Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.09.2010, Az. X R 55/03

10. Senat | REWIS RS 2010, 3336

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Gegenstand

(Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002)


Leitsatz

NV: Gegen die sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 geleistet wurden .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1976 für die [X.] als Handelsvertreter tätig. Der Kontrakt endete vertragsgemäß mit Vollendung des 65. Lebensjahres des [X.] im Juli 1999. Aus diesem Anlass erhielt der Kläger eine Ausgleichszahlung nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Höhe von 80.965 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) qualifizierte diese Ausgleichszahlung als außerordentliche Einkünfte i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) und besteuerte sie ermäßigt nach der sog. [X.] nach § 34 Abs. 1 EStG.

2

Das Finanzgericht ([X.]) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 48 veröffentlichtem Urteil abgewiesen. Das [X.] habe zu Recht die Ausgleichszahlung nach § 34 EStG i.d.F. des [X.] ([X.]) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ([X.], 402, BStBl I 1999, 304) besteuert. Eine Ermäßigung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung komme nicht in Betracht. Die in den Jahren 1999 und 2000 geltende Regelung des § 34 EStG sei auch nicht verfassungswidrig. Mit der Verringerung der bis 1998 geltenden tariflichen Begünstigung von Veräußerungsgewinnen habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 EStG a.F., die ausschließlich der Progressionsglättung bei zusammengeballtem Zufluss von Einkünften dienen sollte, die typischerweise über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg erzielt oder erwirtschaftet worden waren, habe zu unberechtigten Steuervorteilen bei Steuerpflichtigen geführt, die wegen ihres hohen "regulären" Einkommens mit dem höchsten Steuersatz besteuert worden seien. Eine Übergangsregelung sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht notwendig. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes --GG--) liege nicht vor.

3

Die Kläger seien auch nicht nachträglich einer höheren Besteuerung unterworfen worden. Die zu besteuernde Ausgleichszahlung sei mit Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden und damit im Geltungszeitraum des § 34 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002. Die der geänderten Besteuerung innewohnende tatbestandliche Rückanknüpfung an den in früheren [X.] erwirtschafteten Ausgleichsanspruch sei durch den Gesetzeszweck hinreichend gerechtfertigt. Ein Eingriff in die durch Art. 14 GG garantierten Rechte der Kläger liege deshalb nicht vor.

4

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 spreche auch nicht die Wiedereinführung eines ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne unter geänderten Voraussetzungen und unter Ausgestaltung als Sozialzwecknorm zur Sicherung einer Altersvorsorge ab dem Veranlagungszeitraum 2001. Der durch die sog. [X.] bewirkte [X.] führe zudem nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen übermäßigen Besteuerung.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung des materiellen Rechts. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, gesetzliche Regelungen zu ändern. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge jedoch eine Kontinuitätsgewähr, die abrupte, sprunghafte und widersprüchliche Änderungen untersage. Ein Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände sei durch angemessene Übergangsregelungen abzumildern oder auszugleichen. Aus der Entscheidung des [X.] ([X.]) vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97 ([X.]E 97, 67) folge, dass es auf den Unterschied zwischen echter und unechter Rückwirkung nicht ankomme. Maßgebend sei vielmehr das Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. [X.] aber das Rechtsstaatsprinzip die Kontinuität in der Gesetzgebung, hätte der Gesetzgeber hinsichtlich der Ausgleichszahlungen an die Handelsvertreter schon deshalb eine schonende Übergangsregelung treffen müssen, weil die Besteuerung mit dem halben Steuersatz sehr lange Zeit (seit 1961) gegolten habe.

6

Entgegen der Auffassung des [X.] führe der durch die sog. [X.] bewirkte [X.] zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen übermäßigen Besteuerung. Es komme zu zwei [X.], so dass der [X.] nicht gleichmäßig und folgerichtig verlaufe.

