verfahren im Deutschen
[X.]gesetz gesondert geregelt. Der Besonderheit des [X.] als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Un-abhängigkeit der [X.] (Art.
97 Abs.
1 [X.]) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-nung (sinngemäß) anzuwenden sind, [X.]echnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Januar 1984 -
[X.]iZ([X.]) 4/83, [X.]Z 90, 34, 36). Dabei ist für die hier maßgebliche Frage, ob im Prüfungsverfahren durch Gerichtsbescheid ent-schieden werden kann, weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Prüfungsverfahren wie auch das Versetzungsverfahren dadurch gegenüber den sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben hat, dass nach §
80 Abs.
2 D[X.]iG in Versetzungs-
und Prüfungsverfahren stets eine Zulassung der [X.]evision zum [X.] des [X.] vorgesehen ist. Demgegenüber ist in Disziplinarverfahren nach §
81 D[X.]iG der Zugang zur [X.]evisionsinstanz -
vorbe-haltlich der grundsätzlichen landesrechtlichen Eröffnung der [X.]evision in [X.] (vgl. §
79 Abs.
3 D[X.]iG)
-
auf die Fälle grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz begrenzt (§
81 Abs.
1 Nr.
1 und
2 D[X.]iG) und der [X.]echtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen (§
81 Abs.
2 D[X.]iG). Der stetigen Zulassung der [X.]evision zum [X.] des [X.] lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Versetzungs-
und Prüfungsverfahren aus seiner Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind (vgl. schon Schmidt-19
-
12
-
[X.]äntsch, Deutsches [X.]gesetz, 1.
Aufl. 1962, §
80 [X.]n.
4) und er die Bil-dung einer bundeseinheitlichen höchstrichterlichen [X.]echtsprechung außerhalb der jeweiligen [X.]länder für geboten hält (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, Deutsches [X.]gesetz, 6.
Aufl., Einleitung [X.]n.
41a). Die Entscheidung durch Gerichts-bescheid
ist dagegen nach §
84 Abs.
1 Satz
1 VwGO nur für Streitfälle vorge-sehen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind. Die Bestimmung des §
84 VwGO steht daher schon von ihrem grundsätzlichen An-wendungsbereich her in Widerspruch zur
Besonderheit und Bedeutung des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens.
[X.]) Weiter ist zu beachten, dass den [X.]en und -
soweit lan-desrechtlich in Prüfungsverfahren vorgesehen
-
den [X.]shöfen die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom [X.] des [X.] als [X.]evisionsgericht nur in einem einge-schränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. etwa [X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010 -
[X.]iZ([X.]) 2/10, [X.]Z 188, 20 [X.]n. 32
ff.). Das [X.] des [X.] ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass zulässige und begründete [X.]evisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht werden, §
82 Abs.
2 D[X.]iG. Die [X.]evision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der [X.] oder unrichtigen Anwendung einer [X.]echtsnorm beruht, §
80 Abs.
3 D[X.]iG. Will die [X.]evision beispielsweise beanstanden, wie das [X.] eine Maß-nahme der Dienstaufsicht [X.]. §
26 Abs.
3 D[X.]iG in tatsächlicher Hinsicht ge-würdigt, etwa eine bestimmte Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung oder einem Schreiben einer dienstaufsichtführenden Stelle verstanden hat, muss sie einen [X.]echtsfehler des Tatrichters aufzeigen und darf nicht aus-schließlich das aus ihrer Sicht zutreffende Verständnis der Maßnahme an die Stelle der Würdigung des Tatrichters setzen (vgl. dazu nur [X.], Urteil vom 20
-
13
-
14.
April 1997 -
[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ 1997, 467, 469). Auch wegen dieses einge-schränkten Überprüfungsmaßstabs in der [X.]evisionsinstanz ist es geboten, dem Antragsteller eines Prüfungsverfahrens die Möglichkeit einer mündlichen [X.] in der Tatsacheninstanz zu eröffnen, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das [X.]echtsgespräch mit dem [X.] und dem
Antragsgegner seine Sichtweise mündlich erläutern kann. Soweit nach §
