Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2007, Az. II ZR 73/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4699

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 73/06 Verkündet am: 19. März 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 707 a) Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die [X.]festgelegte [X.]hinausgehende laufende [X.]vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755). b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu [X.]verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaf-tung der Grundstücke [X.]auftreten", genügt diesen [X.]nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflich-tung sein. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06 - [X.] - 2 - [X.][X.]hat auf die mündliche [X.]vom 19. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, [X.]und [X.]für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]wird das Urteil der Zivilkammer 52 des [X.]vom 30. Januar 2006 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]- 208 C 145/05 - vom 2. August 2005 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Gesellschafterin der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung eines als Nachschuss bezeichneten Geldbetrages verpflichtet ist. 1 Die klagende [X.]ist im Jahr 1990 gegründet worden und dient dem Zweck, die Grundstücke Ba. [X.]und [X.]in [X.]

mit sozial geförderten Wohnanlagen zu bebauen und diesen Grundbesitz zu verwalten und zu vermieten. 2 - 3 - Der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag (GV) der Klägerin vom 27. Dezember 1990 legt in § 2 Nr. 2 Abs. 1 das geplante Investitionsvolumen (Gesamtaufwand einschließlich Damnum), das - wie es dort heißt - nur "be-gründet" überschritten werden darf, auf 16.726.400,00 DM fest. Wegen der Aufgliederung des Gesamtaufwands und der vorgesehenen Finanzierung wird in Abs. 2 dieser Bestimmung auf die dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Anla-ge verwiesen. Diese enthält einen Investitionsplan, dem ein nach Eigenkapital und Darlehen aufgeschlüsselter Finanzierungsplan gegenübergestellt wird. 3 § 3 Nr. 3 Abs.1 [X.]sieht vor, dass das - nach § 3 Nr. 1 [X.]bei dessen Unterzeichnung 70.000,00 DM betragende - Eigenkapital durch Aufnahme [X.]Gesellschafter bis auf 5.050.000,00 DM erhöht werden soll. Die Anlage zum [X.]weist ein Eigenkapital in Höhe dieses Betrages zuzüglich Agio aus. 4 In § 3 [X.]ist unter Nr. 3 Abs. 3 bestimmt: 5 "Der Geschäftsführer wird ermächtigt, die von den Gesellschaf-tern zu erbringenden Gesellschaftereinlagen gemäß vorste-hendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene [X.]der Gesellschafter und Unterdeckungsbeiträge im eigenen Na-men für Rechnung der [X.]bei den Gesellschaftern einzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu ma-chen". In § 5 [X.]("Haftung/Nachschüsse") heißt es unter Nr. 3: 6 "Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke [X.]auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter ver-pflichtet, binnen vier Wochen nach entsprechender Anforde-rung der Geschäftsführung die seinem Anteil am [X.]entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Ge-schäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden [X.]angemessene laufende Vorschüsse anzufordern." - 4 - Nach § 9 Nr. 3 [X.]beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung der jährlichen Vermögensübersicht und der Überschussrechnung. § 11 Nr. 2 Abs. 1 [X.]regelt, dass der Geschäftsführer und/oder Geschäftsbe-sorger für den Schluss eines jeden Kalenderjahres möglichst binnen sechs [X.]eine Vermögensübersicht nebst Überschussrechnung aufzustellen hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Vermögensübersicht und die Über-schussrechnung von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen, nach Abs. 3 sind sie während der [X.]von einem Angehörigen der wirt-schaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe zu überprüfen. 7 Am 24. Dezember 1990 erklärte der Vater der [X.]mit einem [X.]von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin. [X.]über-trug er mit Zustimmung der Klägerin seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich im Wege der Sonderrechtsnachfolge an die Beklagte. 8 Die von der Geschäftsführung der Klägerin beauftragte Verwaltungsge-sellschaft forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2004 - unter Hinweis auf § 5 Nr. 3 [X.]- auf, für das [X.]einen Vorschuss auf den er-warteten Nachschuss in Höhe von 2,6 % ihrer Gesellschaftsbeteiligung (1.329,26 •) zu zahlen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte ihre Geschäftsfüh-rung zu diesem Zeitpunkt einen - sich bis Anfang des Jahres 2005 abzeichnen-den - Unterdeckungsbetrag von 72.341,11 • prognostiziert, der 2,6 % des vor-handenen Gesellschaftskapitals entsprach. Anders als in den zurückliegenden Jahren 1999 bis 2003, für die die Beklagte [X.]in Höhe von insgesamt 5.777,59 • erfüllte, verweigerte sie für das [X.]die [X.]weiterer Beträge. 9 - 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht [X.]Revision der Beklagten. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Revision der [X.]ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. [X.]Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.]ausgeführt: 12 Die Beklagte sei zur Erfüllung der - als Vorschuss geltend gemachten - Nachschussforderung der Klägerin verpflichtet, ohne dass die Festlegung des Betrages und dessen Einforderung eines Gesellschafterbeschlusses bedürften. § 707 BGB stehe einer Nachschusspflicht nicht entgegen, weil die Gesellschaf-ter der Klägerin im Gesellschaftsvertrag über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinaus eine erweiterte, der Höhe nach nicht festgelegte Beitragspflicht über-nommen und somit bereits bei ihrem Eintritt den zur Erreichung des Gesell-schaftszwecks erforderlichen Beitragserhöhungen zugestimmt hätten. Für die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Regelung genüge es, dass die Nachschussverpflichtung eindeutig und in objektiv bestimmbarer, künf-tigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet sei. Diesen Anforderungen genüge die Regelung in § 5 Nr. 3 GV. Durch das [X.]bei laufender Bewirtschaftung" sei die Höhe der Nach-schussverpflichtung hinreichend bestimmt. Dies gelte auch für das - bei der [X.]von [X.]maßgebliche - Kriterium der "sich abzeichnenden Unterdeckung". 13 - 6 - I[X.]Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 14 15 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem die einschlägigen Senatsurteile vom 23. Januar 2006 (II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 und II ZR 306/04, ZIP 2006, 562) noch nicht bekannt sein konnten, ist die Beklagte nicht zu [X.]verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine Nachschussverpflichtung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschafts-vertrag, sondern erfordert einen Beschluss, dem alle Gesellschafter zustimmen müssen. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der [X.]verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft der [X.]nicht. 1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, [X.]zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. 16 a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der [X.]eine Nach-schusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die - [X.]Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings u.a. dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 Tz. 14 und II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563 Tz. 14 m.w.Nachw.). Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.]aaO; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die [X.]und die Einforderung der Beiträge keines Gesellschafterbe-schlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 17 - 7 - und v. 23. Januar 2006 - [X.]aaO; MünchKommBGB/[X.]4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung zu beachten. Sollen über die ei-gentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.]aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der [X.]Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.]aaO; v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/[X.]aaO Rdn. 2 f.). b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des [X.]nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszule-gen ist (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 - [X.]aaO Tz. 15 und [X.]aaO Tz. 15 m.w.Nachw.). Danach ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass [X.]einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern. 18 aa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag [X.]festgelegt. Nach § 5 Nr. 3 S. 1 [X.]sind die Gesellschafter zwar ver-pflichtet, bei auftretenden [X.]im Rahmen der laufenden Bewirt-schaftung der Grundstücke nach entsprechender Aufforderung der [X.]am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Verbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeiträge aber gemäß § 11 Nr. 2 Abs. 2 [X.]durch Beschluss der Gesellschafterversamm-lung, wenn diese die jährliche Vermögensübersicht und die [X.]genehmigt. 19 - 8 - bb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt schon aus dem Zweifel ausschließenden Wortlaut von § 3 Nr. 3 Abs. 3 GV, wonach die Geschäftsfüh-rung ermächtigt ist, "etwaige wirksam beschlossene [X.]und Unter-deckungsbeiträge" im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nach-schusspflicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt. 20 21 cc) Die - gegenteilige - Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag selbst über die [X.]hinausgehende weitere Beitragspflichten begründet wurden, lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - nicht schon darauf stützen, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine Bestimmung enthält, in der das Gesellschaftskapital auf einen bestimmten Betrag festgesetzt und ausdrücklich geregelt ist, dass dieser Betrag den zur Durchführung des Gesell-schaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das [X.] verkennt die Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die vertragliche Vereinbarung einer, in eine bezifferte [X.]und laufende Beiträge gespaltenen Beitragspflicht zu stellen sind. Danach genügt es nicht, dass der Gesellschaftsvertrag die Beitragspflicht der Gesell-schafter nicht ausdrücklich auf den vereinbarten [X.]begrenzt. [X.]muss eine über die bezifferte [X.]hinausgehende Beitrags-pflicht eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein. dd) Diese erforderliche Eindeutigkeit fehlt dem Gesellschaftsvertrag. Er regelt in § 2 Nr. 2 Abs. 1 ein geplantes Investitionsvolumen. Die in Absatz 2 dieser Bestimmung wegen der Finanzierung in Bezug genommene Anlage zum Gesellschaftsvertrag enthält einen Finanzierungsplan, in dem ein Eigenkapital von 5.050.000,00 DM ausgewiesen ist. Dieses entspricht dem in § 3 Nr. 3 Abs. 1 [X.]festgelegten Eigenkapitalbetrag, der durch Aufnahme neuer Gesell-schafter realisiert werden soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 22 - 9 - ergibt sich aus der vom