7

§ 34 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 verletze darüber hinaus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Vertrauen auf den Fortbestand der viele Jahre geltenden ermäßigten Besteuerung hätten viele Handelsvertreter --wie auch der [X.] auf eine weitere Altersvorsorge verzichtet. Nach Änderung des § 34 EStG habe der Kläger keine Maßnahmen mehr ergreifen können. Schließlich sei auch der allgemeine Gleichheitssatz tangiert. Die Ungleichbehandlung werde durch § 34 Abs. 3 EStG i.d.[X.] (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 ([X.], 1812, [X.], 25) bewirkt. Nach dieser Vorschrift würden ab dem Veranlagungszeitraum 2001 Betriebsveräußerungsgewinne auf Antrag mit dem halben Steuersatz besteuert, sofern der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet habe oder dauernd berufsunfähig sei. Demgegenüber verbleibe es auch für Handelsvertreter, die das 55. Lebensjahr überschritten hätten, bei der [X.] nach § 34 Abs. 1 EStG. Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter und Veräußerungsgewinne würden steuerlich ungleich behandelt, obwohl auch der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB voraussetze, dass der Handelsvertreter seine gewerbliche Betätigung endgültig einstelle und --wirtschaftlich betrachtet-- der Anspruch der Existenz- und Altersvorsorge diene. Der Handelsvertreter, der bei Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB erhalte, befinde sich in der gleichen Situation wie ein sonstiger Unternehmer, der bei der Veräußerung seines Lebenswerkes eine steuerliche Entlastung erfahre. Beiden Unternehmern fehle in der Regel die [X.] Absicherung, so dass beide die an sie geleisteten Zahlungen (Veräußerungserlös bzw. Ausgleichsanspruch) als Teil ihrer Altersversorgung betrachten und einplanen würden. Auch die ständige Rechtsprechung des [X.] trage dem Altersvorsorgecharakter von Ausgleichszahlungen Rechnung. Sorge der Prinzipal aus eigenen Mitteln für eine Altersversorgung des Handelsvertreters, reduziere sich dessen Ausgleichsanspruch um den Wert der Alterssicherung. Im Übrigen entstehe nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB bei einer Kündigung des [X.] durch den Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nur dann, wenn das Vertragsverhältnis wegen des Alters oder einer (dauerhaften) Krankheit des Handelsvertreters gekündigt werde. Somit gehe der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass Ausgleichszahlungen auch und gerade für die Altersversorgung der Handelsvertreter bestimmt seien.

8

Die Kläger beantragen,

das [X.]-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2002 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1999 dahingehend abzuändern, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB in Höhe von 80.965 DM lediglich mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz der Besteuerung unterworfen wird.

9

Das [X.] beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der [X.]. Senat des [X.] ([X.]) hat das Verfahren über die Revision der Kläger bis zu einer abschließenden Entscheidung des [X.] in dem Verfahren 2 BvR 339/07 ausgesetzt. Nachdem das [X.] am 24. März 2010 beschlossen hatte, die o.a. Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, nahm der zwischenzeitlich zuständige erkennende Senat das Revisionsverfahren wieder auf und gab den Beteiligten Gelegenheit zu einer weiteren Äußerung. Die Kläger haben in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, der dem [X.]-Urteil vom 6. Dezember 2006 [X.] ([X.]/NV 2007, 442) zugrunde liegende Fall sei mit der Streitsache nur bedingt vergleichbar. In der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 339/07 sei auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. [X.] nur im Hinblick auf die widersprüchlichen Tarifsprünge eingegangen worden. Im Streitfall sei hingegen von den Klägern auch die verfassungswidrige Rückwirkung der Gesetzesänderung gerügt worden. Diese Frage sei nicht Gegenstand der [X.]-Entscheidung in [X.]/NV 2007, 442 bzw. des Beschlusses des [X.] vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 gewesen. Zur Frage der Rückwirkung von Steuergesetzen seien mehrere Verfahren (2 BvL 14/02, 1/03, 58/06 und 57/06) beim [X.] anhängig. Es erscheine sinnvoll, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des [X.] zur Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung von Steuergesetzen zum Ruhen zu bringen.

Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2010 hat das [X.] über die [X.] 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 ([X.] --DStR-- 2010, 1736) bzw. 14/02, 2/04, und 13/05 ([X.], 1727) sowie die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 ([X.], 1733) entschieden und zur Rückwirkungsproblematik Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Zu Re[X.]ht ist das [X.] davon ausgegangen, dass das [X.] die außerordentli[X.]hen Einkünfte des [X.] entspre[X.]hend den gesetzli[X.]hen Vorgaben besteuert hat und § 34 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 verfassungsgemäß ist.

