Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 1 StR 223/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1261

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2023 mit Beschluss vom 29. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Januar 2024.

2

1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die [X.] der Verteidigung zur Antragsschrift des [X.] waren Gegenstand der Beratung.

4

b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere nichts zu den [X.] ausgeführt hat, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] die Sachrüge näher oder – wie hier – weiter begründet wird. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt – sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet – die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer [X.] setzen, dass er weitere Einzelbeanstandungen nachschiebt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 28. November 2023 – 1 [X.] Rn. 5 mwN).

5

c) In die Sachrüge eingeflochtenes Vorbringen in den [X.] zu behaupteten Verfahrensfehlern ist offensichtlich verfristet (§ 345 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

6

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger     

      

[X.]     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 223/23

29.02.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 29. November 2023, Az: 1 StR 223/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 1 StR 223/23 (REWIS RS 2024, 1261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1261

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 311/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 184/22 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge aufgrund der Verwerfung der Revision durch Beschluss ohne Angabe einer Begründung


3 StR 229/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 460/19 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge: Gehörsverletzung bei fehlender Stellungnahme des Revisionsgerichts zur Rechtsauffassung der Verteidigung


5 StR 503/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 311/23

6 StR 484/23

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.