Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 3 StR 398/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2106

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. März 2022

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Raub, des [X.] in zwei Fällen, des schweren [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall versucht, und des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für [X.] 3. g) Tat zu Ziffer 7. der Urteilsgründe aufgehoben, diese Einzelstrafe entfällt;

c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 32.941,32 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub, Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.592,24 €, davon in Höhe von 4.100 € als Gesamtschuldner mit         E.    , angeordnet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle II. 3. g) Tat zu Ziffer 7. und II. 3. h) Tat zu Ziffer 8. der Urteilsgründe sowie der Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

3

1. Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Würdigung und einer Klarstellung des Schuldspruchs hat der [X.] in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„5. Indes sind die als rechtlich selbständig gewerteten Taten zu Ziffern 7 und 8 zu Tateinheit zusammenzufassen (vgl. auch [X.] oben, wo aufgrund eines offensichtlichen Fassungsversehens von enger zeitlicher Nähe der Fälle 8 und 9 die Rede ist).

a) Nach den Feststellungen entwendeten die Tatbeteiligten das Werkzeug des Geschädigten U.   , um damit auf dem unmittelbar benachbart gelegenen Autohausgelände - wie sich wiederum anhand öffentlich zugänglichen Kartenmaterials nachvollziehen lässt - an einen Satz Kompletträder zu gelangen ([X.]). Dieser enge objektive und subjektive Zusammenhang begründet die Annahme natürlicher Handlungseinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 587/67, [X.] 1969, 92; vgl. auch [X.], Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, [X.], 274, 275; Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 51).

b) Der gebotenen Schuldspruchberichtigung (vgl. dazu [X.], [X.]. 1.4.2022, § 354 Rn. 49) steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6. Ebenfalls im Wege der Schuldspruchberichtigung kann hinsichtlich der Taten zu Ziffern 3, 5 und 10 der Urteilsgründe klargestellt werden, dass der Angeklagte des (gegebenenfalls versuchten) schweren Wohnungs[einbruch]diebstahls schuldig ist ([X.], Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, juris Rn. 6).

[…]

2. Die tateinheitliche Verknüpfung der Fälle zu Ziffern 7 und 8 der Urteilsgründe führt dazu, dass die höhere der insoweit verhängten [X.] (acht Monate für Fall 8) bestehen bleiben kann, während die andere in Wegfall gerät; dies lässt jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, weil im Hinblick auf die weiter verhängten Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, dass die [X.] ohne die entfallende Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Bewertung des [X.] den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (vgl. [X.], [X.]. 1.4.2022, § 354 Rn. 82).“

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

2. Zur Einziehungsentscheidung hat der [X.] in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:

„Vom Ausspruch über eine gesamtschuldnerische Haftung abgesehen, weist die [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (vgl. aber zur Tenorierung [X.], Beschluss vom 6. September 2022 - 3 [X.], Rn. 3).

1. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4 der Urteilsgründe kann dahingestellt bleiben, ob die 4.000,00 [X.] im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ‚durch‘ oder ‚für‘ die Tat erlangt wurden. Soweit hierbei eine Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung getroffen wurde, kann dahingestellt bleiben, ob es dieser bedurft hätte. So hat das [X.] dem Ausspruch lediglich den beim Angeklagten verbliebenen Anteil zugrunde gelegt, weshalb er in dieser Höhe von den weiteren Tatbeteiligten keinen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB beanspruchen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2018 - 5 StR 223/18, juris). Jedenfalls ist er dadurch nicht beschwert.

2. Soweit das [X.] von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit einerseits         E.    und andererseits H.        ausgegangen ist ([X.] unten), findet Letzteres in der Urteilsformel (offenbar versehentlich) keinen Ausdruck (UA S. 4).

Jedenfalls wurde in den Urteilsgründen die bei der Tat zu Ziffer 8 erlangte [X.] (650,92 [X.]) zu Recht von einer möglichen gesamtschuldnerischen Haftung ausgenommen. Denn das Diebesgut sollte dem Angeklagten [X.] alleine zugute kommen. Dem Tatbeteiligten kam allenfalls ‚transitorischer Besitz‘ zu (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2018 - 4 [X.], juris Rn. 22).

Nach alledem bedarf der Ausspruch der Ergänzung dahin, dass der Angeklagte im Umfang von 32.941,32 [X.] als Gesamtschuldner haftet; die individuelle Benennung des jeweiligen Gesamtschuldners ist wiederum nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22, Rn. 3). Soweit von der bislang erfolgten namentlichen Nennung des         E.    abgesehen wird, beschwert dies den Angeklagten nicht.“

6

Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Schäfer     

      

Hohoff     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 398/22

07.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 21. März 2022, Az: 18 KLs 5/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 3 StR 398/22 (REWIS RS 2023, 2106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2106

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4 StR 174/18

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3 StR 54/16

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