Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2021, Az. 5 StR 562/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8225

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gesamtstrafenbildung: Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2020 aufgehoben

a) im [X.],

b) soweit die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2017 ([X.].: 203 Js 37/17, 6700 [X.]) aufrechterhalten worden ist; die Entscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.145 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus dem in der [X.] bezeichneten amtsgerichtlichen Urteil und unter Aufrechterhaltung einer darin getroffenen Einziehungsentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten wegen schweren [X.] in vier Fällen, wegen versuchten schweren und versuchten [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt und gegen ihn - teils als Gesamtschuldner - eine [X.] getroffen. Die in [X.]        erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 auf die verhängten Strafen angerechnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat der [X.] dargelegt, dass eine Bewilligung der Auslieferung für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 25. Mai 2017 nicht vorliegt. Zu den Konsequenzen hat er Folgendes ausgeführt:

„Da die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes aus § 83h Abs. 1 [X.] ein Vollstreckungshindernis bewirkt, hat die Strafe aus dem Urteil nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 55/20). Solange diese Strafe nicht einbezogen werden darf, ist aus allen verhängten Einzelstrafen (nur) eine Gesamtstrafe zu bilden, denn Urteile, deren Strafen nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähig sind, entfalten keine Zäsurwirkung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 4 StR 499/13; vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81).“

3

Dem schließt sich der Senat an. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des [X.]s. Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

2. Zu Recht weist der [X.] darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem vorbenannten amtsgerichtlichen Urteil ebenfalls keinen Bestand haben kann. Nach § 74e Abs. 1 StGB aF ging mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Sachen auf den Staat über. Danach muss der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der [X.] entfallen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, [X.], 368, 369).

5

3. Die dem Grund und der Höhe nach rechtsfehlerfreie Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf einer Ergänzung zugunsten des Angeklagten. Der [X.] hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Da der Angeklagte sämtliche Taten unter Beteiligung von - wenn auch teilweise unbekannt gebliebenen - Mittätern beging und diese tatsächliche (Mit-)Verfügungsmacht über die gestohlenen Gegenstände erlangten, haftet er in Höhe des vollen Einziehungsbetrages gesamtschuldnerisch (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 5 [X.]/19).“

6

Der Senat schließt sich auch insoweit dem [X.] an und ändert die [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Einer individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 [X.]).

Cirener     

        

Gericke     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 562/20

03.03.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 31. Juli 2020, Az: 616 KLs 8/18

§ 83h Abs 1 IRG, § 55 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2021, Az. 5 StR 562/20 (REWIS RS 2021, 8225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8225

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 StR 48/22 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Nichtberücksichtigung einer Strafe wegen des Vollstreckungshindernisses der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes


2 StR 25/19 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer Gesamtstrafe: Folge der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes


5 StR 55/20 (Bundesgerichtshof)

Einbruchdiebstahl: Voraussetzungen des Versuchsbeginns und der Mittäterschaft


3 StR 398/22 (Bundesgerichtshof)


4 StR 183/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Einheitliche Einziehungsentscheidung bei mehreren Vorverurteilungen


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.