Gesellschaftsvertrag - in "begründeten" Fällen - zuge-lassenen Überschreitung des Investitionsvolumens während der Bauphase nicht, dass die Gesellschafter grundsätzlich über die betragsmäßig festgelegte [X.]hinaus zu weiteren Beiträgen verpflichtet sein sollen. Zudem geht aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutig-keit hervor, dass eine - "begründete" - Überschreitung des Investitionsvolumens durch Beitragserhöhungen finanziert werden soll. c) Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begründe eine über den bezifferten [X.]hinausgehende Beitragspflicht, steht außerdem entgegen, dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der nachzuschießenden [X.]nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 3 [X.]be-schränkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, weitergehende Zahlungen zu erbringen, auf den Fall, dass bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke [X.]auftreten. Die danach für das Entstehen der [X.]maßgeblichen Kriterien der "laufenden Bewirtschaftung" und der "Unterdeckung" werden im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht fest, nach wel-chen Maßstäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalkulation einzubeziehen sind (vgl. Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.]aaO Tz. 18). Die Verpflichtung, bei der Erstellung der Vermögensüber-sicht und der Überschussrechnung handelsrechtliche Bewertungsvorschriften zu beachten, grenzt die Höhe der laufenden Beitragspflichten ebenso wenig in der erforderlichen Weise ein wie die in § 11 Nr. 3 [X.]- ohnehin nur während der Bauphase - vorgesehene Überprüfung der Abschlüsse durch einen Angehöri-gen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe. 23 d) Eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung weiterer Beiträge über die bezifferte [X.]hinaus kann auch nicht § 5 Abs. 3 S. 2 [X.]24 - 10 - entnommen werden. Diese Vertragsbestimmung regelt schon nicht die Voraus-setzungen einer erweiterten Beitragspflicht. Vielmehr knüpft sie an die Nach-schussregelung in § 5 Abs. 3 S. 1 [X.]an und legt nur die Verpflichtung zur [X.]von [X.]vor Auftreten und Feststellung der Unterdeckung fest. Da § 5 Abs. 3 S. 1 [X.]keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung von [X.]- zum Ausgleich von [X.]bei laufender Bewirtschaf-tung - begründet, sind die Gesellschafter ebenso wenig verpflichtet, Vorschüsse auf solche - nicht geschuldeten - Beiträge zu leisten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist zudem die Höhe der [X.]in § 5 Abs. 3 S. 2 [X.]nicht - wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich - in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet. Der Ge-sellschaftsvertrag lässt offen, wann sich "[X.]abzeichnen" und welche laufenden Vorschüsse "angemessen" sind. 25 II[X.]Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung auf-rechterhalten werden (§ 561 ZPO). 26 Die Beklagte ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, den geforderten Nachschuss zu zahlen. 27 Zwar kann auch bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Ge-sellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in engen Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB einer - ohne Zustimmung des einzelnen Gesellschafters beschlossenen - Nachforderung nicht entgegensteht. Ein solcher Sachverhalt ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil ein Gesellschafterbeschluss über eine Nachschussverpflichtung, dem die Beklagte zustimmen müsste, nicht ge-fasst wurde. 28 - 11 - Im Übrigen ist ein Gesellschafter zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im [X.]ge-boten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, 1456 f.; v. 23. Januar 2006 - [X.]aaO Tz. 24 und [X.]aaO Tz. 24 m.w.Nachw.). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zu-zustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden darf (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 aaO; MünchKommBGB/[X.]aaO § 705 Rdn. 233). 29 Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Mehrheit der Gesellschafter die geforderten [X.]leistet und auch die Beklagte in der Vergangenheit so verfahren ist, genügt hierfür allein ebenso wenig wie der Umstand, dass die [X.]- ohne weitere Beitragsleistun-gen der Gesellschafter - aufgelöst werden müsste oder in Insolvenz geraten würde (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.]aaO Tz. 25). Entgegen den [X.]der Revisionserwiderung muss sich die Beklagte nicht auf die Mög-lichkeit verweisen lassen, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen und sich dadurch in der Zukunft weiteren [X.]zu entziehen. Jedenfalls für das [X.]bestand diese Möglichkeit nicht, weil das [X.]nach § 15 Nr. 2 Satz 1 [X.]erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden konnte. Eine - ohnehin nur mit Zustimmung des Geschäftsführers [X.]- Kündigung vor diesem Zeitpunkt war der [X.]schon wegen der - sich nach § 16 Nr. 1 Abs. 2 [X.]ergebenden - Nachteile bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens nicht zumutbar. 30 - 12 - [X.]Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 31 [X.]Ri[X.][X.]kann urlaubsbedingt nicht unter- schreiben. [X.] Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 208 C 145/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2006 - 52 S 286/05 -

Meta

II ZR 73/06

19.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2007, Az. II ZR 73/06 (REWIS RS 2007, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4699

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