Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. VII ZB 11/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1209

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom10. Oktober 2002in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1, § 542 Abs. 2, § 238 Abs. 2Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässigverworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung [X.] versagt wird, ist im [X.] und Verfahren dereinstweiligen Verfügung nicht statthaft.[X.], Beschluß vom 10. Oktober 2002 - [X.] - [X.] a.M. LG [X.]- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2002 durch [X.] Dressler und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den [X.] in [X.] des [X.] amMain vom 19. März 2002 wird verworfen.Die [X.] tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrensnach einem Gegenstandswert von 639.114,85 Gründe:[X.] erwirkte einen Beschluß des [X.], durch dender dingliche Arrest in das Vermögen der [X.] angeordnet wordenist. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 hat das [X.] bestätigt. [X.] Entscheidung haben die [X.] Berufung eingelegt. Die [X.] ging nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am5. Februar 2002 bei Gericht ein. Die [X.] haben [X.] den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochte-nen Beschluß die Berufung der [X.] verworfen und den Antrag [X.] in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] 3 -gründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nicht zugelasseneRechtsbeschwerde der [X.].[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit die Berufung als [X.] verworfen worden ist.Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschlußstatthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Nach § 522 Abs. 1ZPO findet gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die [X.] unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Zu Unrecht vertre-ten die [X.] die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei danach auchim [X.] unbeschränkt statthaft. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daßder Wortlaut des § 522 Abs. 1 ZPO insoweit keine Einschränkung enthält. [X.] ergibt sich jedoch zwingend aus den Regelungen über das Re-visionsverfahren. Nach § 542 Abs. 2 ZPO findet gegen Urteile, durch die überdie Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst-weiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Dies giltauch für Urteile, mit denen eine Berufung in einem [X.] oder einst-weiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen wird ([X.], [X.] 20. Juni 1984 Œ IV b ZB 122/83, NJW 1984, 2368). Der Gesetzgeber [X.] Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Be-deutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. [X.] Wertung galt nach altem [X.] ohne weiteres auch fürden Fall, daß das Berufungsgericht durch Beschluß entschied. Nach § 519 bAbs. 2 ZPO a.[X.] war eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbe-schluß des Berufungsgerichts im [X.] unzulässig. Denn eine Ent-- 4 -scheidung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erging, unterlagder sofortigen Beschwerde nur, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Re-vision zulässig war.Diese Regelung findet sich nicht mehr in der ab dem 1. Januar 2002geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung. Daraus kann jedoch nicht [X.] werden, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt statthaft wäre.Dem Gesetzgebungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeberinsoweit eine Abänderung der alten Rechtslage herbeiführen wollte. [X.] er nach der amtlichen Begründung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an denbisherigen § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO a.[X.] anknüpfen, um einen [X.] Gleichlauf mit dem Fall der Verwerfung durch Urteil, das- gegebenenfalls im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde - der Revision [X.], zu erreichen. In beiden Fällen sollte der [X.] als [X.] oder Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, Einfluß auf dieAnwendung und Auslegung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für dieBerufung zu nehmen (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Aus dieser Begründung er-geben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von seiner in§ 542 Abs. 2 ZPO aufrecht erhaltenen Entscheidung, im einstweiligen Verfü-gungsverfahren und [X.] von einer dritten Instanz abzusehen, fürden Fall abrücken wollte, daß die Berufung durch Beschluß verworfen wird. [X.] derartige Entscheidung wäre auch nicht nachvollziehbar, weil sie sachlichnicht gerechtfertigt wäre. Denn der provisorische Charakter des [X.] sich nicht dadurch, daß das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sonderndurch Beschluß entscheidet. Es wäre nicht verständlich, wenn allein die [X.] den Ausschlag dafür geben sollte, ob die Möglichkeiteiner Überprüfung durch den [X.] eröffnet wird. In welcher Formdas Berufungsgericht entscheidet, steht in seinem freien Ermessen. Seine [X.] keine Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung. Dem gesetzgeberi-- 5 -schen Anliegen, einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittelmöglichkeitenfür den Fall herbeizuführen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird,wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Rechtsbeschwerdeim [X.] oder im einstweiligen Verfügungsverfahren unstatthaft ist.Vergeblich berufen sich die [X.] für ihre Auffassung auf dieEntscheidung des [X.] vom 30. September 1999 ([X.] 1999, 3785). In diesem Fall ging es um eine etwaige Beschränkung desBeschwerderechts aus § 17 a Abs. 4 [X.] durch die Regelung des § 545Abs. 2 ZPO a.[X.] Der [X.] hat die Zulässigkeit der weiteren Be-schwerde im wesentlichen darauf gestützt, daß die Entscheidung über [X.] aus der Hauptsache herausgelöst ist und die weitere [X.] in der Hauptsache sonst unzulässiges Rechtsmittel ersetzt. Diese [X.] gelten nicht, wenn es um die Anfechtbarkeit einer Entscheidung in [X.] geht.2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, soweit sie sich gegendie Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet. Auf die An-fechtung dieser Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die für [X.] der nachgeholten Prozeßhandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. [X.] ist dahin zu verstehen, daß der Beschluß, mit dem die [X.] wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, in [X.] anfechtbar ist wie der Beschluß, mit dem die Berufung wegen Versäu-mung der Begründungsfrist verworfen wird (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,§ 238 Rdn. 6). Ist dieser Beschluß im Hinblick auf die Regelung des § 542- 6 -Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, so gilt das auch für den Beschluß über die Versa-gung der Wiedereinsetzung.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler[X.]Kuffer[X.]Bauner

Meta

VII ZB 11/02

10.10.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. VII ZB 11/02 (REWIS RS 2002, 1209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1209

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