1. § 34 Abs. 1 EStG hat seit 1998 in den folgenden Fassungen gegolten:

a) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des --für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden-- Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ([X.] 1997, 2590, [X.], 928) war die auf außerordentli[X.]he Einkünfte entfallende Einkommensteuer na[X.]h einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Dieser betrug für den Teil der außerordentli[X.]hen Einkünfte, der den Betrag von 15 Mio. DM ni[X.]ht überstieg, die Hälfte des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steuersatzes, der si[X.]h ergeben hätte, wenn die tarifli[X.]he Einkommensteuer na[X.]h dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzügli[X.]h der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen gewesen wäre.

b) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 1999, dem Streitjahr, die für die außerordentli[X.]hen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer das Fünffa[X.]he des [X.] zwis[X.]hen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzügli[X.]h eines Fünftels dieser Einkünfte.

Diese sog. [X.], aufgrund derer außerordentli[X.]he Einkünfte re[X.]hneris[X.]h auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden, wurde eingeführt, weil die mit der Anwendung des halben dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steuersatzes verbundene Entlastung der außerordentli[X.]hen Einkünfte regelmäßig über den Ausglei[X.]h der mit dem zusammengeballten Bezug verbundenen [X.] hinausgegangen war. Insbesondere Steuerpfli[X.]htige, die dem Spitzensteuersatz unterlagen, wurden na[X.]h Auffassung des Gesetzgebers übermäßig begünstigt. Außerdem wurde die bisherige Regelung wegen der unters[X.]hiedli[X.]hen Entlastung außerordentli[X.]her Einkünfte und der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit für zu kompliziert gehalten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BTDru[X.]ks 14/23, [X.]).

[X.]) Mit dem StSenkErgG vom 19. Dezember 2000 wurde diese gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung revidiert. Dur[X.]h den neu eingefügten Abs. 3 des § 34 EStG wurde der halbe Steuersatz für Veräußerungsgewinne [X.] von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des StSenkErgG in einges[X.]hränktem Umfang wieder eingeführt. Auf Antrag kann ab dem Veranlagungszeitraum 2001 die auf den Teil der außerordentli[X.]hen Einkünfte [X.] des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, der den Betrag von insgesamt 10 Mio. DM (2002: 5 Mio. €) ni[X.]ht übersteigt, entfallende Einkommensteuer na[X.]h einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpfli[X.]htige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt na[X.]h § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des StSenkErgG die Hälfte des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steuersatzes, der si[X.]h ergäbe, wenn die tarifli[X.]he Einkommensteuer na[X.]h dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzügli[X.]h der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In jedem Fall ist auf die außerordentli[X.]hen Einkünfte jedo[X.]h eine Steuer in Höhe des [X.] (2001: 19,9 %.; ab 2005: 15 %) zu entri[X.]hten.

Mit dieser Neuregelung war beabsi[X.]htigt, dem Mittelstand einen Ausglei[X.]h für die ab dem Jahre 2002 geltende Besteuerung von Kapitalgesells[X.]haften zu gewähren, deren systematis[X.]he Grundlage dur[X.]h das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 ([X.] 2000, 1433, [X.], 1428) mit dem Halbeinkünfteverfahren grundlegend geändert worden war. Die Neuregelung bezog in dieses Verfahren au[X.]h die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesells[X.]haften ein. Als Folge dieses Systemwe[X.]hsels konnte der Gesetzgeber eine auf diese Personengruppe bes[X.]hränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war weder verpfli[X.]htet, diese Regelung auf die Jahre 1999 und 2000 zu erstre[X.]ken (vgl. dazu [X.] vom 10. Juli 2002 [X.], [X.] 2002, 1568), no[X.]h musste er für diesen Zeitraum aus Gründen der steuerli[X.]hen Glei[X.]hbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einbeziehen (vgl. [X.] vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, [X.] 2003, 624, unter [X.] bb der Gründe; vom 1. September 2004 [X.], [X.] 2004, 1650, unter [X.] aa der Gründe).

