Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZR 36/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 535

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[X.] vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 707 Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschaf-ters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2007 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 70.712,00 • Gründe: Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht - mehr - vor, nachdem der [X.]at mit Urteil vom 5. November 2007 ([X.], z.[X.]) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegen-den Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen geklärt hat. 2 2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 a) [X.] ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision zu Recht rügt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die 4 - 3 - wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin gefor-derten Beiträge ergibt. 5 aa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-schusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. § 707 BGB ist jedoch u.a. dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge ver-sprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; [X.].Urt. v. 5. November 2007, [X.]. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen über die eigentliche [X.] hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervor-gehen ([X.].Urt. v. 5. November 2007, [X.]. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der [X.] Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein ([X.].Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 707 Rdn. 2 f.). [X.]) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag, wie der [X.] bereits im Urteil vom 5. November 2007 ([X.]. S. 8 f.) entschieden hat, nicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im [X.] zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Ge-sellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den [X.] zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag be-gründe eine über den bezifferten [X.] hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9 Abs. 3 GV die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen 6 - 4 - in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungs-dienstes der [X.] ausreicht. Das danach für die Entstehung der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten Überschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe nach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die Überschussrechnung einfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar. b) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Grün-den als im Ergebnis zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass die Beklagte bereits deshalb zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet ist, weil sie bei persönlicher Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 16. Mai 2003 dem dort einstimmig von allen Gesellschaftern der Klägerin gefassten Beschluss über die Gesamthöhe der zu leistenden [X.] - zahlungen zugestimmt hat. Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftli-che Grundrecht eines Gesellschafters ist nicht berührt, wenn er mit seiner Zu-stimmung - zu einem im Übrigen einstimmig gefassten Gesellschafterbe-schluss - mit Beitragspflichten belastet wird. Goette [X.]

Strohn

Caliebe

Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.01.2005 - 8 O 285/04 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 60/05 -

Meta

II ZR 36/07

03.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZR 36/07 (REWIS RS 2007, 535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 535

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