Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZB 22/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4146

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[X.] ZB 22/02vom27. Februar 2003in der [X.]:ja[X.]Z :[X.]: [X.] § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung istwegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten [X.] [X.] nicht statthaft.[X.], [X.]. v. 27. Februar 2003 - [X.] - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:[X.] gegen den [X.]uß des [X.] des[X.]s [X.] vom 12. Juli 2002 wird [X.] der Antragsgegnerin verworfen.Der Streitwert wird auf 50.000,-- Gründe:[X.] Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege dereinstweiligen Verfügung zu verbieten,Rechtsberatung auf dem Gebiet des Markenrechts und/oder des§ 12 BGB dadurch durchzuführen, daß sie rechtliche Stellungnah-men zur Begründetheit von im Rahmen von Beanstandungsschrei-ben (Abmahnschreiben) geltend gemachten Ansprüchen aus [X.] und/oder § 12 BGB abgibt.- 3 -Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die [X.] das [X.] die einstweilige Verfügung durch [X.]uß [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen.I[X.] [X.] ist nicht statthaft.1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgerichtbindet den [X.] nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenesRechtsmittel (vgl. [X.], [X.]. v. 12.9.2002 - [X.], NJW 2002, 3554;[X.]. v. 1.10.2002 - [X.] 271/02, [X.], 70 m.w.N.; [X.]. v.8.10.2002 - [X.], [X.], 211, 212).2. [X.] ist aus zwei Gründen ausgeschlossen.a) Das Verfahrensrecht eröffnet der Antragsgegnerin die Rechtsbe-schwerde schon deshalb nicht, weil gegen den [X.]uß, durch den ein Arrestoder eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, der Widerspruch stattfindet(§ 924 Abs. 1, § 936 ZPO). Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - [X.] erster Instanz den Antrag auf Erlaß des Arrestes oder der einstweiligenVerfügung abgelehnt hat und das Beschwerdegericht den Arrest oder dieeinstweilige Verfügung durch [X.]uß anordnet (vgl. [X.]/[X.], ZPO,23. Aufl., § 922 Rdn. 14; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 922 Rdn. 10; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 922 Rdn. [X.] sieht für den Fall der Anordnung des Arrestes oder dereinstweiligen Verfügung neben den Anträgen nach §§ 926, 927 ZPO und dem- 4 -hier nicht einschlägigen Verfahren nach § 942 ZPO nur den Widerspruch vor.Dieser hat zur Folge, daß über die Rechtmäßigkeit des Arrestes oder der [X.] Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu [X.] ist (§ 924 Abs. 1 Satz 2, § 925 Abs. 1, § 936 ZPO). Die Möglichkeit einerRechtsbeschwerde neben dem Widerspruch nach § 924 Abs. 1, § 936 ZPObesteht dagegen nicht (vgl. [X.]/[X.] aaO § 922 Rdn. 14; [X.]/[X.] aaO § 922 Rdn. 10; [X.] aaO § 922 Rdn. 10; a.A.Baumbach/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 922 Rdn. 32; [X.]/[X.],[X.] 2002, § 542 Rdn. 7).b) Ungeachtet dessen scheitert eine Rechtsbeschwerde im Verfahren [X.] eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung an dem durch § 542Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug. Die Vorschrift des § 574 Abs. [X.], wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegerichtsie in dem [X.]uß zugelassen hat, findet im Verfahren der §§ 916 ff. [X.]. Die den Instanzenzug im Verfahren auf Erlaß eines [X.] einer einstweiligen Verfügung regelnde Vorschrift des § 542 Abs. 2 Satz 1ZPO ist vorrangig gegenüber § 574 Abs. 2 ZPO, dessen Wortlaut hinsichtlichder Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde etwas anderes entnommen [X.]. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über [X.], Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweili-gen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Die Bestimmung ent-spricht § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. Eine inhaltliche Änderung sollte diese [X.] durch die ab 1. Januar 2002 geltende Fassung der Zivilprozeßordnungnicht erfahren (BT-Drucks. 14/4722 S. 103). Entscheidungen des Berufungsge-richts in Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügungwaren - entgegen der allgemeinen Regelung des § 547 ZPO a.F. - nicht mit [X.] oder im Falle der Entscheidung durch [X.]uß nach § 519b Abs. 2- 5 -ZPO a.F. auch nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, in denen dieBerufung als unzulässig verworfen worden war (vgl. [X.], [X.]. v.28.11.1967 - [X.], NJW 1968, 699, 700; [X.]Z 113, 362, 364 f.). Nachder Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 wurde damit die Regelung des § 545Abs. 2 Satz 1 ZPO als speziellere Regelung für das Verfahren auf Erlaß einesArrestes oder einer einstweiligen Verfügung angesehen und stand einer An-fechtung eines die Berufung verwerfenden Urteils oder [X.]usses entgegen.Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das [X.] oder Beschwerdegericht waren damit vor Inkrafttreten der [X.] zum 1. Januar 2002 unabhängig davon, ob die [X.] durch Urteil oder [X.]uß entschieden hatte oder die Berufung als [X.] verworfen worden war, nicht durch ein weiteres Rechtsmittel anfecht-bar.Die Gründe für einen Ausschluß einer Entscheidung des [X.] als weiterer Beschwerdeinstanz bei summarischen Eilverfahrengelten auch nach dem 1. Januar 2002 fort. Der provisorische Charakter [X.] ändert sich nicht dadurch, daß das Gericht nicht durch Urteil,sondern durch [X.]uß entscheidet. Allein die äußere Form der Entscheidung- Urteil oder [X.]uß - kann nicht den Ausschlag geben, ob die Möglichkeiteiner Überprüfung durch den [X.] eröffnet ist (vgl. [X.], [X.].v. 10.10.2002 - [X.], [X.], 69). Eine Differenzierung des [X.] unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder [X.]uß entschie-den worden ist, läßt sich nicht rechtfertigen (vgl. [X.], [X.] 2002, § 542 Rdn. 13). Es sind keine sachlichen Gründe für eine von [X.] der Entscheidung abhängige unterschiedliche Gestaltung des [X.] im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügungersichtlich.- 6 -Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß im Ko-stenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein [X.] gegen die Zurückweisung eines Antrags auf An-ordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung vorgesehen ist(Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbestands im Gerichtskostengesetzvermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.II[X.] [X.] war daher auf Kosten der Antragsgegnerin alsunzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZB 22/02

27.02.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. I ZB 22/02 (REWIS RS 2003, 4146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4146

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I ZB 42/23

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