2. Dur[X.]h die ermäßigte Besteuerung der Ausglei[X.]hszahlungen na[X.]h der [X.] gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 werden keine von der Verfassung ges[X.]hützten Re[X.]hte der Kläger verletzt. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG no[X.]h gegen Art. 12 und 14 GG, dass Zahlungen gemäß § 89b HGB ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ni[X.]ht mehr dem halben Steuersatz unterworfen werden. Au[X.]h das Re[X.]htsstaatsprinzip ist ni[X.]ht verletzt.

a) Der allgemeine Glei[X.]hheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Verglei[X.]h zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. [X.] vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, [X.] 105, 73, 110, unter [X.], m.w.N.).

Der von Teilen der Literatur ([X.]/[X.], [X.] --[X.]-- 2000, 433, 435 ff.; [X.]/[X.], [X.] 1999, 433, 440; offen [X.], [X.] 1999, 333, 337 ff.) erhobene Vorwurf, der sprunghafte Verlauf der Grenzsteuerbelastung für das um die außerordentli[X.]hen Einkünfte bereinigte zu versteuernde Einkommen (vgl. hierzu die von [X.]/[X.], [X.] 2000, 433, 435 ff., gebildeten Beispiele) verstoße gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz, beruht auf der isolierten Beurteilung der auf einen Teil des zu versteuernden Einkommens, nämli[X.]h auf die laufenden Einkünfte, entfallenden steuerli[X.]hen Mehrbelastung. Maßstab für die Glei[X.]h- oder Unglei[X.]hbehandlung zweier Steuerpfli[X.]htiger ist indessen die Belastung des gesamten zu versteuernden Einkommens ([X.], in: [X.] [X.], EStG, § 34 Rz [X.]). [X.] des Steuerpfli[X.]htigen, der neben außerordentli[X.]hen Einkünften weitere Einkünfte erzielt, die ni[X.]ht steuerbegünstigt sind, ist der Steuerpfli[X.]htige mit einem glei[X.]h hohen zu versteuernden Einkommen ohne tarifbegünstigte außerordentli[X.]he Einkünfte. Im Verglei[X.]h zu diesem zahlt der Steuerpfli[X.]htige mit ermäßigt zu besteuernden Einkünften regelmäßig eine geringere (Horn in Herrmann/[X.]/[X.] --[X.]--, § 34 EStG Rz 4), allenfalls eine glei[X.]h hohe Einkommensteuer, niemals ist er jedo[X.]h s[X.]hle[X.]hter gestellt ([X.], in: [X.][X.], a.a.[X.], § 34 Rz [X.]). Ein Verstoß gegen den Glei[X.]hheitssatz ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht.

Offenbleiben kann, ob Art. 3 Abs. 1 GG die Wiedereinführung des halben Steuersatzes au[X.]h für Ausglei[X.]hszahlungen na[X.]h § 89b HGB, die gesetzeste[X.]hnis[X.]h Ents[X.]hädigungen [X.] von § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG sind, gebieten würde oder ob der Gesetzgeber --ohne Verstoß gegen den Glei[X.]hheitsgrundsatz-- § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG auf Veräußerungsgewinne [X.] von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG bes[X.]hränken durfte (vgl. hierzu [X.]/Horn, § 34 EStG Rz 4 und 74). § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG wurde erst mit Wirkung ab 2001 eingeführt; im Streitjahr 1999 sind deshalb au[X.]h Veräußerungsgewinne [X.] von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG na[X.]h der sog. [X.] zu besteuern. Im Übrigen war es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geboten, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rü[X.]kwirkend wieder einzuführen (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 21. Januar 2003 [X.]/02, [X.] 2003, 618).