84 Abs.
2 Nr.
2, 4 und
5 VwGO die Beteiligten nach einer Entscheidung durch [X.] unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Verhandlung [X.] können, sind die Voraussetzungen dieser Bestimmungen wegen der uneingeschränkten Eröffnung der [X.]evision in Prüfungsverfahren nicht gegeben.
2. Danach konnte das [X.] für [X.] das vorliegende [X.] nicht durch Gerichtsbescheid nach §
84 VwGO entscheiden. Der Gerichtsbescheid ist von der Verweisung in §§
83,
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG bzw. §
45 Abs.
1 Satz
1 Sächs[X.]iG nicht erfasst. Das [X.] hat für die angefochtene Entscheidung mit dem Gerichtsbescheid folglich eine Entschei-dungsform gewählt, die das dienstgerichtliche Verfahrensrecht nicht vorsieht. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbe-scheids und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO.
I[X.] Für das weitere Verfahren vor dem [X.] weist der Senat da-rauf hin, dass die Annahme des [X.]s, hinsichtlich des Statusantrags sei das erforderliche Vorverfahren durchgeführt, der Antrag jedoch mangels [X.]echtsschutzinteresse unzulässig, nicht fernliegend ist und [X.]echtsfehler nicht erkennen lässt. Darüber hinaus wird das [X.] ggf. zu prüfen haben, ob 21
22
-
14
-
der Antragsteller für ein Prüfungsverfahren nach §
34 Nr.
3 Buchst.
c Sächs[X.]iG überhaupt antragsbefugt ist (vgl. §
48 Sächs[X.]iG).
Soweit es die [X.] nach §
34 Nr.
4 Sächs[X.]iG betrifft, weist der Senat darauf hin, dass ein [X.] nur dann zulässig ist, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht [X.]. §
26 Abs.
3 D[X.]iG vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2007 -
[X.]iZ([X.]) 4/07, [X.], 1448 [X.]n.
24) und nachvoll-ziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011 -
[X.]iZ([X.]) 1/10, NJW-[X.][X.] 2011, 700 [X.]n.
22; Urteil vom 3.
November 2004 -
[X.]iZ([X.]) 2/03, D[X.]iZ 2005, 83). Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] genügt dazu die schlichte -
nachvollziehbare
-
Behauptung einer Beeinträchtigung der richterli-chen Unabhängigkeit (vgl. nur [X.], Urteil vom 14.
Februar 2013 -
[X.]iZ 3/12 [X.]n.
16, juris; Urteil vom 3.
Dezember 2009 -
[X.]iZ([X.]) 1/09 [X.]n.
44, juris; Urteil vom 24.
November 1994 -
[X.]iZ([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732). Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen tatsächlich so wie behauptet vorgenommen [X.] sind und die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des [X.]s. Das [X.] für [X.] wird deshalb insbesondere zu prüfen haben, ob in dem [X.] des Ministerpräsi-denten an alle Mitarbeiter des Freistaats überhaupt eine Maßnahme der Dienstaufsicht erblickt werden kann und diese einen Bezug zur spruchrichterli-chen Tätigkeit des Antragstellers hat.
II[X.] Das [X.] für [X.] wird auch über die Kosten der [X.]evision zu entscheiden haben. Der Streitwert für das [X.]evisionsverfahren wird auf 78.510,58
Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat mit dem Statusantrag ein Ver-fahren über das Bestehen eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-nisses auf Lebenszeit anhängig gemacht. Für den Streitwert sind insoweit nach 23
24
-
15
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§
52 Abs.
5 Satz
1 Nr.
1 [X.] der 13fache Betrag des [X.]. 5.654,66
Euro und damit 73.510,58
Euro anzusetzen. Für den Antrag zu
2 sind 5.000,00
Euro gemäß §
47 Abs.
1 Satz
1, §
52 Abs.
2 [X.] festzusetzen. Die Werte sind nach §
39 Abs.
1 [X.] zusammenzurechnen.

[X.] Drescher

[X.]einfelder Spinner

Vorinstanzen:
[X.] für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 19.04.2012
-
66 DG 10/10 -

Meta

RiZ (R) 5/12

14.10.2013

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2013, Az. RiZ (R) 5/12 (REWIS RS 2013, 2026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2026

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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