b) Steuerre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie in engem Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Deshalb können sie Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzli[X.]h au[X.]h dann berühren, wenn sie ni[X.]ht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielen, sondern nur in ihrer tatsä[X.]hli[X.]hen Auswirkung geeignet sind, diese zu beeinträ[X.]htigen (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss vom 29. November 1989  1 BvR 1402/87, 1528/87, [X.] 81, 108). Das ist hier jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall. Zwar steht die Besteuerung der außerordentli[X.]hen Einkünfte in einem gewissen Zusammenhang zur Berufsausübung. Dieser Zusammenhang führt aber im Regelfall --und so au[X.]h im [X.] ni[X.]ht dazu, dass die Belastungswirkung des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 die Aufgabe der Berufstätigkeit als einzig wirts[X.]haftli[X.]h sinnvolle Ents[X.]heidung des Betroffenen nahelegen würde (a.A. [X.]/[X.], [X.] 2000, 433, 439). Au[X.]h wenn die steuerli[X.]he Mehrbelastung in Ausnahmefällen --von einem sol[X.]hen ist im Streitfall ni[X.]ht auszugehen-- zu einer mehr als hundertprozentigen Abs[X.]höpfung der ni[X.]ht tarifermäßigt zu besteuernden Einkünfte führen kann (vgl. oben), beeinträ[X.]htigt die sog. [X.] gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 ni[X.]ht die Berufsfreiheit. Der in Abhängigkeit von der Höhe der laufenden Einkünfte eintretende Anstieg der Steuerbelastung entfällt re[X.]htli[X.]h als Teil der gesamten Einkommensteuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen des Steuerpfli[X.]htigen ([X.], in: Kir[X.]hhof/ Söhn/[X.], a.a.[X.], § 34 Rz [X.]). Zudem bleibt die si[X.]h bei Anwendung der sog. [X.] ergebende Gesamtsteuerbelastung regelmäßig hinter derjenigen zurü[X.]k, die si[X.]h auf der Grundlage des allgemeinen Steuertarifs gemäß § 32a EStG ergeben würde ([X.]/Horn, § 34 EStG Rz 4).

[X.]) Art. 14 GG ist ni[X.]ht tangiert. Dieses Grundre[X.]ht s[X.]hützt grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gegen die Auferlegung von Geldleistungspfli[X.]hten, insbesondere ni[X.]ht gegen die Verpfli[X.]htung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie würde den Betroffenen übermäßig belasten und ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen beeinträ[X.]htigen. Von einer in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer dur[X.]h die Einführung der sog. [X.] gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 kann jedo[X.]h keine Rede sein (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.] 81, 108). Au[X.]h wenn man die S[X.]hutzwirkung des Eigentums weiter ausdehnt und aus Art. 14 GG das Verbot übermäßiger Besteuerung entnimmt (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99, [X.] 115, 97), liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, wie er außerordentli[X.]he Einkünfte besteuert. Ist gewährleistet, dass dem Steuerpfli[X.]htigen na[X.]h Abzug der Steuerbelastung ein --absolut und im Verglei[X.]h zu anderen [X.] hohes, frei verfügbares Einkommen bleibt, in dem si[X.]h die Privatnützigkeit des Einkommens ausdrü[X.]kt, liegt ein [X.]verstoß ni[X.]ht vor.

d) Das Vertrauen der Kläger darauf, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs na[X.]h § 89b HGB no[X.]h der sog. halbe Steuersatz (§ 34 Abs. 1 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung) gelten würde, ist ni[X.]ht von [X.] wegen ges[X.]hützt.

aa) Das [X.] hat in seinen Bes[X.]hlüssen vom 7. Juli 2010  2 [X.], 2/04, 13/05 (unter [X.]) und 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06 (unter [X.]1.) bzw. 2 BvR 748/05, 753/05, 1738/05 (unter B.I.1.) an seiner früheren Re[X.]htspre[X.]hung zum grundre[X.]htli[X.]h und re[X.]htsstaatli[X.]h begründeten Rü[X.]kwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauenss[X.]hutzes festgehalten.

bb) Dana[X.]h beruht das grundsätzli[X.]he Verbot rü[X.]kwirkender belastender Gesetze auf den Prinzipien der Re[X.]htssi[X.]herheit und des Vertrauenss[X.]hutzes. Es s[X.]hützt das Vertrauen in die Verlässli[X.]hkeit und Bere[X.]henbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes ges[X.]haffenen Re[X.]htsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Re[X.]hte (vgl. z.B. [X.]-Ents[X.]heidungen vom 8. Juni 1977  2 BvR 499/74, 1042/75, [X.] 45, 142, 167 f., und vom 23. November 1999  1 [X.], [X.] 101, 239, 262). "E[X.]hte" Rü[X.]kwirkungen, bei denen ein Gesetz na[X.]hträgli[X.]h ändernd in abgewi[X.]kelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, sind daher grundsätzli[X.]h unzulässig (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss vom 31. Mai 1960  2 BvL 4/59, [X.] 11, 139, 145 f.).

Einen größeren Spielraum besitzt der Gesetzgeber dagegen im Falle der "une[X.]hten" Rü[X.]kwirkung. Diese liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte und Re[X.]htsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zuglei[X.]h die betroffene Re[X.]htsposition na[X.]hträgli[X.]h entwertet (vgl. [X.] in [X.] 101, 239). Au[X.]h hier muss der Gesetzgeber Gesi[X.]htspunkte des Vertrauenss[X.]hutzes und der Verhältnismäßigkeit berü[X.]ksi[X.]htigen; diese sind jedo[X.]h erst verletzt, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete une[X.]hte Rü[X.]kwirkung zur Errei[X.]hung des Gesetzeszwe[X.]kes ni[X.]ht geeignet oder erforderli[X.]h ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen ([X.] in [X.] 101, 239, 263).

[X.][X.]) Der Gesetzgeber ist deshalb von [X.] wegen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht daran gehindert, die steuerre[X.]htli[X.]hen Folgen eines in der Vergangenheit liegenden, von s[X.]hützenswertem Vertrauen getragenen Verhaltens für die Zukunft zu vers[X.]härfen und auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung des [X.] zu reagieren (vgl. Vorlagebes[X.]hluss des [X.] vom 6. November 2002 [X.], [X.]E 200, 560, [X.] 2003, 257, zur Besteuerung der Entlassungsents[X.]hädigungen na[X.]h dem [X.] 1999/2000/2002). Steuerpfli[X.]htige sind daher in ihrer Erwartung auf das Fortbestehen einer Steuerbegünstigung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hützt. Allerdings dürfen Gesetze ni[X.]ht ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund geändert werden und si[X.]h ni[X.]ht über höher zu gewi[X.]htendes s[X.]hutzwürdiges Vertrauen hinwegsetzen. Die vom Gesetzgeber zu bea[X.]htenden Grenzen ergeben si[X.]h aus der Abwägung zwis[X.]hen dem Ausmaß des dur[X.]h die Gesetzesänderung verursa[X.]hten Vertrauenss[X.]hadens und der Beeinträ[X.]htigung der ges[X.]hützten Grundre[X.]htspositionen des Einzelnen einerseits (insbesondere Art. 2, Art. 12 Abs. 1, und Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. [X.]-Bes[X.]hluss vom 20. Mai 1997  2 BvH 1/95, [X.] 96, 66) und der Bedeutung des gesetzgeberis[X.]hen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits. Gesetze, auf die ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gegründet wird, dürfen ni[X.]ht ohne besondere oder überwiegende Gründe des öffentli[X.]hen Interesses rü[X.]kwirkend geändert werden.

dd) Dur[X.]h die Neuregelung ist das Vertrauen der Kläger in den Fortbestand des § 34 Abs. 1 EStG a.F., der für die Ausglei[X.]hszahlungen an Handelsvertreter na[X.]h § 89b HGB einen halben dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steuersatz vorgesehen hat, ni[X.]ht in verfassungswidriger Weise verletzt worden. Eine "e[X.]hte" Rü[X.]kwirkung ist im Streitfall s[X.]hon deshalb ni[X.]ht anzunehmen, weil der Ausglei[X.]hsanspru[X.]h des [X.] frühestens mit Beendigung des [X.] am 31. Juli 1999 (vgl. zum Entstehen des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs des Handelsvertreters [X.]/Thume, Handbu[X.]h des gesamten Außendienstre[X.]hts, [X.], 8. Aufl., [X.] Kapitel Rz 1 ff.) und damit na[X.]h Verkündung des [X.] 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden ist. Au[X.]h der aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Vertrauenss[X.]hutz steht dem Systemwe[X.]hsel vom halben Steuersatz auf außerordentli[X.]he Einkünfte zur sog. [X.] ni[X.]ht entgegen.

Die übergangslose Ersetzung dieser Tarifbegünstigung dur[X.]h die sog. [X.] war na[X.]h der Begründung zum [X.] 1999/2000/2002 eine der Maßnahmen der Gegenfinanzierung der Senkung der Steuersätze (BTDru[X.]ks 14/443, [X.]). Die [X.] wurde eingeführt, weil die mit der Anwendung des halben dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steuersatzes verbundene Entlastung der außerordentli[X.]hen Einkünfte regelmäßig über den Ausglei[X.]h der mit dem zusammengeballten Bezug verbundenen [X.] hinausgegangen war; übermäßig begünstigt wurden vor allem Steuerpfli[X.]htige, die aufgrund ihrer Einkommen regelmäßig der [X.] unterlagen (BTDru[X.]ks 14/23, [X.]). Außerdem wurde die bisherige Regelung wegen der unters[X.]hiedli[X.]hen Entlastung der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG a.F., Ermittlung der Einkommensteuer für diese Einkünfte na[X.]h der sog. [X.]) und der außerordentli[X.]hen Einkünfte (halber Steuersatz) für zu kompliziert gehalten. Auf eine Differenzierung na[X.]h den vers[X.]hiedenen Arten der außerordentli[X.]hen Einkünfte sollte zur Steuervereinfa[X.]hung verzi[X.]htet werden (BTDru[X.]ks 14/23, [X.]).

Bei der gebotenen Abwägung ist das Vertrauen der Kläger in den Fortbestand der für sie günstigeren Regelung ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig. Denn sie wurden im Gegenzug --wie alle anderen Steuerpfli[X.]htigen-- dur[X.]h niedrigere Steuersätze im Streitjahr 1999 und den Folgejahren entlastet. Außerdem wurde die Tarifermäßigung für außerordentli[X.]he Einkünfte ni[X.]ht vollständig abges[X.]hafft, sondern dur[X.]h die sog. [X.] ersetzt. Ni[X.]ht ents[X.]heidend ist, dass si[X.]h bei Anwendung des halben Steuersatzes und des [X.] geltenden Tarifs eine niedrigere Steuer ergeben hätte.

ee) An die [X.]mäßigkeit der Neuregelung sind au[X.]h ni[X.]ht die besonderen Anforderungen zu stellen, die gelten, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten Übergangsvors[X.]hrift enttäus[X.]ht, die er aus Vertrauenss[X.]hutzgründen erlassen hat und die er vor Ablauf der ursprüngli[X.]h vorgesehenen Frist zu Lasten der Steuerpfli[X.]htigen beseitigt (vgl. dazu [X.]-Bes[X.]hluss vom 15. März 2000  1 BvL 16-20/96 und 18/97, [X.] 102, 68, 97). Ein sol[X.]her Fall eines besonders s[X.]hützenswerten Vertrauenstatbestands liegt im Streitfall ni[X.]ht vor. Zwar wurde im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Hö[X.]hstbetrags der dem halben Steuersatz unterliegenden Einkünfte von 30 Mio. DM (lt. § 34 Abs. 1 EStG i.d.[X.] vom 16. April 1997 ([X.] 1997, 821, [X.], 415) auf 15 Mio. DM dur[X.]h das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29. Oktober 1997 ([X.] 1997, 2590, [X.], 928) dur[X.]h § 52 Abs. 24a EStG i.d.F. des UntStRFoG geregelt, wel[X.]her Hö[X.]hstbetrag für 1998 bis 2000 (15 Mio. DM) und für den Veranlagungszeitraum 2001 und die folgenden Veranlagungszeiträume (10 Mio. DM) gelten sollte. Da si[X.]h Auswirkungen somit nur insoweit ergaben, als die Höhe der begünstigten Einkünfte begrenzt wurde, der ermäßigte Steuersatz selbst jedo[X.]h ni[X.]ht geändert wurde, kann daraus ni[X.]ht der S[X.]hluss gezogen werden, dass jedenfalls für einen bestimmten Übergangszeitraum die Fortgeltung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentli[X.]he Einkünfte festgelegt werden sollte.

e) Von der [X.]mäßigkeit der sog. [X.] (vgl. die Ausführungen oben unter II.2.d) geht offensi[X.]htli[X.]h au[X.]h das [X.] aus. Es hat die [X.]bes[X.]hwerde gegen die in einem Parallelfall getroffene Senatsents[X.]heidung in [X.] 2007, 442 mit Bes[X.]hluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 (ni[X.]ht veröffentli[X.]ht) ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen.

Im Übrigen widerspri[X.]ht die Bes[X.]hränkung der steuerli[X.]hen Entlastung von Ents[X.]hädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen [X.] des § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG dur[X.]h § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 na[X.]h dem Bes[X.]hluss des [X.] in DStR 2010, 1736 nur insoweit den Grundsätzen des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutzes, wenn die Ents[X.]hädigungen im [X.], aber no[X.]h vor der Einbringung der Neuregelung in den Deuts[X.]hen Bundestag am 9. November 1998 verbindli[X.]h vereinbart und [X.] ausgezahlt wurden, oder --unabhängig vom Zeitpunkt der [X.] no[X.]h vor der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 ausgezahlt wurden. In allen anderen Fällen ist die Einbeziehung bereits bestehender Ents[X.]hädigungsvereinbarungen in die Neuregelung verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das Gewi[X.]ht enttäus[X.]hten Vertrauens ist hier geringer einzus[X.]hätzen, da der Steuerpfli[X.]htige von si[X.]h aus die Mögli[X.]hkeit künftiger Re[X.]htsänderung in Betra[X.]ht ziehen musste und si[X.]h darauf dur[X.]h vertragli[X.]he [X.] hinrei[X.]hend einstellen konnte (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in DStR 2010, 1736, unter [X.]). Dieser Re[X.]htsgedanke ist au[X.]h auf außerordentli[X.]he Einkünfte [X.] von § 24 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG übertragbar. Der Kläger konnte weder zu Beginn seiner Tätigkeit als Handelsvertreter im Jahr 1976 no[X.]h in den Folgejahren darauf vertrauen, dass die Ausglei[X.]hszahlung na[X.]h § 89b HGB im Zeitpunkt der vertragsgemäßen Beendigung seines Kontrakts mit Vollendung des 65. Lebensjahres [X.] mit dem halben dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Steuersatz der Besteuerung unterworfen wird. Deshalb rei[X.]ht au[X.]h hier das legitime [X.] des Gesetzgebers zur Re[X.]htfertigung der Enttäus[X.]hung des während des Vertragsverhältnisses bestehenden Vertrauens in den künftigen Fortbestand der ermäßigten Besteuerung na[X.]h § 34 EStG a.F. aus.

3. Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausglei[X.]hszahlung na[X.]h § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben auss[X.]heidenden Handelsvertreters war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauenss[X.]hutzprinzip ggf. dur[X.]h eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Re[X.]hnung getragen werden (vgl. u.a. zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn [X.] vom 7. März 2003 [X.]/02, [X.] 2003, 777, unter 2.b der Gründe; für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentli[X.]her Beteiligungen [X.] in [X.] 2004, 1650). Im Streitfall haben die Kläger jedo[X.]h ni[X.]ht dargelegt, dass die Besteuerung der Ausglei[X.]hszahlung gemäß § 89b HGB na[X.]h der sog. [X.] zu einer gravierenden Gefährdung ihrer Altersversorgung führen würde. Im Übrigen ist in einem si[X.]h auf die Re[X.]htmäßigkeitsprüfung eines Steuerbes[X.]heids bes[X.]hränkten Verfahren kein Raum für eine auf § 163 der Abgabenordnung gestützte selbständig anfe[X.]htbare und von der Re[X.]htmäßigkeitsprüfung unabhängige Billigkeitsents[X.]heidung (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 [X.], [X.] 2005, 1789).

Meta

X R 55/03

15.09.2010

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 8. Oktober 2003, Az: 13 K 2684/02 E, Urteil

§ 24 Nr 1 Buchst c EStG 1997, § 34 Abs 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 89b HGB, § 34 Abs 1 EStG 1997 vom 29.10.1997, § 34 EStG 1997 vom 19.12.2000

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.09.2010, Az. X R 55/03 (REWIS RS 2010, 3336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3336

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Zitiert

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2 BvR 2194/99

2 BvR 748/05

1 BvF 1/94

2 BvH 1/95

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